{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "15.04.2010", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00521_15-04-2010.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209593&W10_KEY=4467123&nTrefferzeile=38&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "29135a68c6c5f803d1b088dbed223f52"}, "Num": [" VB.2009.00521"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10..2.15.0  VB.2009.00521"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10..2.15.0  VB.2009.00521"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10..2.15.0  VB.2009.00521"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baulinien | Zul\u00e4ssigkeit der Neufestsetzung von Verkehrsbaulinien. [Die Baurekurskommission hatte einen Beschluss der Stadt Z\u00fcrich aufgehoben, wonach der Baulinienabstand entlang eines rund 700 Meter langen Strassenabschnitts von 24 auf 26.5 Meter h\u00e4tte verbreitert werden sollen. Die Baurekurskommission erachtete die Redimensionierung der Baulinie zwar als rechtm\u00e4ssig, kam jedoch zum Schluss, die geplante Linienf\u00fchrung bewirke eine rechtsungleiche Mehrbelastung des rekurrentischen Grundst\u00fccks im Vergleich zur Parzelle auf der gegen\u00fcberliegenden Strassenseite.] Der R\u00fcckweisungsentscheid der Baurekurskommission ist ein zul\u00e4ssiges Anfechtungsobjekt, da das Verfahren im Gutheissungsfall erheblich verk\u00fcrzt w\u00fcrde (E. 1.3). Die Baurekurskommission h\u00e4tte die von der Stadt Z\u00fcrich festgelegten Baulinien nicht aufheben d\u00fcrfen: Die im Projekt vorgesehene Linienf\u00fchrung f\u00fchrt insgesamt nicht zu einer rechtsungleichen Belastung der ost- oder der westseitigen Strassenanst\u00f6sser und liegt innerhalb des Planungsermessens der Stadt Z\u00fcrich. Zwar schneidet die geplante Baulinie das Grundst\u00fcck und das Gesch\u00e4ftsgeb\u00e4ude der Beschwerdegegnerin im Vergleich zur vis-\u00e0-vis liegenden Parzelle st\u00e4rker an. Doch vergleicht man s\u00e4mtliche Grundst\u00fccke des gesamten von der Baulinienrevision betroffenen Strassenabschnitts, so ist nicht von einer unzul\u00e4ssigen Mehrbelastung der ostseitigen Strassenanst\u00f6sser auszugehen (E. 4.2). Aus gestalterischen Gr\u00fcnden besteht ein \u00f6ffentliches Interesse an einem gradlinigen, nicht auskragenden Baulinienverlauf (E. 4.3). Der Eigentumseingriff erweist sich als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig, zumal die von der Beschwerdegegnerin selber vorgeschlagene Baulinienf\u00fchrung f\u00fcr sie keine wesentlich mildere Eigentumsbeschr\u00e4nkung bewirken w\u00fcrde (E. 4.4). Die Rechtm\u00e4ssigkeit der von der Stadt Z\u00fcrich beschlossenen Baulinien ergibt sich unabh\u00e4ngig von Festlegungen betreffend Strassenverlauf, Trottoir- und Alleegestaltung im Rahmen eines (noch nicht rechtskr\u00e4ftigen) Strassenprojekts (E. 4.5). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:31:52", "Checksum": "3d553077db102e5a82cf160f1a09159a"}