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VB.2009.00505
Entscheid
der 1. Kammer
vom 27. Januar 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär Martin Knüsel.
In Sachen
2. B,
beide vertreten durch RA C, Beschwerdeführende,
gegen
Beschwerdegegnerin,
und
1.1 D,
1.2 E, 2. F, 3. G, 4. H, 5. I, 6. J,
7.1. K,
7.2 L, 8. M, Mitbeteiligte,
betreffend Lichtimmissionen, hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2008 lehnte es die Ressortvorsteherin Sicherheit des Gemeinderats N ab, eine gegen zwei Lichter auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01, O-Strasse 02 in N gerichtete Anzeige von B und A betreffend Lichtimmissionen anhand zu nehmen. Eine hiergegen erhobene Einsprache von B und A wurde vom Gemeinderat N mit Beschluss vom 3. Februar 2009 abgewiesen. II. Gegen den Beschluss vom 3. Februar 2009 wandten sich B und A mit Rekurseingabe vom 3. März 2009 an den Bezirksrat Bülach und beantragten, es sei zu veranlassen, dass die Aussenbeleuchtung an der O-Strasse 02 bei Nichtbedarf ausgeschaltet werde. Mangels Zuständigkeit überwies der Bezirksrat Bülach die Rekurseingabe mit Verfügung vom 19. März 2009 an die Baurekurskommission IV. Mit Entscheid vom 30. Juli 2009 wies die Baurekurskommission IV den Rekurs ab. III. Gegen den Rekursentscheid erhoben B und A mit Eingabe vom 21. September 2009 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten, es seien die notwendigen Anordnungen zu erlassen, um die von der Aussenbeleuchtung an der O-Strasse 02 in N ausgehenden Lichtimmissionen auf die klägerische Liegenschaft zu beseitigen, eventualiter seien diese auf maximal dreiminütige Zeitphasen bei der Einschaltung zu beschränken; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Die Vorinstanz schloss am 1. Oktober 2009 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat N beantragte am 22. Oktober 2009 die Abweisung der Beschwerde. Die Mitbeteiligten liessen sich nicht vernehmen. Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission IV zuständig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Im Streit liegen zwei Aussenbeleuchtungen am Gebäude Assek.-Nr. 03 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01. Die eine ist unter dem Vordach vor dem Hauseingang auf der Nordwestseite des Gebäudes, die andere ist an der Südwestfassade angebracht. Die Liegenschaft der Beschwerdeführenden befindet sich ca. 90 m südwestlich der streitbetroffenen Liegenschaft. Zwischen den beiden Liegenschaften befand sich bis ca. im Oktober 2008 eine Scheune, die die beiden Lichter aus Sicht der Beschwerdeführenden abdeckte. Diese Scheune wurde abgebrochen und durch einen Neubau ersetzt. Das neu erstellte Wohnhaus steht im Vergleich zur Scheune etwas weiter östlich, weshalb die beiden Lichter vom Schlafzimmer der Beschwerdeführenden aus nach wie vor zu sehen sind. 3. Die Beschwerdeführenden machen geltend, seit dem Abriss der Scheune würden die beiden beanstandeten Leuchten das Schlafzimmer der Beschwerdeführenden erhellen, weshalb sie Mühe mit dem Einschlafen hätten. Der am 25. Juni 2009 von der Vorinstanz durchgeführte Augenschein sei keineswegs geeignet gewesen, die geltend gemachte Störung nachzuvollziehen. Der Augenschein sei auf 21.30 Uhr angesetzt worden. Obschon die Sonne kurz zuvor untergegangen sei, habe noch gut 45 Minuten lang die Abenddämmerung geherrscht, während welcher dann auch der Augenschein aus dem Schlafzimmer der Beschwerdeführer durchgeführt worden sei. Anstatt sich bei effektiver Dunkelheit von der störenden Lichteinwirkung zu überzeugen, habe es die Rekurskommission bevorzugt, die bequemere "Berechnung" vom Bürostuhl aus vorzunehmen. Anstelle eines Augenscheins in nächtlicher Dunkelheit habe sich die Vorinstanz mit einer Berechnung mit irgendeinem willkürlich ausgewählten Programm begnügt, welches ein privater Anbieter aus Deutschland auf seiner Internetseite zur Verfügung stelle. Wie die der Beschwerde beigefügten Abbildungen belegten, würde die Aussenbeleuchtung an der O-Strasse 02 sehr wohl für eine Erhellung des Schlafzimmers der Beschwerdeführenden sorgen. Diese Aufhellung sei derart intensiv, dass die Beschwerdeführenden mit ihrer Hilfe zu nächtlicher Stunde Gedrucktes lesen könnten. Sodann sei es nicht Sache der Beschwerdeführenden, sich gegen vermeidbare Lichtimmissionen mit der Abdeckung der Fenster zu schützen. Das Umweltschutzgesetz verlange klar, dass störende Immissionen an der Quelle, also am Emissionsort, zu vermeiden seien. Sodann sei unzutreffend, dass sich gestützt auf das Vorsorgeprinzip kein Handlungsbedarf ergebe. Eine rundherum leuchtende und die ganze Nacht brennende Lampe sei nach den Grundsätzen des Umweltberichts des Kantons Zürich 2008 und in Anwendung des Vorsorgeprinzips von vornherein unzulässig. 4. 4.1 Das Umweltschutzgesetz basiert grundsätzlich auf einem zweistufigen Immissionsschutzkonzept. In einer ersten Stufe sollen Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung – also auch dann, wenn die Grenze zur Schädlichkeit oder Lästigkeit noch nicht erreicht ist – im Rahmen der Vorsorge so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG]). Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden und dass die Massnahmen der ersten Stufe nicht ausreichen, um die übermässige Gesamtbelastung zu verhindern bzw. unter die kritische Schwelle zurückzuführen, so sind die Emissionsbegrenzungen in einer zweiten Massnahmenstufe zusätzlich so weit zu verschärfen, bis die Gesamtbelastung nicht mehr schädlich oder lästig ist (Art. 11 Abs. 3 USG). 4.2 Massnahmen der Vorsorge gemäss Art. 11 Abs. 2 USG sind demnach sowohl dann zu treffen, wenn die Schädlichkeits- oder Lästigkeitsgrenze noch nicht erreicht ist, als auch dann, wenn diese erreicht oder bereits überschritten ist. Für die Anwendung des Vorsorgeprinzips unter dem Blickwinkel der Intensität der Umweltbelastung gibt es zwar keine obere, wohl aber eine (vom Gesetzgeber vermutlich nicht bedachte) untere Grenze. Werden so geringe Emissionen verursacht, dass sich Massnahmen der Vorsorge nicht mehr rechtfertigen, so liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein "umweltschutzrechtlicher Bagatellfall" vor, bei dem kein Anlass zu weiter gehenden Anordnungen im Sinne der Vorsorge besteht (BGE 117 Ib 28, 34 E. 6c). Die Grenze zwischen dem Bagatellbereich und dem reinen Vorsorgebereich (=Vorsorgeschwellenwert) ist rechtsatzmässig nicht bestimmt und hängt stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist im Zweifelsfall der Vorsorgeschwellenwert eher tief anzusetzen. Ein umweltschutzrechtlicher Bagatellfall ist somit bei Immissionsquellen gegeben, die im Vergleich zu den ohnehin vorhandenen Immissionen nur äusserst unbedeutende Immissionen produzieren (zum Ganzen Alain Griffel, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001, Rz. 86 f.). 5. Vorliegend stören sich die Beschwerdeführenden an zwei sich ca. 90 m südwestlich der von ihnen bewohnten Liegenschaft befindenden, während der gesamten Nacht brennenden Lichtern. Nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin handelt es sich bei beiden Leuchten um Energiesparlampen mit einer Stärke von 9 Watt – 827 (Kerzenlichtgelb), was einer traditionellen Glühbirne mit 60 Watt entspreche. Diese strahlt mit einer Helligkeit von ca. 600 Lumen. 5.1 Die in Lux gemessene Beleuchtungsstärke nimmt im Quadrat der Entfernung ab. Bei einer Lampe mit einer Helligkeit von 600 Lumen und einer Distanz zum beleuchteten Objekt von 90 m ergibt sich rechnerisch eine im Schlafzimmer der Beschwerdeführenden generierte Helligkeit von 0,075 Lux (600 lm/90 m2). 5.2 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, besteht kein absoluter Schutz vor Immissionen. Lichtstrahlen von sehr geringer Intensität vermögen keine Massnahmen im Rahmen des Vorsorgeprinzips zu rechtfertigen. Bei einer Lichtstärke von lediglich 0,075 Lux, wie sie in einer klaren Nacht auch von den Gestirnen am Himmel generiert wird, ist ohne Weiteres noch von einem umweltrechtlichen Bagatellfall auszugehen. Zwar mag zutreffen, dass der von der Vorinstanz am 25. Juni 2009 durchgeführte Augenschein nicht bei absoluter Dunkelheit durchgeführt worden ist. Die von den Beschwerdeführenden ins Recht gelegten Fotografien gemäss act. 2 S. 12 zeigen hingegen deutlich, dass das Schlafzimmer durch die beanstandeten Aussenlampen nur unwesentlich aufgehellt wird. Die Lichtstrahlung geht nicht über die Intensität hinaus, die während der Nachtzeit in bewohnten Gebieten üblich und allgemein hinzunehmen ist. Jedenfalls lässt sich aus einer solchen nur leichten Aufhellung noch keine Massnahme im Rahmen des Vorsorgeprinzips rechtfertigen. Die Einschätzung der Vorinstanz, soweit den strittigen Lampen aus einer Entfernung von 90 m überhaupt ein Störpotenzial zuerkannt werden könne, sei dieses umweltrechtlich als bedeutungslos zu qualifizieren, erweist sich somit nicht als rechtsverletzend. 5.3 Da sich die Intensität der Lichtbestrahlung noch im Bagatellbereich befindet, besteht rechtlich auch keine Möglichkeit, die Mitbeteiligten zum Einbau einer Zeitschaltuhr zu verpflichten. Soweit die Beschwerdeführenden einwenden, eine rundherum leuchtende und die ganze Nacht brennende Lampe sei nach den Grundsätzen des Umweltberichts des Kantons Zürich 2008 und in Anwendung des Vorsorgeprinzips von vornherein unzulässig, ist festzuhalten, dass sich aus dem Umweltbericht des Kantons Zürich keine über die eidgenössische Umweltschutzgesetzgebung hinausreichenden Verpflichtungen ableiten lassen. Dasselbe gilt für den von den Beschwerdeführenden angeführten Art. 33 der Polizeiverordnung der politischen Gemeinde N vom 5. Dezember 2006. Aufgrund der nur sehr geringen Intensität der Lichtstrahlung besteht somit auch diesbezüglich keine rechtliche Handhabe. Im Übrigen ist es durchaus denkbar, dass eine sich ein- und ausschaltende Lampe von näher bei der Lichtquelle Wohnenden als störender empfunden würde. 6. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG) und sind ihnen keine Parteientschädigungen zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung für das Ganze auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |