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VB.2009.00559
Entscheid
der 3. Kammer
vom 11. März 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Kaspar Plüss.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Arzt, hat sich ergeben: I. A. Dr.med. A (im Folgenden: A) ist Facharzt FMH für Gynäkologie und Geburtshilfe mit Praxis in C. Im Verlauf der letzten Jahre stellte er mehreren Mitgliedern des Vereins „DIGNITAS – Menschenwürdig leben – Menschenwürdig sterben“ (im Folgenden: Dignitas) ein Rezept für den Bezug einer tödlichen Dosis Natrium-Pentobarbital (NaP) zum Zweck der Suizidbeihilfe aus. B. Am 26. August 2008 leitete die Gesundheitsdirektion aufgrund von Hinweisen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ein Aufsichtsverfahren gegen A ein. Grund für die Verfahrenseinleitung war der Verdacht, A habe die ärztliche Sorgfaltspflicht verletzt im Zusammenhang mit der Rezeptierung von Natrium-Pentobarbital für zwei Personen, die zum Zweck der Suizidbeihilfe aus dem Ausland angereist waren und von Dignitas am 23. Mai bzw. 13. Juni 2008 in den Freitod begleitet wurden. A nahm zu den erhobenen Vorwürfen schriftlich Stellung und wurde am 20. Januar 2009 vom Kantonsarzt angehört. C. Am 28. Oktober 2008 stellten Dignitas, A und ein weiterer Arzt gegenüber der Gesundheitsdirektion sinngemäss den Antrag, es sei festzustellen, dass Ärzte grundsätzlich (unter näher umschriebenen Voraussetzungen) dazu berechtigt seien, nach nur einmaliger Konsultation einer suizidwilligen Person ein Rezept für eine letale Dosis Natrium-Pentobarbital auszustellen, und dass die Gründe für den Todeswunsch im Rahmen dieser Konsultation nicht mehr überprüft werden müssten; eventualiter sei festzustellen, dass A seine Sorgfaltspflicht nicht verletzt habe im Zusammenhang mit den Suizidbeihilfen, die zur Einleitung des Aufsichtsverfahrens vom 26. August 2008 geführt hätten. Mit Verfügung vom 9. Februar 2009 trat die Gesundheitsdirektion auf die gestellten Feststellungsbegehren nicht ein. Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob Dignitas am 12. März 2009 Rekurs beim Regierungsrat; das Verfahren ist zurzeit noch hängig. D. Am 4. März 2009 leitete die Gesundheitsdirektion – wiederum aufgrund von Hinweisen der Oberstaatsanwaltschaft – erneut ein A betreffendes Aufsichtsverfahren ein. Diesmal lautete der Vorwurf dahingehend, er habe am 27. März 2008 möglicherweise die ärztliche Sorgfaltspflicht verletzt im Zusammenhang mit der Rezeptierung von Natrium-Pentobarbital für einen psychisch kranken Mann, der zum Zweck der Suizidbeihilfe aus Spanien angereist war und am 28. März 2008 unter Begleitung von Dignitas den Freitod gefunden hatte. A nahm zu den erhobenen Vorwürfen am 9. April 2009 Stellung und stellte ferner die Anträge, es sei festzustellen, (1.) dass es Ärzten grundsätzlich (unter näher beschriebenen Voraussetzungen) erlaubt sei, psychisch kranken Suizidwilligen NaP-Rezepte auszustellen, (2.) dass die in einem Exit-Gutachten genannten Anforderungen an psychiatrische Gutachten betreffend psychisch kranke Suizidwillige unverhältnismässig hoch seien und (3.) dass er (A) seine ärztliche Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit der NaP-Rezeptierung vom 27. März 2008 für einen psychisch kranken Suizidwilligen nicht verletzt habe. E. Mit Verfügung vom 26. August 2009 erliess die Gesundheitsdirektion gegenüber A ein unbefristetes Verbot der Rezeptur von Natrium-Pentobarbital im Rahmen der Suizidbeihilfe. II. Gegen diese Anordnung erhob A am 30. September 2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die Angelegenheit sei zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und seien die vor der Vorinstanz gestellten Feststellungsbegehren gutzuheissen. Ferner sei die Behandlung der vorliegenden Beschwerde einstweilen – bis zur Erledigung des vor dem Regierungsrat hängigen Rekursverfahrens – zu sistieren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zulasten der Gesundheitsdirektion. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2009 beantragte die Gesundheitsdirektion die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Am 3. Dezember 2009 wies der verfahrensleitende Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts das Sistierungsbegehren des Beschwerdeführers ab. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich und funktionell zuständig (§ 41 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Weil auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Nicht einzutreten ist allerdings auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Gutheissung seiner am 9. April 2009 gestellten Feststellungsbegehren (Sachverhalt I.D), wofür sich die Beschwerdegegnerin als nicht zuständig erachtet hatte (act. 4 Ziff. 7). Es kann weder Aufgabe der Gesundheitsbehörden noch des Verwaltungsgerichts sein, anstelle der gesetzgebenden Instanzen die Zulässigkeit der Rezeptierung von Natrium-Pentobarbital im Rahmen von Feststellungsverfügungen auf generell-abstrakte Weise zu prüfen sowie Schlussfolgerungen wissenschaftlicher Untersuchungen ohne konkreten Fallbezug zu beurteilen. Vielmehr können die rechtsanwendenden Instanzen nur im konkreten Einzelfall überprüfen, ob das Verhalten eines Arztes den rechtlichen Anforderungen genügt. Aufgrund der mit der Suizidbeihilfe verbundenen ethischen Fragen liegt es in erster Linie am Gesetzgeber, eine heute allenfalls bestehende Rechtsunsicherheit zu beseitigen und losgelöst vom Einzelfall darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen die Abgabe von Natrium-Pentobarbital durch Suizidhilfeorganisationen gestattet ist (vgl. BGr, 1. April 2009, 2C_839/2008, E. 1.2 und E. 3.2.1, www.bger.ch; BGE 133 I 58 E. 6.3.2; VGr, 22. Oktober 2009, VB.2009.00298, E. 3.2 und E. 4.4, www.vgrzh.ch). 1.3 In Bezug auf die Feststellungsbegehren, die der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2008 stellte (Sachverhalt I.C), ist anzumerken, dass diese nicht Thema der vorliegend angefochtenen Verfügung sind. Sie waren vielmehr Gegenstand des am 9. Februar 2009 ergangenen Nichteintretensentscheids (act. 9/15), gegen den der Beschwerdeführer beim Regierungsrat Rekurs erhoben hat. 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die am vorinstanzlichen Entscheid mitwirkenden Personen seien befangen gewesen, soweit sie der römisch-katholischen Kirche oder fundamentalistisch gesinnten evangelischen Kreisen angehörten, welche die Suizidbeilhilfe aus weltanschaulich-religiösen Gründen prinzipiell ablehnten. Diese Personen hätten aufgrund von Art. 29 Abs. 1 BV in den Ausstand treten müssen. Gleiches gelte auch für sämtliche Entscheidträger gerichtlicher Instanzen. Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Zum einen hat der Beschwerdeführer nicht näher spezifiziert, welche am vorinstanzlichen Entscheid bzw. am vorliegenden Urteil beteiligten Personen seiner Ansicht nach befangen seien; er stützt sich lediglich auf „Nichtwissen (act. 2 S. 33). Zum anderen stellt alleine die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Glaubensgemeinschaft gemäss Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich keinen Befangenheitsgrund dar, zumal Art. 15 der Bundesverfassung (BV) die Glaubens- und Gewissensfreiheit gewährleistet und jeder Person das Recht einräumt, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen. So wenig in Prozessen mit politischem Gehalt bestimmte Entscheidungsträger allein wegen ihrer politischen Herkunft abgelehnt werden können, so wenig ist dies in Fällen mit sonstigem weltanschaulichem Gehalt möglich wegen der Konfessionszugehörigkeit (BGr, 7.1.2010, 8C_474/2009, E. 8.6 und E. 8.7, www.bger.ch; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5a N. 14; Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, Diss., Zürich/Basel/Genf 2002, S. 127–129). Die Befangenheitsrüge erweist sich somit als unbegründet. 3. In Bezug auf das am 26. August 2008 eingeleitete Aufsichtsverfahren (Sachverhalt I.B) macht der Beschwerdeführer in erster Linie Verfahrensmängel geltend. 3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, im Zusammenhang mit dem am 26. August 2008 eingeleiteten Aufsichtsverfahren hätten die Gesundheitsbehörden seine umfangreichen Stellungnahmen nicht beachtet. Ausserdem sei das Verfahren nach der Anhörung vom 20. Januar 2009 weder weitergeführt noch formell abgeschlossen worden; bis heute sei keine begründete und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung ergangen. Auch eine mündliche Verwarnung sei nie ausgesprochen worden. Somit stehe nicht fest, ob die Behörden dem Beschwerdeführer im Rahmen dieses Verfahrens eine Verletzung der Sorgfaltspflicht zum Vorwurf machten oder nicht. Dass die Gesundheitsdirektion im Zusammenhang mit den diesbezüglichen Vorwürfen trotzdem von einer Sorgfaltspflichtverletzung ausgegangen sei, verstosse gegen das Willkürverbot und stelle eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts dar. 3.2 Die Vorinstanz macht geltend, das am 26. August 2008 eingeleitete aufsichtsrechtliche Verfahren sei korrekt abgelaufen und mit der Anhörung vom 20. Januar 2009 formell beendet worden. Im Rahmen der Anhörung sei der Beschwerdeführer auf die anwendbaren Rechtsgrundlagen sowie auf deren Konkretisierung durch die Rechtsprechung hingewiesen worden, wobei der Kantonsarzt seine Einschätzung bezüglich des Verhaltens des Beschwerdeführers dargelegt habe. Der Kantonsarzt habe ferner ausgeführt, dass Zweifel bestünden, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Rezeptierung von Natrium-Pentobarbital für die Freitodbegleitung zweier Dignitas-Mitglieder im Mai bzw. Juni 2008 die Sorgfaltspflicht erfüllt habe. Die Gesundheitsdirektion habe davon ausgehen dürfen, dass der Kantonsarzt den Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung mündlich verwarnt habe und dass das Verfahren in rechtsgenügender Weise abgeschlossen worden sei, zumal der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nach Zustellung des Anhörungsprotokolls keinen Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt habe. Die anlässlich der Anhörung erfolgte Verwarnung sei im Rahmen der angefochtenen Verfügung ohnehin nur als leichte Trübung des beruflichen Leumunds des Beschwerdeführers gewichtet worden. 3.3 Gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) stellt die Verwarnung eine Disziplinarmassnahme dar, die bei der Verletzung ärztlicher Berufspflichten von der Aufsichtsbehörde angeordnet werden kann. Die ärztlichen Berufspflichten sind in Art. 40 MedBG festgehalten. Gemäss Art. 40 lit. a MedBG üben Personen, die einen universitären Medizinalberuf selbständig ausüben, ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben. Die Anordnung einer Verwarnung kommt somit nur im Fall einer Verletzung ärztlicher Berufspflichten infrage. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Behörden dazu verpflichtet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig zu ermitteln und sich nur auf Sachumstände zu stützen, von deren Vorhandensein sie sich überzeugt haben; blosse Vermutungen eines bestimmten Sachverhalts stellen noch keine genügende Sachverhaltsfeststellung dar (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 4 und 7). Zu beachten sind ferner die behördliche Begründungspflicht sowie der rechtliche Gehörsanspruch der Parteien (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 36 ff.). 3.4 Im vorliegenden Fall hat sich die Gesundheitsdirektion soweit ersichtlich weder jemals mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, die dieser im Rahmen der Stellungnahme vom 28. Oktober 2008 vorgebracht hatte (act. 9/21 S. 111 ff.), noch begründet, inwiefern die von der Oberstaatsanwaltschaft am 17. Juli 2008 erhobenen Vorwürfe zutreffen, der Beschwerdeführer habe die Urteilsfähigkeit und Konstanz des Sterbewunsches von zwei suizidwilligen Personen trotz fehlenden bzw. bloss rudimentären ärztlichen Zeugnisses attestiert (vgl. act. 9/28). Im Protokoll zur Anhörung vom 20. Januar 2009 (act. 9/18) wird einzig festgehalten, dass der Kantonsarzt aufgrund der vorliegenden Akten und der Stellungnahme des Beschwerdeführers weiterhin Zweifel habe, ob die ärztliche Sorgfaltspflicht erfüllt worden sei. In Bezug auf ein durch den Beschwerdeführer ausgestelltes NaP-Rezept stelle sich für den Kantonsarzt die Frage einer allfälligen Depression der suizidwilligen Patientin, die nicht abgeklärt worden sei. Aus diesen Protokollpassagen ergibt sich, dass der Kantonsarzt lediglich Zweifel an der Erfüllung der Sorgfaltspflicht durch den Beschwerdeführer geltend machte, ohne deren Verletzung effektiv festzustellen und zu begründen. Dass der Beschwerdeführer nach Zustellung des Protokolls der Anhörung vom 20. Januar 2009 nicht den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangte, kann nicht als stillschweigendes Einverständnis mit der vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverletzung gedeutet werden. Es fehlt somit an einer verfahrensrechtlich korrekten Abklärung des Vorwurfs, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der NaP-Rezeptierungen vom Mai bzw. Juni 2008 die ärztliche Sorgfaltspflicht verletzt. Der Beschwerdeführer macht ferner zu Recht geltend, er sei im Rahmen der Anhörung vom 20. Januar 2009 nicht mündlich verwarnt worden. Zum einen würde die Anordnung einer Verwarnung die Feststellung einer Sorgfaltspflichtverletzung voraussetzen, woran es im vorliegenden Fall wie gesagt fehlt. Zum anderen ist in den „Gesprächsnotizen“, die die Beschwerdegegnerin anlässlich der Anhörung vom 20. Januar 2009 erstellte (act. 9/18), von einer mündlichen Verwarnung nicht die Rede. Nach aller Erfahrung ist jedoch anzunehmen, dass die Anordnung einer Verwarnung im Anhörungsprotokoll erwähnt worden wäre, wenn sie vom Kantonsarzt effektiv ausgesprochen worden wäre. Unter diesen Umständen darf nicht angenommen werden, dass im Rahmen der Anhörung vom 20. Januar 2009 eine Verwarnung ausgesprochen wurde. 3.5 Demnach ist im Zusammenhang mit den zwei NaP-Rezeptierungen des Beschwerdeführers vom Mai bzw. Juni 2008 weder von einer rechtsgenüglich festgestellten Verletzung der in Art. 40 MedBG statuierten ärztlichen Sorgfaltspflichten noch von der Anordnung einer Verwarnung in Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. a MedBG auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hätte die ungenügend abgeklärten Vorwürfe im Rahmen der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigen und somit auch nicht als „leichte Trübung des bisherigen beruflichen Leumunds“ des Beschwerdeführers werten dürfen (vgl. unten, E. 6.5). Anzumerken ist, dass es der Vorinstanz frei steht, das Verfahren zu einem formell korrekten Ende zu bringen und gegebenenfalls Disziplinarmassnahmen anzuordnen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sein sollten. 4. Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers betreffen das am 4. März 2009 eingeleitete Aufsichtsverfahren. Bevor darauf eingegangen wird, sollen jedoch die rechtlichen Grundlagen in Bezug auf die Zulässigkeit der NaP-Rezeptierung zum Zweck der Suizidbeihilfe dargelegt werden. 4.1 Nach Art. 115 des Strafgesetzbuches (StGB) wird bestraft, wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Suizid verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet. Das Bundesgericht hält in diesem Zusammenhang fest, dass es dem Gesetzgeber freistehe, die Zulässigkeit der Suizidhilfe und die Abgabe von gefährlichen Stoffen an die Übereinstimmung mit den ärztlichen Berufsregeln oder den Stand der medizinischen Wissenschaften zu knüpfen (BGE 133 I 58 E. 6.3.4). 4.2 Natrium-Pentobarbital, das sich für den schmerzlosen Suizid offenbar besonders gut eignet, unterliegt dem Betäubungs- und dem Heilmittelgesetz, da es sich um einen abhängigkeitserzeugenden psychotropen Stoff handelt und weil die Substanz in mehreren Arzneimitteln als Wirkstoff dient (vgl. BGE 133 I 58 E. 4.1.2 und E. 6.2.3). Die Substanz darf nur auf ärztliches Rezept hin abgegeben werden bzw. auf Anordnung von Ärzten oder Tierärzten, die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind (Art. 24 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte [Heilmittelgesetz, HMG]; Art. 10 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [BetmG]). Bei der Verschreibung und der Abgabe von Arzneimitteln müssen die anerkannten Regeln der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften beachtet werden (Art. 26 Abs. 1 HMG); ein Arzneimittel darf nur verschrieben werden, wenn der Gesundheitszustand des Patienten bekannt ist (Art. 26 Abs. 2 HMG). Ärzte dürfen Betäubungsmittel lediglich in dem Umfang verordnen, wie dies nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaften notwendig erscheint (Art. 11 BetmG). 4.3 An die ärztliche Sorgfaltspflicht sind im Zusammenhang mit der Suizidbeihilfe höchste Anforderungen zu stellen (dazu VGr, 20. Dezember 2007, VB.2007.00408, E. 4.2, www.vgrzh.ch; BGr, 14. April 2008, 2C_58/2008, E. 2.3). Dies gilt umso mehr, als im sensiblen Bereich der Sterbehilfe Recht und Unrecht so nahe beieinander liegen, dass es sehr schwierig ist, allgemeingültige und zugleich abschliessende Regelungen zu schaffen (Brigitte Tag, Strafrecht im Arztalltag in: Arztrecht in der Praxis, S. 733). Die Medikation von Natrium-Pentobarbital setzt eine den ärztlichen Berufs- und Sorgfaltspflichten entsprechende vorgenommene Diagnose, Indikationsstellung und ein Aufklärungsgespräch voraus (BGE 133 I 58 E. 6.3.2, auch zum Folgenden). Die Prüfung der Urteilsfähigkeit, der medizinischen Unterlagen und der Beurteilung, ob alle möglichen Behandlungsmassnahmen getroffen bzw. ohne Resultat geblieben sind, kann ebenfalls nur durch einen Arzt erfolgen. Die Rezeptpflicht dient dem Schutz vor unüberlegten, voreiligen Entschlüssen und gewährleistet, dass der Entscheid tatsächlich dem freien und wohlerwogenen Willen des Betroffenen entspricht. 4.4 Die Schweizerische Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMW) hat am 25. November 2004 medizinisch-ethische Richtlinien über die Betreuung von Patientinnen und Patienten am Lebensende erlassen (vgl. Anhang 1 lit. E der Standesordnung FMH [http://www.fmh.ch/files/pdf2/Anhang1_d_20090907_sc.pdf], die vom Bundesgericht als anerkannte medizinische Berufsregeln bezeichnet werden (vgl. BGE 133 I 58 E. 6.3.4) und die für die Beurteilung der Einhaltung der ärztlichen Sorgfaltspflicht als Auslegungshilfe zu berücksichtigen sind (VGr, 17. November 2005, VB.2005.00345, E. 3.7, www.vgrzh.ch). Diese Richtlinien betreffen die Betreuung von Kranken, bei denen der Arzt aufgrund klinischer Anzeichen zur Überzeugung gekommen ist, dass ein Prozess begonnen hat, der erfahrungsgemäss innerhalb von Tagen oder einigen Wochen zum Tod führt (Ziff. 1 SAMW-Richtlinien). Entschliesst sich ein Arzt zu einer Beihilfe zum Suizid, so trägt er die Verantwortung für die Prüfung der folgenden Voraussetzungen: (1) Die Erkrankung des Patienten rechtfertigt die Annahme, dass das Lebensende nahe ist; (2) alternative Möglichkeiten der Hilfestellung wurden erörtert und soweit gewünscht auch eingesetzt; (3) der Patient ist urteilsfähig, sein Wunsch ist wohlerwogen, ohne äusseren Druck entstanden und dauerhaft. Dies muss von einer unabhängigen Drittperson überprüft worden sein, wobei diese nicht zwingend ein Arzt zu sein braucht. Der letzte Akt der zum Tod führenden Handlung hat immer durch den Patienten selber zu erfolgen (Ziff. 4.1 SAMW-Richtlinien). 4.5 Die Nationale Ethikkommission im Bereich Humanmedizin (NEK) hat ebenfalls Sorgfaltskriterien im Zusammenhang mit der Suizidbeihilfe aufgestellt, so etwa im Rahmen der Stellungnahme Nr. 13/2006 vom Oktober 2006. Als „Mindestanforderungen“, damit aus ethischer Sicht Suizidbeihilfe geleistet werden dürfe, werden darin mehrere Kriterien genannt. So muss der Suizidwillige urteilsfähig sein im Hinblick auf die Entscheidung, das eigene Leben mithilfe eines Dritten zu beenden (Ziff. 4.1); die Urteilsfähigkeit kann nur in persönlichen, länger dauernden und wiederholten Gesprächen abgeklärt werden, wobei sich deren minimale Zeitdauer in erster Linie nach den konkreten Umständen richtet, welche die Lebenssituation der sterbewilligen Person charakterisieren. Ferner muss der Suizidwunsch aus einem schweren, krankheitsbedingten Leiden entstanden sein (Ziff. 4.2). Psychisch kranken Menschen, bei denen die Suizidalität ein Ausdruck oder Symptom der Erkrankung ist, soll keine Suizidbeihilfe gewährt werden (Ziff. 4.3), da sie sich oft aus einem vorübergehenden oder behandelbaren Leiden das Leben nehmen. Zur Beurteilung, ob eine psychische Krankheit vorliegt, sind adäquate Kenntnisse psychischer Krankheiten erforderlich. Im Zweifelsfall ist der Beizug einer Fachperson nötig. Persönliche, mehrmalige Kontakte und intensive Gespräche sind unabdingbar; eine Abklärung aufgrund einer einmaligen Begegnung oder auf dem Korrespondenzweg ist ausgeschlossen (Ziff. 4.7). Die Anforderungen an die Person, welche die Abklärungen durchführt, sind entsprechend hoch. Es ist wesentlich, dass die Lebenssituation einer suizidwilligen Person erfasst und dokumentiert wird. Dazu gehören die Kenntnisse über das schwere, krankheitsbedingte Leiden und Informationen über das psychosoziale Umfeld sowie die Lebensgeschichte. Mehrmalige und persönliche Begegnungen und Gespräche sind unabdingbar; so kann garantiert werden, dass die Konstanz des Sterbewunsches über längere Zeit überprüft und bestätigt wird. Schliesslich muss eine unabhängige Zweitmeinung zum gleichen Schluss kommen (Ziff. 4.8). 4.6 Das Bundesgericht hielt in seinem jüngsten Leitentscheid zum begleiteten Suizid (BGE 133 I 58) fest, die Frage nach der Verschreibung und Abgabe von Natrium-Pentobarbital erweise sich in Bezug auf psychisch kranke Personen als besonders heikel. Zwar sei die Verschreibung dieses Stoffs auch in solchen Fällen nicht notwendigerweise generell als Verletzung der medizinischen Sorgfaltspflichten zu qualifizieren. Doch sei dabei äusserste Zurückhaltung geboten. Es gelte zwischen dem Sterbewunsch zu unterscheiden, der Ausdruck einer therapierbaren psychischen Störung sei und nach Behandlung rufe, und jenem, der auf einem selbstbestimmten, wohlerwogenen und dauerhaften Entscheid einer urteilsfähigen Person beruhe, den es gegebenenfalls zu respektieren gelte. Basiere der Sterbewunsch auf einem autonomen, die Gesamtsituation erfassenden Entscheid, so dürfe unter Umständen auch psychisch Kranken Natrium-Pentobarbital verschrieben und dadurch Suizidbeihilfe gewährt werden. Ob die Voraussetzungen dazu gegeben seien, lasse sich wiederum nicht losgelöst von medizinischen – insbesondere psychiatrischen – Spezialkenntnissen beurteilen und erweise sich in der Praxis als schwierig; die entsprechende Einschätzung setze deshalb notwendigerweise das Vorliegen eines vertieften psychiatrischen Fachgutachtens voraus (BGE 133 I 58, E. 6.3.5.1 und E. 6.3.5.2; vgl. VGr, 22. Oktober 2009, VB.2009.00298, E. 3.3, www.vgrzh.ch). Bei psychisch kranken Personen sei die Urteilsfähigkeit in Bezug auf den Suizid, d.h. die Fähigkeit, den entsprechenden Willen eigenverantwortlich und frei zu bilden und danach zu handeln, nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen und daher besonders gründlich abzuklären (BGr, 11. Juni 2009, 6B_48/2009, E. 5.3.1, www.bger.ch). Die Abgabe einer Substanz zum Zweck eines begleiteten Suizids bedinge eine eingehende, sorgfältige medizinische Untersuchung und Diagnosestellung bzw. im Hinblick auf die Beständigkeit des Todeswunsches und der diesbezüglichen Urteilsfähigkeit eine länger dauernde ärztliche Begleitung durch einen Spezialisten, der gestützt hierauf gegebenenfalls ein entsprechendes ärztliches Rezept auszustellen bereit sei (BGE 133 I 58 E. 6.3.6). 4.7 Das Bundesgericht stützte sich in Bezug auf die soeben zitierten Ausführungen unter anderem auf einen Expertenbericht, der im Auftrag des Vereins „Exit“ erstellt worden war (Klaus Peter Rippe/Christian Schwarzenegger/Georg Bosshard/Martin Kiesewetter, Urteilsfähigkeit von Menschen mit psychischen Störungen und Suizidbeihilfe; überarbeitete und leicht gekürzte Fassung in: SJZ 2005 S. 53 ff.). In diesem Bericht wurde das Fazit gezogen, dass psychische Störungen oftmals mit Sterbewünschen einhergingen. Die meisten dieser Störungen seien prognostisch günstig und sprächen auf adäquate Therapie gut an. Deshalb sei in diesen Fällen der Sterbewunsch in erster Linie als Ausdruck der psychischen Störung zu interpretieren und zu behandeln. Aber auch bei Menschen mit psychischen Störungen könnten autonome, dauerhafte und wohlerwogene Suizidwünsche vorkommen. Diese seien nicht direkt im krankheitsbedingten Geschehen verwurzelt, sondern bezögen sich indirekt – als Reflexion ihrer Störung, ihres Leides, ihrer Prognose und ihrer Gesamtsituation – auf die psychische Störung. Die Unterscheidung dieser beiden Situationen sei schwierig. Sie könne nicht ohne psychiatrisches Expertenwissen getroffen werden. Deshalb sei in Fällen, bei welchen ein Mensch wegen einer psychischen Störung um Suizidbeihilfe ersuche, ein psychiatrisches Gutachten unumgänglich (SJZ 2005, S. 90 f.). 4.8 Der Beschwerdeführer übt an den soeben dargelegten Ausführungen der Rechtsprechung und Forschung Kritik und stellt diese in vielfacher Hinsicht infrage. Er macht insbesondere geltend, es treffe nicht zu, dass bei Suizidwilligen mit psychischen Störungen stets ein vertieftes psychiatrisches Gutachten erforderlich sei. Diese Forderung stütze sich auf einen wissenschaftlich unhaltbaren und mangelhaft belegten Expertenbericht (vgl. oben, E. 4.7), der im Resultat dazu führe, dass keine derartigen Gutachten mehr erstellt werden könnten. Ferner seien die demokratisch nicht legitimierten Organisationen SAMW und NEK (vgl. oben, E. 4.4 und 4.5) nicht dazu geeignet, allgemeinverbindliche Regeln zur vorliegenden Thematik zu erlassen. Deren Kriterien zur Beurteilung der ärztlichen Sorgfaltspflicht könnten auch deshalb nicht massgebend sein, weil sie vor dem bundesgerichtlichen Leitentscheid (BGE 133 I 58) aufgestellt worden seien, teilweise im Widerspruch zu diesem Urteil stünden und auf psychisch kranke Suizidwillige ohnehin nicht anwendbar seien. Was die Abklärung der Urteilsfähigkeit suizidwilliger Personen angehe, genüge aus wissenschaftlicher Sicht ein relativ einfaches Verfahren: Aufgrund eines konkreten Frageschemas könne in einer kurzen Besprechung mit einem Patienten innerhalb weniger Minuten die Frage geklärt werden, ob es berechtigte Zweifel an der Urteilsfähigkeit einer Person gebe; dabei sei die Urteilsfähigkeit aufgrund von Art. 16 des Zivilgesetzbuches (ZGB) grundsätzlich zu vermuten. 4.9 Die Kritik des Beschwerdeführers überzeugt nicht. Es besteht kein Anlass, den 2006 ergangenen und in neueren Urteilen bestätigten bundesgerichtlichen Leitentscheid BGE 133 I 58 infrage zu stellen (vgl. z.B. BGr, 1. April 2009, 2C_839/2008, E. 1.2 und E. 2, www.bger.ch). Der vom Beschwerdeführer kritisierte Expertenbericht von Exit stammt von mehreren anerkannten Fachleuten und wird durch das Ergebnis anderer wissenschaftlicher Untersuchungen bestätigt (vgl. etwa die Stellungnahme NEK Nr. 9/2005 vom 27. April 2005, S. 59 f., mit Hinweisen). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann somit insbesondere nicht gesagt werden, die Urteilsfähigkeit psychisch kranker Suizidwilliger in Bezug auf den Todeswunsch könne im Rahmen eines einfachen Verfahrens festgestellt werden. Unhaltbar ist sodann der Vorwurf des Beschwerdeführers, die von SAMW und NEK statuierten Sorgfaltskriterien seien aufgrund des Leiturteils BGE 133 I 58 überholt: Die fraglichen Sorgfaltskriterien stammen von 2004 bzw. 2005 und wurden im erwähnten Leitentscheid bereits zitiert (BGE 133 I 58 E. 6.3.4 und E. 6.3.5.1). Ferner ist nicht einzusehen, was dagegen sprechen sollte, einzelne dieser Sorgfaltspflichtkriterien sinngemäss auch auf die Suizidbeihilfe bei Patienten anzuwenden, deren Tod nicht unmittelbar bevorsteht. Irrelevant ist schliesslich auch, dass es sich bei SAMW und NEK nicht um demokratisch legitimierte Organisationen handelt: Die Sorgfaltspflichtkriterien von SAMW und NEK stellen anerkannte Regeln der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften dar, auf die der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Abgabe rezeptpflichtiger Substanzen explizit verweist (vgl. Art. 26 Abs. 1 HMG und Art. 11 BetmG). 5. Vor diesem rechtlichen Hintergrund sind die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beanstandungen im Zusammenhang mit dem am 4. März 2009 eingeleiteten Aufsichtsverfahren zu prüfen (Sachverhalt I.D). 5.1 Die Vorinstanz war im Rahmen der angefochtenen Verfügung zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer habe die ärztliche Sorgfaltspflicht auf gravierende Weise verletzt, indem er am 27. März 2008 einem 1969 geborenen, psychisch kranken Sterbewilligen ein Rezept zum Bezug einer letalen Dosis Natrium-Pentobarbital ausgestellt habe. Der Beschwerdeführer habe dieses Rezept verschrieben, obwohl kein psychiatrisches Fachgutachten betreffend der Urteilsfähigkeit des aus Spanien angereisten Patienten vorgelegen habe. Als Gynäkologe habe dem Beschwerdeführer auch das nötige Fachwissen gefehlt, um die Urteilsfähigkeit der suizidwilligen Person selber beurteilen zu können. Er habe den Patienten nur in einem Intervall ohne Krankheitssymptome gesehen und seinen Entscheid auf Dokumente gestützt, die aus ungesicherten Quellen stammten und den wissenschaftlichen Anforderungen nicht genügten. Einzig in einem Schreiben aus Spanien vom 24. Juli 2007 seien Angaben zur Urteilsfähigkeit in Bezug auf den Todeswunsch, zur Konstanz dieses Wunsches sowie zur Verneinung psychischer Gründe für den Suizidentscheid des Patienten enthalten gewesen. Dieser Bericht genüge den fachlichen Anforderungen an ein psychiatrisches Gutachten allerdings nicht, da eine eingehende Beschreibung des Krankheitsbildes und -verlaufs sowie Angaben über Häufigkeit und Dauer der ärztlichen Behandlung fehlten. Die ferner eingereichten Spitalberichte äusserten sich nicht zur Frage der Urteilsfähigkeit des Patienten im Hinblick auf den konstanten Todeswunsch. Was die Quelle der Patientenberichte betreffe, habe der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der NaP-Rezeptierung (am 27. März 2008) nicht belegen können, dass der Verfasser des Schreibens vom 24. Juli 2007 – D – über das nötige psychiatrische Fachwissen verfüge. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin habe der Beschwerdeführer zunächst bloss Internet-Informationen über D eingereicht, nicht aber verlässliche Belege wie etwa eine staatliche Approbation, eine Unbedenklichkeitserklärung (letter of good standing) oder zumindest eine Bestätigung der Funktion und des Berufstitels. Erst als die Gesundheitsdirektion dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2009 Disziplinarmassnahmen in Aussicht gestellt habe, habe der Beschwerdeführer die nötigen Informationen über seriöse Kanäle eingeholt, nämlich bei der Schweizerischen Botschaft in Spanien und bei D selber. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe keine Berufs- bzw. Sorgfaltspflichten verletzt durch die NaP-Rezeptierung für einen aus Spanien angereisten Suizidwilligen, der seit 1999 an paranoider Schizophrenie leide und insgesamt acht Suizidversuche hinter sich habe. Die vom Bundesgericht verlangten Voraussetzungen für eine Abgabe von Natrium-Pentobarbital seien vollumfänglich erfüllt gewesen. Die Beurteilung des Sterbewunsches des psychisch kranken Patienten habe zum einen auf klinischen Berichten beruht, die den Krankheitsverlauf des Suizidwilligen bis zum Jahr 1999 dokumentiert hätten (act. 9/12/3–7), zum anderen auf Abklärungen des Psychiaters D, einem für Schizophreniekrankheiten qualifizierten Wissenschafter und Chefarzt der psychiatrischen Klinik der Stiftung E in Pamplona. Der Beschwerdeführer habe die fachliche Qualifikation dieses Arztes auf genügende Weise abgeklärt und gegenüber der Beschwerdegegnerin mit zahlreichen Dokumenten belegt. Weitergehende Nachweise schreibe das Gesetz nicht vor. Es wäre denn auch unverhältnismässig, beispielsweise eine staatliche Approbation oder einen letter of good standing zu verlangen. D habe nicht nur den konstant geäusserten Sterbewunsch des suizidwilligen Patienten bestätigt, sondern auch mehrmals bescheinigt, dass dieser aufgrund der medikamentösen Behandlung momentan symptomfrei bzw. urteilsfähig sei. Im Rahmen von zwei ärztlichen Konsultationen – am 16. November 2007 und am 27. März 2008 – habe der Beschwerdeführer die Befunde von D selber bestätigen können bzw. festgestellt, dass der Suizidwillige urteilsfähig sei und keine pathologischen Symptome aufweise. Der Beschwerdeführer verfüge über solide psychiatrische Kenntnisse, zumal er das Fach Psychiatrie am Staatsexamen mit der Note 6 abgeschlossen und während mehrerer Monate als Assistenzarzt in einer psychiatrischen Klinik gearbeitet habe, wofür ihm der Klinikleiter ein hervorragendes Zeugnis ausgestellt habe. 5.3 Aufgrund der vorliegenden Akten erscheint in mehrfacher Hinsicht zweifelhaft, ob die NaP-Rezeptierung des Beschwerdeführers vom 27. März 2008 den bundesgerichtlichen Anforderungen genügte. So ist beispielsweise kaum davon auszugehen, dass das lediglich eine halbe A4-Seite umfassende Schreiben von D vom 24. Juli 2007 (act. 9/5/4) als „vertieftes psychiatrisches Gutachten“ qualifiziert werden kann, wie es das Bundesgericht für Suizidbeihilfen im Fall von psychisch kranken Menschen verlangt (vgl. oben, E. 4.6). Ferner fällt auf, dass zwischen der am 18. September 2007 erfolgten Bescheinigung der Symptomfreiheit durch D (act. 9/5/5) und der Erstkonsultation des suizidwilligen Patienten beim Beschwerdeführer am 16. November 2007 fast zwei Monate vergingen; ob von einer genügend aktuellen Bescheinigung der Urteilsfähigkeit des Sterbewilligen ausgegangen werden kann, erscheint fraglich. Weiter könnte in Zweifel gezogen werden, ob der Todeswunsch des psychisch kranken Patienten ohne äussere Einflüsse zustande kam und ob effektiv keine alternativen Behandlungsmethoden bestanden: Im Schreiben vom 14. Mai 2007 (act. 9/5/3) erwähnte D, beim betreffenden Patienten seien weder alle zur Verfügung stehenden Psychopharmaka ausprobiert noch eine regelmässige Psychotherapie durchgeführt worden. Hauptgrund dafür sei gewesen, dass der Patient nicht motiviert gewesen sei, sich diesen Strategien zu unterziehen, nachdem er von ihm (D) darüber informiert worden sei, dass die Aussichten auf eine merkliche Besserung mit diesen Massnahmen gering gewesen wären. D schloss seinen Bericht bemerkenswerterweise mit der Bemerkung, vom menschlichen Standpunkt her „wäre der Tod tatsächlich das Beste, das dieser Person geschehen könnte“ (act. 9/5/3 S. 2). – Die soeben aufgeworfenen Fragen können letztlich offen gelassen werden, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt. 5.4 Massgebend für die Beurteilung der Zulässigkeit der Suizidbeihilfe im Fall von psychisch kranken Sterbewilligen sind in erster Linie die Ausführungen des bundesgerichtlichen Leiturteils BGE 133 I 58 (vgl. oben, E. 4.6). Demnach lässt sich nicht losgelöst von psychiatrischen Spezialkenntnissen die in solchen Fällen schwierige Frage beurteilen, ob der Sterbewunsch Ausdruck einer therapierbaren psychischen Störung ist und nach Behandlung ruft, oder ob er auf einem selbstbestimmten, wohlerwogenen und dauerhaften Entscheid einer urteilsfähigen Person beruht, den es gegebenenfalls zu respektieren gilt (BGE 133 I 58 E. 6.3.5.1 und 6.3.5.2; so auch Rippe/Schwarzenegger/Bosshard/Kiesewetter, SJZ 2005 S. 53 ff., S. 90 f.). Erforderlich ist eine länger dauernde ärztliche Begleitung durch einen Spezialisten, der gestützt hierauf gegebenenfalls ein entsprechendes ärztliches Rezept auszustellen bereit ist (BGE 133 I 58 E. 6.3.6). Die bundesgerichtlichen Erwägungen rechtfertigen den Schluss, dass fundierte psychiatrische Spezialkenntnisse nicht nur erforderlich sind, um ein vertieftes Gutachten über einen psychisch kranken Sterbewilligen zu verfassen, sondern auch, um für einen solchen Patienten ein NaP-Rezept auszustellen. Seriöserweise darf ein Arzt ein solches Rezept erst dann verschreiben, wenn er die Krankheit oder Störung, für die es keine Sinn machende Therapie mehr gibt, selber festgestellt hat (vgl. VGr, 30. September 2004, VB.2004.00097, E. 3.5, www.vgrzh.ch). Berücksichtigt man die Schwierigkeiten, die mit der Beurteilung des Sterbewunsches psychisch kranker Suizidwilliger verbunden sind, sowie die unwiderruflichen Konsequenzen einer allfälligen Fehleinschätzung betreffend Urteilsfähigkeit oder Therapierbarkeit des Patienten, so darf die NaP-Rezeptierung durch einen Arzt ohne fundierte psychiatrische Kenntnisse selbst gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten eines Facharztes nicht zulässig sein. Ebenso wenig kann das Attest eines psychiatrischen Facharztes genügen, der die momentane Urteilsfähigkeit bzw. Symptomfreiheit einer psychisch kranken Person bescheinigt; eine solche Bescheinigung kann nicht gleichsam als „Ersatz“ für das fehlende Fachwissen des rezeptausstellenden Arztes dienen. Eine NaP-Rezeptierung kommt im Zusammenhang mit psychisch kranken Suizidwilligen somit nur dann infrage, wenn der rezeptausstellende Arzt über das nötige Fachwissen verfügt, um sich ein eigenes Bild über den Zustand des sterbewilligen Patienten zu machen und die Urteilsfähigkeit in Bezug auf den Todeswunsch des Patienten selber zu beurteilen. 5.5 Der Beschwerdeführer ist Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe. Psychiatrische Kenntnisse hat er einzig aufgrund seines 1978 abgeschlossenen Studiums, das er im Fach Psychiatrie mit der Note 6 bestand, sowie aufgrund eines 7-monatigen Praktikums als Assistenzarzt an der kantonalen psychiatrischen Klinik F im Jahr 1979 (act. 9/12/21+22). Dass sich der Beschwerdeführer im Fach Psychiatrie seither weitergebildet hätte, macht er selber nicht geltend und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen kann nach dem unter E. 5.4 Gesagten seriöserweise nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die erforderlichen, auf dem aktuellen Forschungsstand beruhenden psychiatrischen Spezialkenntnisse mit sich bringt, um die heiklen Fragen zu beantworten, die sich im Zusammenhang mit dem Sterbewunsch psychisch kranker Menschen stellen. Die Beschwerdegegnerin ging somit zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Berufspflicht gemäss Art. 40 lit. a MedBG verletzte, indem er am 27. März 2008 einem psychisch kranken Patienten ein Rezept zum Bezug von Natrium-Pentobarbital zum Zweck der Suizidbeihilfe ausstellte. 6. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob das unbefristete Verbot der NaP-Rezeptierung im Rahmen der Suizidhilfe, das die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auferlegte, verhältnismässig war. 6.2 Bei Verletzungen der Berufspflichten kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: (a.) eine Verwarnung; (b.) einen Verweis; (c.) eine Busse bis zu Fr. 20'000.-; (d.) ein Verbot der selbständigen Berufsausübung für längstens sechs Jahre (befristetes Verbot); (e.) ein definitives Verbot der selbständigen Berufsausübung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums (Art. 43 Abs. 1 MedBG). Ein dauerndes Berufsausübungsverbot stellt die schwerste Disziplinarmassnahme dar und setzt entweder wiederholte schwere Gesetzesverletzungen voraus oder einen Verstoss, der eine weitere Berufsausübung unter dem Blickwinkel der öffentlichen Interessen geradezu ausschliesst; grundsätzlich muss der Anordnung einer solchen Massnahme eine disziplinarische Warnung vorangehen (Tomas Poledna, in: Ayer/Kieser/Poledna/Sprumont, Kommentar zum Medizinalberufegesetz, Art. 43 MedBG Rz. 31 f.). Nach kantonalzürcherischem Recht wird die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung entzogen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber (a.) schwerwiegend oder wiederholt Berufspflichten verletzt, (b.) die berufliche Stellung missbräuchlich ausnützt oder (c.) anderweitige Handlungen vornimmt, die mit ihrer oder seiner Vertrauensstellung nicht vereinbar sind (§ 5 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007). 6.3 Im vorliegenden Fall verbot die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, im Rahmen der Suizidbeihilfe Natrium-Pentobarbital zu rezeptieren. Sie begründete das Verbot damit, der Beschwerdeführer habe die ärztliche Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit der Rezeptierung von Natrium-Pentobarbital vom 27. März 2008 in gravierender Weise verletzt, was umso schwerer wiege, als der Entscheid mit unwiederbringlichen Folgen (Tod des Patienten) verbunden sei. Nachdem der Beschwerdeführer bereits in einem ersten aufsichtsrechtlichen Verfahren, welches NaP-Rezeptierungen vom Mai bzw. Juni 2008 betraf, mündlich verwarnt worden sei, sei das Vertrauen in seinen Willen und seine Fähigkeit, sich im Zusammenhang mit der Rezeptierung von Natrium-Pentobarbital an die Sorgfaltspflichten zu halten, nicht mehr gewährleistet. 6.4 Im Zusammenhang mit der NaP-Rezeptierung vom 27. März 2008 wirft die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine Verletzung der Berufspflichten vor (vgl. oben, E. 5.5). Diese rechtfertigt es, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 43 Abs. 1 lit. e MedBG die Rezeptierung von Natrium-Pentobarbital im Zusammenhang mit der Suizidbeihilfe in Bezug auf psychisch kranke Menschen auf unbefristete Zeit zu verbieten. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich, da es dem Beschwerdeführer auch künftig am erforderlichen Fachwissen fehlen wird, um die Urteilsfähigkeit in Bezug auf den Todeswunsch psychisch kranker Suizidwilliger in genügend fundierter Weise zu beurteilen (vgl. oben, E. 5.5). Das angeordnete Verbot steht im Interesse der Gesundheitspolizei und stellt lediglich einen geringfügigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit des in erster Linie als Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe tätigen Beschwerdeführers dar. 6.5 Das von der Beschwerdegegnerin auferlegte Verbot beschränkt sich allerdings nicht auf die NaP-Rezeptierung für psychisch kranke Sterbewillige; vielmehr verbot die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer generell, NaP-Rezepte zum Zweck der Suizidbeihilfe zu verschreiben. Diese Generalisierung erscheint unverhältnismässig, wenn man berücksichtigt, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die NaP-Rezeptierungen vom Mai und Juni 2008 zu Unrecht von einer Verletzung der Sorgfaltspflicht bzw. von der Anordnung einer Verwarnung ausging (vgl. oben, E. 3.5), sodass lediglich von einer einmaligen Sorgfaltspflichtverletzung – im Zusammenhang mit der NaP-Rezeptierung vom 27. März 2008 – auszugehen ist. Zu beachten ist ferner, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 20. Januar 2009 versicherte, die Sorgfaltspflichten künftig einzuhalten. Die einmalige, einen psychisch kranken Suizidwilligen betreffende Sorgfaltspflichtverletzung rechtfertigt es nicht, dem Beschwerdeführer auch in Bezug auf psychisch gesunde Sterbewillige zu verbieten, NaP-Rezepte zum Zweck der Suizidbeihilfe auszustellen. Die Anordnung der Beschwerdegegnerin erweist sich diesbezüglich als nicht erforderlich und somit unzulässig. 6.6 Demnach ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als das dem Beschwerdeführer auferlegte Verbot, im Rahmen der Suizidbeihilfe Natrium-Pentobarbital zu rezeptieren, auf die Rezeptausstellung für psychisch kranke Suizidwillige zu beschränken ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten zu 2/3 dem Beschwerdeführer und zu 1/3 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Im entsprechenden Verhältnis sind auch die Rekursverfahrenskosten neu zu verlegen. Dem mehrheitlich unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32). Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. I des Dispositivs der Verfügung vom 26. August 2009 wird aufgehoben und durch folgende Formulierung ersetzt: „Dr.med. A wird verboten, im Rahmen der Suizidbeihilfe für psychisch kranke Sterbewillige Natrium-Pentobarbital zu rezeptieren.“ Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. In Abänderung von Ziff. II des Dispositivs der Verfügung vom 26. August 2009 werden die Rekursverfahrenskosten zu 2/3 dem Beschwerdeführer und zu 1/3 der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden zu 2/3 dem Beschwerdeführer und zu 1/3 der Beschwerdegegnerin auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an… |