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Geschäftsnummer: VB.2009.00558  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.12.2009
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Anfechtung eines Rückweisungsentscheids des Bezirksrats.

Rückweisungsentscheide sind nach neuerer Rechtsprechung nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen von § 48 Abs. 2 oder 3 VRG erfüllt sind oder sich durch ihre direkte Anfechtung sonst Möglichkeiten einer erheblichen Verfahrenskürzung ergeben (E. 1.1). Die Rückweisung wegen einer Gehörsverletzung hat für die Beschwerde führende Gemeinde keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge. Ein Eintreten des Verwaltungsgerichts würde auch nicht das Verfahren erheblich verkürzen (E. 1.2).
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (E. 2).

Nichteintreten auf die Beschwerde.
 
Stichworte:
ANFECHTUNGSOBJEKT
GEHÖRSVERLETZUNG
NACHTEIL, NICHT WIEDER GUTZUMACHENDER
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
RECHTSMITTELBELEHRUNG
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
SOZIALHILFE
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
VERFAHRENSVERKÜRZUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
§ 16 Abs. II VRG
§ 48 Abs. II VRG
§ 48 Abs. III VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2009.00558

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 7. Dezember 2009

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Markus Heer.

 

 

In Sachen

 

 

Gemeinde A, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

 

B, vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

B bezieht von der Sozialbehörde A wirtschaftliche Hilfe. Sie reichte der Sozialbehörde einen Kostenvoranschlag vom 24. Februar 2009 für eine Zahnbehandlung ein. Die voraussichtlichen Kosten wurden darin mit Fr. 4'219.70 beziffert. Am 7. April 2009 ersuchte die Sozialbehörde eine Vertrauenszahnärztin um Begutachtung des Kostenvoranschlags. Diese kam am 5. Mai 2009 zum Schluss, dass die notwendige Zahnbehandlung für Fr. 1'410.50 durchgeführt werden könne. Ohne das Gutachten B vorgängig zur Stellungnahme zuzustellen, verfügte die Sozialbehörde, dass eine Kostengutsprache in der Höhe von Fr. 1'410.50 (+/- 10 %), abzüglich eines Selbstbehalts von 10 %, erteilt werde. 

II.  

Dagegen erhob B am 15. Juni 2009 Rekurs an den Bezirksrat A. Sie beantragte, dass vom Bezirksrat ein unabhängiges zahnmedizinisches Gutachten über die Frage einzuholen sei, welche Art der Zahnbehandlung notwendig gewesen sei. Eventualiter sei die Sache an die Sozialbehörde zurückzuweisen, damit diese ein zahnmedizinisches und/oder ein psychiatrisches Gutachten einhole. Der Bezirksrat stellte in seinen Erwägungen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Sozialbehörde fest. Er hiess den Rekurs dementsprechend am 31. August 2009 im Sinn der Erwägung teilweise gut und wies die Sache an die Sozialbehörde zurück. Die Verfahrenskosten auferlegte er der Sozialbehörde, welche er zudem zur Bezahlung einer Parteientschädigung an B verpflichtete. Daneben wurde Letzterer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt.

III.  

Die Gemeinde A erhob am 30. September 2009 beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Bezirksrats. Sie beantragte, dass der Rekursentscheid aufzuheben und der Beschluss der Sozialbehörde zu bestätigen sei. Eventualiter sei der Bezirksrat A anzuweisen, das Rekursverfahren weiterzuführen und selber B "noch einmal" das rechtliche Gehör zu gewähren. Auch im Fall einer Bestätigung der teilweisen Gutheissung des Rekurses seien die Auflage der Rekurskosten an die Sozialbehörde sowie deren Verpflichtung zur Bezahlung einer Parteientschädigung aufzuheben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B.

Der Bezirksrat A verzichtete am 14. Oktober 2009 auf Vernehmlassung. B beantragte am 10. November 2009, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Werde auf die Beschwerde eingetreten, sei sie abzuweisen. Eventualiter sei ein unabhängiges zahnmedizinisches Gutachten einzuholen, das sich zur Frage äussere, ob die Zahnbehandlung notwendig und zweckmässig gewesen sei. Ihr sei zudem die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde A.

Die Sozialbehörde A nahm am 24. November 2009 unaufgefordert Stellung zur Beschwerdeantwort.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde, die sich gegen einen Rekursentscheid des Bezirksrats in sozialhilferechtlichen Streitigkeiten richtet, sachlich und funktionell zuständig; insoweit ist die vorliegende Beschwerde zulässig. Die Zulässigkeit der Beschwerde hängt aber auch davon ab, ob der angefochtene Rekursentscheid eine anfechtbare Anordnung im Sinn von § 48 VRG und der dazu entwickelten Praxis darstellt. Gemäss dieser Bestimmung sind grundsätzlich nur Endentscheide anfechtbar (Abs. 1). Zwischenentscheide sind nur anfechtbar, wenn sie für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (Abs. 2). Vorentscheide sind weiterziehbar, wenn dadurch sofort ein Endentscheid herbeigeführt und ein erhebliches Beweisverfahren erspart werden kann (Abs. 3). Während die in § 48 VRG nicht ausdrücklich genannten Rückweisungsentscheide nach früherer Praxis praktisch den Endentscheiden gleichgestellt wurden und deren Weiterziehbarkeit dementsprechend zumeist bejaht wurde (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 48 N. 16), sind sie nach neuerer, bereits gefestigter Rechtsprechung nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen von § 48 Abs. 2 oder 3 VRG erfüllt sind oder sich durch ihre direkte Anfechtung sonst Möglichkeiten einer erheblichen Verfahrensverkürzung ergeben (RB 2002 Nr. 2, 2005 Nr. 20; VGr, 11. Juli 2008, VB.2008.00232 E. 2.1; 20. Mai 2009, VB.2009.00115 E. 1.2, beide unter www.vgrzh.ch).

1.2 Der Bezirksrat hat wegen einer Gehörsverletzung die Sache in teilweiser Gutheissung des Rekurses an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Dieser Zwischenentscheid hat für die Beschwerdeführerin keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von § 48 Abs. 2 VRG zur Folge. Entgegen ihrer Auffassung würde ein Eintreten des Verwaltungsgerichts jedoch auch nicht das Verfahren erheblich verkürzen. Würde das Verwaltungsgericht nämlich den Rekursentscheid bestätigen, so bliebe es bei der Rückweisung der Sache an die Beschwerdeführerin. Selbst wenn das Verwaltungsgericht aber eine Gehörsverletzung verneinen würde, hätte dies nicht zur Folge, dass gleichzeitig der Endentscheid getroffen werden könnte. Vielmehr hätte das Verwaltungsgericht die Sache an den Bezirksrat zum Entscheid in der Sache zurückzuweisen.

Zusammenfassend ergibt sich, dass weder die Voraussetzungen von § 48 Abs. 2 und 3 VRG erfüllt sind, noch durch ein Eintreten auf die Beschwerde die Möglichkeit einer erheblichen Verfahrensverkürzung bestünde. Demgemäss ist der Rückweisungsentscheid nicht anfechtbar, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.  

Da der Beschwerdegegnerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. nachfolgend E. 3), ist deren Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Hingegen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu prüfen.

Gemäss § 16 Abs. 2 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst genügend zu wahren.

Die Mittellosigkeit der Beschwerdegegnerin ergibt sich aus den Akten. Der Bezirksrat bejahte im Rekursverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung. Eine andere Beurteilung drängt sich für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht auf. Schliesslich können die Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin auch nicht als offensichtlich aussichtslos gelten, wird das vorliegende Verfahren doch ihrem Hauptantrag entsprechend erledigt. Demgemäss ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen und der Beschwerdegegnerin Rechtsanwalt C als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

3.  

Da in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Rekursentscheids vorbehaltlos die Beschwerde ans Verwaltungsgericht angegeben wurde, sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 70 in Verbindung § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin von vornherein nicht zu, hingegen ist sie zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.    Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Der Beschwerdegegnerin wird in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Diesem läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über seinen Stundenaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde (§ 13 GebV VGr).

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

6.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieser Verfügung eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen. Diese wird angerechnet an die Entschädigung, welche dem Vertreter der Beschwerdegegnerin für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren auszurichten ist.

7.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8.    Mitteilung an…