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Geschäftsnummer: VB.2009.00482  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.12.2009
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Führerausweisentzug


Führerausweisentzug zu Warnzwecken. Unterscheidung Warnungs- und Sicherungsentzug (E. 4.1). Ein Sicherungsentzug ist gegen den Beschwerdeführer nicht verfügt worden. Die verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung und auch die damit verbundenen Kosten für den Beschwerdeführer stehen in keinem Zusammenhang mit dem später erfolgten und vorliegend angefochtenen Warnungsentzug (E. 4.2). Der Grundsatz "ne bis in idem" wurde nicht verletzt. Nach erfolgter rechtskräftiger Verurteilung ist ein Warnungsentzug durch die Administrativbehörde nicht ausgeschlossen (E. 4.4). Die verfügte Entzugsdauer durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden (E. 5). Abweisung.
 
Stichworte:
NE BIS IN IDEM
SICHERUNGSENTZUG
STRASSENVERKEHRSRECHT
WARNUNGSENTZUG
Rechtsnormen:
Art. 16 Abs. III SVG
Art. 16c SVG
Art. 16d SVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2009.00482

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 2. Dezember 2009

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin Corina Schuppli.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 18. Juli 2008 entzog die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen), A wegen je eines Vorfalls am 14. Juli 2006 und am 12. April 2007 den Führerausweis für die Dauer von sechs Monaten. Dagegen reichte A am 20. August 2008 ein Wiedererwägungsgesuch ein, womit er die Reduktion der Entzugsdauer auf vier Monate verlangen liess; das Wiedererwägungsgesuch sei, wenn ihm nicht entsprochen werde, dem Regierungsrat des Kantons Zürich zur Behandlung als Rekurs weiterzuleiten. Das Strassenverkehrsamt lehnte eine Wiedererwägung ab. Mit Entscheid vom 12. August 2009 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich den Rekurs von A ab und erhöhte die Entzugsdauer auf acht Monate.

II.  

Mit Beschwerden vom 10. September 2009 und 16. September 2009 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verlangte A sinngemäss die Aufhebung des Entzugs des Führerausweises. Die Staatskanzlei liess am 21. September 2009 – unter Hinweis auf den angefochtenen Rekursentscheid – Abweisung der Beschwerde beantragen, wogegen die Sicherheitsdirektion am 18. September 2009 auf eine Stellungnahme verzichtete.

Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen gemäss angefochtenem Regierungsratsbeschluss werden, soweit rechtserheblich, nachstehend wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG durch den Einzelrichter. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist die einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn Entscheide des Regierungsrats ange­fochten sind. Nachdem hier Letzteres der Fall ist, hat die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).

2.  

2.1 Der angefochtene Ausweisentzug beruht auf folgenden Vorfällen:

Am 14. Juli 2006 fuhr der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug von B auf der C-Strasse Richtung D-Pass. Kurz vor der Passhöhe schloss ein Motorradlenker zum Beschwerdeführer auf und überholte ihn. Nach Befahren der Passhöhe holte der Beschwerdeführer den Lenker des Motorrades eingangs des Waldstücks Höhe E wieder ein und folgte ihm auf einer Strecke von ca. 600 m bei einer Geschwindigkeit von ca. 60 – 70 km/h – Schlangenlinien fahrend – mit einem Abstand von 0.5 bis 2 m.

Am 12. April 2007 fuhr der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug rückwärts aus dem Parkfeld Höhe F-Strasse 01, um das Fahrzeug zu wenden und anschliessend aus der Sackgasse Richtung C-Strasse zu fahren. Dabei erblickte er eine Fussgängerin, welche sich ihm auf ihrer linken, mit einer gelben Strassenbodenmarkierung markierten Seite der schmalen Quartierstrasse näherte. Der Beschwerdeführer, der vordem den Motor mehrfach aufheulen liess, fuhr, sein Fahrzeug beschleunigend, auf die Fussgängerin zu, sodass diese sich veranlasst sah, durch einen Sprung in das angrenzende Wiesenbord auszuweichen. Der Beschwerdeführer korrigierte sein Manöver knapp vor der Kollision mit einem Schwenker.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 15. Januar 2008 sprach der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks G A aufgrund dieser Vorfälle der Nötigung, der groben und einfachen Verletzung von Verkehrsregeln sowie der Drohung schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 20.-, wobei der Vollzug der Strafe aufgeschoben wurde und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt wurde.

2.2 Die Beschwerdegegnerin eröffnete im Anschluss an den ersten Vorfall vom 14. Juli 2006 am 6. September 2006 ein Verfahren wegen Führerausweisentzugs, sistierte dieses aber bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Nach dem Vorfall vom 12. April 2007 und aufgrund eines Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) leitete sie zudem mit Verfügung vom 25. Juli 2007 ein Administrativverfahren zur verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung ein. Diese Verfügung blieb vom Beschwerdeführer unangefochten und er unterzog sich in der Folge einer verkehrspsychologischen Abklärung zur charakterlichen Fahreignung am IRM. Die charakterliche Fahreignung des Beschwerdeführers wurde im Gutachten als kritisch und eine positive Beurteilung nur unter regelmässiger und engmaschiger psychiatrischer Betreuung mit periodischer Berichterstattung als vertretbar beurteilt. Die Beschwerdegegnerin verfügte in der Folge am 15. November 2007, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis unter der Auflage regelmässiger Kontrollen und Behandlung der psychischen Erkrankung weiterbelassen werde. Zudem wurde verlangt, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich in sechs Monaten ein ärztliches Zeugnis einzureichen hat. In dieser Verfügung wie vorangehend bei Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde der Beschwerdeführer nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vorfälle vom 14. Juli 2006 und 12. April 2007 administrativrechtlich noch nicht erledigt seien und ein Entscheid darüber nach Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils gefällt werde. Diese Verfügung betreffend Weiterbelassung des Führerausweises und die Anordnung von medizinischen Auflagen blieb unangefochten.

3.  

3.1 In der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2008 wirft die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG) durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren vor. Die Nötigung der Fussgängerin wurde nicht näher qualifiziert, die Vorinstanz erblickte darin eine zumindest mittelschwere Widerhandlung (Art. 16b SVG). Die missbräuchliche Abgabe von Warnsignalen wird als leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a SVG qualifiziert.

3.2 Das Verhalten des Beschwerdeführers als Fahrzeuglenker und dessen rechtliche Qualifikation waren nicht Gegenstand des Wiedererwägungsgesuchs bzw. des Rekurses und werden auch in der Beschwerde nicht thematisiert. Ein Widerspruch zum Strafurteil ist auch nicht zu erkennen.

Die Rügen des Beschwerdeführers beinhalten zusammengefasst den Vorwurf, dass er in gleicher Sache von der Administrativbehörde zu Unrecht ein zweites Mal bzw. überhaupt zweimal ins Recht gefasst worden sei. Einerseits habe er sich einem Verfahren betreffend verkehrsmedizinischer Abklärung der Fahreignung unterziehen müssen, andererseits werde der Fahrausweisentzug gestützt auf Vorfälle verfügt, die bei Einleitung des Verfahrens betreffend Fahreignung bereits bekannt gewesen waren. Es gehe nicht an, dass – letztmals – gemäss Verfügung vom 4. Dezember 2008 ihm der Führerausweis (mit Auflagen) belassen werde, obschon ihm zuvor am 18. Juli 2008 der Führerausweis entzogen worden war. Von der Sicherheitsdirektion sei ihm zugesichert worden, dass bei einem positiven Ergebnis der verkehrsmedizinischen Abklärungen ihm der Führerausweis, allenfalls mit einer therapeutischen Massnahme, belassen werde. Es mache auch keinen Sinn, wenn er Tausende von Franken für die Kosten des Verfahrens betreffend verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung und für die anschliessende Therapie, die er regelmässig einhalte, ausgebe, wenn ihm das Fahren verwehrt bleibe. Die Begründung der Beschwerdegegnerin sei ebenfalls falsch. Die vom Bezirksgericht G gesetzte Probefrist habe am 15. Januar 2008 zu laufen begonnen, die der Entzugsverfügung zugrunde gelegten Vorfälle seien aber vorher geschehen. Die Sicherheitsdirektion wolle einem glauben machen, dass sie erst zum Zeitpunkt des Entzugsverfahrens von den Vorfällen Bescheid wusste. Effektiv habe die Beschwerdegegnerin das Verfahren zur Abklärung der Fahreignung in Kenntnis dieser Vorfälle eingeleitet. Auch seien mit dem Urteil des Bezirksgerichts G, welches die Strafe mit einer Probezeit von drei Jahren verband, jedoch auf eine Weisung verzichtete, Bestrafung und Massnahmen schon klar definiert worden.

4.  

4.1 Zunächst zu unterscheiden sind Warnungs- und Sicherungsentzug. Beim Entzug des Führerausweises gemäss Art. 16c SVG handelt es sich um einen Warnungsentzug, beim Entzug gemäss Art. 16d SVG hingegen um einen Sicherungsentzug. Der Entzug des Führerausweises zu Warnzwecken dient der Besserung des fehlbaren Fahrzeuglenkers und der Bekämpfung von Rückfällen. Es handelt sich dabei um eine von der strafrechtlichen Sanktion unabhängige Verwaltungsmassnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz. 2236; BGE 121 II 22 E. 3; RB 1997 Nr. 125 E. 2).

Der Sicherungsentzug wird hingegen allein wegen fehlender Fahreignung angeordnet und bezweckt, die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in Zukunft zu verhindern. Der Sicherungsentzug setzt im Gegensatz zum Warnungsentzug keine schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr voraus (BGE 133 II 331 E. 9.1).

4.2 Zu prüfen ist, ob – wie der Beschwerdeführer geltend macht – die Administrativbehörde Verfahren kumuliert hat. Bei der im Streit liegenden Entzugsverfügung vom 18. Juli 2008 handelt es sich um einen Warnungsentzug gemäss Art. 16c SVG. Ein Sicherungsentzug war gegen den Beschwerdeführer jedoch weder vorher noch nachher verfügt worden. Es wurde lediglich ein Administrativverfahren eingeleitet betreffend verkehrsmedizinischer Abklärung der Fahreignung, welches mit einer Weiterbelassung des Führerausweises unter Auflagen endete. Selbst von einem vorsorglichen Entzug des Führerausweises zum Zweck verkehrsmedizinischer Abklärungen sah die Beschwerdegegnerin in Ausübung des ihr zustehenden Entscheidungsermessens ab, obschon aufgrund des in den beiden Vorfällen gezeigten Verhaltens durchaus Anlass bestanden hätte, den Führerausweis bis zur Abklärung der Fahreignung vorsorglich zu entziehen. Der Beschwerdeführer ist daher nicht davon betroffen, dass gegen ihn in gleicher Sache sowohl ein Sicherungs- oder Warnungsentzug verfügt wurde. Selbst dann, wenn gegen ihn ein vorsorglicher Sicherungsentzug verfügt und diese Massnahme nach Abschluss der verkehrsmedizinischen Abklärungen wieder aufgehoben worden wäre, so könnte sich der Beschwerdeführer der Anordnung des Warnungsentzugs nicht mit dem Hinweis auf den bereits erfolgten vorsorglichen Sicherungsentzug widersetzen (VGr, 23. Januar 2003, VB.2002.00351, E. 2b, www.vgrzh.ch).

Mit Verfügung vom 25. Juli 2007 wurde angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung als Motorfahrzeugführer einer verkehrsmedizinischen/verkehrspsychologischen Abklärung zu unterziehen hatte. Mit derselben Verfügung wurde darüber hinaus auch festgehalten, dass die Untersuchungs- und Begutachtungskosten zulasten des Beschwerdeführers gehen. Des Weiteren enthielt diese Verfügung auch eine Rechtsmittelbelehrung. Da der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 25. Juli 2007 kein Rechtsmittel ergriffen hatte, kann auch sein Hinweis auf die Übernahme der Kosten der verkehrsmedizinischen Abklärungen nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein.

4.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe das Recht, ein Entzugsverfahren durchzuführen, verwirkt, nachdem sie sich entschlossen hatte, die Fahreignung des Beschwerdeführers abzuklären, erweist sich damit als hilflos. Auch leuchtet ein, dass die Beschwerdegegnerin, nachdem die Polizei die Frage aufgeworfen hatte, ob der Beschwerdeführer an Verfolgungswahn leide, die Fahreignung sofort abgeklärt haben wollte, zumal die Fahrpraxis des Beschwerdeführers zu einem solchen Verdacht verschiedentlich Anlass gab. Die Abklärung der Fahreignung hatte im Interesse der Verkehrssicherheit Vorrang; wäre sie zu verneinen gewesen, dann hätte unmittelbar ein Sicherungsentzug erfolgen müssen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Beschwerdegegnerin nach Abschluss der verkehrsmedizinischen Untersuchung sich im Schriftverkehr mit dem Beschwerdeführer am 30. Oktober 2007 und in der Verfügung vom 15. November 2007 ausdrücklich vorbehalten hatte, einen Warnungsentzug zu verfügen.

Dass die Beschwerdegegnerin nicht unmittelbar nach Abschluss der verkehrsmedizinischen Untersuchung das Entzugsverfahren aufnehmen konnte, lag daran, dass sie praxisgemäss den Ausgang des Strafverfahrens abwarten musste, um dann zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Administrativmassnahme gegeben seien. Dies hatte sie dem Beschwerdeführer allerdings schon am 6. September 2006 mitgeteilt. Der Beschwerdeführer wusste somit, dass das Entzugsverfahren erst nach Abschluss des Strafverfahrens fortgesetzt werden könne. Auch aus dieser Sicht erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers als unberechtigt.

Wegen der aufschiebenden Wirkung des vom Beschwerdeführer eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens blieb dieser sodann weiterhin fahrberechtigt, wenn auch nur unter Beachtung der am 15. November 2007 erlassenen Auflagen. Die Beschwerdegegnerin hatte die Einhaltung dieser Auflagen zu kontrollieren. In Wahrnehmung dieser Aufgabe sah sie sich veranlasst, im Dezember 2008 die vor Jahresfrist erlassenen verkehrsmedizinischen Auflagen zu lockern. Ein Widerspruch zum ausgesprochenen, wegen des Rechtsmittelverfahrens im Vollzug gehemmten Warnungsentzug liegt darin nicht.

4.4 Die Dualität von Strafverfahren und Administrativverfahren durch das Strassenverkehrsamt ist dem schweizerischen Recht seit je eigen. Der Grundsatz "ne bis in idem" gilt zunächst als materielles eidgenössisches Strafrecht und besagt, dass niemand wegen der gleichen Tat zweimal verfolgt werden darf. Er leitet sich sodann aus Art. 8 BV her und besagt entsprechend, dass eine nach kantonalem Recht vorgenommene rechtskräftige Beurteilung in einem Kanton einer erneuten Beurteilung in einem andern Kanton entgegensteht. Schliesslich folgt er auch aus Art. 4 Ziff. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sowie Art. 14 Abs. 7 des UNO-Pakts II (SR 0.103.2) und verbietet, den rechtskräftig Verurteilten oder Freigesprochenen in einem Strafverfahren desselben Staats erneut vor Gericht zu stellen oder zu bestrafen (BGE 123 II 464 E. 2b). Die Anwendung des Grundsatzes "ne bis in idem" setzt unter anderem voraus, dass dem Richter im ersten Verfahren die Möglichkeit zugestanden haben muss, den Sachverhalt unter allen tatbestandsmässigen Punkten zu würdigen. Diese Voraussetzung trifft aufgrund der beschränkten Beurteilungskompetenz der verschiedenen Behörden regelmässig nicht zu. Der Strafrichter, der die Geldstrafe ausgesprochen hat, ist sachlich nicht zuständig, einen Führerausweisentzug anzuordnen, und die Administrativbehörden sind nicht befugt, die Strafbestimmungen des SVG anzuwenden. Insoweit ist die Beurteilungskompetenz der zuerst entscheidenden Behörde immer beschränkt. Nur beide Behörden zusammen können den Sachverhalt in seiner Gesamtheit unter allen rechtlichen Gesichtspunkten beurteilen (vgl. zu allem BGE 125 II 402). Auch in der jüngsten Revision des Strafrechts wurde die Doppelspurigkeit von Straf- und Massnahmeverfahren nicht beseitigt, obschon dies vom Verfasser des Vorentwurfs zur Änderung des Strafgesetzbuches so vorgesehen war. Weiterhin gilt somit, dass der strafrechtlichen Beurteilung das Massnahmeverfahren, in aller Regel ein Warnungsentzug, folgt. Mit seinen Ausführungen, dass mit der rechtskräftigen Verurteilung durch das Bezirksgericht G Strafen und Massnahmen abschliessend definiert wurden, stösst der Beschwerdeführer somit ins Leere. Nach erfolgter rechtskräftiger Verurteilung ist demnach ein Warnungsentzug durch die Administrativbehörde nicht ausgeschlossen.

5.  

Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für die Dauer von mindestens drei Monaten entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Die Entzugsdauer beträgt jedoch mindestens sechs Monate, wenn dem Beschwerdeführer in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen worden war (Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG). Die Vorinstanz hat bei der Strafzumessung berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer wegen einer am 16. Juli 2005 begangenen mittelschweren Widerhandlung der Führerausweis für zwei Monate entzogen werden musste, und ging deshalb von einer minimalen Entzugsdauer von sechs Monaten aus. Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Unter Berücksichtigung der in beiden Vorfällen manifestierten ganz erheblichen Verkehrsgefährdung bzw. des schweren Verschuldens hat die Vorinstanz die Entzugsdauer als Gesamtmassnahme auf acht Monate festgelegt, was nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, dass ausser einer weiteren Anzeige vom Mai 2007 "bis jetzt keine weiteren dazu gekommen sind". Insoweit er hieraus eine Strafminderung wegen Verstosses gegen das Beschleunigungsverbot ableiten will, so lässt dies die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht zu (BGr, 17. September 2009, 1C_22/2009, www.bger.ch).

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Mangels eines Antrags ist nicht über ein Entschädigungsbegehren zu befinden.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…