{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "05.11.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00514_05-11-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209150&W10_KEY=4467125&nTrefferzeile=4&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b97eed1acb45b89ae970ad924742e7e0"}, "Num": [" VB.2009.00514"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.05.1  VB.2009.00514"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.05.1  VB.2009.00514"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.05.1  VB.2009.00514"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahme nach Gewaltschutzgesetz | Verl\u00e4ngerung eines Rayon- und Kontaktverbots aufgrund von Stalking. [Die Ehe zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer und der Beschwerdegegnerin 2 wurde 2008 geschieden. Im Juni 2009 sistierte die Vormundschaftsbeh\u00f6rde das Besuchsrecht des Beschwerdef\u00fchrers zum gemeinsamen Sohn. Im September 2009 betrat der Beschwerdef\u00fchrer eine Bar, in der die Beschwerdegegnerin 2 arbeitete, und verliess das Lokal erst wieder, nachdem der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Polizei gerufen hatte. Die Polizei ordnete Gewaltschutzmassnahmen an, weil sie es als glaubhaft erachtete, dass der Beschwerdef\u00fchrer gegen\u00fcber der Beschwerdegegnerin 2 Stalking betreibt. Vor Verwaltungsgericht wehrt sich der Beschwerdef\u00fchrer gegen das vom Haftrichter um 3 Monate verl\u00e4ngerte Verbot, den Wohn- und Arbeitsort der Beschwerdegegnerin 2 zu betreten sowie sie und - bis zur Neuregelung des Besuchsrechts - den gemeinsamen Sohn zu kontaktieren.]  Nichteintreten auf den Antrag des Beschwerdef\u00fchrers, das Kontaktverbot zu seinem Sohn aufzuheben: W\u00e4hrend der Geltung der (zivilrechtlichen) Sistierung des Besuchsrechts hat der Beschwerdef\u00fchrer kein schutzw\u00fcrdiges Interesse an der Aufhebung des (gewaltschutzrechtlichen) Kontaktverbots (E. 1.3). Dem Haftrichter steht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu, weshalb das Verwaltungsgericht die vorinstanzliche W\u00fcrdigung mit Zur\u00fcckhaltung beurteilt (E. 4.1). Der Schluss des Haftrichters, der Beschwerdef\u00fchrer habe die Beschwerdegegnerin 2 mehrfach auf eine Weise bel\u00e4stigt, die sie in ihrer psychischen Integrit\u00e4t verletzte, ist nicht zu beanstanden. Dem steht auch ein 2007 erfolgter Freispruch des Beschwerdef\u00fchrers von strafrechtlichen Vorw\u00fcrfen nicht entgegen (E. 4.2). Ebenfalls zu Recht bejahte der Haftrichter die Glaubhaftmachung einer fortbestehenden Gef\u00e4hrdung der Beschwerdegegnerin 2 (E. 4.3). Die angeordneten Gewaltschutzmassnahmen erscheinen in \u00f6rtlicher und zeitlicher Hinsicht verh\u00e4ltnism\u00e4ssig, zumal von einem bloss geringf\u00fcgigen Eingriff in die Freiheitsrechte desBeschwerdef\u00fchrers auszugehen ist (E. 4.4). Abweisung der Beschwerde (E. 4.5).\r\rAbweisung des Gesuchs des Beschwerdef\u00fchrers um unentgeltliche Prozessf\u00fchrung: Fehlender Nachweis der Mittellosigkeit (E. 6.4). Gutheissung des Gesuchs der Beschwerdegegnerin 2 um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtsverbeist\u00e4ndung (E. 7.2). Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 geltend gemachten Auslagen f\u00fcr Zeitaufwand und Fotokopien erscheinen gerechtfertigt (E. 7.3)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:31:09", "Checksum": "7f8b1780bac930b1579a45064d501df6"}