{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "13.08.2010", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00528_13-08-2010.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209915&W10_KEY=4467122&nTrefferzeile=37&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8c7b8b7a8f9275786f1b1ed95a126ec6"}, "Num": [" VB.2009.00528"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10..2.13.0  VB.2009.00528"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10..2.13.0  VB.2009.00528"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10..2.13.0  VB.2009.00528"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unterschutzstellung | Unterschutzstellung der Villa Sihlberg: Schutzw\u00fcrdigkeit des Parks; Gr\u00f6sse des f\u00fcr einen Neubau ausgeschiedenen Baubereichs; Umgebungsschutz der Villa. Im gartendenkmalpflegerischen Gutachten wird \u00fcberzeugend dargelegt, dass die noch vorhandene Gartenanlage mit ihrer topographischen Gestaltung, den Rasenb\u00f6schungen, der Vorfahrt mit Natursteinpflaster und der Chaussierung um die Villa sowie der Strasse Sihlberg noch ausgepr\u00e4gte Merkmale des von Evariste Mertens gestalteten Gartens umfasst und als Gartendenkmal schutzw\u00fcrdig ist. Diese W\u00fcrdigung erweist sich aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Augenscheins als nachvollziehbar und sachlich vertretbar (E. 2.2.1). Die Villa und die heute noch vorhandene Gartenanlage stellen ein hochrangiges Schutzobjekt dar, dessen ungeschm\u00e4lerte Erhaltung eine weitgehende Beschr\u00e4nkung der Eigentumsrechte des Beschwerdef\u00fchrers zu rechtfertigen vermag (E.2.2.2.2). Die Villa braucht f\u00fcr ihre Entfaltung zwingend einen gewissen Freibereich und die Erhaltung der schutzw\u00fcrdigen Teile des Gartens vermag die Freihaltung des Vorplatzes der Villa sowie das Verbot, die Rasenb\u00f6schung sowie die Hangkante zu ver\u00e4ndern, hinreichend zu rechtfertigen (E.2.2.5). Mit der Ausscheidung eines Baubereichs, der die Realisierung eines Drittels der ohne Unterschutzstellung m\u00f6glichen Ausn\u00fctzung erlaubt, wird den privaten Interessen des Beschwerdef\u00fchrers angemessen Rechnung getragen. Gegen die Unterschutzstellung der Villa selber werden keine substanzierten Einw\u00e4nde erhoben; die Beschwerdeantr\u00e4ge, welche auf eine Ver\u00e4nderung der inneren und \u00e4usseren Substanz des Geb\u00e4udes abzielen, sind deshalb ohne weiteres abzuweisen (E.3.2). Wegen des Wohnanteils von 90% ist die angestrebte gewerbliche Nutzung nicht bewilligungsf\u00e4hig (E.3.3). Die (nicht bewilligte) gewerbliche Nutzung erweist sich auch unter feuerpolizeilichen Gesichtspunkten als unzul\u00e4ssig; die Belegungsbeschr\u00e4nkung auf 15 Personen ist rechtens (E.3.4).   Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:32:25", "Checksum": "97be5c3dab19ff1cd0b7eefab93699cf"}