{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "14.01.2010", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00564_14-01-2010.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209362&W10_KEY=4467124&nTrefferzeile=23&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3483ce8da0dc0c8ddc97426b0af53c42"}, "Num": [" VB.2009.00564"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10..2.14.0  VB.2009.00564"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10..2.14.0  VB.2009.00564"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10..2.14.0  VB.2009.00564"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "lebensmittelpolizeiliche Massnahmen | Lebensmittelrecht: Abbildung von Erdbeeren auf Sirup, obwohl der Fruchtgeschmack im Wesentlichen durch Aromen und nicht durch Fruchtessenzen erzeugt wird. Der w\u00e4hrend des Rekursverfahrens aufgehobene Art. 34 LKV ist vorliegend nicht mehr zu ber\u00fccksichtigen (E. 3.2).  Geltende Rechtslage im hiesigen (E. 4.1) und im EG-Recht (E. 4.3). Nach dem EG-Recht ist nicht alleine deswegen von einer T\u00e4uschung auszugehen, weil auf der Etikette des Sirups Erdbeeren abgebildet sind, obwohl das Produkt lediglich einen Anteil von 19 % Fruchtsaft, davon 18 % Erdbeersaft enth\u00e4lt (E. 4.4). In Ber\u00fccksichtigung der Anpassung des hiesigen Rechts an das EG-Recht kann auch in der Schweiz nicht mehr ohne Weiteres davon ausgegangen werden, Fruchtabbildungen auf Sirupetiketten seien Garant daf\u00fcr, dass der Fruchtgeschmack weitgehend aus Essenzen der abgebildeten Fr\u00fcchte r\u00fchre. Dies galt f\u00fcr andere Produkte bereits unter dem aufgehobenen Art. 34 LKV. F\u00fcr den unvoreingenommenen durchschnittlichen Konsumenten ist prim\u00e4r der aufgrund der Fruchtabbildung zu erwartende Geschmack von Relevanz, w\u00e4hrend er bei weiterem Interesse die genaue Zusammensetzung des Produkts durchlesen wird. \u00dcber diese wird auf der Etikette Aufschluss gegeben. Es wird nicht geltend gemacht, dass die Aromatisierung gesundheitsgef\u00e4hrdend sein soll (E. 4.5).  Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:31:30", "Checksum": "0668421cdd4417900d4de35f08fcf990"}