{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2010-02-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00537_2010-02-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209432&W10_KEY=13823274&nTrefferzeile=30&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "85da241a9976b5ee05ebe58a3164753c"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2009.00537"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.02.2010  VB.2009.00537"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.02.2010  VB.2009.00537"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.02.2010  VB.2009.00537"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Quartierplan/Schlussabrechnung | Quartierplanrechnung: Gesetzliche Grundlage f\u00fcr die Festsetzung von Verfahrenskosten des Amts f\u00fcr St\u00e4dtebau in der H\u00f6he von Fr. 130'524.- Die Verfahrenskosten stellen Verwaltungsgeb\u00fchren dar. Sie bed\u00fcrfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz (E. 4.1). \u00a7 177 Abs. 1 PBG regelt den Kreis der Abgabepflichtigen und den Gegenstand der Abgabe, \u00e4ussert sich aber weder zur Geb\u00fchrenh\u00f6he noch detailliert zur Geb\u00fchrenbemessung. Der Kreis der Abgabepflichtigen und der Gegenstand der Abgabe kann aber auch aus \u00a7 63 GemeindeG abgeleitet werden, welcher auf die Gemeindegeb\u00fchrenverordnung verweist. Es ist fraglich, ob die Gemeindegeb\u00fchrenverordnung eine hinreichende gesetzliche Grundlage f\u00fcr die Festsetzung der Verfahrenskosten bildet (E. 4.2). Das Kostendeckungs- und das \u00c4quivalenzprinzip verm\u00f6gen die Anforderungen an die gesetzliche Festlegung der Bemessung von Abgaben zu lockern (E. 4.3.1). Die Leistungen des Amts f\u00fcr St\u00e4dtebau weisen einen Marktwert auf. Da die angewandten Ans\u00e4tze unter dem Marktwert liegen, ist das \u00c4quivalenzprinzip von vornherein gewahrt (E. 4.3.3). Die Ans\u00e4tze des Amts f\u00fcr St\u00e4dtebau d\u00fcrften kaum oder gerade noch kostendeckend sein, weshalb sich die Pr\u00fcfung, ob das Gesamtkostendeckungsprinzip eingehalten worden ist, er\u00fcbrigen w\u00fcrde. Selbst wenn sie \u00fcber dem f\u00fcr die Deckung der Kosten Notwendigen liegen w\u00fcrden, w\u00e4re das Gesamtkostendeckungsprinzip nicht verletzt, da dieses einen m\u00e4ssigen Einnahme\u00fcberschuss zul\u00e4sst (E. 4.3.4). Die strittigen Kosten werden durch das \u00c4quivalenz- und das Kostendeckungsprinzip ausreichend begrenzt (E. 4.4). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:59:46", "Checksum": "04ae8e7544abfbac07c350581972193f"}