{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2010-03-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00559_2010-03-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209511&W10_KEY=13823274&nTrefferzeile=6&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "aed5c084ace189038b6b7aa0b733c5de"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2009.00559"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.03.2010  VB.2009.00559"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.03.2010  VB.2009.00559"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.03.2010  VB.2009.00559"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligung zur selbst\u00e4ndigen Berufsaus\u00fcbung als Arzt | Rezeptausstellungsverbot im Zusammenhang mit Suizidbeihilfe. [Die Gesundheitsbeh\u00f6rden warfen einem Arzt Sorgfaltspflichtverletzungen vor und verboten ihm deshalb auf unbefristete Zeit, Rezepte zum Bezug von Natrium-Pentobarbital zum Zweck der Suizidbeihilfe auszustellen.] Soweit der Beschwerdef\u00fchrer verlangt, das Verwaltungsgericht m\u00fcsse auf generell-abstrakte Weise feststellen, unter welchen Voraussetzungen die Abgabe von Natrium-Pentobarbital zum Zweck der Suizidbeihilfe zul\u00e4ssig sei, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 1.2).  Der Vorwurf, s\u00e4mtliche r\u00f6misch-katholischen und evangelisch-fundamentalistisch gesinnten Beh\u00f6rden- und Gerichtsmitglieder seien in Bezug auf Fragen zur Suizidbeihilfe befangen und m\u00fcssten deshalb in den Ausstand treten, ist unbegr\u00fcndet (E. 2). Im Zusammenhang mit einem im August 2008 eingeleiteten Aufsichtsverfahren erweisen sich die beh\u00f6rdlichen Beanstandungen als ungerechtfertigt: Der Vorwurf, der Beschwerdef\u00fchrer habe die \u00e4rztliche Sorgfaltspflicht verletzt, beruht nicht auf verfahrensrechtlich korrekten Sachverhaltsfeststellungen (E. 3).  In Bezug auf ein im M\u00e4rz 2009 eingeleitetes Aufssichtverfahren gingen die Beh\u00f6rden hingegen zu Recht von einer Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdef\u00fchrers aus: Einem aus Spanien angereisten psychisch kranken Sterbewilligen h\u00e4tte der Beschwerdef\u00fchrer kein Rezept zum Bezug von Naterium-Pentobarbital zum Zweck der Suizidbeihilfe ausstellen d\u00fcrfen, denn als Gyn\u00e4kologe verf\u00fcgte er nicht \u00fcber die erforderlichen psychiatrischen Kenntnisse, um die Urteilsf\u00e4higkeit des Patienten zu beurteilen bzw. die Einsch\u00e4tzungen eines spanischen Psychiaters zu verifizieren (E. 5). Die Verletzung der \u00e4rztlichen Sorgfaltspflicht rechtfertigt es, dem Beschwerdef\u00fchrer auf unbefristete Zeit zu verbieten, im Rahmen der Suizidbeihilfe f\u00fcr psychisch kranke Sterbewillige Natrium-Pentobarbital zu rezeptieren. Unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig w\u00e4re es hingegen, die Rezeptausstellung auch in Bezug auf psychisch gesunde Sterbewillige zuverbieten. Diesbez\u00fcglich ist der vorinstanzliche Entscheid zu korrigieren (E. 6).\rTeilweise Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:00:13", "Checksum": "802c469e282be4d7f235edab6eb1b388"}