{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "10.02.2010", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00526_10-02-2010.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209444&W10_KEY=4467123&nTrefferzeile=94&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "db7d6e02bbd22f14a3faa474a37fd705"}, "Num": [" VB.2009.00526"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10..2.10.0  VB.2009.00526"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10..2.10.0  VB.2009.00526"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10..2.10.0  VB.2009.00526"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Befehl | Befehl zur Verf\u00fcgungstellung des Platzes f\u00fcr einen Abfallcontainer: Mangelhafte Er\u00f6ffnung, Einhaltung der Rekursfrist. Hat ein Gesuchsteller oder Beteiligter formg\u00fcltig einen Vertreter bestellt, so ist in der Regel an diesen zuzustellen. Dies gilt so lange, bis der Vertretene den Widerruf der ausdr\u00fccklich oder tats\u00e4chlich kundgegebenen Vollmacht der gutgl\u00e4ubigen Beh\u00f6rde mitgeteilt hat. Demgem\u00e4ss ist f\u00fcr die Berechnung von Rechtsmittelfristen allein die Zustellung an den Vertreter massgebend (E. 4.2). Die Beschwerdegegnerin hatte Kenntnis vom Vertretungsverh\u00e4ltnis und durfte nicht davon ausgehen, das Vertretungsverh\u00e4ltnis sei nach dem R\u00fcckweisungsentscheid der Baurekurskommission aufgel\u00f6st worden, oder die Vollmacht gelte nur im Verfahren vor den Rechtsmittelbeh\u00f6rden. Die neu erlassene Verf\u00fcgung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem vorausgegangenen Rekursverfahren und betrifft exakt denselben Streitgegenstand, weshalb sie ohne Weiteres als Weiterf\u00fchrung des gleichen Verfahrens zu verstehen ist. Der Rechtsvertreter des Beschwerdef\u00fchrers durfte deshalb darauf vertrauen, dass man auch die gest\u00fctzt auf den Entscheid der Baurekurskommission neu zu erlassende Verf\u00fcgung ihm und nicht seinem Mandanten zustellen w\u00fcrde (E. 5.3). Der Adressat einer mangelhaften Verf\u00fcgung darf indessen nach Treu und Glauben den Beginn des Fristenlaufs nicht beliebig hinausz\u00f6gern, wenn er einmal von der ihn betreffenden Verf\u00fcgung Kenntnis erhalten hat; vielmehr muss eine solche Verf\u00fcgung innerhalb einer vern\u00fcnftigen Frist in Frage gestellt werden (E. 6.2.2). Ob die Reaktion des Beschwerdef\u00fchrers als versp\u00e4tet zu gelten hat, kann vorliegend offen bleiben. Da die Zustellung erst am Abend und damit ausserhalb der \u00fcblichen B\u00fcrozeiten erfolgte, w\u00e4re es dem Beschwerdef\u00fchrer selbst unter Annahme einer sofortigen Meldepflicht nicht zumutbar gewesen, noch am selben Tag seinen Rechtsvertreter von der ihm zugegangenen Verf\u00fcgung in Kenntnis zu setzen. Die Verf\u00fcgung h\u00e4tte daher fr\u00fchestens amn\u00e4chsten Tag in den Machtbereich des Rechtsvertreters gelangen k\u00f6nnen. Mit der \u00dcbergabe des Rekurses an die schweizerische Post am 30. M\u00e4rz 2009 ist die Rechtsmittelfrist somit gewahrt (E. 6.2.3).\r\rGutheissung und R\u00fcckweisung an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:09:19", "Checksum": "4c7766391d81e492103be6f152d019ee"}