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Geschäftsnummer: VB.2009.00576  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.05.2010
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Jagdpachtvergabe


Jagdpachtberechtigung/Ermessen der Gemeinde bei der Jagdpachtvergabe Der Zuschlag der Jagdpacht unterliegt den Rechtsmitteln der Verwaltungsrechtspflege (E. 1.2). Die Bestellung eines Bevollmächtigten im Sinn von § 9 Abs. 2 JagdG rechtfertigt nicht den Schluss, dass damit die Ermächtigung zur Rechtsmittelerhebung gegen den Zuschlag bzw. die entsprechende Verfügung umfasst sei. Es war eine spezielle Ermächtigung der Mitglieder der beschwerdeführenden Jagdgesellschaft zur Rechtsmittelerhebung durch den Bevollmächtigten notwendig, sofern der Rechtsweg im Namen der Jagdgesellschaft beschritten werden sollte (E. 1.4). Die Rechtsmittelbefugnis steht der im vorinstanzlichen Verfahren unterlegenen Beschwerdeführerin als erfolgloser Mitbewerberin um eine Jagdpacht zu (E. 1.5). Jagdpachtberechtigt ist, wer die Jägerprüfung im einem der Gegenrechtskantone oder in Baden-Württemberg absolviert hat (E. 2.4). Die Voraussetzungen für einen Widerruf des Zuschlags waren erfüllt (E. 2.6). Die Gemeinde durfte von einer vorgängigen Anhörung der Beschwerdeführerin absehen (E. 2.7). Der Zuschlag erfolgt an denjenigen Bewerber, welcher nach dem Ermessen der Gemeinde die beste Gewähr für einen weidgerechten Jagdbetrieb bietet (E. 3.1 f.). Es bestand für die Vorinstanz kein Anlass, den Zuschlag aufzuheben (E. 4.5). Abweisung.
 
Stichworte:
BESCHWERDELEGITIMATION
BEVOLLMÄCHTIGTER
EINFACHE GESELLSCHAFT
ERMESSEN (GEMEINDE)
FEHLERHAFTE VERFÜGUNG
GEGENRECHTSVEREINBARUNG
JAGD- UND FISCHEREIRECHT
JAGDGESELLSCHAFT
JAGDPACHT
RECHTLICHES GEHÖR
VERTRAUENSSCHUTZ
VOLLMACHT
WIDERRUF EINER VERFÜGUNG
ZUSCHLAG
Rechtsnormen:
§ 7 Abs. III JagdG
§ 7 Abs. IV JagdG
§ 9 Abs. II JagdG
§ 11 Abs. I lit. g JagdG
§ 14bis Abs. I JagdG
§ 14bis Abs. V JagdG
§ 56 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2009.00576
VB.2009.00577

 

 

Entscheid

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 5. Mai 2010

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtssekretärin Sandra Wintsch.  

 

 

 

In Sachen

 

 

Jagdgesellschaft Revier 02,
K
,
vertreten durch Rechtsanwalt A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

1.    Gemeinde Y,
 

 

 

2.    Jagdgesellschaft Revier 02,
S
,
 

 

Beschwerdegegnerschaft,

 

betreffend Jagdpachtvergabe,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Präsidialverfügung vom 13. Mai 2009 hob die Gemeinde Y ihren Entscheid vom 25. Februar 2009 (recte: 3. März 2009), mit welchem das Jagdrevier 02 an die Jagdgesellschaft mit den Mitgliedern K (als Bevollmächtigtem), H und I (im Folgenden: Jagdgesellschaft K/H) vergeben worden war, auf und ordnete an, dass die Verpachtung des Reviers nochmals zur Versteigerung ausgeschrieben werde. Den Erwägungen zu diesem Entscheid ist unter anderem zu entnehmen, dass zwei der drei Gesellschafter der Jagdgesellschaft K/H, nämlich H und I, zur Jagd im Kanton Zürich nicht berechtigt seien. Damit sei die Mindestanzahl Pächter für das Revier nicht erreicht (zwei Pächter) und die Versteigerung des Reviers zu wiederholen.

B. Am 26. Mai 2009 versteigerte die Gemeinde Y für die Pachtperiode 2009 bis 2017 das Jagdrevier 02 zum zweiten Mal, nachdem sie den ersten Zuschlag aufgehoben hatte. Auf die Ausschreibung meldeten sich drei Jagdgesellschaften; alle drei boten je den Schätzungswert des Reviers. Die mit Beschluss des Gemeinderats Y vom 20. Mai 2009 eingesetzte gemeinderätliche Delegation (Ausschuss) schlug das Jagdrevier 02 der Jagdgesellschaft bestehend aus den Mitgliedern S, W und X zu (im Folgenden: Jagdgesellschaft S). Die Jagdgesellschaft mit den Mitgliedern K (als Bevollmächtigtem) und N (im Folgenden: Jagdgesellschaft K/N) sowie eine weitere Jagdgesellschaft unterlagen.

II.  

A. Gegen den Entscheid der Gemeinde Y vom 13. Mai 2009 erhob K Rekurs beim Bezirksrat Z und ersuchte sinngemäss um Überprüfung der Jagdberechtigung von H und I. Der Bezirksrat Z wies den Rekurs nach Einholung eines Mitberichts der kantonalen Fischerei- und Jagdverwaltung mit Beschluss vom 18. August 2009 im Sinne der Erwägungen ab.

B. Gegen den Zuschlag der Gemeinde Y vom 26. Mai 2009 erhob K Rekurs beim Bezirksrat Z. Mit Beschluss vom 18. August 2009 wies der Bezirksrat Z den Rekurs im Sinne der Erwägungen ab. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

III.  

Dagegen liess die Jagdgesellschaft K am 7. Oktober 2009 Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben und beantragen, die beiden vorinstanzlichen Beschlüsse aufzuheben und das Begehren der Jagdgesellschaft K um Zuweisung des Jagdreviers 02 für die Jagdperiode 2009 bis 2017 unter Entschädigungsfolge gutzuheissen.

Der Gemeinderat Y beantragte mit Eingabe vom 9./10. Dezember 2009 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Bezirksrat Z verzichtete ausdrücklich auf Vernehmlassung. Die Jagdgesellschaft S beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

Mit Präsidialverfügung vom 8. März 2010 wurde Frist gesetzt, um die als er­forderlich betrachteten Vollmachten aller Mitglieder der beschwerdeführenden Jagdgesellschaft beizubringen. Der Aufforderung kamen die Mitglieder der Jagdgesellschaft K mit Eingaben vom 22. März 2010 nach.

Mit Eingabe vom 12. April 2010 (Poststempel) erhielt das Verwaltungsgericht eine Kopie eines anonymen Schreibens an die Redaktion einer Zeitung. Am 14. April 2010 wurde das Schreiben den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde funktionell und sachlich zuständig.

1.2 Im Streit liegt der von der Gemeinde Y vorgenommene Zuschlag der Jagdpacht. In analoger Anwendung der so genannten Zweistufentheorie, wonach der dem Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages vorausgehende behördliche Entscheid eine Verfügung darstellt, unterliegt auch der Zuschlag der Jagdpacht den Rechtsmitteln der Verwaltungsrechtspflege (VGr, 21. Oktober 2009, VB.2009.00271, E. 1.2 mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).

1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG). Parteifähig sind die natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts. Gesamthandverhältnisse wie die einfache Gesellschaft nach Art. 530 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sind als solche nicht parteifähig (Alfred Kölz/ Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 10). Unter den Personen, die sich gemeinsam um eine Jagdpacht bewerben, entsteht – sofern nichts anderes vereinbart wird – eine einfache Gesellschaft im Sinn von Art. 530 ff. OR (§ 9 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 1929 [JagdG, LS 922.1]). Die Gesellschafter haben einen im Kanton Zürich niedergelassenen Bevollmächtigten zu bezeichnen, der sie gegenüber Behörden und Privaten vertritt (Satz 2). Für den Pachtzins haften sie solidarisch (Satz 3). Auch wenn nur die Gesellschafter parteifähig sind, wird im Folgenden der Einfachheit halber von den Jagdgesellschaften als Beschwerdeführerin bzw. Beschwerdegegnerin gesprochen. Auf eine Korrektur des Rubrums ist zu verzichten.

1.4 Mangels anderer Vereinbarung ist anzunehmen, dass sich die Mitglieder der beschwerdeführenden Jagdgesellschaft zu einer einfachen Gesellschaft zusammengeschlossen und K als ihren Bevollmächtigten bezeichnet haben. Der Anwalt, der die vorliegende Beschwerde eingereicht hat, vertrat ursprünglich nur K. Aufgrund der im Rekurs und der Beschwerde verwendeten Bezeichnungen muss davon ausgegangen werden, dass K im Namen seiner Bewerbergruppe Rekurs bzw. Beschwerde führt. Die Mitglieder der einfachen Gesellschaft als eines Gesamthandverhältnisses bilden grundsätzlich eine notwendige Streitgenossenschaft. Die Voraussetzungen, unter denen einzelnen Gesamthandschaftern eine selbständige Anfechtungsbefugnis hätte zugestanden werden können, waren vorliegend nicht erfüllt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 10).

Auch die Bestellung eines Bevollmächtigten im Sinn von § 9 Abs. 2 JagdG rechtfertigt allein nicht den Schluss, dass damit die Ermächtigung zur Rechtsmittelerhebung gegen den Zuschlag bzw. die entsprechende Verfügung umfasst sei. § 9 Abs. 2 JagdG lässt sich nichts Derartiges entnehmen (vgl. auch Antrag und Weisung des Regierungsrats vom 6. November 1974, ABl 1974, 2036 und 2045; Ernst Baur, Zürcherisches Jagdrecht, 2. A., Zürich 1967, § 9 N. 4). Nicht einmal die Berechtigung zur Beteiligung an der Steigerung fällt den zukünftigen Bevollmächtigten automatisch zu (Ziff. II Abs. 2 der Steigerungs- und Pachtbedingungen für die Jagdpachtperiode 2009/2017 [http://www.fjv.zh.ch/internet/bd/aln/fjv/de/jagd/bewertrevier.html]). Sodann scheinen die Lehre und Rechtsprechung davon auszugehen, dass ein Generalbevollmächtigter im Sinn von Art. 535 Abs. 3 OR in der Regel nicht zur Prozessführung befugt ist (Walter Fellmann/Karin Müller, Berner Kommentar, 2006, Art. 535 OR N. 88–91; VGr, 17. Juni 2002, VR.2002.00003, E. 2b/bb [je mit Hinweisen]).

Damit war im vorliegenden Fall eine spezielle Ermächtigung der Mitglieder der beschwerdeführenden Jagdgesellschaft zur Rechtsmittelerhebung durch K notwendig, sofern der Rechtsweg im Namen der Jagdgesellschaft beschritten werden sollte. In Frage kam zwar grundsätzlich auch eine stillschweigende Bevoll­mächtigung, die sich im Verwaltungsprozess nach herrschender Ansicht aus den Umstän­den ergeben kann, obschon die Vollmacht grundsätzlich schriftlich vorliegen muss (Kölz/Bosshart/Röhl, § 22 N. 16, § 53 N. 11). Hier bestanden jedoch keinerlei Anzeichen für eine stillschwei­gende Bevollmächtigung.

In Anwendung von § 56 Abs. 1 VRG wurden deshalb die fehlenden Vollmachten mit der erwähnten Präsidialverfügung vom 8. März 2010 nachgefordert und fristgerecht eingereicht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 56 N. 8).

1.5 Die Rechtsmittelbefugnis steht der im vorinstanzlichen Verfahren unterlegenen Beschwerdeführerin als erfolglose Mitbewerberin um eine Jagdpacht zu, obgleich sie auf deren Verleihung – da es sich um eine Konzession handelt (BGE 90 II 422, 96 I 554, 88 I 18 E. 6.) – keinen Rechtsanspruch hat (RB 1971 Nr. 10). Bereits unter der Herrschaft der früheren Fassung von § 21 VRG, die eine Betroffenheit in den Rechten voraussetzte, hat das Verwaltungsgericht die Legitimation erfolgloser Bewerbender um eine Fischerei- oder Jagdpacht grundsätzlich bejaht (vgl. RB 1977 Nr. 11 und Nr. 20). Vorauszusetzen ist ein eigener praktischer Nutzen am Verfahren, der bei der Beschwerde nicht berücksichtigter Bewerbender darin liegt, dass die Gutheissung der Beschwerde ihnen eine realistische Chance verschaffen würde, mit ihrem eigenen Angebot zum Zuge zu kommen, oder zur Wiederholung des Verfahrens führen würde, in der sie ein neues Angebot einreichen könnten (VGr, 21. Oktober 2009, VB.2009.00271, E. 1.3 Abs. 3 mit Hinweis, www.vgrzh.ch).

1.6 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.7 Vorab ist sodann festzuhalten, dass die Frage der Vereinigung der Jagdreviere 01 und 02 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, weshalb diesbezügliche Ausführungen in den verschiedenen Eingaben unbeachtlich bleiben.

Des Weiteren ist klarzustellen, dass das anonyme Schreiben (vorn unter III) nicht verwertet wird (vgl. BGr, 14. November 2005, 1P.508/2005, E. 5.5, www.bger.ch).

1.8 Verfahren, die einen sachlichen Zusammenhang aufweisen, können mit Einwilligung aller Rechtsmittelkläger bzw. Rechtsmittelbeklagten vereinigt werden (Kölz/Boss­hart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 34). In diesem Sinne sind die Verfahren VB.2009.00576 und VB.2009.00577 entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin und der Gemeinde Y zu vereinigen.

2.  

2.1 Zunächst ist zu prüfen, ob der Zuschlag vom 3. März 2009 an die Jagdgesellschaft K/H zu Recht aufgehoben wurde. Strittig ist dabei die Frage der Jagdpachtberechtigung von H und I.

2.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Gemeinde Y habe es versäumt, ihr das rechtliche Gehör zu gewähren, bevor sie den Zuschlag aufgehoben habe. H und I seien im Zeitpunkt des Erwerbs eines saarländischen Jagdpasses im Kanton Schaffhausen wohnhaft gewesen. Der Kanton Schaffhausen habe festgehalten, dass eine bestandene Jägerprüfung in Deutschland für die Ausübung der Jagd genüge. Aufgrund der Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen dürfe eine im Kanton Schaffhausen jagdberechtigte Person im Kanton Zürich um eine Jagdpacht nachsuchen. Weder Gesetz noch Vertrag würden Klarheit darüber schaffen, ob ein im Kanton Schaffhausen ansässiger Jäger mit deutschem Jagdpass Schaffhauser oder Deutscher aber nicht Baden-Württemberger Jäger sei. Da die Regelungen auf das Wohnsitzprinzip abstellten, müsse angenommen werden, dass, wer im Kanton Schaffhausen jagdberechtigt sei, folglich auch im Kanton Zürich zugelassen werden müsste.

2.3 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0) braucht, wer in der Schweiz jagen will, eine kantonale Jagdberechtigung. Diese wird erteilt, wenn der Bewerber in einer vom Kanton festgelegten Prüfung nachweist, dass er über die erforderlichen Kenntnisse verfügt (Abs. 2). Dem Kanton Zürich steht es als Inhaber des Jagdregals zu, die Voraussetzungen der Jagdberechtigung festzulegen (vgl. Art. 3 Abs. 2 JSG; § 1 Abs. 1 JagdG). § 11 Abs. 1 lit. g JagdG besagt, dass von der Pacht eines Jagdreviers und vom Besitz eines Jagdpasses ausgeschlossen ist, wer sich nicht über die erforderlichen jagdlichen Fähigkeiten ausweisen kann. Der Ausweis über die erforderlichen jagdlichen Fähigkeiten gemäss § 11 Abs. 1 lit. g JagdG wird durch das Bestehen einer Jägerprüfung erbracht (§ 14bis Abs. 1 Satz 1 JagdG; vgl. auch § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Jägerprüfung vom 10. September 2003 [LS 922.3]). Zur Ausübung der Jagd ist nach § 1 Abs. 1 der Jagdverordnung vom 5. November 1975 (JagdV, LS 922.11) nur der Inhaber eines staatlichen Jagdpasses berechtigt. Der Jagdpassbewerber hat auf einem Formular zu bestätigen, dass keine Ausschlussgründe gemäss § 11 JagdG gegen ihn vorliegen (§ 3 JagdV). Der Regierungsrat kann sodann mit anderen Kantonen und mit Nachbarländern Gegenrechtserklärungen über die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen austauschen (§ 14bis Abs. 5 JagdG). Solche Erklärungen hat der Kanton Zürich mit den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Bern, Glarus, Luzern, St. Gallen, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn, Thurgau und Zug sowie dem deutschen Bundesland Baden-Württemberg ausgetauscht (Ziff. II Abs. 1 der Steigerungs- und Pachtbedingungen für die Jagdpachtperiode 2009/2017). Ein Jäger, der in einem dieser Kantone oder in Baden-Württemberg die Jägerprüfung bestanden, also einen Jagdfähigkeitsausweis erworben hat, wird im Kanton Zürich prüfungsfrei zur Jagd zugelassen. Die betreffende Person darf damit unter anderem Pächter in einem Jagdrevier werden (vgl. Baur, § 14bis N. 4).

2.4 H hat gemäss dem Mitbericht des Amts für Landschaft und Natur am 8. April 2001, I am 3. August 2003 den Jagdfähigkeitsausweis im Bundesland Saarland erworben. Das Saarland ist nicht Gegenrechtspartner des Kantons Zürich, womit H und I im Kanton Zürich nicht jagdpachtberechtigt sind. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung genügt es nicht, dass H und I im Zeitpunkt des Erwerbs des saarländischen Jagdpasses Wohnsitz im Kanton Schaffhausen hatten und dort jagdberechtigt waren. Entscheidend ist allein, ob die Jägerprüfung in einem der Gegenrechtskantone oder in Baden-Württemberg absolviert worden ist.

2.5 Damit war der Zuschlag vom 3. März 2009 ursprünglich fehlerhaft, auch wenn es sich erst im Nachhinein herausgestellt hat, dass H und I im Kanton Zürich kein Jagdrevier pachten dürfen. Zu prüfen bleibt somit, ob vorliegend die Voraussetzungen für einen Widerruf des Zuschlags erfüllt waren.

2.6 Eine anfängliche Unwirksamkeit einer ursprünglich fehlerhaften Verfügung kann durch deren Widerruf bzw. Rücknahme erreicht werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 1049). Verwaltungsbehörden können fehlerhafte Verfügungen, selbst wenn sie in formelle Rechtskraft erwachsen sind, unter bestimmten Voraussetzungen ändern. Regelt das Gesetz wie vorliegend die Voraussetzungen des Widerrufs nicht ausdrücklich, kann eine Verfügung nur widerrufen werden, wenn das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts dasjenige an der Wahrung der Rechtssicherheit bzw. am Vertrauensschutz überwiegt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 994, 997a).

Es besteht ein wesentliches Interesse daran, dass in einem Jagdrevier nur Personen jagen dürfen, die sich über die erforderlichen jagdlichen Fähigkeiten ausweisen können. Dabei steht es dem Kanton Zürich zu, festzulegen, welche Jägerprüfungen er anerkennt. Demgegenüber kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf die Rechtssicherheit oder den Vertrauensschutz berufen: Sie kann sich zwar grundsätzlich auf die unrichtige behördliche Auskunft des Amts für Landschaft und Natur, I und H seien jagdpachtberechtigt, als Vertrauensgrundlage stützen. So bestätigte auch die Gemeinde Y im Rekursverfahren, Ende März 2009 zunächst eine unrichtige Auskunft vom Amt erhalten zu haben. Doch fehlt es vorliegend an der Voraussetzung, dass Dispositionen getroffen wurden, die nicht oder jedenfalls nicht ohne Schaden rückgängig gemacht oder nachgeholt werden können (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 686). Die Beschwerde macht keine finanziellen oder sonstigen Aufwendungen geltend. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. K konnte sich mit anderen Mitgliedern erneut um die Pacht im Jagdrevier 02 bewerben. Das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung ist demnach vorliegend höher zu gewichten als das Interesse am Schutz des Vertrauens in die unrichtige Auskunft. Damit ergibt sich, dass die Gemeinde Y den Zuschlag vom 3. März 2009 widerrufen durfte.

2.7 Was die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs anbelangt, ist davon auszugehen, dass die Gemeinde Y – auch unter dem Gesichtswinkel der Dringlichkeit der Sache – von einer vorgängigen Anhörung der Beschwerdeführerin absehen durfte. Sie verfügte bei ihrem Entscheid, den Zuschlag vom 3. März 2009 aufzuheben, über kein Ermessen mehr, nachdem die kantonale Fischerei- und Jagdverwaltung den Jagdpachtvertrag mit der Jagdgesellschaft K/H wegen fehlender Jagdpachtfähigkeit zweier Mitglieder nicht genehmigen wollte (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 43 f.).

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann zudem geheilt werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die unterlassene Gehörsgewährung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz gestattet (vgl. etwa BGE 133 I 201 E. 2.2, 126 I 68 E. 2; zur Kontroverse in der Lehre über die Heilung von Gehörsverletzungen Benjamin Schindler, Die "formelle Natur" von Verfahrensgrundrechten. Verfahrensfehlerfolgen im Verwaltungsrecht – ein Abschied von der überflüssigen Figur der "Heilung", ZBl 106/2005, S. 169 ff.; Hansjörg Seiler, Abschied von der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, SJZ 100/2004, S. 377 ff.). Dies gilt vor allem dann, wenn eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 459; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 49). Davon ist vorliegend auszugehen. Der Bezirksrat verfügte bezüglich der Rechtsfrage der Jagdpachtfähigkeit über die gleiche Kognition wie die Gemeinde Y.

3.  

Es bleibt damit die Frage der Rechtmässigkeit des zweiten Zuschlags des Jagdreviers 02 vom 26. Mai 2009.

3.1 Gemäss § 1 Abs. 2 JagdG erfolgt die Verleihung der Jagdberechtigung durch die politischen Gemeinden nach den Grundsätzen der Revierpacht. Dabei geschieht die Verpachtung der Jagd auf dem Weg der öffentlichen Versteigerung aufgrund einheitlicher, von der zuständigen Direktion festzusetzender Bedingungen. Die Gemeinde schlägt die Pacht dem Bewerber mit dem höchsten oder zweithöchsten Angebot zu (§ 7 Abs. 1 JagdG). Die Gemeinde kann ortsansässige Bewerber oder Bewerbergruppen, deren Mitglieder mehrheitlich in der Gemeinde niedergelassen sind, ohne Rücksicht auf höhere Angebote bevorzugen, wenn sie für einen weidgerechten Jagdbetrieb hinreichende Gewähr bieten und ihr Steigerungsangebot angemessen erscheint (§ 7 Abs. 3 JagdG). Unter den gleichen Bedingungen (Gewähr für einen weidgerechten Jagdbetrieb und angemessenes Steigerungsangebot) kann die Gemeinde die bisherige Jagdgesellschaft ohne Rücksicht auf höhere Angebote bevorzugen (§ 7 Abs. 4 JagdG).

Als Regel gilt damit der Zuschlag an den Bewerber mit dem höchsten oder zweithöchsten Angebot (§ 7 Abs. 1 JagdG). Zugunsten ortsansässiger Bewerber oder der bisherigen Jagdgesellschaft können unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von dieser Regel gemacht werden (vgl. § 7 Abs. 3 und 4 JagdG). Eine Reihenfolge der Berücksichtigung lässt sich daraus aber nicht ableiten. Die Gemeinde ist frei, innerhalb des gesetzlich abgesteckten Rahmens den geeignetsten Bewerber auszuwählen. Dabei wird der Zuschlag richtigerweise an denjenigen Bewerber erfolgen, welcher nach dem Ermessen der Gemeinde die beste Gewähr für einen weidgerechten Jagdbetrieb bietet. Ein Zusammentreffen mehrerer Privilegierungsgründe verschafft einem Bietenden keinen Anspruch auf den Zuschlag. Sie geben der Gemeinde einzig die Möglichkeit, von der Regel des Zuschlags an einen der beiden Höchstbietenden abzuweichen (Baur, § 7 N. 4 mit Hinweisen).

3.2 Der Gesetzgeber hat mit § 7 Abs. 3 und 4 JagdG die Stellung Ortsansässiger und der bisherigen Jagdgesellschaft besonders hervorgehoben. Aus dem Wortlaut der Bestimmungen lässt sich ebenso ableiten, dass sie nur privilegiert werden können, wenn sie für einen weidgerechten Jagdbetrieb Gewähr bieten. Was unter weidgerechtem Jagdbetrieb zu verstehen ist, sagt weder das kantonale Jagdgesetz noch das entsprechende Bundesgesetz. Immerhin lässt sich aus zahlreichen gesetzlichen Verboten ableiten, welche Jagdmittel und -methoden nach allgemeiner Auffassung als nicht weidgerecht bewertet werden (z.B. §§ 29–33 oder § 36 JagdG; Baur, § 7 N. 6). Die Frage des weidgerechten Jagdbetriebs ist aufgrund der gesamten Umstände zu beantworten.

3.3 Der Entscheid darüber, wer für die Hege und Pflege eines Jagdreviers die beste Gewähr bietet, ist weitgehend ein von einer Prognose bestimmter Ermessensent­scheid, den das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c VRG nur beschränkt über­prüfen kann (RB 1979 Nr. 21). Dass der Gemeinde bei der Reviervergabe ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht, ergibt sich insbesondere auch aus der in § 7 Abs. 3 und 4 JagdG enthaltenen "Kann"-Formulierung. Der eingeräumte Ermessensspielraum bedeutet aber nicht, dass die Gemeinde in ihrer Entscheidung völlig frei ist. Eine korrekte und gesetzeskonforme Ermessenshandhabung erfordert die Beurteilung und Würdigung aller für den Entscheid sachlich massgebenden Gesichtspunkte. Die Behörde muss insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen befolgen. Ausserdem sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung auch bei Ermessensentscheiden zu beachten. Das Ermessen muss mit anderen Worten stets pflichtgemäss ausgeübt werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 441; VGr, 21. Oktober 2009, VB.2009.00271, E. 2.3, www.vgrzh.ch).

4.  

4.1 Die Vorinstanz erachtete den Zuschlag an die Jagdgesellschaft S als rechtmässig. Es sei nicht zu beanstanden, dass sich die Gemeinde Y unter Berücksichtigung der Gegenüberstellung der beiden Jagdgesellschaften zugunsten einer Vergabe an die "alte" Jagdgesellschaft ausgesprochen habe.

4.2 Die Beschwerde argumentiert, der Jagdgesellschaft S seien im ersten Steigerungsverfahren extrem grosse Verbissschäden angelastet worden, die vorgegebenen Quoten seien nicht erfüllt worden, und überdies seien innerhalb der Jagdgesellschaft Unstimmigkeiten aufgetreten. Der Gemeinderat Y habe im Vergleich zum Zuschlag im Jagdrevier 01 einen völlig anderen Massstab angelegt als bei der Beurteilung der neuen/alten Pächtergruppe um S, wo der Zuschlag im zweiten Durchgang explizit deshalb erfolgt sei, weil die früheren Querelen durch die Teilung nun ja behoben seien.

4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass alle Jagdgesellschaften gleich hohe Angebote gemacht haben. Der Angebotshöhe kommt vorliegend somit keine Bedeutung zu. Die Beschwerdeführerin ist mit zwei ortsansässigen Mitgliedern gegenüber der Beschwerdegegnerin mit einem Ortsansässigen leicht im Vorteil. Dies allein rechtfertigt den Zuschlag an die Beschwerdeführerin aber nicht (vorn 3.1 f.). Aus den gesetzlichen Kriterien für den Zuschlag lässt sich keine Reihenfolge ableiten. Es ist deshalb nicht erheblich, in welcher Reihenfolge die Vorinstanz die Kriterien behandelte. Der Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderats vom 20. Mai 2009 hält fest, dass sich die Jagdgesellschaft S neu formiert habe und die internen Querelen während der letzten Jagdpachtperiode nun behoben worden seien, indem zwei Mitglieder der alten Jagdgesellschaft nicht mehr dabei seien. Gleichwohl verfüge die Jagdgesellschaft S über zwei bisherige Mitglieder, wohingegen die Jagdgesellschaft K/N kein bisheriges Mitglied vorweisen könne.

4.4 Die Beschwerdeführerin kann aus der Tatsache, dass sie beim ersten Zuschlag gegenüber der damaligen Jagdgesellschaft S bevorzugt wurde, nichts für den zweiten Zuschlag ableiten. Beim zweiten Zuschlag erhielten sowohl K als auch S die Gelegenheit, sich mit anderen Mitgliedern zur Pacht zu bewerben. Letzterer nahm die Gelegenheit wahr, die Unstimmigkeiten innerhalb der alten Gesellschaft zu beseitigen und sich neben einem bisherigen mit einem neuen Mitglied zu bewerben. Damit standen sich beim zweiten Zuschlag andere Mitglieder/Jagd­gesellschaften gegenüber als beim ersten. Deshalb fällt auch beim zweiten Zuschlag nicht mehr entscheidend ins Gewicht, dass die Gemeinde Y im ersten Steigerungsverfahren der alten Jagdgesellschaft S einen zu hohen Wildverbiss anlastete. Noch viel weniger lassen sich aus dem Zuschlag im Revier 01 Rückschlüsse auf den Zuschlag im Revier 02 ziehen. Im Revier 01 haben sich andere Jagdgesellschaften beworben als im Revier 02; zwei der bisherigen Pächter bildeten je eine neue Jagdgesellschaft und bewarben sich um die gleiche Pacht. Die Ausgangslage war demzufolge nicht mit derjenigen im Revier 02 zu vergleichen.

4.5 Sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegnerin wurde im zweiten Zuschlag grundsätzlich die Fähigkeit zugesprochen, für eine weidgerechte Jagd Gewähr zu bieten (vgl. zum Begriff der weidgerechten Jagd VGr, 5. Mai 2010, VB.2009.00575, E. 4.2, www.vgrzh.ch). Es ist deshalb nicht notwendig, zu dieser Frage eine Expertise einzuholen oder Zeugen zu befragen. Dass die Gemeinde Y bei dieser Ausgangslage gesamthaft betrachtet die Bisherigkeit höher bewertet hat als die Ortsansässigkeit, steht in ihrem Ermessen und ist nicht zu beanstanden.

Laut § 50 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Abs. 3 VRG beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Prüfungsbefugnis betreffend Ausübung von Ermessen regelmässig auf dessen Missbrauch, Über- oder Unterschreiten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 70 ff. und 109 ff.). In solchem Sinn umschreibt auch der Bezirksrat seine Kognition, obwohl dies kraft § 20 Abs. 1 VRG für eine Rekursbehörde gerade nicht gilt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 17 ff.; VGr, 21. April 2010, VB.2010.00146, E. 4.1 Abs. 2, 28. April 2004, PB.2003.00041, E. 2, und 18. August 2004, PB.2004.00009, E. 2 je unter www.vgrzh.ch [alles ebenso zum Folgenden]). Letztere darf sich insoweit freilich Zurückhaltung auferlegen, etwa wenn persönliche oder örtliche Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn die Gemeinde beim Vergabeentscheid über die Zuteilung eines Jagdreviers die persönlichen, für die Jagdausübung wesentlichen Eigenschaften der einzelnen Mitglieder einer Bewerbergruppe besser zu beurteilen vermag (vgl. VGr, 21. Oktober 2009, VB.2009.00271, E. 3.7, www.vgrzh.ch). Wie nun die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses zeigen, bestand für die Vorinstanz kein Anlass, den Zuschlag aufzuheben.

4.6 Die Begründung des Bezirksrats erweist sich zwar in der Tat als äusserst knapp. Seinem Schluss ist jedoch zuzustimmen: Der Zuschlag der Jagdpacht an die Jagdgesellschaft S ist rechtmässig und je­denfalls im Rahmen des der Gemeinde zustehenden Er­messens­spielraums, weshalb das Verwaltungsgericht nicht dazu berufen ist, dar­an etwas zu ändern.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.  

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten den Gesellschaftern der Beschwerdeführerin anteilsmässig aufzuerlegen. Aufgrund der zwischen ihnen bestehenden einfachen Gesellschaft haftet jeder Einzelne zudem solidarisch für die Anteile der andern (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3). Den unterliegenden Gesellschaftern der Beschwerdeführerin steht nach § 17 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu.

 

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    250.--     Zustellungskosten,
Fr. 3'250.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden K, H, I und N je zu einem Viertel auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für die andern.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14 einzureichen.

6.    Mitteilung an …