|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2009.00511  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.12.2009
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.10.2010 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Baubewilligung für Mobilfunkantenne: Zonenkonformität; Einordnung; Bedürfnisprüfung.

Aufgrund ihrer Dimensionen ist die projektierte Mobilfunkstation noch als gewöhnliche Anlage und damit als zonenkonform zu qualifizieren. Sie dient primär dem Standortquartier zur Versorgung mit Mobilfunkdienstleistungen. Aufgrund der nur durchschnittlichen Leistungsfähigkeit ihrer Antennen kann von einer Abdeckung weiter Teile oder gar des gesamten Gemeindegebiets nicht die Rede sein (E. 3.2).

Durchschnittlich dimensionierte Mobilfunkanlagen werden unter dem Gesichtspunkt der Einordnung in der Regel zugelassen, sofern nicht individuelle Schutzobjekte tangiert sind oder sonst wie spezielle Verhältnisse vorliegen, was hier nicht der Fall ist (E. 5.6.4).

Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht im ordentlichen Baubewilligungsverfahren kein Raum für eine umfassende Interessenabwägung und für eine Bedürfnisprüfung für die Bewilligung von Mobilfunkanlagen. Zu prüfen ist somit lediglich, ob die geplante Anlage zonenkonform ist und alle Bauvorschriften des kantonalen Rechts und des Bundesrechts eingehalten sind. Ist dies wie vorliegend der Fall, besteht ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung (E. 6).

Abweisung.


 
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BEDÜRFNISPRÜFUNG
BEURTEILUNGSSPIELRAUM
EINORDNUNG
ERMESSENSSPIELRAUM
KLAGEÄNDERUNG
MOBILFUNKANLAGE
STREITGEGENSTAND
ZONENKONFORMITÄT
Rechtsnormen:
§ 50a PBG
§ 238 Abs. I PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2009.00511

 

 

Entscheid

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 2. Dezember 2009

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär Martin Knüsel.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,
 

2.    B,
 

3.    C,
 

4.    D,
 

5.    E,
 

6.    F,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

1.    G AG,

vertreten durch H AG,

 

vertreten durch RA I,

 

2.    Gemeinderat J,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 23. August 2006 bewilligte der Gemeinderat J der G AG die Erstellung einer Mobilfunk-Basisstation auf dem Gebäude K-Strasse 01 in J (Grundstück Kat.-Nr. 02).

II.  

Hiergegen erhoben L und C, A, B, D, E sowie F mit gemeinsamer Eingabe vom 29. September 2006 Rekurs an die Baurekurskommission III.

Mit Beschluss vom 20. Februar 2008 trat die Baurekurskommission III auf den Rekurs von A und B nicht ein. Den Rekurs von L und C, D, E und F wies die Kommission ab.

Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 3. September 2008 im Verfahren VB.2008.00117 teilweise gut. Es hob den Rekursentscheid auf und wies die Sache zur Durchführung eines Augenscheins und zu neuer Entscheidung an die Baurekurskommission III zurück.

III.  

Nach durchgeführtem Augenschein vom 8. Mai 2009 wies die Baurekurskommission den Rekurs mit Entscheid vom 12. August 2009 ab.

Gegen den Rekursentscheid erhoben A, B, C, D, E sowie F mit Eingabe vom 18. September 2009 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten, den Rekursentscheid und den mitangefochtenen Beschluss des Gemeinderats J aufzuheben; unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der G AG.

Die Vorinstanz schloss am 1. Oktober 2009 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die G AG beantragte am 22. Oktober 2009 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Gemeinderat J verzichtete am 27. Oktober 2008 auf Stellungnahme.

Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission III zuständig.

Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer und Mieter von Liegenschaften im rechtsmittelberechtigten Umkreis der strittigen Mobilfunkanlage. Damit sind sie von der angefochtenen Baubewilligung mehr als irgendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in ihren Interessen betroffen und gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

2.  

Die auf dem Dach des Gebäudes K-Strasse 01 bewilligte GSM/UMTS-Basisstation soll mit einer Maximalleistung von insgesamt 5'880 WERP betrieben werden; nämlich mit drei GSM-Antennen mit je 960 WERP und drei UMTS-Antennen mit je 1'000 WERP. Zur Basisstation gehören drei Richtfunkantennen sowie das zusätzliche für den Anlagebetrieb notwendige technische Equipment. Das Baugrundstück liegt in der Quartiererhaltungszone Q-II.

3.  

Die Beschwerdeführenden machen geltend, die vom Gemeinderat bewilligte Mobilfunkanlage sei nicht zonenkonform. Diese soll in der Quartiererhaltungszone K errichtet werden. Nach der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde J vom 29. Juni 1993 (BZO) seien gemäss Ziff. 5.2 im nichtschraffierten Teil der Quartiererhaltungszone K Wohnungen, Büros, Ateliers, Praxen und Läden sowie nicht störende Betriebe zulässig. Als "nicht störend" würden in der Wegleitung zur BZO Betriebe gelten, die ihrem Wesen nach in Wohnquartiere passten und keine erheblich grösseren Emissionen verursachten, als aus dem Wohnen entstünden.

In ihrem Rekurs vom 24. Oktober 2005 habe die private Beschwerdegegnerin ausgeführt, dass die geplante Mobilfunkantenne die Qualität ihres GSM-Mobilfunknetzes in J aufrechterhalten und ausbauen solle und dass diese auch Bestandteil des UMTS-Mobilfunknetzes der Beschwerdegegnerin für das Zürcher Oberland werden solle. Im Weiteren habe sie damals ausgeführt, dass dazu auch die Abdeckung des Gemeindegebiets von J gehöre, welches mit dem vorliegenden Mobilfunkantennenprojekt versorgt werden solle. Die damalige Nichterteilung der Baubewilligung für das Antennenprojekt an der K-Strasse 01 verunmögliche faktisch die Versorgung eines relativ grossen und wichtigen Gebiets im Zürcher Oberland mit Mobilfunkdienstleistungen der neuen Generation.

Aufgrund des Standorts auf dem höchsten Gebäude von J, den Informationen aus dem Standortdatenblatt und der Ausrichtung der drei Antennen gehe hervor, dass die geplante Mobilfunkantenne weit über das hinausgehe, was zur üblichen Ausstattung einer Wohnzone mit Infrastrukturanlagen gehöre. Dem Standortdatenblatt sei zu entnehmen, dass der einspracheberechtigte Abstand 877 m betrage, womit praktisch das ganze Dorf J betroffen sei. Die geplante Mobilfunkanlage solle ein weit über das Standortquartier hinausreichendes Gebiet versorgen und müsse deshalb als gewerbliche Anlage qualifiziert werden, die nicht in die Quartiererhaltungszone K passe, in der sich heute nur Wohnungen und kein einziger Gewerbebetrieb befänden. Das Bauvorhaben sprenge ganz offensichtlich den Rahmen, welcher technischen Infrastrukturbauten innerhalb der Siedlungen ohne Weiteres zugestanden werde, wie dies etwa bei Beleuchtungsmasten für die Quartierstrassen, Transformatorenkästen oder auch Wertstoffsammelstellen zutreffe. Die streitbetroffene Mobilfunkanlage sei somit keinesfalls eine gewöhnliche Mobilfunkbasisstation und daher nicht zonenkonform.

3.1 Mobilfunkanlagen sind als Infrastrukturanlagen im Baugebiet zwar nicht generell und unabhängig von ihrem Verwendungszweck zulässig. Auch bei ihnen ist im ordentlichen Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob sie dem Zweck der betreffenden Nutzungszone entsprechen (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG]; BGE 133 II 321 E. 4.3.1; VGr, 13. März 2008, VB.2007.00468, E. 3, www.vgrzh.ch). So hat das Bundesgericht in BGE 133 II 321 E. 4.3.1 erwogen, innerhalb der Bauzonen könnten Mobilfunkanlagen nur als zonenkonform betrachtet werden, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stünden, an dem sie errichten werden sollen.

Indessen stellt eine gewöhnliche Mobilfunk-Basisstation nach konstanter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts keinen Betrieb im baurechtlichen Sinn dar und ist als blosse technische Infrastrukturbaute auch in einer Wohnzone zonenkonform (RB 1998 Nr. 96 = BEZ 1998 Nr. 21 = URP 1999, 179 ff.; VGr, 24. August 2000, BEZ 2000 Nr. 52, E. 5). Diese Rechtsprechung beruht unter anderem auf der Überlegung, dass es sich bei Mobilfunkanlagen um gesellschaftlich akzeptierte Begleiterscheinungen der heutigen Zivilisation handelt. Sie ist jedoch nur so weit tragfähig, als die Anlagen bzw. Anlageteile einem tatsächlichen Bedürfnis zur lokalen Versorgung mit Mobilfunkdiensten entsprechen (VGr, 25. April 2007, VB.2006.00201, E. 10.4, www.vgrzh.ch).

3.2 Vorliegend kann die projektierte Mobilfunkanlage aufgrund ihrer Dimensionen noch als gewöhnliche Anlage qualifiziert werden (vgl. auch nachfolgend E. 5.6.3). Sie geht nicht über das hinaus, was zur üblichen Ausstattung einer reinen Wohnzone mit Infrastrukturanlagen gehört. Anders würde es sich verhalten, wenn über eine einzige grosse Anlage in einer immissionsmässig empfindlichen Zone weite Teile eines Gemeindegebiets erschlossen würden (vgl. VGr, 27. März 2009, VB.2008.00442, E. 3, www.vgrzh.ch).

Dies kann hier jedoch bereits aufgrund der nur durchschnittlichen Grösse und Leistungsfähigkeit der Mobilfunkantenne ausgeschlossen werden. Auch steht die geplante Anlage in unmittelbarer funktioneller Beziehung zum Ort, an dem sie errichtet werden soll. Sie dient primär dem Standortquartier zur Versorgung mit Mobilfunkdienstleistungen. Aufgrund der nur durchschnittlichen Leistungsfähigkeit ihrer Antennen kann von einer Abdeckung weiter Teile oder gar des gesamten Gemeindegebiets von J nicht die Rede sein. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, handelt es sich vielmehr um eine gewöhnliche, in vielen Wohnzonen übliche Anlage, welche auch der mobilfunkmässigen Quartiererschliessung dient. Der Umstand, dass die Abdeckung mit Mobilfunkdiensten nicht deckungsgleich mit dem Wohnquartier ist und wohl teilweise über dieses hinausgeht, liegt im zellenförmigen Aufbau des Mobilfunknetzes begründet. Daraus lässt sich jedoch noch nicht auf eine fehlende Zonenkonformität schliessen.

4.  

4.1 Im Weiteren verstosse die bewilligte Mobilfunkanlage gegen Ziff. 5.1.1 BZO, wonach in der Quartiererhaltungszone K bei Neubauten und Veränderungen an bestehenden mehrgeschossigen Bauten das Ausmass des bestehenden, oberirdischen Gebäudevolumens nicht überschritten werden dürfe. Aus den Baugesuchsplänen gehe hervor, dass nebst dem Mast mit den Mobilfunkantennen ein Technikcontainer erstellt werden soll. Dieser Technikcontainer sei ca. 2,2 m hoch, 1 m tief und 4,3 m breit und vergrössere das oberirdische Gebäudevolumen. Die in der Quartiererhaltungszone K zulässigen, geringfügigen Volumenvergrösserungen für Aussenisolationen, Dachsanierungen und Liftaufbauten seien durchwegs vom Gebäude her begründbar, wohingegen der geplante Technikcontainer einem gebäudefremden Zweck diene. Das Erstellen des Technikcontainers sei daher nicht zulässig und verstosse gegen die BZO.

4.2 Die Rüge, der Technikcontainer der geplanten Mobilfunkanlage würde das oberirdische Gebäudevolumen in unzulässiger Weise vergrössern, ist neu. Im Verfahren vor der Baurekurskommission wurde eine Vergrösserung des Gebäudevolumens nicht beanstandet.

Im verwaltungsrechtlichen Rechtsmittelverfahren wird der Streitgegenstand bestimmt durch die angefochtene Anordnung einerseits und durch den (erstmaligen) Rekursantrag anderseits (RB 1983 Nrn. 5 und 23; Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 86; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 42 ff.). Der Streitgegenstand hat beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs gleich zu bleiben. Das vor der Rekursinstanz gestellte Sachbegehren darf daher im Beschwerdeverfahren nicht ausgedehnt werden (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 3). Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (RB 1963 Nr. 19, 1983 Nr. 5). Selbst bei gleich bleibenden Begehren kann eine unzulässige "Klageänderung" vorliegen, nämlich dann, wenn dieses aus einem anderen "Rechtsgrund" abgeleitet wird. Nach ständiger Praxis kann sich der Nachbar in baurechtlichen Streitigkeiten daher nicht erstmals vor Verwaltungsgericht auf einen neuen Bauhinderungsgrund berufen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 4).

Da im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nur streitig sein kann, was bereits vor der Vorinstanz streitig war, ist auf die erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhobene Rüge, die Technikcontainer der geplanten Mobilfunkanlage würden das oberirdische Gebäudevolumen in unzulässiger Weise vergrössern, nicht einzutreten.

5.  

Sodann machen die Beschwerdeführenden geltend, die geplante Mobilfunkantenne verschandle das Ortsbild. Gemäss § 50a PBG würden Quartiererhaltungszonen in sich geschlossene Ortsteile mit hoher Siedlungsqualität umfassen, die in ihrer Nutzungsstruktur oder baulichen Gliederung erhalten oder erweitert werden sollten. Um die Überbauung in der heutigen Form zu ermöglichen, sei damals im Quartier K ein Gestaltungsplan erstellt worden. Leider sei dieser den Beschwerdeführenden nicht im Detail bekannt, es könne aber davon ausgegangen werden, dass die unästhetische und überdimensionierte Mobilfunkantenne nicht im Sinne des damaligen Gestaltungsplans sei. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid handle es sich bei der geplanten Mobilfunkanlage nicht um einen kleinen Mast, sondern um eine Anlage, die mit einer Höhe von 6,3 m auch ohne Blitzfangstab die Gebäudehöhe von 27,5 m um 23 %, also beinahe einen Viertel, überrage und aus dem ganzen Dorf und der weiteren Umgebung wahrgenommen werde.

5.1 Gemäss § 238 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben (Abs. 1). Auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist besondere Rücksicht zu nehmen (Abs. 2).

5.2 Den kommunalen Baubehörden steht bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs "befriedigende Gesamtwirkung" ein besonderer bzw. qualifizierter Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch), was auch mit einer relativ erheblichen Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (RB 1981 Nr. 20; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).

Gemäss § 20 Abs. 1 VRG ist die Baurekurskommission grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt, weshalb sie neben der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids überprüfen kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung eines kommunalen Einordnungsentscheids geht, darf die Rechtsmittelinstanz wegen des qualifizierten Ermessensspielraums der Gemeinde ihre eigene Ermessensausübung nicht an die Stelle derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen, wenn deren Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist (vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430, E. 3.2, mit Bemerkungen von Arnold Marti; RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).

5.3 Wie das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 3. September 2009 (VB.2008.00117, E. 2.2) festhielt, hatte der Gemeinderat J in der Baubewilligung vom 23. August 2006 keine Erwägungen zur baulichen Gestaltung angeführt. Auch im Rekursverfahren wurde seitens des Gemeinderats keine nachvollziehbare Begründung nachgebracht.

Hat die örtliche Baubehörde ihren Einordnungsentscheid nicht begründet, kann sie sich nicht auf ihren Beurteilungsspielraum berufen. Die Baurekurskommission war daher vorliegend nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Einordnung des Bauvorhabens im Licht der erhobenen Rügen uneingeschränkt, das heisst unter Einsatz ihrer vollen Kognition, zu überprüfen (VGr, 1. November 2006, BEZ 2006 Nr. 55, E. 3.3; vgl. auch BGE 131 II 271 E. 11.7.1 S. 304).

5.4 Dem Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zur Vorinstanz nur Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Es hat lediglich zu überprüfen, ob sich die ästhetische Würdigung der Baurekurskommission als vertretbar erweist. Dagegen ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen; damit würde es seine eigene Kognition überschreiten (BGr, 21. Juni 2005, 1P.678/2004, E. 4, ZBl 107/2006, S. 434 ff.).

5.5 In ihrem Entscheid vom 12. August 2009 erwog die Baurekurskommission, in der näheren, beurteilungsrelevanten Umgebung des Baugrundstücks seien weder eine Kernzone (das nächstgelegene Kernzonengebäude sei bereits rund 100 m vom Antennenmast entfernt) noch Objekte des Natur- und Heimatschutzes zu finden. Folglich sei die streitbetroffene Kommunikationsanlage ausschliesslich an Abs. 1 der kantonalen Einordnungsbestimmung zu messen. Die Rekurskommission habe anlässlich ihres Augenscheins eine durchschnittliche ortsbauliche Situation ohne besondere Qualitäten feststellen können. In der beurteilungsrelevanten Umgebung des Baugrundstücks dominierten zur Hauptsache  grosskubige Mehrfamilienhäuser mit Flachdächern. Das im Jahr 1968 erstellte Antennenstandortgebäude, ein 27,5 m hohes Hochhaus an leichter bis mittlerer Hanglage, sei eine äussert markante und grosskubige Baute von durchschnittlicher architektonischer Qualität, welche das Quartierbild aufgrund ihres grossen Baukörpers und ihrer Farbgebung erheblich präge. Die Baugesuchspläne zeigten, dass der Antennenmast in einem Abstand von im Minimum 6 m von den Fassadenfronten entfernt im Bereich der bestehenden technischen Dachaufbauten erstellt werden soll. Der auf ein Podest montierte Mast (Höhe 5,5 m) überrage das Flachdach um insgesamt 6,3 m und die bestehenden Dachaufbauten um rund 3 m. Zusätzlich soll an der Mastspitze ein Blitzfangstab von 1 m Höhe angebracht werden. An den Mast sollen drei Dualbandantennen des Typs Kathrein 742264 von je 1,32 m x 0,3 m x 0,14 m sowie drei Richtfunk-Rundantennen montiert werden. Diese Dimensionen, die einordnungsmässig günstig gewählte Positionierung des Streitobjekts sowie die grosse Höhe des Standortgebäudes bewirkten ohne Weiteres eine im Sinne von § 238 PBG genügende Einordnung ins Standortgebäude selbst und in das beurteilungsrelevante bauliche Umfeld. Auch die in Ziff. 5.1 BZO formulierten Zielsetzungen über die zulässige Bauweise in der Quartiererhaltungszone K würden nicht ansatzweise tangiert. Von einer gesetzwidrigen Beeinträchtigung der Umgebung und des Ortsbilds durch einen ausgesprochen unästhetischen Fremdkörper könne somit nicht die Rede sein.

5.6 Das Verwaltungsgericht hat nach dem Gesagten nur zu prüfen, ob sich die ästhetische Würdigung der Vorinstanz als vertretbar erweist:

5.6.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht von der Anwendbarkeit von § 238 Abs. 1 PBG ausgegangen ist. Wie sie zutreffend erwogen hat, führt eine Quartiererhaltungszone per se nicht zur Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG, weil sie – im Gegensatz zu einer Kernzone – gemäss § 50a Abs. 1 PBG nicht eine denkmalschützerische Zielsetzung verfolgt, sondern die Erhaltung und Förderung der Siedlungsqualität bezweckt (vor­instanzlicher Entscheid E. 16.4).

5.6.2 Bei der Beurteilung der Einordnung von Mobilfunkantennen ist sodann zu beachten, dass diese wegen ihrer technischen Form und Funktion gestalterisch nur schwer als befriedigende bzw. gute Einordnung erfasst werden können. Wie andere Infrastrukturanlagen (z.B. Lampenkandelaber, Leitungsmasten etc.) werden sie vom durchschnittlichen Betrachter als technisch notwendige Einrichtung hingenommen.

5.6.3 Das grosskubige, 27,5 m hohe Standortgebäude weist keine besondere architektonische Qualität auf und ist dementsprechend auch nicht inventarisiert. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, fällt die Unterbringung des technischen Equipments in einem Gerätekasten auf dem Dach aufgrund der Positionierung und vergleichsweise kleinen Dimensionierung visuell kaum in Erscheinung. Die Antenne selbst ist mit einer Masthöhe von 6,3 m sowie einem an der Spitze angebrachten 1 m hohen Blitzfangstab als noch durchschnittlich dimensioniert zu betrachten. Die Einschätzung der Vorinstanz, die Mobilfunkanlage werde wegen ihrer gewöhnlichen Dimensionen, ihrer schlanken Form sowie der Grosskubigkeit des Standortgebäudes nur wenig störend wahrgenommen, erweist sich somit ohne Weiteres als nachvollziehbar.

5.6.4 Was die bauliche Umgebung betrifft, mag zwar zutreffen, dass die Bauten in der Quartiererhaltungszone K eine gewisse ästhetische Qualität aufweisen. In der unmittelbaren Umgebung finden sich jedoch keine Schutzobjekte, auf welche Rücksicht zu nehme wäre. Nach der vom Bundesgericht als zulässig erachteten Praxis der kantonalen Rechtsmittelinstanzen werden durchschnittlich dimensionierte Mobilfunkanlagen unter dem Gesichtspunkt der Einordnung in der Regel zugelassen, sofern nicht individuelle Schutzobjekte tangiert sind oder sonst wie spezielle Verhältnisse vorliegen (BGr, 10. April 2008, 1C_244/2007, E. 3, www.bger.ch).

Spezielle Verhältnisse lassen sich vorliegend auch nicht darin erblicken, dass sich die geplante Mobilfunkantenne auf dem höchsten Gebäude der Gemeinde J befindet. Aufgrund der nur durchschnittlichen Grösse der im Streit stehenden Anlage kann nicht gesagt werden, der geplante Mobilfunkmast würde das Ortsbild beeinträchtigen, die Aussicht verschandeln und J quasi zum Mobilfunkdorf machen. Zu beachten ist sodann, dass die Antennen, um ihre Funktion erfüllen zu können, die Dächer in der Regel überragen müssen, was eine gewisse Mindesthöhe voraussetzt. Da die Anlage relativ zentral auf dem Dach des 27,5 m hohen Standortgebäudes angeordnet werden soll, wird die Antenne für den Betrachter in unmittelbarer Nähe des Standortgebäudes durch das Gebäude ganz oder teilweise verdeckt. Je weiter sich der Betrachter vom Gebäude entfernt, desto mehr sieht er zwar von der Antennenanlage, desto kleiner tritt diese aber auch optisch in Erscheinung, weshalb sie vom durchschnittlichen Betrachter als nur wenig störend wahrgenommen wird.

Da nach dem Gesagten weder individuelle Schutzobjekte tangiert noch spezielle Verhältnisse ersichtlich sind, erweist sich die Würdigung der Vorinstanzen insgesamt als zutreffend und nicht rechtsverletzend. Die Baurekurskommission hat daher den ihr bei der Prüfung der Einordnung zustehenden Ermessensspielraum nicht verletzt, als sie das Bauvorhaben als einordnungsmässig gesetzeskonform qualifizierte.

6.  

Schliesslich wenden die Beschwerdeführenden ein, die geplante Mobilfunkantenne sei unnötig. Die Mobilfunkanbieter seien zwar konzessionsrechtlich verpflichtet, die Bevölkerung mit Mobilfunkdiensten zu versorgen. Die Konzession begründe jedoch keinen unmittelbaren Anspruch auf Bewilligungserteilung eines konkreten Baugesuchs. Gemäss der Webseite der G AG sei die Gemeinde J offensichtlich flächendeckend mit GSM-Diensten von G AG abgedeckt. Die geplante Mobilfunkantenne diene lediglich der Umsatz- und Gewinnsteigerung der privaten Beschwerdegegnerin und keiner qualitativen Verbesserung des Mobilfunknetzes.

Hierzu ist festzuhalten, dass nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts im ordentlichen Baubewilligungsverfahren – im Gegensatz zum Ausnahmebewilligungsverfahren gemäss Art. 24 RPG – kein Raum für eine umfassende Interessenabwägung und für eine Bedürfnisprüfung besteht (BGr, 18. März 2004, 1A.140/2003, E. 3.1 = ZBl 2006 S. 197; BGr, 15. März 2005, 1A.18/2004, E. 4; 31. Mai 2006, 1A.120/2005, E. 7, alle unter www.bger.ch). Zu prüfen ist somit lediglich, ob die geplante Anlage zonenkonform ist und alle Bauvorschriften des kantonalen Rechts und des Bundesrechts eingehalten sind. Ist dies wie vorliegend der Fall, besteht ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung. Die Vorinstanz war somit weder verpflichtet noch berechtigt, die Erteilung der Baubewilligung von einer Interessenabwägung abhängig zu machen.

7.  

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist, soweit darauf eingetreten wird, vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), die überdies zu einer angemessenen Parteientschädigung an die private Beschwerdegegnerin zu verpflichten sind (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    240.--     Zustellungskosten,
Fr. 4'240.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 bis 6 zu je 1/6 und unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführenden 1 bis 6 werden anteilsmässig und unter solidarischer Haftung verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…