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Geschäftsnummer: VB.2009.00548  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.03.2010
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.04.2011 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung wegen Straffälligkeit [Der Bf befindet sich seit über 12 Jahren illegal in der Schweiz; sämtliche Ausschaffungsversuche scheiterten an seiner renitenten Haltung; er hat während seines Aufenthalts 15 rechtskräftige Verurteilungen erwirkt und wurde zu Freiheitsstrafen von über 27 Monaten verurteilt] Eine längerfristige Freiheitsstrafe i.S.v. Art. 62 lit. b AuG kann auch bei mehreren kurzen Freiheitsstrafen vorliegen, wenn der bundesgerichtliche Grenzwert von einem Jahr überschritten wird. Dem Bf dürfen nur die im Strafregister eingetragenen Strafen entgegengehalten werden; eine Berücksichtigung früherer Einträge bei der Verhältnismässigkeitsprüfung ist jedoch zulässig. Vorliegend hat der Bf innert kürzester Zeit zahlreiche Verurteilungen erwirkt und wurde deshalb zu Freiheitsstrafen von rund 2 Jahren verurteilt. Damit setzt er einen Widerrufsgrund. (E. 2.1). Mehrere kleinere Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung können insgesamt als schwerwiegender Verstoss i.S.v. Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG gewertet werden, wenn sie - wie vorliegend - innerhalb kurzer Zeit in erheblicher Anzahl ergehen (E. 2.2). Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Bf überwiegt klar dessen privates Interesse - ungeachtet der Anwendbarkeit des Freizügigkeitsabkommens (E. 3). Die psychischen Probleme des Bf, die nur wegen der drohenden Ausschaffung bestehen, stehen dem Vollzug nicht entgegen. Eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit kommt wegen der Straffälligkeit des Bf von vornherein nicht in Betracht (E. 4). Abweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA)
HEIRAT
LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE
ÖFFENTLICHE ORDNUNG
ÖFFENTLICHE SICHERHEIT
RECHTSWEGGARANTIE
STRAFREGISTER
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
VORLÄUFIGE AUFNAHME
WIDERRUFSGRUND
ZWEIJAHRESREGEL
Rechtsnormen:
Art. 51 Abs. I lit. b AuG
Art. 62 lit. b AuG
Art. 63 AuG
Art. 63 Abs. I lit. a AuG
Art. 63 Abs. I lit. b AuG
Art. 83 Abs. VII AuG
Art. 3 EMRK
Art. 5Anhang I FZA
§ 16 VRG
Art. 80 Abs. I lit. a VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2009.00548

 

 

Entscheid

 

 

der 2. Kammer

 

 

vom 17. März 2010

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Gerichtssekretär Martin Businger.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A (alias B),

 

2.    C,

 

beide vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A (alias B etc.), geboren 1977, algerischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben Anfang 1998 illegal und unter falschem Namen in die Schweiz ein. Am 15. Januar 1998 ersuchte er um Asyl; das Gesuch wurde am 5. Februar 1998 rechtskräftig abgewiesen. Anstatt seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, hält sich A seither illegal in der Schweiz auf; zwischenzeitlich wurde er mit einer Einreisesperre belegt. Sämtliche Versuche, ihn auszuschaffen, scheiterten an seiner renitenten Haltung.

Während seines Aufenthalts erwirkte A zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen. Er wurde zu insgesamt 27 Monaten und 8 Tagen Gefängnis verurteilt. Hinzu kommt ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Zürcher Obergerichts vom 28. April 2009, durch das A mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten bestraft wurde.

Am 2. Juni 2008 heiratete A die Schweizer Bürgerin C, geboren 1977, und ersuchte um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Das Migrationsamt wies das Gesuch am 31. Oktober 2008 ab. Es erwog, aufgrund der zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen und der Sozialhilfebedürftigkeit von A lägen mehrere Widerrufsgründe vor, weshalb die Erteilung der ersuchten Aufenthaltsbewilligung nicht in Betracht komme.

II.  

A und C rekurrierten gegen diese Verfügung. Der Regierungsrat wies den Rekurs am 19. August 2009 ab.

III.  

Gegen den Regierungsratsbeschluss liessen A und C am 30. September 2009 Beschwerde erheben und beantragen, es sei A der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten und es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen liess, schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats in ihrer Vernehmlassung vom 6. Oktober 2009 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Gemäss der seit 1. Januar 2009 zu gewährleistenden Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 130 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde, welche die Streitigkeit unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen kann. Da der Regierungsrat als verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz die Anforderungen an eine richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a BV nicht erfüllt, hat das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Rechtsanspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auf die Beschwerde einzutreten (VGr, 12. März 2009, VB.2009.00067, E. 2.1, www.vgrzh.ch).

1.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurde nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) eingereicht, weshalb das neue Recht anzuwenden ist.

2.  

Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn er mit diesem zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 AuG). Der Anspruch erlischt, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG).

2.1 Der Regierungsrat sieht den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG als erfüllt an, weil der Beschwerdeführer zu mehreren Freiheitsstrafen verurteilt worden sei und diese gesamthaft gewürdigt werden müssten. Die Gesamtdauer von über 27 Monaten überschreite klar die Schwelle von Art. 62 lit. b AuG.

Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber geltend, eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG sei erst ab drei Jahren gegeben. Zudem dürfe man mehrere kurze Strafen nicht addieren, weil Art. 62 lit. b AuG nur Straftaten sanktionieren wolle, die bezüglich des verletzten Rechtsgutes und der Intensität der Verletzung von grossem Gewicht seien.

2.1.1 Das Bundesgericht hat entschieden, dass eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr als längerfristig im Sinn von Art. 62 lit. b AuG gilt (BGr, 25. September 2009, 2C_295/2009, E. 4.2, www.bger.ch). Zu prüfen bleibt, ob zumindest eine Verurteilung diese Grenze überschreiten muss oder auch mehrere kurze Freiheitsstrafen, die zusammengerechnet diese Schwelle überschreiten, ausreichen.

2.1.2 Im Nationalrat fand der Antrag, den Widerruf einer Bewilligung auch bei mehreren kurzen Freiheits- oder Geldstrafen zuzulassen, keine Mehrheit (AB 2004 N 1084 ff.). Dies lag hauptsächlich daran, dass dieser Vorschlag mit dem Antrag gekoppelt war, den Begriff "längerfristig" zu definieren. Zudem wollte der Bundesrat diese Fälle unter den Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 62 lit. c AuG subsumiert wissen (Votum Blocher, AB 2004 N 1088 f.). Zu beachten ist aber, dass der nationalrätliche Vorschlag darauf abzielte, mehrere kurze Strafen schlechthin – ungeachtet ihrer Gesamtdauer – und nicht nur Freiheitsstrafen, sondern auch Geldstrafen zu erfassen. Deshalb kann nicht von vornherein gesagt werden, es widerspräche dem historischen Gesetzgeber, mehrere kurze Freiheitsstrafen, die zusammengerechnet als "längerfristig" qualifiziert werden müssten, ebenfalls unter Art. 62 lit. b AuG zu subsumieren.

2.1.3 Mit den Beschwerdeführenden ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit dem Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. b AuG beabsichtigt hat, nur Straftaten zu sanktionieren, denen ein grösserer Unrechtsgehalt zugrunde liegt. Deshalb ist es nicht einzusehen, weshalb die Bewilligung bei einem Ausländer gestützt auf Art. 62 lit. b AuG widerrufen werden kann, wenn er zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt wurde, während der Widerruf bei einem Ausländer, der vier Mal mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten bestraft wird, nicht möglich sein soll. Der Unrechtsgehalt ist im zweiten Fall deutlich höher als beim ersten. Nicht nur sind die ausgesprochenen Strafen insgesamt länger; ein mehrmals rückfälliger Täter gibt auch zu verstehen, dass er sich von Freiheitsstrafen nicht beeindrucken lässt und nicht gewillt ist, sich an die gesetzliche Ordnung zu halten.

Deshalb ist der Schluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass auch mehrere kurze Freiheitsstrafen den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG erfüllen, sofern sie in ihrer Summe als "längerfristig" qualifiziert werden können. Dabei sind die ausgesprochenen Freiheitsstrafen nicht nur starr zu addieren, sondern auch in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten. Lange Zeiträume zwischen den kurzen Freiheitsstrafen können etwa dazu führen, dass nicht alle Straftaten berücksichtigt werden dürfen.

2.1.4 Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthalts fünfzehn rechtskräftige Verurteilungen erwirkt und wurde mit Freiheitsstrafen von insgesamt 27 Monaten und 8 Tagen bestraft. Zu Recht machen die Beschwerdeführenden allerdings geltend, dass die aus dem Strafregister entfernten Urteile dem Beschwerdeführer nicht mehr vorgehalten werden dürfen. Bei der Frage, ob ein Widerrufsgrund gegeben ist, fallen sie somit ausser Betracht. Sie dürfen aber bei der Verhältnismässigkeitsprüfung im Sinne einer Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden (BGr, 6. November 2009, 2C_148/2009, E. 2.3, www.bger.ch).

Unter Bezugnahme auf die im Strafregister eingetragenen Urteile wurde der Beschwerdeführer zu Freiheitsstrafen von 23 Monaten und 24 Tagen verurteilt. Den Strafen liegen insgesamt zwölf Verurteilungen zugrunde, die der Beschwerdeführer innerhalb von rund fünf Jahren erwirkt hat. Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Freiheitsstrafen liegen nicht nur deutlich über der vom Bundesgericht gezogenen Grenze von einem Jahr; sie sind auch in einem relativ kurzen Zeitraum ergangen. Unbeachtlich ist, welche Straftaten den Verurteilungen zugrunde liegen. Der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 lit. b AuG knüpft lediglich an die Länge der Freiheitsstrafe an, nicht aber an einen Deliktskatalog, und ist damit ohne Weiteres gegeben.

2.2 Zusätzlich sieht der Regierungsrat den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG als erfüllt an. Dem widersprechen die Beschwerdeführenden; der Beschwerdeführer habe durch seine Kleindelinquenz weder in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen noch gefährde er diese.

2.2.1 Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG liegt insbesondere dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit). Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG verlangt zudem, dass der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben muss.

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht nur dann gegeben, wenn der Verstoss eine grosse Intensität aufweist. Auch kleinere Verstösse, die für sich alleine nicht schwerwiegend sind, können in der Summe als schwerwiegender Verstoss qualifiziert werden, wenn sie innerhalb kurzer Zeit in erheblicher Anzahl ergangen sind.

2.2.2 Der Beschwerdeführer wurde wie erwähnt innerhalb von fünf Jahren wegen zahlreicher Straftaten zu Freiheitsstrafen von knapp zwei Jahren verurteilt. Er liess sich von den ausgesprochenen Straftaten nicht beeindrucken, sondern wurde jeweils wieder aufs Neue straffällig. Gegen die ihm am 20. August 2004 auferlegte Ausgrenzung aus dem Gebiet der Stadt E verstiess er mehrmals. Das Bezirksgericht E hielt im Urteil vom 15. August 2005 – das vom Obergericht Zürich am 18. Mai 2006 bestätigt worden war – fest, dass das Verschulden des Beschwerdeführers erheblich wiege. Obwohl er diverse Male wegen Widerhandlungen gegen die Ausländergesetzgebung bestraft worden sei, habe er erneut – bar jeder Einsicht – die Ausgrenzungsverfügung missachtet. Dies zeuge von einer Geringschätzung gegenüber behördlichen Anordnungen und zeige, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Im noch nicht rechtskräftigen Urteil des Zürcher Obergerichts vom 28. April 2009 hielt das Gericht fest, dass sich der Beschwerdeführer durch die letzte unbedingte Freiheitsstrafe nicht habe beeindrucken lassen und wiederum mehrmals die Ausgrenzungsverfügung missachtet habe. Vorleben und Verhalten des Beschwerdeführers zeigten seine Unverbesserlichkeit und widerlegten klar die gesetzliche Vermutung einer günstigen Prognose. Hinzu tritt, dass sich der Beschwerdeführer seit Jahren weigert, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen; gegen Ausschaffungsversuche wehrt er sich mit Händen und Füssen; wiederholt ist er vor der Polizei geflüchtet. In Anbetracht dieser Umstände ist der Schluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wenn sie die zahlreichen Straftaten des Beschwerdeführers und sein übriges Verhalten als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung eingestuft hat.

2.2.3 Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, verfängt nicht. Es ist nicht einzusehen, weshalb Widerhandlungen gegen die Ausländergesetzgebung nicht berücksichtigt werden dürfen, nur weil bei diesen keine Rückfallgefahr besteht, sollte dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Zum einen spricht Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG sowohl von Verstössen – das heisst die Berücksichtigung von in der Vergangenheit liegenden Handlungen – als auch von der andauernden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Ungeachtet dessen, ob beim Beschwerdeführer eine Rückfallgefahr besteht oder nicht (vgl. aber E. 3.4), hat er sich in der Vergangenheit in erheblichem Mass nicht an gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen gehalten. Die Ausländergesetzgebung ist dabei nicht anders als das übrige Recht zu behandeln; es steht dem Beschwerdeführer nicht frei, sich nur an jene Gesetze zu halten, die ihm vernünftig erscheinen. Der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ist somit ebenfalls gegeben.

2.3 Nachdem der Beschwerdeführer bereits zwei Widerrufsgründe gesetzt hat, kann offen bleiben, ob er dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist und deshalb auch den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt.

3.  

3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes führt nicht ohne Weiteres zur Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung. Diese muss sich als verhältnismässig erweisen. Deshalb ist eine Interessenabwägung zwischen dem persönlichen Interesse des Ausländers am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an dessen Entfernung vorzunehmen. Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist dabei die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren keine Bewilligung mehr erteilt, selbst wenn dem Ehepartner die Ausreise nur schwer zugemutet werden kann. Nur beim Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände kann sich eine andere Beurteilung aufdrängen (BGE 130 II 176 E. 4.1). Das Bundesgericht hat an dieser Rechtsprechung auch unter neuem Recht festgehalten (BGr, 25. September 2009, 2C_295/2009, E. 4.4, www.bger.ch).

3.2 Der Beschwerdeführer wurde während seines knapp 11½-jährigen Aufenthalts zu Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren verurteilt. Er wurde – stimmen seine Angaben – bereits am Einreisetag straffällig. Trotz Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen delinquierte der Beschwerdeführer weiter. Die zu Beginn eher milden Strafen – trotz grosser Deliktssumme – sind auf die fälschlicherweise erfolgte Anwendung des Jugendstrafrechts zurückzuführen. Es ist gerichtsnotorisch, dass diese Strafen sonst weitaus höher ausgefallen wären. Der Beschwerdeführer hat die Behörden jahrelang über seine Identität getäuscht und ist unter mehreren Namen aufgetreten; der im Asylverfahren angeblich noch nicht existente Pass ist anlässlich der Heirat plötzlich aufgetaucht. Der Beschwerdeführer missachtete behördliche Verfügungen; die ihm auferlegte Ausgrenzung aus der Stadt E verletzte er mehrmals, seiner Ausreiseverpflichtung kam er bis heute nicht nach. Er stellte sich aktiv gegen die Staatsgewalt, indem er mehrmals vor der Polizei floh und sich physisch gegen seine Ausschaffung zur Wehr setzte. Er beschäftigte Gerichte und Verwaltungsbehörden in der ganzen Schweiz und schuldet allein den Zürcher Gerichten Kosten in der Höhe von knapp Fr. 20'000.-. Sein ganzes Verhalten seit seiner Einreise muss als krass rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden. Er hat den Aufenthalt in der Schweiz durch sein renitentes Verhalten erzwungen, lebte von der staatlichen Fürsorge und war in erheblichem Masse straffällig. Zusammenfassend besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, den Beschwerdeführer vom Schweizer Staatsgebiet zu entfernen.

3.3 Ein überwiegendes privates Interesse des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich. Er ist erst mit 21 Jahren in die Schweiz gereist, hat also die prägenden Jugendjahre in seinem Heimatland verbracht. Er besitzt keine Angehörigen in der Schweiz, dafür aber mehrere Verwandte in seiner Heimat. Eine massgebliche Integration ist angesichts der zahlreichen Straftaten nicht ersichtlich. Zwar ist er mit einer Schweizerin verheiratet; dem Paar musste aber bei der Hochzeit im Sommer 2008 bewusst sein, dass sie das Eheleben in Anbetracht der Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass er seit Jahren ausreisepflichtig war und sich illegal im Land aufhielt, wahrscheinlich nicht in der Schweiz würden leben können. Ob es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, dem Beschwerdeführer in dessen Heimat zu folgen, ist dabei unerheblich. Notfalls haben sie das Eheleben besuchsweise aufrechtzuerhalten.

Daran ändert auch nichts, dass sich die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer intakten Ehe auf Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berufen können. Diese Ansprüche sind nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV einschränkbar. Wie aufgezeigt wurde, ist die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig.

3.4 Selbst wenn man – um eine Inländerdiskriminierung zu verhindern – Art. 5 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit und die hierzu ergangene Rechtsprechung (vgl. BGr, 29. September 2009, 2C_196/2009, www.bger.ch) berücksichtigen würde, liesse dies die Interessenabwägung nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen. In ständiger Rechtsprechung verbietet der Europäische Gerichtshof eine Ausweisung aus generalpräventiven Gesichtspunkten, das heisst zur Abschreckung anderer Ausländer. Eine Ausweisung darf nicht als zwingende Folge eines strafbaren Verhaltens verfügt werden, sondern nur unter Berücksichtigung des persönlichen Verhaltens des Ausländers und der von ihm ausgehenden Gefährdung für die öffentliche Ordnung (vgl. EuGH, 10. Februar 2000, Nazli, C-340/97, Ziff. 59, www.curia.europa.eu). Vorliegend wird dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung nicht aus generalpräventiven Gesichtspunkten oder als zwingende Folge seiner Straffälligkeit verweigert, sondern aufgrund einer umfassenden Abwägung seines persönlichen Verhaltens. Seit er sich in der Schweiz befindet, hat er sich behördlichen Anordnungen widersetzt, ist wiederholt straffällig geworden und wurde insgesamt sechzehn Mal verurteilt, wovon ein Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Von ausgesprochenen Strafen und Gefängnisaufenthalten liess er sich nicht beeindrucken. Seit seiner Einreise war er nicht gewillt, sich an die hiesigen Gesetze zu halten. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung besteht die erhebliche Gefahr, dass er sich auch künftig nicht an die Rechtsordnung halten wird. Daran ändert nichts, dass künftige Verstösse gegen die Ausländergesetzgebung wohl wegfallen dürften, wenn er die Aufenthaltsbewilligung erhalten würde. Denn die Straftaten gegen die Ausländergesetzgebung sind im Gesamtkontext zusammen mit den übrigen Straftaten zu betrachten und zeigen deutlich die Strafunempfindlichkeit und mangelnde Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers auf. Auch die Strafgerichte vermochten dem Beschwerdeführer in den jüngeren Urteilen keine positive Bewährungsprognose mehr zu stellen; die entsprechenden Verurteilungen lauteten ausnahmslos auf unbedingte Freiheitsstrafen. In Anbetracht dessen stellt der Beschwerdeführer eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.

Dem Beschwerdeführer wurde die Aufenthaltsbewilligung somit zu Recht verweigert.

4.  

Der Beschwerdeführer befindet sich seit September 2009 in ärztlicher Behandlung. Bei ihm wurde eine depressive Störung diagnostiziert, die offenbar durch die Aussicht auf eine Ausschaffung hervorgerufen worden ist.

Die eingereichten Unterlagen genügen nicht, die behauptete psychische Erkrankung rechtsgenüglich nachzuweisen. Auf gerade mal zwei bzw. drei Seiten wird der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in knappen Sätzen geschildert. In beiden Berichten wird festgehalten, dass eine somatische Untersuchung nicht durchgeführt worden sei. Berichte zum stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers fehlen gänzlich. Aussagen wie "Weiter möchten wir festhalten, dass […] sich [der Beschwerdeführer] in all den Gesprächen deutlich und glaubhaft von fremdgefä[h]rdenden oder anderen kriminellen Denkinhalten oder Handlungsabsichten distanzierte", beziehen sich nicht auf die psychische Situation des Beschwerdeführers.

Der Hinweis in der Beschwerde auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, 6. Februar 2001, Bensaid, 44599/98, www.echr.coe.int) ist sodann unbehelflich. In diesem Entscheid ging es um einen Algerier, der an starker Schizophrenie litt, die mehrere Jahre vor der durch das Vereinigte Königreich beabsichtigten Ausweisung bestanden hat. Obwohl der Gerichtshof anerkannte, dass sich die Krankheit durch die Ausweisung verschlechtern könnte und das Niveau der medizinischen Behandlung in Algerien ungleich tiefer sei als im Vereinigten Königreich, verneinte er eine Verletzung von Art. 3 EMRK.

Im vorliegenden Fall beziehen sich die behaupteten psychischen Probleme des Beschwerdeführers auf die Rückkehr an sich. Er droht mit selbstgefährdenden Handlungen, sollte er ausgeschafft werden. Diese Gründe zu berücksichtigen hiesse, es in das Belieben eines ausreisepflichtigen Ausländers zu stellen, ob die verfügte Entfernungsmassnahme auch tatsächlich vollzogen wird. Unabhängig davon muss ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK mit Hinweis auf die strenge Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verneint werden. Eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit der Rückkehr kommt angesichts der Straffälligkeit des Beschwerdeführers von vornherein nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 7 lit. a und b AuG).

Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

5.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 und § 14 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; Alfred Kölz/ Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 14 N. 3), und es steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen. Die vorliegende Beschwerde muss als aussichtslos bezeichnet werden, weil die geltend gemachten Rügen den vorinstanzlichen Entscheid nicht ernsthaft anzuzweifeln vermochten (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Die Prüfung der weiteren Voraussetzungen erübrigt sich.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…