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Geschäftsnummer: VB.2009.00566  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.12.2009
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Strafantritt


Abschreibung infolge Rückzug der Beschwerde.

Da das Verfahren nahezu abgeschlossen und in der Sache bereits entschieden worden war, rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine dem entstandenen Aufwand entsprechende Gerichtsgebühr aufzuerlegen (E. III.C.).
 
Stichworte:
RÜCKZUG
RÜCKZUG VOR ERÖFFNUNG
STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
STRAFVOLLZUG
Rechtsnormen:
§ 13 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2009.00566

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 23. Dezember 2009

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretärin Anja Tschirky.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Strafantritt,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1980, wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Mai 2008 wegen mehrfachen Diebstahls sowie weiterer Delikte mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten als Gesamtstrafe und teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C vom 10. April 2006, abzüglich 20 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs, sowie mit einer Busse in Höhe von Fr. 500.- bestraft. Das Strafmass wurde unter Einbezug einer widerrufenen Strafe von acht Monaten Gefängnis gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. April 2003 und des aus der Rückversetzung resultierenden Strafrests von 102 Tagen aufgrund von zwei Strafbefehlen sowie einem Urteil aus den Jahren 2001 bzw. 2002 festgesetzt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde nicht aufgeschoben, und es wurde keine ambulante Massnahme im Sinn von Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) angeordnet.

Am 4. November 2008 lud das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, A erstmals auf den 12. Januar 2009 zur Verbüssung der oben erwähnten Freiheitsstrafe vor. Um sich ordnungsgemäss auf den Freiheitsentzug vorzubereiten und seine privaten Angelegenheiten regeln zu können, wurde der Strafantrittstermin am 9. Januar 2009 auf den 13. Juli 2009 verschoben. Ein zweites Verschiebungsgesuch vom 22. Juni 2009 wies das Amt für Justizvollzug am 23. Juni 2009 ab, soweit es darauf eintrat, und verkürzte die Rekursfrist auf sieben Tage.

II.  

Gegen die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 23. Juni 2009 reichte A am 2. Juli 2009 bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend Justizdirektion) Rekurs ein. Er stellte den Antrag, der Strafantritt sei bis zum Vorliegen des erstinstanzlichen Urteils des noch offenen Strafverfahrens beim Bezirksgericht D aufzuschieben. Das Amt für Justizvollzug nahm am 20. Juli 2009 zum Rekurs Stellung und beantragte dessen Abweisung. Am 4. September 2009 wies die Justizdirektion den Rekurs ab.

III.  

A. A (nachfolgend: Beschwerdeführer) liess mit Eingabe vom 6. Oktober 2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids und wiederholte den im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Antrag.
Eventualiter sei der Strafantritt bis zum Vorliegen des Gutachtens im laufenden Strafverfahren zu sistieren und das Gesuch danach unter Berücksichtigung der Empfehlung des Gutachters neu zu beurteilen. Das Amt für Justizvollzug und die Justizdirektion beantragten am 26. bzw. 29. Oktober 2009 die Abweisung der Beschwerde.

B. Am 8. Dezember 2009 entschied das Verwaltungsgericht in der Sache. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zog am 18. Dezember 2009 die Beschwerde zurück. Da das Rückzugsbegehren einging, bevor der Entscheid vom 8. Dezember 2009 dem Beschwerdeführer zugestellt werden konnte, ist das Verfahren nunmehr als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (vgl. RB 1965 Nr. 13; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 63 N. 2).

C. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als Verursacher des Verfahrens aufzuerlegen (§§ 70 in Verbindung mit 13 Abs. 2 VRG). Da das Verfahren nahezu abgeschlossen und in der Sache bereits entschieden worden war, rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine dem entstandenen Aufwand entsprechende Gerichtsgebühr aufzuerlegen (vgl. RRB 1261/1975; Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 60). Eine Entschädigung hat der Beschwerdeführer nicht verlangt und stünde ihm auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Das Verfahren VB.2009.00566 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.-;     die übrigen Kosten betragen:

Fr.      60.-      Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-      Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…