{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2010-01-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00578_2010-01-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209388&W10_KEY=13823274&nTrefferzeile=55&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0bc2cf94bc26f992236f1f5cddae706e"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2009.00578"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.01.2010  VB.2009.00578"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.01.2010  VB.2009.00578"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.01.2010  VB.2009.00578"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilferecht: Abzug eines Elternbeitrags von der Kostengutsprache f\u00fcr ein Familiencoaching. [Die Sozialhilfebeh\u00f6rden erteilten eine Kostengutsprache f\u00fcr ein einj\u00e4hriges Familiencoaching einer Mutter und ihres 2-j\u00e4hrigen Sohnes, wobei sie den gutgesprochenen Betrag aufgrund der Einkommensverh\u00e4ltnisse um Fr. 4'800.- reduzierte. Der Bezirksrat erachtete den Abzug eines Elternbeitrags als unzul\u00e4ssig und hiess den Rekurs der Mutter gut.] Die Sozialbeh\u00f6rden gingen zu Recht davon aus, dass die Mutter und ihr 2-j\u00e4hriger Sohn eine Unterst\u00fctzungseinheit bilden, die einen Einnahme\u00fcberschuss aufweist, und dass in dieser Situation eine Reduktion der Kostengutsprache zul\u00e4ssig ist (E. 4.1 und 4.2). Entgegen der Ansicht des Bezirksrats h\u00e4tten die Beh\u00f6rden den Elternbeitrag nicht auf dem Zivilrechtsweg einfordern m\u00fcssen; dies w\u00e4re nur dann n\u00f6tig gewesen, wenn Mutter und Sohn keine Unterst\u00fctzungseinheit gebildet h\u00e4tten - etwa aufgrund eines unterschiedlichen Unterst\u00fctzungswohnsitzes (E. 4.3). Die Einforderung des Elternbeitrags auf dem Zivilrechtsweg kommt auch deshalb nicht in Frage, weil die f\u00fcr das Familiencoaching anfallenden Kosten nicht als Unterhaltskosten des Sohnes bezeichnet werden k\u00f6nnen, da das Coaching in erster Linie der Unterst\u00fctzung der gesundheitlich beeintr\u00e4chtigten Mutter dient (E. 4.4).   Eine Mitfinanzierung des Familiencoachings im Umfang von monatlich Fr. 400.- erweist sich als zumutbar, da das Familieneinkommen den Ausgabebedarf um rund Fr. 800.- \u00fcbersteigt (E. 5).  Gutheissung der Beschwerde (E. 6)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:59:14", "Checksum": "a150f9d1a3693208f62713c047537fee"}