{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "11.02.2010", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00555_11-02-2010.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209492&W10_KEY=4467123&nTrefferzeile=89&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6958030da270a2b8731eb91cd81fc8bd"}, "Num": [" VB.2009.00555"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10..2.11.0  VB.2009.00555"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10..2.11.0  VB.2009.00555"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10..2.11.0  VB.2009.00555"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsbau- und Niveaulinien | \u00dcberpr\u00fcfung der Aufhebung und Neufestsetzung von Verkehrsbaulinien. Zust\u00e4ndigkeit (E. 1). Kognition (E. 2). Rechtsgrundlagen zu Verkehrsbaulinien (E. 4). Bei der Festsetzung von Bau- und Niveaulinien gen\u00fcgt die \u00f6ffentliche Bekanntmachung, Auflage und Mitteilung gem\u00e4ss \u00a7 108 Abs. 3 PBG (E. 5.1). \u00dcber die geplante Eisenbahnlinie hinaus sollen die Baulinien auch den Strassenraum f\u00fcr den Individualverkehr und den \u00f6ffentlichen Busverkehr sichern. Dies l\u00e4sst in jedem Fall Raum f\u00fcr Baulinien nach kantonalem Recht im Sinn von Art. 18t EBG. Die gesetzliche Grundlage f\u00fcr die Baulinienvorlage ergibt sich aus \u00a7\u00a7 96 ff. PBG in Verbindung mit Art. 18t EBG (E. 5.2). Auf regionaler und kommunaler Ebene verlangen keine richtplanerischen Vorgaben verbindlich eine Verschiebung der infrage stehenden Strasse. Andererseits kann nicht daraus geschlossen werden, dass der Baulinienplan direkt der kommunalen oder regionalen Richtplanung in einem \u00fcber das \u00a7 16 Abs. 2 PBG hinaus gehenden Mass widerspr\u00e4che (E. 5.3). Die Aufwertung der Stadtmitte im Sinne des Entwicklungskonzepts, die Doppelfunktion des neuen Strassenabschnitts und die Anbindung des dar\u00fcber abgewickelten \u00f6ffentlichen Verkehrs an die Haltestelle der S-Bahn sind alles gewichtige \u00f6ffentliche Interessen, die im Einklang mit den raumplanerischen Zielen nach wohnlichen und auf die Bed\u00fcrfnisse der Bev\u00f6lkerung gestalteten Siedlungen stehen (E. 5.4). Ebenfalls unbegr\u00fcndet sind die Bef\u00fcrchtungen der Beschwerdef\u00fchrenden, die Vorlage verletze das Gebot nach einer haush\u00e4lterischen Bodennutzung (E. 5.5). Die angefochtene Verf\u00fcgung ist nicht in Teilrechtskraft erwachsen, sodass die Aufhebung der alten Baulinien bereits vollzogen w\u00e4re. Das erhebliche private Interesse der Beschwerdef\u00fchrenden an einer Beibehaltung der bestehenden Situation vermag die gewichtigen \u00f6ffentlichen Interessen an einer Aufwertung der Stadtmitte und einer koordinierten Verkehrsf\u00fchrung nicht zu \u00fcberwiegen (E. 5.6). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:09:21", "Checksum": "ba814724fe21fff5a918ae83a5ec7093"}