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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2009.00566
Verfügung
des Einzelrichters
vom 23. Dezember 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretärin Anja
Tschirky.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafantritt,
hat sich ergeben:
I.
A, geboren 1980, wurde mit Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Mai 2008 wegen mehrfachen
Diebstahls sowie weiterer Delikte mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten als
Gesamtstrafe und teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
C vom 10. April 2006, abzüglich 20 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs,
sowie mit einer Busse in Höhe von Fr. 500.- bestraft. Das Strafmass wurde
unter Einbezug einer widerrufenen Strafe von acht Monaten Gefängnis gemäss
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. April 2003 und des aus der
Rückversetzung resultierenden Strafrests von 102 Tagen aufgrund von zwei
Strafbefehlen sowie einem Urteil aus den Jahren 2001 bzw. 2002 festgesetzt. Der
Vollzug der Freiheitsstrafe wurde nicht aufgeschoben, und es wurde keine
ambulante Massnahme im Sinn von Art. 63 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB) angeordnet.
Am 4. November 2008 lud das Amt für
Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, A erstmals
auf den 12. Januar 2009 zur Verbüssung der oben erwähnten Freiheitsstrafe
vor. Um sich ordnungsgemäss auf den Freiheitsentzug vorzubereiten und seine
privaten Angelegenheiten regeln zu können, wurde der Strafantrittstermin am
9. Januar 2009 auf den 13. Juli 2009 verschoben. Ein zweites Verschiebungsgesuch
vom 22. Juni 2009 wies das Amt für Justizvollzug am 23. Juni 2009 ab,
soweit es darauf eintrat, und verkürzte die Rekursfrist auf sieben Tage.
II.
Gegen die Verfügung des Amts für
Justizvollzug vom 23. Juni 2009 reichte A am 2. Juli 2009 bei der
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend Justizdirektion)
Rekurs ein. Er stellte den Antrag, der Strafantritt sei bis zum Vorliegen des
erstinstanzlichen Urteils des noch offenen Strafverfahrens beim Bezirksgericht
D aufzuschieben. Das Amt für Justizvollzug nahm am 20. Juli 2009 zum
Rekurs Stellung und beantragte dessen Abweisung. Am 4. September 2009 wies
die Justizdirektion den Rekurs ab.
III.
A. A (nachfolgend: Beschwerdeführer) liess mit Eingabe vom 6. Oktober
2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte die Aufhebung
des Rekursentscheids und wiederholte den im vorinstanzlichen Verfahren
vorgebrachten Antrag.
Eventualiter sei der Strafantritt bis zum Vorliegen des Gutachtens im laufenden
Strafverfahren zu sistieren und das Gesuch danach unter Berücksichtigung der
Empfehlung des Gutachters neu zu beurteilen. Das Amt für Justizvollzug und die
Justizdirektion beantragten am 26. bzw. 29. Oktober 2009 die Abweisung der
Beschwerde.
B. Am 8. Dezember 2009 entschied das Verwaltungsgericht in der Sache. Die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zog am 18. Dezember 2009 die Beschwerde
zurück. Da das Rückzugsbegehren einging, bevor der Entscheid vom 8. Dezember
2009 dem Beschwerdeführer zugestellt werden konnte, ist das Verfahren nunmehr
als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (vgl. RB 1965 Nr. 13;
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 63 N. 2).
C. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als Verursacher des
Verfahrens aufzuerlegen (§§ 70 in Verbindung mit 13 Abs. 2 VRG). Da das
Verfahren nahezu abgeschlossen und in der Sache bereits entschieden worden war,
rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine dem entstandenen Aufwand
entsprechende Gerichtsgebühr aufzuerlegen (vgl. RRB 1261/1975;
Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 60). Eine Entschädigung hat der
Beschwerdeführer nicht verlangt und stünde ihm auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Das
Verfahren VB.2009.00566 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.-; die
übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5. Mitteilung an…