{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2010-01-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00531_2010-01-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209361&W10_KEY=13823274&nTrefferzeile=67&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b9b53b1b86ab29ce83d4bc757393b8d9"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2009.00531"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.01.2010  VB.2009.00531"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.01.2010  VB.2009.00531"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.01.2010  VB.2009.00531"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Aufhebung der Baubewilligung f\u00fcr Mehrfamilienhaus in Kernzone: Verletzung der Gestaltungsvorschriften in der Kernzone. Die Rekursinstanz hat sich nicht im Detail mit den als verletzt ger\u00fcgten Kernzonenvorschriften auseinandergesetzt. Da dem Verwaltungsgericht bez\u00fcglich der Anwendung der kommunalen Kernzonenvorschriften die n\u00e4mliche \u00dcberpr\u00fcfungsbefugnis zusteht wie der Vorinstanz kann eine R\u00fcckweisung indessen unterbleiben (E. 2.1). Mit R\u00fccksicht auf das benachbarte Schutzobjekt und wegen der Lage in der Kernzone ist die Gestaltung des Neubaus nicht bloss nach den Kernzonenvorschriften, sondern auch nach \u00a7 238 Abs. 2 PBG zu pr\u00fcfen (E. 2.2.3).  Vorliegend fehlt es an der gem\u00e4ss Bau- und Zonenordnung erforderlichen besondes sorgf\u00e4ltigen Einordnung in Bezug auf die Stellung am Siedlungsrand der Kernzone. W\u00e4hrend die Bauten s\u00fcdlich und n\u00f6rdlich einen deutlichen Abstand zur Zonengrenze einhalten, soll der Neubau direkt an die Zonengrenze gestellt werden, was f\u00fcr sich schon zu einem Ausfransen der Siedlungsgrenze und damit zur Verunkl\u00e4rung der ortsbaulichen Situation f\u00fchrt. Hinzu kommt eine in die Landwirtschaftszone ausgreifende Aufsch\u00fcttung, was die fehlende R\u00fccksichtnahme auf die besondere Lage am Siedlungsrand noch unterstreicht (E. 2.2.4). Zudem verletzt der umstritten Neubau die Vorschriften \u00fcber die Dachgestaltung in grunds\u00e4tzlicher Weise, da die Belichtung nicht in erster Linie von der Giebelfassade, sondern von der Traufseite her erfolgt. Bei den hierzu vorgesehenen Dacherkern handelt es sich weder begrifflich noch nach dem Ausmass um dem Dach angepasste Aufbauten bescheidenen Ausmasses (2.2.5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:59:02", "Checksum": "60cc8e6a776f4e4eb4e1e0c4770cf079"}