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Geschäftsnummer: VB.2009.00502  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.12.2009
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Lizentiat II-Prüfungen und Ausschluss von weiteren Prüfungen


Lizentiat II-Prüfungen/Unkenntnis der Schwangerschaft Dass ein Prüfungskandidat die exakte Ursache für seine Prüfungsunfähigkeit kennt, ist nicht massgebend. Entscheidend ist, ob er eine allfällige Beeinträchtigung erkennt (E.4.5). Die Obliegenheit, Verschiebungsgründe unverzüglich geltend zu machen, soll nicht nur einen Rechtsmissbrauch verhindern, sondern dient auch Beweiszwecken. Sowenig sich der Einfluss einer Krankheit auf das Prüfungsergebnis im Nachhinein ermessen lässt, sowenig lässt sich eine psychische Blockade, den eigenen Zustand zu problematisieren, in der Retrospektive zuverlässig ermitteln. Ein entsprechendes Arztzeugnis erscheint wenig glaubhaft (E.4.7). Die aus dem Gehörsanspruch fliessende Begründungspflicht bedeutet nicht, dass die Behörde in ihrem Entscheid sämtliche, irgendwie im Zusammenhang mit diesem angestellten tatsächlichen Behauptungen, rechtlichen Einwände sowie sonstigen Vorbringen und Überlegungen berücksichtigen muss (E.5.6). Der Entscheid, welche Elemente einer Lösung bepunktet werden, liegt im Ermessen des Examinators (E.5.7). Abweisung der Beschwerde
 
Stichworte:
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
KOGNITION
LIZENTIAT
PRÜFUNGSBEWERTUNG
PRÜFUNGSENTSCHEIDUNGEN
RECHTSMISSBRAUCH
SCHWANGERSCHAFT
URTEILSUNFÄHIGKEIT
VERSCHIEBUNG
Rechtsnormen:
§ 46 Abs. V UniversitätsG
§ 50 VRG
§ 51 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2009.00502

 

 

Entscheid

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 2. Dezember 2009

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtssekretär Stefan Schürer.  

 

 

 

In Sachen

 

A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

Rechtswissenschaftliche Fakultät
der Universität Zürich,

 

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

 

betreffend Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Lizentiat II-Prüfungen und Ausschluss von weiteren Prüfungen,

hat sich ergeben:

I.  

A hat im Januar 2009 zum zweiten Mal den schriftlichen Teil der Lizenziat II-Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich absolviert. Die drei schriftlichen Prüfungen fanden am 5., 12. und 14. Januar 2009 statt. Im Fach Privatrecht II erreichte A die Note 4, im Fach Zivilprozessrecht und Schuldbetreibungs- und Konkursrecht die Note 3.5 und im Fach Strafrecht II und Strafprozessrecht die Note 3. Mit Schreiben vom 25. Februar 2009 teilte ihr das Dekanat der Rechtwissenschaftlichen Fakultät mit, dass sie die Prüfungen nicht bestanden habe, und schloss sie von weiteren Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich aus.

Mit Schreiben vom 23. März 2009 ersuchte A beim Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät um Annullierung der schriftlichen Prüfungen. Sie machte geltend, sich in den Wochen vor der Prüfung "ziemlich elend" gefühlt und die Prüfungen jeweils trotz "manifesten Unwohlseins" absolviert zu haben. Sie habe dies aber auf ihre Prüfungsangst zurückgeführt. Da sich ihr Zustand auch nach Abschluss der Prüfungen nicht gebessert habe, habe sie ärztliche Hilfe gesucht. Ein erster Arztbesuch habe am 26. Februar 2009, ein zweiter am 3. März 2009 stattgefunden. Beim Besuch beim Gynäkologen vom 3. März 2009 habe sie erfahren, dass sie schwanger sei, wobei der Beginn der Schwangerschaft auf die Weihnachtsferien datiere. Sie sei folglich im Zeitpunkt der Prüfungen bereits schwanger gewesen sei, was auch ihren Zustand während der Prüfungen erkläre. Das Dekanat teilte ihr mit Schreiben vom 25. März 2009 mit, dem Gesuch um Annullierung der Prüfungen könne nicht entsprochen werden.

II.  

Darauf hin liess A am 30. März 2009 Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen erheben. Sie beantragte, die Prüfungen aufzuheben und ihr eine Wiederholung zu gestatten. Eventualiter sei die Prüfung im Fach Strafrecht II und Strafprozessrecht mit der Note 4.5 zu bewerten, subeventualiter mit der Note 4, wobei zugleich im Fach Privatrecht II die Note auf 4.5 zu erhöhen sei. Die Rekurskommission wies den Rekurs mit Beschluss vom 9. Juli 2009 ab.

III.  

Am 18. August 2009 liess A Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Sie beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt-Zuschlag) zulasten des Staates die drei Prüfungen sowie den Beschluss der Rekurskommission aufzuheben und ihr die Wiederholung der Prüfungen zu gestatten. Eventualiter sei die Prüfung im Fach Strafrecht II und Strafprozessrecht mit der Note 4.5 zu bewerten, subeventualiter mit der Note 4, wobei zugleich die Prüfung im Fach Privatrecht II mit einer  4.5 zu benoten sei.

Die Rekurskommission beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7./14. Oktober 2009, die Beschwerde abzuweisen. Das Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät verwies in seiner Beschwerdeantwort auf seine bei der Vorinstanz eingereichte Vernehmlassung vom 4.  2009 sowie auf eine Stellungnahme des Examinators der Strafrechtsklausur, Prof. X.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen sind nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.  1959 (VRG, LS 175.2) an das Verwaltungsgericht weiterziehbar (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [UniG, LS 415.11]). Der vorinstanzliche Beschluss betrifft das Ergebnis einer Universitätsprüfung und den Ausschluss von weiteren Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät. Diese Materie ist nicht im Negativkatalog von § 43 VRG aufgeführt, weshalb das Verwaltungsgericht zuständig ist. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach § 3 Abs. 2 der Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 30. August 1994 (PromO, LS 415.413) ist die Prüfungsanmeldung verbindlich (Satz 1). Die Verschiebung einer Prüfung wird nur beim Vorliegen zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Gründe, insbesondere bei Erkrankung, bewilligt (Satz 2). Wer eine Prüfung aus solchen Gründen nicht ablegen kann, hat dem Dekanatssekretariat unverzüglich ein begründetes Verschiebungsgesuch zusammen mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere ärztliches Zeugnis) einzureichen. Die Geltendmachung von Verschiebungsgründen, die sich auf eine bereits abgelegte Prüfung beziehen, ist ausgeschlossen, sofern die Gründe für den Kandidaten vor bzw. während der Prüfung erkennbar waren (§ 3 Abs. 3 und 5 PromO).

2.2 Die geschilderten Vorschriften betreffend Verschiebung und Annullation von Prüfungen entsprechen dem auch in zahlreichen anderen Prüfungsreglementen statuierten und von der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz, dass ein Kandidat einen bekannten oder erkennbaren Grund, der die Prüfungsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt, unverzüglich vorzubringen hat und dass dessen Geltendmachung nach Absolvierung der Prüfung und erst recht nach Bekanntgabe der Resultate grundsätzlich nicht mehr beachtlich ist. Mit dieser Regelung soll ausgeschlossen werden, dass jemand in Kenntnis eines Verhinderungsgrundes die Prüfung ablegt und nachträglich – verständlicherweise nur im Fall des Scheiterns – unter Anrufung dieses Grundes die Annullation der Prüfung verlangt und sich so eine zusätzliche Prüfungschance verschafft. Dies würde die Chancengleichheit unter den Kandidaten klar verletzen und widerspräche demnach dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung. Ferner folgt aus dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben, dass widersprüchliches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten Privater nicht geschützt ist. Darauf basiert etwa auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die eine Geltendmachung von Verfahrensfehlern unmittelbar nach Kenntnisnahme vorschreibt, ansonsten der Anspruch auf spätere Anrufung verwirkt ist (BGE 132 II 485 E. 4.3 mit Hinweisen; zum Ganzen VGr, 6. Juli 2005, VB.2005.00146, E. 3.3.1, www.vgrzh.ch).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, an allen drei Prüfungstagen gesundheitlich ausserordentlich angeschlagen gewesen zu sein. Sie habe angenommen, die Übelkeit sei prüfungsbedingt. Nachdem sich ihr Zustand auch nach Abschluss der Prüfungen nicht gebessert habe und ihre Periode im Februar ausgeblieben sei, habe sie einen Arzt aufgesucht. Dieser hält in einem Schreiben vom 26. Februar 2009 fest, die Beschwerdeführerin habe ihm gleichentags glaubhaft berichtet, dass sie seit November 2008 im Hinblick auf die Prüfungen zunehmend verängstigt gewesen sei. Sie habe sich kaum mehr konzentrieren können, Schlafstörungen, Weinkrämpfe und Appetitstörungen gehabt. Einer Aufforderung der Eltern, sich untersuchen zu lassen, sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen und habe so mit reduziertem Leistungsvermögen die Examen absolviert. Sie sei nicht fähig gewesen, ihren Zustand zu problematisieren. Diagnostisch handle es sich um eine Angst- und Panikreaktion im Vorfeld und während der Prüfungen. Am 3. März 2009 suchte die Beschwerdeführerin einen Gynäkologen auf. Dieser stellte fest, dass sie schwanger sei. Ihre letzte Periode habe die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2008 gehabt. Die Beschwerdeführerin schliesst daraus, der Beginn der Schwangerschaft falle "auf die Zeit von Weihnachten 2008". Damit habe eine gesundheitlich bedingte Prüfungsunfähigkeit vorgelegen, welche sie nicht habe erkennen können. Im Wissen um die Schwangerschaft hätte sich die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge von den Prüfungen dispensieren lassen (a.a.O.).

3.2 Die Vorinstanz hat erwogen, die Beschwerdeführerin sei bereits vor den Prüfungen bewusst gewesen, dass sie gesundheitlich angeschlagen sei. Ein Annullierungsgrund wäre deshalb nach Ansicht der Vorinstanz vor, während und nach den Prüfungen erkennbar gewesen. Auch wäre die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen, ein Annullierungsgesuch zu stellen. Sie habe dies aber erst getan, als sie den negativen Bescheid des Dekanats erhalten habe. Es sei deshalb davon auszugehen sei, dass sie in rechtsmissbräuchlicher Weise die Mitteilung der Prüfungsergebnisse habe abwarten wollen.

4.  

4.1 Vorliegend sind zwei Punkte auseinanderzuhalten. Zum einen ist zu prüfen, ob ein Annullierungsgrund bestanden hat, zum anderen, ob die Beschwerdeführerin in der Lage war, den Grund zu erkennen und ein Annullierungsgesuch zu stellen.

4.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, aufgrund der Schwangerschaft habe eine gesundheitlich bedingte Prüfungsunfähigkeit bestanden, beruft sie sich auf das ärztliche Zeugnis vom 3. März 2009. In diesem wird aber lediglich die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin festgehalten. Allfällige Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit werden nicht erörtert. In der Rekursschrift bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei an allen drei Prüfungstagen ausserordentlich angeschlagen gewesen und habe eine "permanente und wellenförmig sich verstärkende Übelkeit" verspürt.

4.3 Eine Einschränkung der Prüfungsfähigkeit wird auch im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 24. März 2009 an das Dekanat behauptet, wo sie vorbringt, sich "in den Wochen vor der Prüfung" schlecht gefühlt zu haben, zu dieser aber trotz "manifesten Unwohlseins" angetreten zu sein. Gegenüber ihrem Arzt gab die Beschwerdeführerin am 26. Februar 2009 an, sie sei seit November 2008 im Hinblick auf die Examen zunehmend verängstigt gewesen, sodass sie sich nicht mehr habe konzentrieren können und unter anderem an Schlafstörungen gelitten habe.

4.4 Die Beschwerdeführerin bringt demnach zwei Annullierungsgründe vor. Zum einen eine psychisch bedingte Beeinträchtigung, die sich in mangelnder Konzentrationsfähigkeit, Schlaf- und Appetitstörungen sowie Weinkrämpfen geäussert habe, zum anderen die Schwangerschaft. Letztere sei ihr nicht bekannt gewesen.

4.5 Inwiefern die Schwangerschaft die Prüfungsfähigkeit tatsächlich beeinträchtigt hat, wird nicht hinreichend substanziiert. Insbesondere lässt sich diesbezüglich nichts aus dem ärztlichen Zeugnis vom 3. März 2009 ableiten. Zu beachten ist zudem, dass sich die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben "in den Wochen vor der Prüfung" schlecht gefühlt hat und nicht etwa erst seit der Befruchtung, die – stellt man auf den 20. Dezember 2008 als Datum der letzten Periode ab – um die Jahreswende stattgefunden hat. Die Frage, wie sich die Schwangerschaft auf die Prüfungsfähigkeit ausgewirkt hat, braucht (und vermag) hier allerdings nicht geklärt zu werden. Denn, wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, nicht massgebend ist, dass ein Prüfungskandidat die exakte Ursache für seine Prüfungsunfähigkeit kennt. Entscheidend ist, ob er eine allfällige Beeinträchtigung erkennt. Daran besteht vorliegend kein Zweifel. Wie die Beschwerdeführerin selber einräumt, hat sie die Prüfungen trotz Unwohlsein absolviert.

4.6 Die Beschwerdeführerin bringt nun aber vor, in einem Zustand gewesen zu sein, der sie daran gehindert habe, "gemäss objektiv-vernünftigen Erwartungen zu handeln" und sich für die Prüfung infolge Krankheit abzumelden. Sie beruft sich in diesem Punkt auf das Arztzeugnis vom 26. Februar 2009, welches ihr im Vorfeld und während der Prüfungen eine Angst- und Panikreaktion bescheinigt, sodass sie nicht fähig gewesen sei, ihren Zustand zu problematisieren und Hilfe zuzulassen.

4.7 Die zitierte Rechtsprechung, die eine unverzügliche Geltendmachung von Verschiebungsgründen verlangt (vorn 3), soll nicht nur einen Rechtsmissbrauch verhindern, sondern dient auch Beweiszwecken. Sowenig sich der Einfluss einer Krankheit auf das Prüfungsergebnis im Nachhinein ermessen lässt (vgl. Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern 2003, S. 452), sowenig lässt sich eine psychische Blockade, den eigenen Zustand zu problematisieren, in der Retrospektive zuverlässig ermitteln. Dessen ungeachtet übernimmt vorliegend der Arzt in seinem Zeugnis vom 26. Februar 2009 die Darstellung der Beschwerdeführerin vollständig, obwohl die Konsultation gut sechs Wochen nach den Prüfungen stattfand. Die Schwierigkeiten, den Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Prüfungen ex post zuverlässig festzustellen, werden dagegen nicht thematisiert. Das Arztzeugnis erscheint unter diesen Umständen wenig glaubhaft. Insofern ist auch die Behauptung, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, ihren tatsächlichen Zustand zu erkennen, nicht genügend substanziiert. Die Folgen der Beweislosigkeit trägt aber auch im Verwaltungsverfahren jene Partei, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 5). Vorliegend ist dies die Beschwerdeführerin.

4.8 Stellt man dennoch auf das Arztzeugnis vom 26. Februar 2009 ab, ist zu berücksichtigen, dass die Angst- und Panikreaktion gemäss dem Zeugnis vor und während den Prüfungen, nicht aber nach den Prüfungen bestand. Die Beschwerdeführerin wäre folglich in der Lage gewesen, im Nachgang zu den Prüfungen ein Annullierungsgesuch zu stellen. Bis zu ihrem Schreiben vom 24. März 2009 an das Dekanat liess sie jedoch über zwei Monate verstreichen, obwohl ihr längst bewusst sein musste, dass ihr angebliches Unwohlsein während der Examen nicht auf ihre Prüfungsangst zurückzuführen war, sie also wieder fähig war, ihren Zustand zu problematisieren. Sie verstiess damit gegen Treu und Glauben, und zwar unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin wie von der Vorinstanz erwogen den Entscheid der Fakultät über die Prüfungsergebnisse abwarten wollte; die zeitliche Koinzidenz von erstem Arztbesuch und Mitteilung der Prüfungsergebnisse – die Fakultät verschickte diese am 25. Februar 2009, am folgenden Tag suchte die Beschwerdeführerin den Arzt auf – spricht allerdings für die Darstellung der Vorinstanz.

4.9 Fehl geht in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Beschwerdeführerin, bei einem Bestehen der Prüfung hätte es ihr an einem schützenswerten Interesse an der Annullierung der Prüfung gemangelt, sodass sie ihr Annullierungsgesuch gar nicht umgehend hätte stellen können. Die Beschwerdeführerin vermischt hier die Geltendmachung von Verschiebungsgründen, die sich auf eine bereits abgelegte Prüfung beziehen (§ 3 Abs.  5 PromO), mit der Anfechtung einer Verfügung über das Ergebnis von Prüfungen auf dem Rechtsmittelweg gemäss § 46 Abs. 4 UniG.

5.  

5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt eine Überprüfung ihrer Noten im Fach Strafrecht II und Strafprozessrecht sowie im Fach Privatrecht. Der Überprüfung der Bewertung sind verschiedene Bemerkungen vorauszuschicken.

5.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts bestimmt sich nach Massgabe der §§ 50 und 51 VRG. Grundsätzlich können nur Rechtsverletzungen sowie eine unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden. Damit ist insbesondere die Rüge der Unangemessenheit in der Regel ausgeschlossen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 70, 78 und 80). Das Gericht ist verpflichtet, die ihm vom Gesetz zugewiesene Kognition voll auszuschöpfen. Steht jedoch die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids entgegen, darf das Gericht seine Kognition einschränken. Dies gilt namentlich im Zusammenhang mit Examensleistungen. Ist bei deren Überprüfung die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs strittig, beschränkt sich das Gericht trotz grundsätzlich uneingeschränkter Kognition auf eine blosse Haltbarkeits- bzw. Vertretbarkeitskontrolle der von den Behörden vorgenommenen Auslegung. Im Ergebnis gleicht sich damit die richterliche Kontrolldichte bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe an die Kognition bei Ermessensfragen an. Sowohl der Beurteilungsspielraum bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe als auch das Ermessen sichern den Behörden einen Bereich eigener Wertung. In diesen greift das Gericht nur zurückhaltend ein. Bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe schreitet es erst ein, wenn das Vorgehen der Behörden nicht haltbar ist oder offensichtliche Mängel aufweist. Bei Ermessensfragen greift das Gericht ein, sofern eine qualifizierte Unangemessenheit vorliegt; die Behörde darf sich nicht von sachfremden Motiven leiten lassen. Entscheidend ist damit in beiden Fällen, dass das Vorgehen der Behörden dem Gericht als vertretbar erscheint. Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung von Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel gerügt, besteht kein Anlass für eine richterliche Zurückhaltung. Das Gericht muss seine Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen. Als Verfahrensfragen gelten sämtliche Einwendungen, die sich auf den äusseren Ablauf des Examens oder der Bewertung beziehen. Zu denken ist etwa an die falsche Zusammensetzung des Prüfungsgremiums oder die Abwesenheit eines Experten. Als Ermessensfrage gilt insbesondere die Benotung oder Bewertung einer Aufgabe durch den Examinator. Die Rüge, ein Kandidat bei einer Aufgabe mehr Punkte hätte erhalten sollen, bedarf deshalb einer qualifizierten Unangemessenheit (vgl. Stephan Hördegen, Aktuelle Aspekte des gerichtlichen Rechtsschutzes im Volksschulrecht, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag, Das neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 76 ff.; Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 73 und 80).

5.3 Die Rüge der Unangemessenheit ist nach § 46 Abs. 4 UniG bereits im Rekursverfahren ausgeschlossen. Es ist deshalb zulässig, wenn die Vorinstanz angesichts des weiten Ermessensspielraums der Prüfungsbehörde erst einschreitet, wenn die Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht (VGr, 22. November 2006, VB.2006.00248, E. 2.2, www.vgrzh.ch). Dies übersieht die Beschwerdeführerin, wenn sie vor der Rekursinstanz etwa vorbringt, ein zusätzlicher halber Punkt sei "nicht unangemessen".

5.4 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Kognition unzulässigerweise eingeschränkt. Sie bringt dazu im Wesentlichen vor, ihre Prüfungslösung sei bezüglich der geltend gemachten Bewertungsfehler zu überprüfen. Die Einwände würden nicht bloss das Ermessen betreffen, sondern zielten auf offensichtliche Mängel ab. Bewertung höre auf, Ermessen zu sein, wo sie unrichtig sei und offensichtliche Mängel aufweise. Damit rügt die Beschwerdeführerin aber nicht eine unzulässige Einschränkung der Kognition, sondern Fehler bei Handhabung an sich korrekter Kognition. Bei der Punktevergabe handelt es sich um eine Ermessensfrage. Bei Ermessensfragen hat die Vorinstanz aber erst einzugreifen ein, sofern eine qualifizierte Unangemessenheit vorliegt, die Bewertung also – in den Worten der Beschwerdeführerin – "offensichtliche Mängel" aufweist. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz offensichtliche Mängel verneint, lässt sich aber nicht schliessen, dass sie ihre Kognition zu Unrecht eingeschränkt hat. Sie ist hinsichtlich der Bewertung bloss zu anderen Schlüssen gekommen als die Beschwerdeführerin.

5.5 Hinzu kommt, dass eine unzulässige Einschränkung der Kognition und damit die Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden kann, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die unterlassene Gehörsgewährung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz gestattet (vgl. etwa BGE 133 I 201 E. 2.2, 126 I 68 E. 2). Dies gilt vor allem dann, wenn eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 8 N. 49). Vorliegend verfügt das Verwaltungsgericht über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz, weshalb eine Heilung der Gehörsverletzung durch das Verwaltungsgericht möglich wäre.

5.6 Zu verneinen ist, dass die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt hat (so aber die Beschwerdeschrift). Die Vorinstanz hat ihre Begründung so abzufassen, dass sich die Beschwerdeführerin über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben vermag. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt sein, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 39). Die aus dem Gehörsanspruch fliessende Begründungspflicht bedeutet nicht, dass die Behörde in ihrem Entscheid sämtliche, irgendwie im Zusammenhang mit diesem angestellten tatsächlichen Behauptungen, rechtlichen Einwände sowie sonstigen Vorbringen und Überlegungen berücksichtigen muss. Insofern genügt es, wenn sich die Behörde auf diejenigen Gesichtspunkte beschränkt, welche sie willkürfrei als wesentlich betrachtet (Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 403 f.). Dieser Vorgabe ist die Vorinstanz nachgekommen.

5.7 Der Entscheid, welche Elemente einer Lösung bepunktet werden, liegt im Ermessen des Examinators. Zu diesem Zweck erstellt er ein Korrekturschema. Die Aufstellung eines Korrekturschemas soll eine rechtsgleiche Behandlung der Kandidaten sicherstellen. Die Prüfungen der Kandidaten werden anhand derselben Vorgaben bewertet. Erhält ein Kandidat durch Beschreiten des Rechtsweges die Möglichkeit, eine vom Korrekturschema unabhängige Bewertung zu erhalten, ist eine rechtsgleiche Behandlung der Kandidaten infrage gestellt. Dies scheint die Beschwerdeführerin zu verkennen, wenn sie schreibt, es sei nicht einzusehen, weshalb ein Fazit oder die Nennung eines Tatbestandes nicht bepunktet würden.

5.8 Die Beschwerdeführerin rügt, das Korrekturschema werde in der Rekursantwort in einer Weise erklärt, die sich nicht aus dem Schema ableiten lasse. Soweit die Beschwerdeführerin damit eine Lückenhaftigkeit des Schemas beanstanden will, übersieht sie, dass es – wie bereits die Bezeichnung als "Schema" deutlich macht – nicht Zweck des Schemas sein kann, die Punkteverteilung abschliessend und bis ins letzte Detail aufzuschlüsseln. Dass das Schema nicht abschliessend und umfassend sein kann, räumt die Beschwerdeführerin an anderer Stelle zudem selber ein. So verlangt sie für ihre Ausführungen zu einem Tatbestand, der im Lösungsschema nicht enthalten ist, einen halben Punkt.

5.9 Die Beschwerdeführerin rügt wiederholt, aus den Stellungnahmen der Examinatoren sei nicht lückenlos ersichtlich, wie das jeweilige Punktemaximum gemäss Korrekturschema zu erreichen gewesen wäre, und beantragt, die entsprechende Punktedifferenz zwischen Stellungnahme und Korrekturschema sei ihr gutzuschreiben. Sie verkennt dabei, dass die Stellungnahmen auf die Vorbringen in der Rekursschrift sowie die Prüfungslösung der Beschwerdeführerin eingehen und nicht eine ausführliche Musterlösung darstellen.

6.  

6.1 In Bezug auf die Prüfung im Fach Strafrecht II und Strafprozessrecht beantragt die Beschwerdeführerin unter Ziff. 9.1 der Rekursschrift zusätzliche Punkte für ihre Ausführungen zu Art. 152 des Strafgesetzbuchs (StGB). Das Korrekturschema sieht hier maximal 2 Punkte vor. Die Beschwerdeführerin erhielt nachträglich 0.5 Punkte. Der Examinator X hat in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass weder für das blosse Erwähnen des Tatbestands noch die Wiedergabe des Gesetzestextes Punkte verteilt wurden. Die Beschwerdeführerin kann deshalb aus ihren entsprechenden Ausführungen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch im Übrigen bestehen keinerlei Anzeichen, welche die Korrektur als unvertretbar erscheinen liessen.

6.2 Die Beschwerdeführerin verlangt unter Ziff. 9.2 der Rekursschrift zusätzliche Punkte für ihre Ausführungen zu Art. 158 StGB. Von den maximal vorgesehenen 6 Punkten erhielt die Beschwerdeführerin 2.25 Punkte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Korrektur unvertretbar sein soll. Daneben rügt die Beschwerdeführerin "unaufhebbare Differenzen" zwischen Korrektur, Korrekturschema und Begründung der Rekursantwort. So ist sie offenbar namentlich der Ansicht, vollständige und korrekte Ausführungen zum subjektiven Tatbestand hätten nur 0.5 Punkte ergeben ("Vorsatz: 0.5 Punkte") und verweist hierfür auf die Stellungnahme von Prof. X. Dort wird aber ersichtlich, dass beim subjektiven Tatbestand total 1 Punkt erzielt werden konnte. Dies entspricht den Angaben im Korrekturschema. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin geht aus der Stellungnahme von Prof. X auch nicht hervor, dass für die unter "zu 9.2 Ziff. 4" genannten Elemente 1 Punkt zu vergeben war ("Qualifikation: 1 Punkt").

6.3 Unter Ziff. 9.3 und 9.4 verlangt die Beschwerdeführerin zusätzliche Punkte für ihre Ausführungen zu Art. 164 und 166 StGB. Sie vermag indes nicht darzutun, inwiefern die Punktevergabe nicht vertretbar sein soll. Insbesondere kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass aus der Stellungnahme des Examinators nicht lückenlos erkennbar ist, wie das Punktemaximum hätte erzielt werden können, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Stellungnahme des Examinators bezieht sich wie erwähnt auf die Vorbringen in der Rekursschrift sowie die Ausführungen in der Prüfung selber.

6.4 Unter Ziff. 9.6 beantragt die Beschwerdeführerin Punkte für ihre Ausführungen zu Art. 163 StGB. Dieser ist im Lösungsschema nicht vorgesehen. Die Verweigerung der geforderten Zusatzpunkte erscheint als vertretbar.

6.5 Unter Ziff. 9.7 beantragt die Beschwerdeführerin unter anderem Punkte für die von ihr vorgenommene Prüfung der Haftvoraussetzungen. Da der Prüfungssachverhalt den Themenkreis der polizeilichen Einvernahme betrifft, ist die Verweigerung von Punkten für die Ausführungen zu den Haftvoraussetzungen vertretbar.

6.6 Unter Ziff. 9.8 beantragt die Beschwerdeführerin zusätzliche Punkte für ihre Ausführungen zum Fragerecht. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die Bewertung der knappen Antwort der Beschwerdeführerin nicht vertretbar sein soll.

7.  

7.1 In Bezug auf die Prüfung im Fach Privatrecht II beantragt die Beschwerdeführerin unter Ziff. 14.1 der Rekursschrift zusätzliche Punkte für ihre Ausführungen zur Besitzesschutzklage. Es ist unter Berücksichtigung der Lösungsskizze sowie der Stellungnahme des Examinators, Prof. Z, allerdings nicht ersichtlich, inwiefern die Verweigerung zusätzlicher Punkte nicht vertretbar sein soll. Gleiches gilt für die unter Ziff. 14.2 der beantragten zusätzlichen 3 Punkte für die Ausführungen zum Pfandvertrag. 

7.2 Unter Ziff. 14.3 beantragt die Beschwerdeführerin zwei zusätzliche Punkte für die Ausführungen zum Entstehen des Pfandrechts. Sie bringt unter anderem vor, die Rekursantwort erkläre bloss 5 Punkte, während die Beschwerdeführerin tatsächlich aber 7 Punkte erhalten habe. Wie aus der Stellungnahme des Examinators sowie der Prüfung der Beschwerdeführerin hervorgeht, übersieht die Beschwerde, dass sich die 7 Punkte nicht bloss auf die unter Ziff. 14.3 behandelte Teilaufgabe beziehen.

7.3 Unter Ziff. 14.4 der Rekursschrift beantragt die Beschwerdeführerin zusätzliche Punkte für die Ausführungen zum Verzicht auf das Pfandrecht. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die Bewertung der entsprechenden Antwort nicht vertretbar sein soll.

7.4 Soweit die Beschwerdeführerin unter Ziff. 14.5 der Rekursschrift rügt, dem Aspekt des Lösungsrechts gemäss Art. 934 Abs. 2 ZGB könne man nicht mehr als 2 Punkte Gewicht geben, verkennt sie, dass die Gewichtung im Ermessen des Examinators liegt. Soweit sie zusätzliche Punkte beantragt, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Punktevergabe nicht vertretbar sein soll.

7.5 Soweit die Beschwerdeführerin in der Rekursantwort in Bezug auf Ziff. 14.6 der Rekursschrift rügt, die maximal mögliche Punktezahl für die fragliche Teilaufgabe variiere zwischen der Stellungnahme des Examinators und der Lösungsskizze, verkennt sie, dass es in der Stellungnahme heisst, der Schwerpunkt der Teilaufgabe liege beim Thema der notwendigen und nützlichen Verwendungen (Art. 939 ZGB), wofür 4 Punkte vergeben worden seien, während die Lösungsskizze, welche total 6 Punkte vorsieht, zusätzlich etwa auf Art. 934 Abs. 3 ZGB verweist. Soweit die Beschwerdeführerin zusätzliche Punkte beantragt, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Bewertung nicht vertretbar sein soll.

7.6 Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich unter Ziff. 14.7 der Rekursschrift zusätzliche Punkte für ihre Ausführungen zur Rückabwicklung des Vertrags. Ihr ist hier zuzugestehen, dass sie den Aspekt der Fehlvorstellung über einen bestimmten Sachverhalt erwähnt, wenn auch bei der Prüfung der subjektiven Wesentlichkeit des Irrtums. Der Examinator, Prof. Z, hat hierzu festgehalten, die Frage, ob ein Irrtum vorliege, sei von der Frage der Wesentlichkeit zu trennen. Mag die Verweigerung eines zusätzlichen Punktes deshalb auch diskutabel sein, scheint sie doch vertretbar.

8.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch, die Klausuren zum schriftlichen Teil der Lizentiat II-Prüfungen ein weiteres Mal absolvieren zu können. Die Bewertung in den Fächern Strafrecht II und Strafprozessrecht sowie Privatrecht II bleibt unverändert.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Entschädigung bleibt ihr versagt (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).

9.  

Gemäss dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung (Art. 83 lit. t BGG). Es ist daher auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu verweisen (Art. 113 BGG).

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteienentschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid  kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …