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VB.2009.00569
Entscheid
der Einzelrichterin
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
Beschwerdeführerin,
gegen
A, Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A wird seit Juni 2007 mit Unterbrüchen durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Er wurde für die Teilnahme an der Basisbeschäftigung angemeldet. Er nahm zwar am ersten Tag (25. Juni 2007) am Morgen daran teil, meldete sich danach aber bei den zuständigen Personen mit der Begründung ab, dass er keinen Sinn in der Basisbeschäftigung sehe. Mit Schreiben des Sozialzentrums B vom 9. Juli 2007 wurde A aufgefordert, am 23. Juli 2007 seinen Platz in der Basisbeschäftigung anzutreten und diese für einen Monat zu absolvieren. Falls er nicht vom 23. Juli 2007 bis 24. August 2007 an der Basisbeschäftigung teilnehme, werde eine Kürzung bzw. Einstellung der Sozialhilfeleistungen geprüft. A teilte daraufhin mit Schreiben vom 17. Juli 2007 dem Sozialzentrum mit, dass er nicht ergründen könne, inwieweit eine Tätigkeit im Rahmen der Basisbeschäftigung seine Lage verbessern solle, weshalb er auf einen weiteren Besuch dieser Massnahme verzichtet habe. Er wünsche eine baldige Kontaktaufnahme zur Vereinbarung eines Termins für eine konkrete Beurteilung seiner beruflichen Situation. Da er in der Folge der Basisbeschäftigung fernblieb, verfügte die Einzelfallkommission am 2. August 2007, dass ihm der Grundbedarf für den Lebensunterhalt vorerst ab 1. September 2007 um 15 % gekürzt werde, solange er nicht regelmässig an einer beruflichen Integrationsmassnahme teilnehme oder eine existenzsichernde Arbeitsstelle finde. Sofern die Voraussetzung für eine Kürzung im August 2008 immer noch gegeben sei, werde die Situation von der Einzelfallkommission neu geprüft. II. Dagegen erhob A am 4. September 2007 Einsprache bei der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission (hernach: Einspracheinstanz). Er beantragte, dass der Kürzungsentscheid aufzuheben sei. Die Einspracheinstanz wies die Einsprache am 16. Dezember 2008 ab. III. Dagegen gelangte A am 5. Februar 2009 mit Rekurs an den Bezirksrat Zürich. Er beantragte, dass die Entscheide der Einzelfallkommission und der Einspracheinstanz aufzuheben und ihm rückwirkend ab August 2007 der volle Grundbedarf auszurichten sei. Der Bezirksrat hiess den Rekurs am 3. September 2009 im Sinn der Erwägungen gut und hob die vorinstanzlichen Entscheide auf. IV. Mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht vom 6. Oktober 2009 beantragte die Stadt Zürich die Aufhebung des Rekursentscheids. Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 13. Oktober 2009 auf Vernehmlassung. A beantragte am 28. Oktober 2009 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, zudem sei ihm eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- auszurichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, in der Fassung vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07 und 12/08), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG). Auflagen und Weisungen im Sinn von § 21 SHG, die auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers (mithin auf dessen Integration) abzielen, sind nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anfechtbare Anordnungen (RB 1998 Nr. 34; RB 2001 Nr. 51; vgl. auch Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 22). Nicht anfechtbar sind hingegen Auflagen betreffend die Mitwirkung des Gesuchstellers bzw. Sozialhilfeempfängers bei der Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse (RB 1998 Nr. 35). Die Sozialhilfeleistungen sind angemessen zu kürzen, wenn der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst, keine oder falsche Auskunft über seine Verhältnisse gibt oder die Einsichtnahme in seine Unterlagen verweigert. Er muss vorgängig schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1–3 und lit. b SHG). 3. 3.1 Der Bezirksrat führte in seinem Rekursentscheid aus, dass die Weisung, am Beschäftigungsprogramm teilzunehmen, in Form einer anfechtbaren Verfügung hätte erlassen werden müssen. Die Weisung sei sinngemäss durch den Beschwerdegegner angefochten worden und hätte an die Einspracheinstanz zur Behandlung als Einsprache weitergeleitet werden müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Damit sei sie bis heute nicht in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Kürzung des Grundbedarfs nicht hätte erfolgen dürfen. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass Sozialhilfeempfänger sowohl bei einer Kürzung als auch bei einer Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe gemäss § 24 Abs. 1 lit. b bzw. § 24a Abs. 1 lit. c SHG schriftlich auf ihre Pflicht und die allfällige Folge bei Nichtbeachtung respektive Nichtbefolgung der Auflage hinzuweisen seien. Das Formerfordernis sei demnach die einfache Schriftlichkeit. Einer Auflage und Weisung im Sozialhilferecht komme kein Verfügungscharakter zu. Ihre Praxis, wonach Auflagen mit Kürzungsandrohung in der Sozialhilfe nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden können, erweise sich demnach als rechtmässig. 3.3 Der Beschwerdegegner führt aus, dass die Praxis der Beschwerdeführerin, wonach Auflagen mit Kürzungsandrohung in der Sozialhilfe nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden können, unzulässig sei. Die Verpflichtung zu einem Arbeitseinsatz stelle unter Umständen einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierte Recht auf persönliche Freiheit dar, was in einem rechtsstaatlichen Verfahren überprüfbar sein müsse. 4. 4.1 Nach gefestigter Praxis (vgl. E. 2) stellen Auflagen und Weisungen im Sinn von § 21 SHG, die auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers (mithin auf dessen Integration) abzielen, anfechtbare Anordnungen dar. Dies liegt darin begründet, dass Verhaltensanweisungen die durch Art. 10 Abs. 2 BV garantierte persönliche Freiheit der unterstützten Personen tangieren. Diese haben daher ein schutzwürdiges Interesse, die Rechtmässigkeit einer derartigen Weisung schon im Anschluss an deren Erlass auf dem Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen, nicht erst mittels Einsprache und Rekurs gegen die Kürzungs- und Einstellungsverfügung, die in der Folge wegen Missachtung der Auflage ergeht (VGr, 18. Juni 2009, VB.2009.00262 E. 4, www.vgrzh.ch). Daran ändert nichts, dass § 24 Abs. 1 lit. b und § 24a Abs. 1 lit. c SHG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden, zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung aber noch nicht in Kraft stehenden Fassung) für die Androhung der Leistungskürzung bzw. der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe die einfache Schriftlichkeit vorsehen. Diese Normen beziehen sich nämlich lediglich auf das Aufzeigen der Konsequenzen des Nichtbefolgens einer Auflage oder Weisung. Die Auflage oder Weisung selbst ist jedoch, sofern sie als Verhaltensanweisung zu gelten hat, stets – auch wenn die Kürzungs- bzw. Einstellungsandrohung gleichzeitig ergeht – mittels Verfügung zu treffen. 4.2 Die Auflage vom 9. Juli 2007, mit welcher der Beschwerdegegner verpflichtet wurde, für einen Monat an der Basisbeschäftigung teilzunehmen, stellt demnach als Verhaltensanweisung eine anfechtbare Verfügung dar, die mit einer Rechtsmittelbelehrung hätte versehen werden müssen. Offensichtlich war der Beschwerdegegner mit dieser Auflage nicht einverstanden, was er mit Schreiben vom 17. Juli 2007 zum Ausdruck brachte. Wie der Bezirksrat richtig erkannte, hätte das Sozialzentrum das Schreiben an die Einspracheinstanz zur Behandlung als Einsprache weiterleiten müssen. Da es dies unterliess, erwuchs die Auflage bis heute nicht in Rechtskraft, weshalb sich der darauf gestützte Kürzungsentscheid als unrechtmässig erweist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG); das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich demnach als gegenstandslos. Der Beschwerdegegner beantragt zudem eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-. Gemäss § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a) oder ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war (lit. b). Das vorliegende Verfahren erforderte keinen besonderen Aufwand. Da der Beschwerdeführerin die Praxis des Verwaltungsgerichts bezüglich der Anfechtbarkeit von Auflagen und Weisungen hinlänglich bekannt war, könnte ihr Rechtsbegehren zwar als offensichtlich unbegründet im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. b VRG angesehen werden. Dies ist jedoch nicht der Fall, da die Beschwerdeführerin in einem vergleichbaren Fall Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat (Geschäfts-Nr. 8C_832/2009), worüber das Bundesgericht noch nicht entschieden hat. Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an… |