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Geschäftsnummer: VB.2009.00563  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.11.2009
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilferecht: Weisung, Schilder eines Autos zu hinterlegen oder Auto zu verkaufen; Übernahme der Kosten für Deutschkurs.

Berechnung des Streitwerts; Übertragung des Falles an die Kammer, da sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (E. 1.1). Kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung (E. 1.2).
Es ist im Einzelfall zu prüfen, welche Unkosten ein privates Motorfahrzeug einem Sozialhilfeempfänger tatsächlich verursacht und ob er diese Unkosten ohne zusätzliche Verschuldung aus der Grundbedarfspauschale tragen kann. Würde ein Sozialhilfeempfänger generell zum Verzicht auf die Benutzung eines Autos gezwungen, so stünde ihm dadurch zwar ein gewisser Mehrbetrag für andere Ausgabepositionen des Grundbedarfs zur Verfügung. Jedoch würde damit auch unnötig in seine Dispositonsfreiheit eingegriffen (E. 2.4). Unter den vorliegenden Umständen erweist sich die Weisung als unverhältnismässig (E. 2.5).
Der Beschwerdeführer macht zwar nachvollziehbare Gründe geltend, weshalb er vor Kursbeginn nicht eine Kostengutsprache durch die Beschwerdegegnerin hat abwarten wollen. Er ist aber mit seiner Kursanmeldung bewusst ein Risiko eingegangen. Wenn er die Nachteile seines Vorpreschens heute selber tragen muss, ist dies nicht rechtsverletzend (E. 3.3).

Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUTO
BETRIEBSKOSTEN
DEUTSCHKURS
DISPOSITIONSFREIHEIT
GRUNDBEDARF
GRUNDSÄTZLICHE BEDEUTUNG
KOSTENGUTSPRACHE
MOTORFAHRZEUG
MÜNDLICHE ANHÖRUNG
SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN
SOZIALHILFE
STREITWERT
WEISUNG
WEITERBILDUNGSKOSTEN
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 6 Abs. I EMRK
§ 21 SHG
§ 17 SHV
§ 19 Abs. III SHV
§ 20 Abs. I SHV
§ 23 lit. d SHV
§ 38 Abs. II VRG
§ 38 Abs. III VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2009.00563

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 19. November 2009

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Markus Heer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A bezieht seit Mai 2007 wirtschaftliche Hilfe von der Gemeinde B, seit seiner Heirat am 19. Februar 2009 auch für seine brasilianische Ehefrau C. Am 14. April 2009 wies die Sozialbehörde den Hilfeempfänger unter anderem an, die Schilder seines Motorfahrzeuges bis spätestens 30. Juni 2009 für die Dauer der Unterstützungsbedürftigkeit beim Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich zu hinterlegen oder sein Motorfahrzeug zu veräussern (Disp.-Ziff. 7). Weiter lehnte es die Behörde ab, Kurskosten von Fr. 984.- für einen Deutsch-Intensivkurs der Ehefrau zu übernehmen, stellte aber in Aussicht, die Verkehrsauslagen im Zusammenhang mit dem Kurs bei lückenlosem Besuch und Abschluss des Kurses zu erstatten (Disp.-Ziff. 8).

II.  

Hiergegen erhob A am 17. Mai 2009 Rekurs und beantragte, die genannte Weisung sei aufzuheben, und die Kurskosten der Ehefrau seien zu übernehmen. Der Bezirksrat wies das Rechtsmittel am 4. September 2009 im Sinne der Erwägungen ohne Kostenfolgen ab.

III.  

Gegen diesen Rekursentscheid erhob A am 5. Oktober 2009 Beschwerde und erneuerte sinngemäss seine im Rekursverfahren gestellten Anträge. Der Bezirksrat Dielsdorf überwies die Akten am 14. Oktober 2009 und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Sozialbehörde B beantwortete die Beschwerde am 2. November 2009 und verlangte ebenfalls die Beschwerdeabweisung. Am 13. November 2009 reichte A unaufgefordert eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens ergibt sich aus den Kosten für den Deutschkurs in der Höhe von Fr. 984.- und der maximal zulässigen Kürzung des Grundbedarfs (15 % für zwölf Monate, vgl. Kap. A.8.3 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien, bis 30. April 2009 in der Fassung vom Dezember 2004, ab 1. Mai 2009 in der Fassung vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07 und 12/08]) bei Nichtbeachtung der Weisung betreffend Schildhinterlegung bzw. Verkauf des Motorfahrzeugs in der Höhe von Fr. 2'644.20 (12 x 15 % x Fr. 1'469.-). Insgesamt beträgt er Fr. 3'628.20, womit die einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben wäre (§ 38 Abs. 2 VRG). Da sich jedoch im Zusammenhang mit der strittigen Weisung Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist die Sache der Kammer zum Entscheid zu übertragen (§ 38 Abs. 3 VRG).

1.2 In seiner Beschwerdeschrift vom 5. Oktober 2009 und in seiner  Eingabe vom 13. November 2009 beantragt der Beschwerdeführer eine mündliche Anhörung. Ein Anspruch auf eine mündliche Anhörung lässt sich aus dem Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht ableiten. Ein solcher ergibt sich aber auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der nur unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung, nicht aber einen solchen auf eine mündliche Anhörung vor dem Gericht, verleiht. Da sich der für den Entscheid massgebliche Sachverhalt rechtsgenügend aus den Akten ergibt, ist das Begehren des Beschwerdeführers abzuweisen.

2.  

2.1 Mit Bezug auf die strittige Weisung erwog der Bezirksrat, der Beschwerdeführer sei nicht erwerbstätig und auch aus gesundheitlichen Gründen nicht auf ein Auto angewiesen. Ihm sei die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zuzumuten, beim Einkaufen könne er auf die Unterstützung der Ehefrau zählen. Unter diesen Umständen sei die Verwendung von Sozialhilfegeld für den Unterhalt des Autos eine Zweckentfremdung von Sozialleistungen. Auch sei denkbar, dass sich der Beschwerdeführer durch die Anschaffung von Reifen oder infolge grösserer Reparaturen verschulde.

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er leide unter chronischen Rückenschmerzen, sei seit einem Bandscheidenvorfall im Jahr 2003 gesundheitlich stark eingeschränkt und habe auch Asthma. Sein 12 Jahre alter Personenwagen sei sein einziges realistisches Fortbewegungsmittel. Es sei seine private Angelegenheit, ob er sich ein Fahrzeug leisten könne oder nicht, denn er spiele, rauche und trinke nicht und habe sich bis heute nicht verschulden müssen.

2.2 Die Vorinstanzen sind zu Recht zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer benötige weder für seine Erwerbstätigkeit noch aus gesundheitlichen Gründen ein privates Motorfahrzeug. Die mit der Beschwerde eingelegten Arztzeugnisse muten dem Beschwerdeführer durchwegs eine angepasste Arbeitstätigkeit zu, welche in wechselnder Körperposition, vorwiegend sitzend, herumgehend und wenig stehend ausgeübt werden kann. Da der Beschwerdeführer nur rund 50 m von der nächsten Bushaltestelle entfernt wohnt, sollte es ihm daher grundsätzlich möglich sein, seine täglichen Besorgungen ohne Privatfahrzeug zu erledigen. Dies gilt auch dann, wenn er zum Gehen zeitweise auf einen Stock angewiesen sein sollte, zumal er nötigenfalls auch auf die Hilfe seiner Ehefrau zählen kann.

Der Beschwerdeführer akzeptiert denn auch, dass sein Monatsbudget keine Kosten für den Betrieb des Autos enthält. Die Sozialbehörde macht ihrerseits nicht geltend, dass das 1996 in Verkehr gesetzte Auto noch einen relevanten Verkehrswert aufweise, der zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten realisiert werden müsste. Strittig ist daher einzig die Frage, ob ein Sozialhilfeempfänger dazu verpflichtet werden darf, die Schilder eines Motorfahrzeuges zu hinterlegen bzw. dieses zu verkaufen, um zu verhindern, dass er die wirtschaftliche Hilfe nicht zweckwidrig für die Autobetriebskosten aufwende. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine derartige Weisung zulässig ist, musste das Verwaltungsgericht bisher noch nie zu beurteilen.

2.3 Gemäss § 21 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) darf die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Unter anderem dürfen etwa Bestimmungen über die Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe, die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnliche Verhaltensmassregeln, die nach den Umständen angebracht sind, aufgestellt werden (§ 23 lit. d der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981, SHV).

Die Zweckbestimmung wirtschaftlicher Hilfe ergibt sich aus § 14 SHG. Hiernach ist unterstützungsberechtigt, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 SHV die SKOS-Richtlinien, wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. 

2.4 Die wirtschaftliche Hilfe setzt sich zusammen aus materieller Grundsicherung, situationsbedingten Leistungen und Integrationszulagen. Die materielle Grundsicherung umfasst neben den Wohnkosten und den Kosten für die medizinische Grundversorgung den sogenannten Grundbedarf für den Lebensunterhalt. Dieser wird abhängig von der Anzahl Personen in einem Haushalt als Pauschale ausgerichtet (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.2), aktuell sind dies Fr. 1'469.- für zwei Personen. Er soll nicht nur die zum Überleben absolut notwendigen Auslagen für Nahrung und Kleidung decken, sondern umfasst neben den eigentlichen Haushalts- und Bekleidungskosten auch verschiedene andere Positionen, welche im Minimum für eine auf Dauer angelegte menschenwürdige Existenz notwendig sind (SKOS-Richtlinien Kap. B.1). Zum Grundbedarf gehören etwa auch Auslagen für Tabakwaren, Verkehrsauslagen, Zeitungen, Kino, Haustierhaltung, auswärts eingenommene Getränke, Coiffeur, Vereinsbeiträge, kleine Geschenke etc. (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1). Der pauschale Ansatz überlässt es grundsätzlich dem Empfänger, wie er diesen Betrag für die einzelnen als inbegriffen geltenden Positionen verwenden und ob er allenfalls auch durch Verzicht auf laufenden Konsum einen grösseren Betrag ansparen will, um damit auf mittlere oder längere Sicht besondere Ausgaben zu tätigen (vgl. VGr, 3. April 2009, VB.2009.00178 E. 5, www.vgrzh.ch).

Zum Grundbedarf gehören demnach auch die Verkehrsauslagen, wobei die SKOS-Richtlinien diese nur mit den Kosten von Halbtaxabo, öffentlichem Nahverkehr und Unterhalt von Velo oder Mofa konkretisieren. Demgegenüber führt der Betrieb eines privaten Personenautos in aller Regel zu wesentlich höheren Kosten. Die fixen und variablen Kosten für den Betrieb eines Personenwagens (ohne Amortisation und Wertverlust) bewegen sich je nach Auto und Kilometerleistung im Bereich von Fr. 100.- bis Fr. 600.- pro Monat (vgl. etwa Richtlinien des Obergerichts für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009, Ziff. 3.4 lit. e, Betriebskostenberechnungen für diverse Fahrzeugtypen unter www.fahrzeugmarkt.ch). Darin inbegriffen sind neben Steuern, Versicherungen und Treibstoff auch die Nebenkosten für regelmässig notwendige Reifenerneuerung und Reparaturen. Diese Zahlen zeigen immerhin, dass der Betrieb eines aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht zwingend nötigen Motorfahrzeugs keineswegs a priori den Grundbedarf übermässig belasten muss. Bei entsprechenden Einschränkungen in anderen Ausgabepositionen des Grundbedarfs und unter Anrechnung der ohnehin darin enthaltenen Kosten für Halbtaxabo, öffentlichen Nahverkehr und Velo-/Mo­faunterhalt können Autobetriebskosten daher je nach den Umständen durchaus auch ohne zusätzliche Verschuldung aufgebracht werden.

Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, welche Unkosten ein privates Motorfahrzeug einem Sozialhilfeempfänger tatsächlich verursacht und ob er diese Unkosten ohne zusätzliche Verschuldung aus der Grundbedarfspauschale tragen kann. Ist dies der Fall, so liegt grundsätzlich keine zweckwidrige Verwendung von Sozialhilfegeldern vor. Würde ein Sozialhilfeempfänger in dieser Lage generell zum Verzicht auf die Benutzung des Privatfahrzeugs gezwungen, so stünde ihm dadurch zwar ein gewisser Mehrbetrag für andere Ausgabepositionen des Grundbedarfs zur Verfügung. Jedoch würde damit auch unnötig in seine Dispositionsfreiheit eingegriffen, ohne dass dies zu einer entscheidenden Verbesserung seiner Lage beitragen würde. Eine derartige Weisung wäre daher weder durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckt, noch läge sie in einem öffentlichen Interesse an einem wirkungsvollen Einsatz von Sozialhilfegeldern oder wäre nach den Umständen geeignet, die soziale Integration des Hilfeempfängers zu unterstützen.

2.5 Nach dem angefochtenen Beschluss fährt der Beschwerdeführer einen BMW 535i, der am 1. Oktober 1996 in Verkehr gesetzt worden ist. Aus den Akten lässt sich nicht entnehmen, mit welchen jährlichen Betriebskosten der Beschwerdeführer dafür zu rechnen hat. Aus dem Internet sind für dieses Modell ebenfalls keine sofort greifbaren Betriebskostenzahlen ersichtlich. Immerhin sollen die Autobetriebskosten aller neun auf der Homepage „www.fahrzeugmarkt.ch“ aufgeführten BMW-Modelle bei einer jährlichen Fahrleistung von 3'000 km zwischen Fr. 124.- und 198.- pro Monat betragen (gerechnet jeweils unter Abzug der Kosten für Amortisation und Wertverlust). Solche Ausgaben sollten bei einer Anrechnung der wegfallenden Nahverkehrskosten und durch Einschränkung bei einzelnen anderen Ausgabepositionen des Grundbedarfs für zwei Personen aufzubringen sein. Gerade der Konsum von Tabak und Alkohol, auf welchen der Beschwerdeführer offenbar verzichtet, kann monatliche Auslagen in weit höherem Mass verursachen.

Der Beschwerdeführer weist sodann ausdrücklich darauf hin, dass er sein Auto bis heute immer selber habe finanzieren können und sich nie verschulden musste. Gegenteilige Anhaltspunkte ergeben sich nicht aus den Akten und wurden von der Beschwerdegegnerin auch nicht vorgebracht. Sollte das Auto in Zukunft tatsächlich eine grössere Reparatur benötigen, so wird es in erster Linie am Beschwerdeführer liegen zu entscheiden, ob er sich diese leisten kann oder er die Schilder hinterlegen will.

Unter diesen Umständen erweist sich die erteilte Weisung als unrechtmässig. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen.

3.  

3.1 Mit Bezug auf die Kosten des Deutschkurses erwog der Bezirksrat, der Beschwerdeführer habe seine Frau für einen Deutsch-Semi-Intensivkurs bei der Schule D angemeldet, obwohl ihm keine Zusicherung für die Kostenübernahme vorgelegen habe. Die Sozialbehörde habe sich mit ihrem Entscheid nicht gegen einen Deutschkurs, der unbestrittenermassen notwendig gewesen sei, sondern nur gegen das konkrete Angebot ausgesprochen. Ihr liege offenbar eine Liste von Kursanbietern vor, aufgrund derer Preis- und Qualitätsvergleiche angestellt werden könnten, darunter auch Angebote, die gratis seien. Es liege daher keine Ermessensüberschreitung vor.

Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, er habe den Deutschkurs schon drei Wochen vor Kursbeginn gegenüber seinem Berater erwähnt. Dieser habe gesagt, er müsse eine Kostengutsprache bei der Sozialabteilung einholen. Da der Beschwerdeführer bereits eine Stelle für seine Frau gefunden habe und der Deutschkurs dafür zwingende Voraussetzung gewesen sei, sei er unter Druck gewesen. Von einer Liste oder von Gratiskursen sei nicht die Rede gewesen, man habe sein Gesuch einfach nicht bearbeiten wollen, da seine Frau damals noch keine Aufenthaltsbewilligung gehabt habe.

3.2 Bei der Finanzierung eines Deutschkurses geht es um Weiterbildungskosten, die sozialhilferechtlich den situationsbedingten Leistungen zuzurechnen sind. Mittels solcher Leistungen wird die besondere gesundheitliche, wirtschaftliche oder familiäre Lage einer unterstützten Person berücksichtigt (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1). Nach § 20 Abs. 1 SHV sind Gesuche um Kostengutsprache im Voraus an die Fürsorgebehörde der Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde zu richten. Ohne Gutsprache oder bei verspäteter Einreichung des Gesuchs besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme (§ 19 Abs. 3 SHV). Diese Bestimmungen wollen erreichen, dass die unterstützungspflichtige Gemeinde bei der Auswahl der Leistung, für welche Kostengutsprache zu leisten ist, ihre Argumente einbringen und mitentscheiden kann. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht absolut. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts hat die nachträgliche oder verspätete Einreichung eines solchen Gesuchs nicht zur Folge, dass der Gesuchsteller den Anspruch auf Fürsorgeleistung von vornherein verwirkt. Vielmehr ist zu prüfen, ob eine situationsbedingte Leistung infrage stehe, auf deren Übernahme ein Anspruch besteht (RB 1999 Nr. 85; ebenso VGr, 28. Februar 2008, VB.2007.00527 E. 2; VGr, 16. August 2006, VB. 2006.00146 E. 3, Letzterwähnter unter www.vgrzh.ch).

3.3 Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer zwar nachvollziehbare Gründe geltend, weshalb er vor Kursbeginn nicht eine Kostengutsprache durch die Beschwerdegegnerin hat abwarten wollen. Indessen hatte auch die Beschwerdegegnerin durchaus zu Recht mit der Auswahl eines Deutschkurses, welcher sogar allenfalls gratis gewesen oder durch das RAV bezahlt worden wäre, zuwarten wollen, bis das Aufenthaltsrecht der Ehefrau geklärt war. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, es bestehe ein nachträglicher Anspruch auf Übernahme der Kurskosten. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer von Gratiskursen wusste oder nicht, ist er mit seiner Kursanmeldung vor Regelung des Aufenthaltsrechts bewusst ein Risiko eingegangen. Dies umso mehr, als damals nicht feststand, ob seine Ehefrau die in Aussicht genommene Stelle überhaupt erhalten würde, was ja dann auch nicht der Fall war. Wenn er die Nachteile dieses Vorpreschens heute selber tragen muss, so ist dies nicht rechtsverletzend. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.

4.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung des Streitwerts (vgl. E. 1.1) – zu gut einem Viertel und die Beschwerdegegnerin zu knapp drei Vierteln. Dementsprechend sind die Gerichtskosten zu einem Viertel dem Beschwerdeführer und zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss wird in teilweiser Aufhebung von Disp.-Ziff. I des Rekursentscheids des Bezirksrats Dielsdorf vom 4. September 2009 Disp.-Ziff. 7 des Beschlusses der Sozialbehörde B vom 14. April 2009 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    700.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    760.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu einem Viertel dem Beschwerdeführer und zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an…