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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2009.00485
Entscheid
der 3. Kammer
vom 19. November 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sportamt der Stadt E,
Beschwerdegegner,
betreffend Betretungsverbot,
hat
sich ergeben:
I.
A. A wurde durch das Bezirksgericht E am 12. September
2006 der mehrfachen sexuellen Handlung mit Kindern im Sinn von Art. 187 Ziff. 1
des Strafgesetzbuchs (StGB) sowie der mehrfachen sexuellen Handlung mit
Abhängigen im Sinn von Art. 188 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und
mit einer unbedingten Zuchthausstrafe von drei Jahren bestraft. Das Obergericht
des Kantons Zürich bestätigte am 30. August 2007 im Wesentlichen den
Schuldspruch und bestrafte A mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten, wobei
der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 21 Monaten aufgeschoben wurde.
Eine dagegen durch A erhobene Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht
wurde am 25. Februar 2008 abgewiesen.
B. Das Sportamt der Stadt E verbot A am 14. Mai 2008,
sämtliche städtischen Schul- und Sportanlagen bis zum 31. Mai 2011 zu
betreten. Dagegen erhob A Einsprache an den Stadtrat von E, welcher die
Einsprache am 6. August 2008 abwies.
II.
Dagegen gelangte A am 11. September 2008 mit Rekurs
an den Bezirksrat E und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und
der Verfügung des Sportamts. Der Bezirksrat hiess den Rekurs am 24. Juni
2009 in dem Sinn teilweise gut, dass A das Betreten des Stadions C für den
Besuch der Fussballspiele von Erwachsenenmannschaften gestattet wurde. Die
Kosten des Rekursverfahrens wurden vollumfänglich A auferlegt.
III.
Dagegen erhob A am 11. September 2009 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide.
Eventualiter seien sie soweit aufzuheben, als das Betretungsverbot länger als
bis zum 14. September 2009 andaure. Subeventualiter seien sie insoweit
aufzuheben, als ihm zu gestatten sei, Trainings der ersten Mannschaft und der
U21 des FC D auf dem Sportplatz C oder einer anderen (städtischen) Sportanlage
zu besuchen, Spiele und Trainings von Aktivmannschaften anderer Clubs aus E und
von Nachwuchs-, Junioren- und Jugendmannschaften von E sowie
Stützpunkttrainings des Verbandes und der Regionen sowie allfällige Spiele
dieser Mannschaften auf städtischen Sportanlagen zu besuchen. Die Kosten der vorinstanzlichen
Verfahren seien dem Stadtrat von E aufzuerlegen, und es sei ihm für diese
Verfahren eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Eventualiter seien die
bisherigen Verfahrenskosten bei Obsiegen des Stadtrats von E im vorliegenden
Beschwerdeverfahren entsprechend Obsiegen und Unterliegen im Rekursverfahren
anteilmässig aufzuerlegen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
des Stadtrats von E.
Der Bezirksrat E beantragte am 21. September 2009 die
Abweisung der Beschwerde. Den nämlichen Antrag stellte der Stadtrat von E am 14. Oktober
2009.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Bezirksrat führte in seinem Rekursentscheid aus, dass das
Betretungsverbot in die durch Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV) garantierte Bewegungsfreiheit und in die
Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV eingreife. Dabei handle es sich um
eine polizeiliche Massnahme, die grundsätzlich dem Gesetzmässigkeitsprinzip
unterstehe. Das Betretungsverbot lasse sich auf Art. 15 Abs. 1 der
Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt E vom 26. April 2004 (APV)
stützen. Es liege im öffentlichen Interesse, da dadurch Jugendliche und Kinder
von erwünschten Kontakten mit dem Beschwerdeführer geschützt würden. Obwohl die
Wirtschaftsfreiheit des als Spielervermittler tätigen Beschwerdeführers stark
eingeschränkt werde, erweise sich die Massnahme als verhältnismässig.
2.2
Der Beschwerdeführer rügt, dass durch das Betretungsverbot in unzulässiger
Weise in seine Bewegungsfreiheit und in seine Wirtschaftsfreiheit eingegriffen
werde. Die Massnahme stütze sich einzig auf die polizeiliche Generalklausel.
Diese dürfe nur angewendet werden, um eine schwere und unmittelbare Gefahr
abzuwenden oder eine bereits erfolgte Störung zu beseitigen. Eine solche
Situation liege nicht vor, gingen doch selbst die Vorinstanzen von einer
lediglich abstrakten Gefährdung aus. Aus seiner Sicht bestehe nicht einmal eine
abstrakte Gefährdung von Kindern und Jugendlichen, weshalb die Massnahme nicht
in einem öffentlichen Interesse liege. Schliesslich erweise sie sich auch nicht
als verhältnismässig, da sie weder geeignet noch erforderlich sei, um eine
allfällige Gefährdung zu verhindern, und weil sie in keinem vernünftigen
Verhältnis zur möglichen Wirkung stehe.
2.3
Der Beschwerdegegner macht geltend, dass sich das Betretungsverbot auf eine
genügende gesetzliche Grundlage stützen lasse, da aufgrund allgemeiner
Polizeivorschriften auch abstrakte Gefährdungen eines Polizeiguts abgewendet
werden dürften, wenn eine konkrete Gefährdung wahrscheinlich sei. Da auch präventive
Massnahmen ein öffentliches Interesse darstellen würden, müsse eine konkrete
Gefährdung nicht bereits stattgefunden haben. An der Verhinderung weiterer
sexueller Übergriffe bestehe ein grosses öffentliches Interesse. Die Massnahme
erweise sich denn auch als verhältnismässig. Inwieweit die Bewegungsfreiheit des
Beschwerdeführers durch das Betretungsverbot überhaupt eingeschränkt sein
sollte, werde im Übrigen von ihm nicht dargelegt.
3.
3.1
3.1.1 Die Bewegungsfreiheit gemäss Art. 10
Abs. 2 BV schützt das Recht des Einzelnen, sich innerhalb der Schweiz frei
bewegen zu dürfen. Sie schützt jene menschlichen Bedürfnisse nach geografischer
Ortsveränderung, die Ausdruck elementarer Erscheinungen der Persönlichkeit sind
(Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern
2008, S. 83). Das Verwaltungsgericht hat in einem Entscheid vom 26. Februar
2009, in welchem ein das Stadion Letzigrund und Umgebung sowie den Hauptbahnhof
und Umgebung umfassendes Rayonverbot im Sinn des Bundesgesetzes vom 21. März
1997 zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) zu beurteilen war, erkannt, dass
Ausgrenzungsanordnungen wie ein Rayonverbot in die Bewegungsfreiheit eingreifen
(VB.2009.00019 E. 4.1, www.vgrzh.ch).
Bei der Frage, ob die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers
tangiert ist, muss zwischen den frei zugänglichen Aussenanlagen im Sinn von Art. 2
Abs. 5 der Verordnung über die Benützung von Schul- und Sportanlagen der
Stadt E durch Dritte vom 29. Oktober 2007 (BenützungsV), worunter
insbesondere auch die städtischen Fussballplätze fallen, und den übrigen Anlagen
unterschieden werden. Ersterwähnte stehen während der Betriebszeiten der
Benutzung durch die Allgemeinheit offen und dürfen grundsätzlich von jedermann
betreten werden. Aufgrund ihrer Zweckbestimmung sind sie mit dem öffentlichen
Grund vergleichbar. Da in der Stadt E zahlreiche Anlagen der Allgemeinheit frei
zugänglich sind, dem Beschwerdeführer aber deren Betreten verboten wurde, kommt
diese Massnahme einem Rayonverbot nahe. Auch wenn der Eingriff für den Betroffenen
weniger einschneidend ist, als dies bei einem Rayonverbot der Fall wäre,
tangiert das Verbot seine durch Art. 10 Abs. 2 BV geschützte
Bewegungsfreiheit.
Anders zu beurteilen ist hingegen das Verbot, soweit es
sich auf die übrigen Anlagen – wie beispielsweise die Schulanlagen – bezieht.
Diese Anlagen stehen von vornherein grundsätzlich einem beschränkten
Benutzerkreis offen. Die Nutzung durch Dritte ist einer Bewilligungspflicht
unterstellt (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2
BenützungsV). Der Beschwerdeführer ist zur Benutzung dieser Anlagen nicht berechtigt
und macht dies auch nicht geltend. Durch das Verbot, diese Anlagen zu betreten,
wurde nicht in seine Bewegungsfreiheit eingegriffen.
3.1.2 Die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27
BV garantiert das Recht des Einzelnen, uneingeschränkt von staatlichen Massnahmen
jede privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit frei auszuüben (Ulrich
Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. A.,
Zürich etc. 2008, Rz. 628). Der Beschwerdeführer ist als Spielervermittler
im Fussballbereich tätig. Zu seinem Beruf gehört der Besuch von Trainings und
Spielen von Fussballmannschaften. Wie der Bezirksrat richtig erkannt hat und
auch vom Beschwerdegegner nicht bestritten wird, wird durch das Betretungsverbot,
soweit es sich auf die städtischen Fussballplätze bezieht, in die
Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers eingegriffen. Hingegen liegt auch
kein Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit vor, soweit dem Beschwerdeführer das
Betreten der übrigen Anlagen verboten wurde, macht er doch nicht geltend, dass
er diese zur Ausübung seines Berufes betreten müsse.
3.1.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das
Betretungsverbot hinsichtlich der frei zugänglichen Aussenanlagen im Sinn von Art. 2
Abs. 5 BenützungsV in die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers
eingreift, hinsichtlich der zu den frei zugänglichen Aussenanlagen gehörenden
Fussballplätzen greift das Verbot zudem in seine Wirtschaftsfreiheit ein.
Soweit es sich jedoch auf die übrigen – nicht frei zugänglichen – Schul- und
Sportanlagen bezieht, hat das Verbot keine Grundrechtseinschränkung zur Folge.
3.2
Nachfolgend ist zu prüfen, ob
das Verbot, die frei zugänglichen Aussenanlagen zu betreten, für den
Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung zur Folge hat.
3.2.1 Einschränkungen von Grundrechten sind
gemäss Art. 36 BV nur zulässig, wenn sie auf einer genügenden gesetzlichen
Grundlage beruhen (Abs. 1), durch ein öffentliches Interesse oder den
Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig
sind (Abs. 3).
3.2.2 Der Beschwerdegegner und der Bezirksrat
stützten die strittige Massnahme primär auf Art. 15 Abs. 1 APV,
wonach es verboten ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören oder
die Sicherheit von Menschen, Umwelt und Eigentum zu gefährden. Der Bezirksrat
verwies zudem auf Art. 4 Abs. 3 BenützungsV, wonach Benützerinnen und
Benützer aus den Anlagen weggewiesen werden können, wenn sie gegen die
Pflichten gemäss Art. 4 Abs. 2 BenützungsV verstossen oder die
öffentliche Sicherheit, Ordnung und Sittlichkeit stören.
Das Betretungsverbot als präventive Massnahme lässt sich
von vornherein nicht auf Art. 4 Abs. 3 BenützungsV stützen. Diese
Norm regelt einzig die Wegweisung von Personen, die sich bei der Benützung der
Anlagen unangebracht verhalten haben. Art. 15 Abs. 1 APV ist als
allgemeine Verbotsnorm ausgestaltet und bezweckt die Sicherung der
Polizeigüter, ohne konkrete Massnahmen bei Verstössen gegen die Norm
vorzusehen. Das Betretungsverbot lässt sich demnach nicht direkt auf Art. 15
Abs. 1 APV stützen. Insgesamt besteht für die Massnahme keine Grundlage im
geschriebenen Recht.
Art. 36 Abs. 1 S. 3 BV sieht jedoch vor,
dass in Fällen ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr auf
das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage verzichtet werden könne. Diese sogenannte
polizeiliche Generalklausel darf nur angerufen werden, wenn folgende fünf
Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Es muss ein fundamentales Rechtsgut
betroffen sein; es gilt eine schwere und unmittelbare Gefahr für dieses
Rechtsgut abzuwenden; es muss zeitliche Dringlichkeit gegeben sein; es stehen
keine geeigneten gesetzlichen Massnahmen zur Verfügung; die Gefahrenlage war
für den Gesetzgeber atypisch und unvorhersehbar (Pierre Tschannen/Ulrich
Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009,
S. 517; BGE 130 I 169 E. 7.3, mit Hinweisen).
Mit dem Betretungsverbot bezweckt der Beschwerdegegner,
die sexuelle Integrität von Kindern und Jugendlichen zu schützen. Dass es sich
dabei um ein fundamentales Rechtsgut handelt, ist unbestritten. Indes scheitert
die Berufung auf die polizeiliche Generalklausel daran, dass keine schwere und
unmittelbare Gefahr für dieses Rechtsgut besteht. Wie der Bezirksrat zu Recht
ausgeführt hat, sind das konkrete Verhalten des Beschwerdeführers und sein
Gefährdungspotenzial schwierig zu beurteilen. Konkrete Vorfälle, die auf widerrechtliche
Handlungen des Beschwerdeführers mit Kindern und Jugendlichen auf städtischen
Anlagen hindeuten würden, sind nicht aktenkundig und werden vom Beschwerdegegner
auch nicht geltend gemacht. Grund für die Verurteilung des Beschwerdeführers
war vielmehr sein Verhalten gegenüber dem minderjährigen Sohn einer
befreundeten Familie, wobei sich die entsprechenden Vorfälle zum grössten Teil
im Haus der Familie zutrugen. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer auf
Sportanlagen sehr einfach Kontakte mit unbeaufsichtigten Kindern oder Jugendlichen
knüpfen könnte. Alleine wegen des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers
kann aber nicht generell auf eine schwere und unmittelbare Gefahr für die
Minderjährigen geschlossen werden. Eine Gefährdung der Kinder und Jugendlichen
ist auch nicht sehr wahrscheinlich, sind doch aus der Tätigkeit des Beschwerdeführers
als Spielervermittler und Leiter einer Fussballschule keine sexuellen
Übergriffe bekannt. Es ist zwar zutreffend, dass eine Gefährdung nicht gänzlich
ausgeschlossen werden kann, eine solche abstrakte Gefahr genügt jedoch
keineswegs zur Anrufung der polizeilichen Generalklausel.
Damit ergibt sich, dass sich das Betretungsverbot
hinsichtlich der frei zugänglichen Aussenanlagen weder auf eine genügende
gesetzliche Grundlage noch auf die polizeiliche Generalklausel stützen lässt,
weshalb durch die Massnahme in unzulässiger Weise in die Bewegungsfreiheit und
bezüglich der Fussballplätze zudem in die Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers
eingegriffen wurde.
3.3
Bezüglich der übrigen Anlagen, die der Allgemeinheit nicht frei zugänglich
sind, wurde bereits festgestellt, dass das gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene
Betretungsverbot keinen Grundrechtseingriff zur Folge hat (E. 3.1). Dennoch
bedarf die Massnahme auch diesbezüglich einer gesetzlichen Grundlage (vgl. Art. 5
Abs. 1 BV), an welche aber keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Das
Verbot lässt sich insofern auf eine gesetzliche Grundlage stützen, als dass die
Nutzung der Anlagen durch Drittpersonen, zu welchen der Beschwerdeführer
gehört, einer Bewilligungspflicht unterstellt ist (vgl. Art. 3 Abs. 1
und Art. 4 Abs. 2 BenützungsV). Steht es dem Träger der Anlagen aber
zu, deren Benützung Dritten zu verweigern, so muss es ihm auch möglich sein,
ein Betretverbot für diese Anlagen auszusprechen. Der Beschwerdeführer führt im
Übrigen keine Gründe an, weshalb das Betretungsverbot hinsichtlich solcher Anlagen
aufgehoben werden sollte.
3.4
Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Disp.-Ziff. I des
Rekursentscheids des Bezirksrats E vom 24. Juni 2009, Disp.-Ziff. 1
des Einspracheentscheids der Stadt E vom 6. August 2008 und Disp.-Ziff. 1
der Verfügung des Sportamts der Stadt E vom 14. Mai 2008 sind dahingehend
zu ändern, dass dem Beschwerdeführer das Betreten der frei zugänglichen
Aussenanlagen im Sinn von Art. 2 Abs. 5 BenützungsV zu gestatten ist.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten des Rekursverfahrens in
der Höhe von Fr. 1'196.- und diejenigen des Einspracheverfahrens in der
Höhe von Fr. 300.- sind den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens ist dem Beschwerdeführer für
das Rekursverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG), während im Einspracheverfahren die Zusprechung einer Parteientschädigung
ohnehin nicht infrage kommt (§ 17 Abs. 1 VRG).
4.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss den Parteien je zur
Hälfte aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da
der Beschwerdeführer vorliegend nicht überwiegend obsiegt, ist ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. I des Rekursentscheids
des Bezirksrats E vom 24. Juni 2009, Disp.-Ziff. 1 des
Einspracheentscheids der Stadt E vom 6. August 2008 und Disp.-Ziff. 1
der Verfügung des Sportamts der Stadt E vom 14. Mai 2008 werden dahingehend
geändert, dass dem Beschwerdeführer das Betreten der frei zugänglichen
Aussenanlagen im Sinn von Art. 2 Abs. 5 der Verordnung über die
Benützung der Schul- und Sportanlagen der Stadt E durch Dritte vom 29. Oktober
2007 gestattet wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 1'196.- und diejenigen des
Einspracheverfahrens in der Höhe von Fr. 300.- werden den Parteien je zur
Hälfte auferlegt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung
an…