{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2010-03-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00548_2010-03-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209452&W10_KEY=13823274&nTrefferzeile=5&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "cc38028c7ad51ca8bff3654fb68d7259"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2009.00548"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.03.2010  VB.2009.00548"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.03.2010  VB.2009.00548"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.03.2010  VB.2009.00548"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung wegen Straff\u00e4lligkeit [Der Bf befindet sich seit \u00fcber 12 Jahren illegal in der Schweiz; s\u00e4mtliche Ausschaffungsversuche scheiterten an seiner renitenten Haltung; er hat w\u00e4hrend seines Aufenthalts 15 rechtskr\u00e4ftige Verurteilungen erwirkt und wurde zu Freiheitsstrafen von \u00fcber 27 Monaten verurteilt] Eine l\u00e4ngerfristige Freiheitsstrafe i.S.v. Art. 62 lit. b AuG kann auch bei mehreren kurzen Freiheitsstrafen vorliegen, wenn der bundesgerichtliche Grenzwert von einem Jahr \u00fcberschritten wird. Dem Bf d\u00fcrfen nur die im Strafregister eingetragenen Strafen entgegengehalten werden; eine Ber\u00fccksichtigung fr\u00fcherer Eintr\u00e4ge bei der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung ist jedoch zul\u00e4ssig.  Vorliegend hat der Bf innert k\u00fcrzester Zeit zahlreiche Verurteilungen erwirkt und wurde deshalb zu Freiheitsstrafen von rund 2 Jahren verurteilt. Damit setzt er einen Widerrufsgrund. (E. 2.1). Mehrere kleinere Verst\u00f6sse gegen die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung k\u00f6nnen insgesamt als schwerwiegender Verstoss i.S.v. Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG gewertet werden, wenn sie - wie vorliegend - innerhalb kurzer Zeit in erheblicher Anzahl ergehen (E. 2.2). Das \u00f6ffentliche Interesse an der Wegweisung des Bf \u00fcberwiegt klar dessen privates Interesse - ungeachtet der Anwendbarkeit des Freiz\u00fcgigkeitsabkommens (E. 3). Die psychischen Probleme des Bf, die nur wegen der drohenden Ausschaffung bestehen, stehen dem Vollzug nicht entgegen. Eine vorl\u00e4ufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit kommt wegen der Straff\u00e4lligkeit des Bf von vornherein nicht in Betracht (E. 4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:00:14", "Checksum": "ad43097c8746cf7aab3d32b23eb66779"}