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Geschäftsnummer: VB.2009.00553  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.10.2009
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Rayonverbot nach BWIS


Nichteintreten auf eine durch die Stadtpolizei Zürich im eigenen Namen erhobene Beschwerde gegen die Aufhebung eines Rayonverbots durch den Haftrichter.

Der verfügenden Behörde fehlt, soweit es sich bei dieser nicht um eine Gemeinde oder einen anderen Verwaltungsrechtsträger mit Rechtspersönlichkeit handelt, unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen in der Spezialgesetzgebung die aktive Rekurs- und Beschwerdefähigkeit. Einer Behörde, die nicht rechtsfähig ist, kommt in den nachfolgenden Rechtsmittelverfahren regelmässig lediglich eine parteiähnliche Stellung zu. Sie nimmt gegenüber dem Rekurrenten oder dem Beschwerdeführer die Rolle des passiven Beschwerdegegners ein. Das BWIS und die VWIS sehen ebenso wenig, wie das GSG, auf welches sie verweisen, eine Beschwerdebefugnis der erstinstanzlichen Behörde vor (E. 1.3).
Die beschwerdeführende Partei muss bei Einleitung des Verfahrens bekannt sein und ein Parteiwechsel ist nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig. Ein Eventualbegehren, mit welchem ein Parteiwechsel beantragt wird, sollte auf die Beschwerde einer Partei nicht eingetreten werden können, ist unzulässig (E. 1.4).
 
Stichworte:
BEHÖRDENBESCHWERDE
BESCHWERDEBEFUGNIS
BESCHWERDELEGITIMATION
EVENTUALBEGEHREN
LEGITIMATION
PARTEIBEZEICHNUNG
PARTEIFÄHIGKEIT
RECHTSMITTELBEFUGNIS
RECHTSMITTELLEGITIMATION
RECHTSPERSÖNLICHKEIT
VERTRETUNG
VOLLMACHT
WEITERE BESCHWERDEVORAUSSETZUNGEN
Rechtsnormen:
Art. 24b BWIS
Art. 2 Abs. III EV BWIS
§ 21 Abs. b VRG
Art. 21c VWIS
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2009.00553

 

 

 

Beschluss

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 22. Oktober 2009

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Markus Heer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

Stadtpolizei, Kommando,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

A,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Rayonverbot nach BWIS,

hat sich ergeben:

I.  

Die Stadtpolizei Zürich auferlegte A am 8. Juni 2009 ein Rayonverbot gestützt auf Art. 24b des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) und Art. 21a–c der Verordnung vom 27. Juni 2001 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (VWIS). Ihm wurde untersagt, in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2009 im Umfeld von Fussballsportveranstaltungen im Stadion Letzigrund sowie bei Fussballspielen des Grasshopper Clubs Zürich den Rayon D (Stadion Letzigrund und Umgebung) während eines Zeitraums von vier Stunden vor bis vier Stunden nach der Sportveranstaltung zu betreten.

II.  

A ersuchte in der Folge den Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich um gerichtliche Beurteilung des Rayonverbots. Mit Verfügung vom 28. August 2009 hob der Haftrichter das Rayonverbot auf.

III.  

Dagegen gelangte die Stadtpolizei mit Beschwerde vom 29. September 2009 ans Verwaltungsgericht und beantragte, dass die Verfügung des Haftrichters aufzuheben sei. Das Rayonverbot sei zu bestätigen und dessen Dauer auf sechs Monate ab Rechtskraft des Beschwerdeentscheids festzusetzen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Da die Stadtpolizei in ihrer Beschwerde weder Ausführungen zu ihrer Beschwerdelegitimation machte noch eine Vollmacht des Stadtrats einreichte, dem Verwaltungsgericht aber die Beschwerdeberechtigung der Stadtpolizei als fraglich erschien, setzte es ihr mit Präsidialverfügung vom 6. Oktober 2009 Frist an, um zu ihrer Beschwerdelegitimation Stellung zu nehmen bzw. eine Vollmacht des Stadtrats einzureichen.

In ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2009 äusserte sich die Stadtpolizei dahingehend, dass sie zur Beschwerde legitimiert sei. Eventualiter und nur für den Fall, dass sich das Verwaltungsgericht wider Erwarten dieser Rechtsauffassung nicht anschliessen würde, werde eine Vollmacht der Vorsteherin des Polizeidepartements eingereicht.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Gegen Verfügungen des Haftrichters, mit welchen er gemäss § 24a Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) auf Art. 24 b BWIS gestützte Rayonverbote gerichtlich beurteilt, steht die Beschwerde ans Verwaltungsgericht grundsätzlich offen (VGr, 19. Juni 2008, VB.2008.00237, E. 1.1–1.5, www.vgrzh.ch).

1.2 Fraglich ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung im eigenen Namen berechtigt ist. Sie führt dazu aus, dass sich die Legitimationsfrage nach Bundesrecht regle. Art. 24b BWIS und Art. 21c VWIS sprächen durchgehend von den "zuständigen kantonalen Behörden". Diese verfügten das Rayonverbot und müssten dann logischerweise in den daran anschliessenden Rechtsmittelverfahren prozesslegitimiert sein. Soweit das Gebiet der Stadt Zürich betroffen sei, sei die Beschwerdeführerin die zuständige Behörde im Sinn des BWIS und der VWIS. § 2 Abs. 3 der Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 2. Mai 2007 (EV BWIS, LS 551.19) erkläre zudem die Verfahrensbestimmungen des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) für anwendbar. Wenn man die Verfahrensgrundsätze von § 9 Abs. 2 und 3 GSG auf die sehr ähnliche Lage bei den BWIS-Verfahren übertrage, ergebe sich zwingend die Parteistellung und damit auch die Prozesslegitimation der Stadtpolizei in den Verfahren der richterlichen Überprüfung von Rayonverboten.

1.3 Neben natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts kommt die Beschwerdeberechtigung gemäss § 70 in Verbindung mit § 21 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) Gemeinden sowie anderen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts zur Wahrung der von ihr vertretenen Interessen zu. Der verfügenden Behörde fehlt hingegen, soweit es sich bei dieser nicht um eine Gemeinde oder einen anderen Verwaltungsträger mit Rechtspersönlichkeit handelt, unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen in der Spezialgesetzgebung die aktive Rekurs- und Beschwerdefähigkeit (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 105).

Die Beschwerdeführerin stützt ihre Beschwerdeberechtigung direkt auf das Bundesrecht, indem sie die Art. 24b BWIS und Art. 21c VWIS anruft. Die beiden Normen regeln in Verbindung mit § 1 EV BWIS jedoch nur, welche Behörde zur Anordnung von Rayonverboten zuständig ist. Anders als etwa im Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG), dessen Art. 24 Abs. 2 lit. a die Beschwerdebefugnis der erstinstanzlich verfügenden Behörde ausdrücklich vorsieht, fehlt eine derartige Regelung im BWIS.

Die Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin lässt sich auch nicht aus § 9 GSG herleiten, welcher die Polizei und die Staatsanwaltschaft dazu verpflichtet, auf Verlangen des Gerichts zum Gesuch um gerichtliche Beurteilung der Gewaltschutzmassnahmen Stellung zu nehmen. Wie im BWIS und im VWIS findet sich auch im Gewaltschutzgesetz keine Norm, die im Sinne einer Ausnahme der verfügenden Polizeibehörde, welcher keine Rechtspersönlichkeit zukommt, die Berechtigung verleiht, in eigenem Namen ein Rechtsmittel zu ergreifen.

Insgesamt verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Befugnis, eine Verfügung zu treffen, nicht zwingend die aktive Rechtsmittellegitimation zur Folge hat, wenn die getroffene Verfügung durch eine Rechtsmittelinstanz aufgehoben wird. Einer Behörde, die nicht rechtsfähig ist, kommt in den nachfolgenden Rechtsmittelverfahren regelmässig lediglich eine parteiähnliche Stellung zu. Sie nimmt gegenüber dem Rekurrenten oder dem Beschwerdeführer die Rolle des passiven Beschwerdegegners ein und kann das Verfahren durch Anerkennung beenden, indem sie die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung zieht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 105). Wie dargelegt wurde, bleibt ihr hingegen die Erhebung eines Rechtsmittels in eigenem Namen versagt.

1.4 Ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Beschwerdeerhebung befugt war, ist zu prüfen, ob ihrem Eventualantrag zu folgen und sie als Vertreterin der Stadt Zürich zu betrachten ist.

Eventualbegehren haben sich im Verwaltungsprozess wie im Zivilprozess (vgl. etwa Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 113 N. 13) auf die Sache zu beziehen. Unzulässig ist es hingegen, mit einem Eventualbegehren einen Parteiwechsel zu beantragen, sollte auf die Beschwerde einer Partei nicht eingetreten werden können. Dies ergibt sich daraus, dass die beschwerdeführende Partei bei Einleitung des Verfahrens bekannt sein muss und ein Parteiwechsel nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig ist (vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 106). So trat das Verwaltungsgericht auf eine Beschwerde nicht ein, bei der ein Vertreter zunächst das Rechtsmittel in eigenem Namen ergriffen und das Vertretungsverhältnis erst verspätet offengelegt hatte (RB 1966 Nr. 3). Irrige Parteibezeichnungen können hingegen berichtigt werden.

Hätte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde irrtümlich im eigenen Namen erhoben, so hätte sie in ihrer – durch die Präsidialverfügung vom 6. Oktober 2009 angeforderten – Stellungnahme geltend machen können, dass sie nicht in eigenem Namen, sondern als Vertreterin der Stadt Zürich Beschwerde erheben wollte, weshalb die irrige Parteibezeichnung zu berichtigen sei. Dies war jedoch offensichtlich nicht der Fall, reichte sie doch die Vollmacht der Vorsteherin des Polizeidepartements lediglich "eventualiter" ein. Damit beantragte sie implizit einen Parteiwechsel für den Fall, dass das Verwaltungsgericht die Legitimation der Beschwerdeführerin verneinen sollte. Ein solcher Antrag ist nach dem Dargelegten jedoch nicht zulässig.

2.  

Demgemäss ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…