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VB.2009.00503
Entscheid
der 1. Kammer
vom 7. April 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Robert Wolf, Gerichtssekretärin Nicole Tschirky.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C, Beschwerdeführende,
gegen
1. D, vertreten durch RA E und RA F,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung, hat sich ergeben: I. Der Gemeinderat Grüningen stellte mit Beschluss vom 4. März 2008 fest, dass der Bericht der privaten Ausführungskontrolle betreffend Schallschutz im erstellten Reiheneinfamilienhaus von D an der G-Strasse 01, Grundstück Kat.-Nr. 02, im Ortsteil H in Ordnung sei. II. Hiergegen erhoben A und B, Eigentümer des angrenzenden Reiheneinfamilienhauses G-Strasse 03, am 6. April 2008 Rekurs an die Baurekurskommission III und beantragten weitere Massnahmen zur Innenlärmreduktion. Die Baurekurskommission holte hierauf von der I AG ein Gutachten über die Frage ein, ob die Anforderungen gemäss SIA-Norm 181 an den Schutz gegen Innenlärm (Luftschall, Trittschall, Geräusche haustechnischer Anlagen und fester Einrichtungen) zwischen dem neu erstellten Einfamilienhaus G-Strasse 01 und dem bestehenden Gebäude G-Strasse 03 im Ortsteil H in Grüningen erfüllt seien. Das Gutachten wurde am 27. April 2009 erstattet. Mit Entscheid vom 12. August 2009 wies die Baurekurskommission III den Rekurs ab. III. Mit Beschwerde vom 21. September 2009 beantragten A und B dem Verwaltungsgericht, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ergänzende Schallschutzmassnahmen anzuordnen oder die kommunale Baubehörde anzuweisen, entsprechende Anordnungen zu treffen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Die Baurekurskommission III und die private Beschwerdegegnerin beantragten Abweisung der Beschwerde; Letztere ersuchte zudem um Zusprechung einer Parteientschädigung. Der Gemeinderat Grüningen liess sich nicht vernehmen. Auf Ersuchen der Beschwerdeführenden ordnete das Verwaltungsgericht am 17. Dezember 2009 einen zweiten Schriftenwechsel an. Diese reichten hierauf am 28. Januar 2010 eine Replik ein. Die private Beschwerdegegnerin erstattete am 5. März 2010 eine Duplik. Die Erwägungen der Baurekurskommission sowie die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der Beschwerde gegen einen Entscheid der Baurekurskommission III zuständig. Das Reiheneinfamilienhaus (Flarzhaus) der Beschwerdeführenden an der G-Strasse 03, Kat.-Nr. 04, ist an jenes der privaten Beschwerdegegnerin an der G-Strasse 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 angebaut. Mit dem angefochtenen Rekursentscheid vom 12. August 2009 wurde das Begehren der Beschwerdeführenden abgelehnt, es seien am Nachbarhaus weitere Massnahmen zur Innenlärmreduktion vorzunehmen. Diese sind in Anwendung von § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) und § 21 lit. a VRG zur Beschwerde gegen den Rekursentscheid legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Der Streitsache liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Beschluss vom 10. Januar 2006 erteilte der Gemeinderat Grüningen der privaten Beschwerdegegnerin die baurechtliche Bewilligung für den Abbruch des Gebäudes Assek.-Nr. 05, Grundstück Kat.-Nr. 02, an der G-Strasse 01 und den Wiederaufbau in leicht vergrösserter Form. Das Bauvorhaben bildet das Eckgebäude einer dreiteiligen Flarzhausüberbauung. Gemäss Disp.-Ziffer 1.13 der Baubewilligung war der Nachweis der energetischen und schalltechnischen Massnahmen vor Baubeginn durch eine zur privaten Kontrolle befugte Person zu erbringen. Die Bauherrin ersuchte hierauf mit Schreiben vom 21. Januar 2006 um Baufreigabe mit Beginn der Aushubarbeiten am 1. April 2006. Die Baufreigabe erfolgte mit Schreiben der Gemeinde Grüningen vom 27. Februar 2006 unter Auflagen (Nachreichung von Unterlagen). Die Bauarbeiten wurden hierauf in Angriff genommen. Der Bezug des Gebäudes wurde mit Schreiben des Gemeinderats Grüningen vom 28. Februar 2007 unter Auflagen freigegeben. Auf mehrfache Aufforderung der örtlichen Baubehörde hin reichte die Bauherrin am 28. Januar 2008 den geforderten Schallschutznachweis gemäss SIA-Norm 181 ein. Gleichzeitig meldete die Bauherrin das erstellte Einfamilienhaus zur Ausführungskontrolle (Bezugsabnahme) für den Fachbereich Schallschutz an. Mit Beschluss vom 4. März 2008 stellte hierauf der Gemeinderat Grüningen fest, dass der Bericht der privaten Ausführungskontrolle betreffend den Schallschutz im erstellten Reiheneinfamilienhaus an der G-Strasse 01 im Ortsteil H in Ordnung sei. Diesen Beschluss focht die private Beschwerdegegnerin an und verlangte weitere Massnahmen zur Innenlärmreduktion. Das von der Baurekurskommission III von der I AG eingeholte Gutachten kommt zum Schluss, dass vorliegend hinsichtlich Luftschall- und Trittschalldämmung die Mindestanforderungen der SIA-Norm 181 (Ausgabe 1988) anwendbar und diese überall eingehalten seien. Bis auf eine (Luftschall) bzw. drei Messungen (Trittschall) seien auch die erhöhten Anforderungen erfüllt. Demgegenüber stellte sich die private Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2009 an die Vorinstanz auf den Standpunkt, massgebend seien die strengeren Anforderungen der SIA-Norm 181, Ausgabe 2006. Diese Schalldämmwerte seien bei vier von 18 Messungen ungenügend. 2.2 Streitig ist somit vorab, ob die SIA-Norm 181, Schallschutz im Hochbau, in der Fassung von 1988 oder in jener von 2006 zur Anwendung kommt. Die Baurekurskommission führte in ihrem Rekursentscheid vom 12. August 2009 zu dieser Frage aus, das Gebäude an der G-Strasse 01 in H sei von der Bauherrschaft im Jahr 2004 eigenmächtig ausgehöhlt worden. Für den Abbruch und Wiederaufbau sei vorgängig ein ordentliches Baubewilligungsverfahren eingeleitet worden. Das Neubauprojekt sei mit Stammbeschluss vom 10. Januar 2006 bewilligt worden, geringfügige Grundriss- und Fassadenänderungen seien am 9. Januar 2007 genehmigt worden. Diese Bewilligungen seien in Rechtskraft erwachsen. Für die Frage, ob die Trennbauteile ein ausreichendes Schalldämmmass aufwiesen, sei somit das zur Zeit des Bewilligungsverfahrens geltende Recht massgebend. Die SIA-Norm 181, welche die Norm vom 1. Oktober 1988 ersetzt habe, sei erst am 1. Juni 2006 in Kraft getreten. Auf das am 10. Januar 2006 bewilligte Neubauvorhaben finde demnach die Normfassung aus dem Jahr 1988 Anwendung. Diesen Ausführungen halten die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht entgegen, vorliegend sei die Bewilligung/Genehmigung des Fachberichts Schallschutz vom 4. März 2008 nach der Bauausführung und nach Inkrafttreten der neuen Schallschutznorm des SIA ergangen. Es gehe nicht darum, welches Recht anzuwenden sei, wenn nach erfolgter Baubewilligung, aber vor Bauausführung eine Rechtsänderung eintrete, sondern darum, dass bei der Bauausführung – entgegen den Berechnungen im Schallschutznachweis – die Anforderungen der SIA-Norm nicht genügend beachtet und damit anerkannte Regeln der Baukunde missachtet worden seien. Bei Baubeginn im Jahr 2007 und der Bauausführung sei die neue Ausgabe 2006 der SIA-Norm 181 bereits in Kraft gewesen. Die Vorinstanz gehe von der falschen Vorstellung aus, dass im Hinblick auf die Schalldämmung im Innern eines Gebäudes erhebliche planerische Dispositionen getroffen werden müssten, die bereits in der Baueingabe dokumentiert würden. Im gewöhnlichen Wohnungsbau sei dies nicht der Fall, weshalb der Schallschutznachweis erst aufgrund der Ausführungspläne kurz vor Baubeginn erstellt werden könne. Es gebe kein "berechtigtes Vertrauen", welches in Bezug auf Schalldämmanordnungen in der Baubewilligung geschützt werden müsse. Vorliegend sei der (rechnerische) Nachweis des genügenden Schallschutzes in Anwendung der neuen, strengeren Norm (Ausgabe 2006) erbracht worden. Somit sei der Fehler bei der Bauausführung geschehen. Es sei daher unerheblich, dass die Anforderungen der früheren Norm noch erfüllt worden seien. Entscheidend sei, dass der behördlich abgenommene Schallschutznachweis durch Messungen vor Ort nicht bestätigt worden sei und demzufolge eine Diskrepanz vorliege. Die Bestimmungen der SIA-Norm 181 habe nicht die Verbindlichkeit von Verordnungsrecht; Art. 32 Abs. 1 LSV enthalte eine dynamische Verweisung auf die jeweils gültige Fassung. Geltung hätten die im Zeitpunkt der Ausführungsplanungen bzw. der Baufreigabe geltenden Bestimmungen und nicht diejenigen, die zur Zeit der Baubewilligung in Kraft seien. Selbst wenn auf die zur Zeit der Baubewilligung geltenden Vorschriften abgestellt werde, hätte vorliegend die negative Vorwirkung der verschärften Schallschutznormen greifen müssen, die weniger als ein halbes Jahr nach der Baubewilligung vom 10. Januar 2006 in Kraft getreten seien. 3. 3.1 Wer ein Gebäude erstellen will, das dem längeren Aufenthalt von Personen dienen soll, muss gemäss Art. 21 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) einen angemessen baulichen Schutz gegen Aussen- und Innenlärm sowie gegen Erschütterungen vorsehen. Der Bundesrat bestimmt durch Verordnung den Mindestschutz (Art. 21 Abs. 2 USG). Laut Art. 32 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; Fassung vom 12. April 2000; AS 2000, 1388) muss der Bauherr eines neuen Gebäudes dafür sorgen, dass der Schallschutz bei Aussenbauteilen und Trennbauteilen lärmempfindlicher Räume sowie bei Treppen und haustechnischen Anlagen den anerkannten Regeln der Baukunde entspricht. Als solche gelten beim Lärm der übrigen ortsfesten Anlagen, worunter Wohnbauten fallen, die Mindestanforderungen nach der SIA-Norm 181 des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins. Trennbauteile sind solche, welche Räume verschiedener Nutzungseinheiten wie z.B. Wohnungen gegeneinander abgrenzen (z.B. Innenwände, Decken, Türen; Art. 33 Abs. 2 LSV). Laut Art. 34 Abs. 1 lit. c LSV muss der Bauherr im Baugesuch die Aussenbauteile und Trennbauteile lärmempfindlicher Räume angeben. Nach Abschluss der Bauarbeiten schreibt Art. 35 LSV vor, dass die Vollzugsbehörde durch Stichproben prüft, ob die Schallschutzmassnahmen die Anforderungen erfüllen; in Zweifelsfällen muss sie die Prüfung vornehmen. Das kantonale Baupolizeirecht bestimmt in § 13 der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (BBV I), dass sich der Schutz gegen schädlichen oder lästigen Lärm bei der Anwendung des PBG nach dem Umweltschutzgesetz und seinen Ausführungsbestimmungen richtet. Dabei unterstehen die Bestimmungen über die Abschirmung von Gebäuden gegen äusseren und inneren Lärm der privaten Kontrolle, d.h. diese wird durch private Fachleute ausgeübt (§ 4 BBV I in Verbindung mit Ziffer 3.1 des Anhanges zur Verordnung). Diese bestätigen unterschriftlich zuhanden der Bewilligungsbehörde, dass ein Projekt den massgebenden Bestimmungen entspricht, nach den bewilligten Plänen ausgeführt worden ist oder nach der Fertigstellung vorschriftsgemäss betrieben werden kann. Wo die private Kontrolle gilt, ist die zuständige Bewilligungsbehörde zu eigenen Sachabklärungen befugt, aber nicht verpflichtet (§ 4 Abs. 5 BBV I). 3.2 Wenn gemäss Art. 34 LSV der Bauherr im Baugesuch die Aussenlärmbelastung angeben muss, sofern die Immissionsgrenzwerte überschritten sind, sowie die Aussenbauteile und Trennbauteile lärmempfindlicher Räume, dann beurteilt sich folgerichtig das Baugesuch auch hinsichtlich der Abschirmung des Gebäudes gegen äusseren und inneren Lärm nach jenen Bestimmungen, welche im Zeitpunkt der Baugesuchsbewilligung, d.h. vorliegend am 10. Januar 2006, in Kraft waren. Dies ist auch im Hinblick auf den normalen Ablauf eines Bauvorhabens zweckmässig, wird doch die Detailplanung oft nach Einreichung des Baugesuchs in Angriff genommen; sie müsste teilweise wiederholt werden, wenn nach Erteilung der Baubewilligung Verschärfungen der Lärmdämmvorschriften berücksichtigt werden müssten. Zu Recht hat die Baurekurskommission III somit festgehalten, für die Frage, ob die Trennbauteile ein ausreichendes Schalldämmmass aufwiesen, sei das zur Zeit des Bewilligungsverfahrens geltende Recht massgebend, d.h. die SIA-Norm 181 in der Fassung von 1988, da diejenige in der Fassung von 2006 nach Bewilligungserteilung in Kraft getreten sei. Daran ändert nichts, dass der Bericht der privaten Ausführungskontrolle erst später, d.h. nach Bauausführung am 25. Januar 2008, erstattet und die (errechnete) Einhaltung (sogar) der neuen Norm in der Fassung von 2006 bestätigt wurde. Auch greift keine "negative Vorwirkung der verschärften Schallschutznormen" ein. Künftiges Recht ist gemäss § 235 PBG unter bestimmten Voraussetzungen bei "planungsrechtlichen Festlegungen" zu berücksichtigen; den Schalldämmbestimmungen der SIA-Norm 181 kommt indessen kein planungsrechtlicher Charakter zu. Selbst wenn auf den Zeitpunkt der "Erstellung der Ausführungspläne kurz vor Baubeginn" abgestellt würde, welchen Zeitpunkt die Beschwerdeführerin sinngemäss in ihrer Beschwerdeschrift vertritt, würde dies im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis führen; denn die SIA-Norm, Ausgabe 2006, ist am 1. Juni 2006 in Kraft getreten, während die Bauherrin bereits mit Schreiben vom 21. Januar 2006 um Baufreigabe nachsuchte und den Beginn der Aushubarbeiten auf den 1. April 2006 ansetzte. 3.3 Das von der Baurekurskommission III eingeholte bauakustische Gutachten hat ergeben, dass die Trennbauteile den geltenden Anforderungen der SIA-Norm 181, Ausgabe 1988, an den Schallschutz genügen. Zu Recht hat es die Vorinstanz somit abgelehnt, weitere Massnahmen zur Innenlärmreduktion anzuordnen, und den Rekurs abgewiesen. Damit erübrigt es sich, auf die übrigen von der privaten Beschwerdegegnerin erhobenen Einwände gegen die Begehren der Beschwerdeführenden (fehlendes Anfechtungsobjekt, schalltechnisch ungenügende Trennwand der Beschwerdeführenden) einzugehen. 4. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Vielmehr haben sie in Anwendung von § 17 Abs. 2 VRG die private Beschwerdegegnerin für deren Umtriebe im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Angemessen ist eine Parteientschädigung von je Fr. 600.-, insgesamt Fr. 1'200.-. Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer Haftung für die ganzen Kosten. 4. Die Beschwerdeführenden werden verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin je eine Parteientschädigung von Fr. 600.- zu bezahlen, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag von Fr. 1'200.-, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |