{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2009-10-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00553_2009-10-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209095&W10_KEY=13823275&nTrefferzeile=70&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "fcf8cf275d6c50d4816084e68f7831d1"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2009.00553"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.10.2009  VB.2009.00553"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.10.2009  VB.2009.00553"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.10.2009  VB.2009.00553"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rayonverbot nach BWIS | Nichteintreten auf eine durch die Stadtpolizei Z\u00fcrich im eigenen Namen erhobene Beschwerde gegen die Aufhebung eines Rayonverbots durch den Haftrichter. Der verf\u00fcgenden Beh\u00f6rde fehlt, soweit es sich bei dieser nicht um eine Gemeinde oder einen anderen Verwaltungsrechtstr\u00e4ger mit Rechtspers\u00f6nlichkeit handelt, unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen in der Spezialgesetzgebung die aktive Rekurs- und Beschwerdef\u00e4higkeit. Einer Beh\u00f6rde, die nicht rechtsf\u00e4hig ist, kommt in den nachfolgenden Rechtsmittelverfahren regelm\u00e4ssig lediglich eine partei\u00e4hnliche Stellung zu. Sie nimmt gegen\u00fcber dem Rekurrenten oder dem Beschwerdef\u00fchrer die Rolle des passiven Beschwerdegegners ein. Das BWIS und die VWIS sehen ebenso wenig, wie das GSG, auf welches sie verweisen, eine Beschwerdebefugnis der erstinstanzlichen Beh\u00f6rde vor (E. 1.3). Die beschwerdef\u00fchrende Partei muss bei Einleitung des Verfahrens bekannt sein und ein Parteiwechsel ist nur unter besonderen Voraussetzungen zul\u00e4ssig. Ein Eventualbegehren, mit welchem ein Parteiwechsel beantragt wird, sollte auf die Beschwerde einer Partei nicht eingetreten werden k\u00f6nnen, ist unzul\u00e4ssig (E. 1.4)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:57:11", "Checksum": "7b3b28b3a68e254e81b21a8ce0f598d5"}