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Geschäftsnummer: VB.2009.00578  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.01.2010
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilferecht: Abzug eines Elternbeitrags von der Kostengutsprache für ein Familiencoaching.

[Die Sozialhilfebehörden erteilten eine Kostengutsprache für ein einjähriges Familiencoaching einer Mutter und ihres 2-jährigen Sohnes, wobei sie den gutgesprochenen Betrag aufgrund der Einkommensverhältnisse um Fr. 4'800.- reduzierte. Der Bezirksrat erachtete den Abzug eines Elternbeitrags als unzulässig und hiess den Rekurs der Mutter gut.]

Die Sozialbehörden gingen zu Recht davon aus, dass die Mutter und ihr 2-jähriger Sohn eine Unterstützungseinheit bilden, die einen Einnahmeüberschuss aufweist, und dass in dieser Situation eine Reduktion der Kostengutsprache zulässig ist (E. 4.1 und 4.2). Entgegen der Ansicht des Bezirksrats hätten die Behörden den Elternbeitrag nicht auf dem Zivilrechtsweg einfordern müssen; dies wäre nur dann nötig gewesen, wenn Mutter und Sohn keine Unterstützungseinheit gebildet hätten - etwa aufgrund eines unterschiedlichen Unterstützungswohnsitzes (E. 4.3). Die Einforderung des Elternbeitrags auf dem Zivilrechtsweg kommt auch deshalb nicht in Frage, weil die für das Familiencoaching anfallenden Kosten nicht als Unterhaltskosten des Sohnes bezeichnet werden können, da das Coaching in erster Linie der Unterstützung der gesundheitlich beeinträchtigten Mutter dient (E. 4.4).
Eine Mitfinanzierung des Familiencoachings im Umfang von monatlich Fr. 400.- erweist sich als zumutbar, da das Familieneinkommen den Ausgabebedarf um rund Fr. 800.- übersteigt (E. 5).
Gutheissung der Beschwerde (E. 6).
 
Stichworte:
KOSTENGUTSPRACHE
SOZIAL
SOZIALHILFE
SOZIALHILFERECHT
SOZIALHILFERECHTLICHER WOHNSITZ
SUBSIDIARITÄTSPRINZIP
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNTERHALTSPFLICHT
UNTERSTÜTZUNGSEINHEIT
UNTERSTÜTZUNGSWOHNSITZ
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 15 Abs. I SHG
§ 15 Abs. III SHG
§ 16 Abs. III SHG
§ 37 Abs. I SHG
§ 37 Abs. II SHG
§ 19 Abs. I SHV
Art. 276 ZGB
Art. 279 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2009.00578

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 22. Januar 2010

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.

 

 

 

In Sachen

 

 

Gemeinde A, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

B,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. Die 1985 geborene B wohnt zusammen mit ihrem 2-jährigen Sohn C in A. Sie lebt von ihrem Lehrlingslohn, einer Invalidenrente und Ergänzungsleistungen. Für ihren Sohn erhält sie ausserdem eine IV-Kinderrente, Unterhaltsbeiträge und Kinderzulagen.

B. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung des Bezirksspitals Affoltern liess die Vormundschaftsbehörde A abklären, ob B ihren Sohn ausreichend betreuen und pflegen könne. Im Beurteilungsschreiben vom 2. Dezember 2008 kam die Jugend- und Familienberatung des Kantons Zürich zum Schluss, zur Gewährleistung einer guten Entwicklung des Sohnes sowie zur Vermeidung von Bindungsstörungen seien ein engmaschiges Helfernetz und professionelle Unterstützung erforderlich. Die Anordnung von Massnahmen – unter anderem einer sozialpädagogisch-psychologischen Familienbegleitung von mindestens 20 Stunden pro Monat – sei deshalb unumgänglich.

C. Gestützt auf diese Abklärungen beantragte das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich am 22. Januar 2009 der Sozialbehörde A, B eine Kostengutsprache in der Höhe von maximal Fr. 24'000.- für eine einjährige sozialpädagogisch-psychologische Familienbegleitung zu gewähren (240 Stunden à Fr. 100.-), wobei ein angemessener Elternbeitrag zu prüfen sei.

D. Am 11. März 2009 beschloss die Sozialbehörde A, für die Durchführung eines zwölfmonatigen Familiencoachings eine Kostengutsprache von Fr. 24'000.- zu erteilen. B wurde angewiesen, sich mit monatlich Fr. 800.- an den Kosten zu beteiligen und allfällige Beiträge der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen an den Sozialdienst abzutreten.

E. B reichte daraufhin mehrere Dokumente zur Darlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ein, was die Sozialbehörde A dazu bewog, den Beschluss vom 11. März 2009 in Wiedererwägung zu ziehen. Am 20. Mai 2009 verfügte sie neu, rückwirkend ab 18. Februar 2009 eine subsidiäre Kostengutsprache für die ungedeckten Kosten des Familiencoachings im Umfang von Fr. 19'200.- zu gewähren; in diesem Betrag war ein Elternbeitragsabzug in der Höhe von Fr. 4'800.-, mithin von Fr. 400.- pro Monat, enthalten (Disp.-Ziff. 2).

II.  

Am 25. Juni 2009 erhob B gegen den Beschluss der Fürsorgebehörde vom 20. Mai 2009 Rekurs und beantragte sinngemäss, es sei eine Kostengutsprache in der Höhe von Fr. 24'000.- zu gewähren bzw. auf den Abzug eines Elternbeitrags von Fr. 4'800.- sei zu verzichten. Der Bezirksrat Horgen hiess den Rekurs am 4. September 2009 gut und ordnete die Gewährung einer subsidiären Kostengutsprache in der Höhe von Fr. 24'000.- an.

III.  

Am 8. Oktober 2009 erhob die Gemeinde A beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats Horgen vom 4. September 2009 bzw. die Bestätigung des Beschlusses der Sozialbehörde A vom 20. Mai 2009. Der Bezirksrat Horgen verzichtete mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 auf Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen. 

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Streitgegenstand beschränkt sich auf die Zulässigkeit des Abzugs eines Elternbeitrags in der Höhe von Fr. 4'800.-. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Kindern und Jugendlichen ist eine ihren Bedürfnissen angepasste Pflege und Erziehung sowie eine ihren Fähigkeiten entsprechende persönliche Förderung und Ausbildung zu ermöglichen (§ 15 Abs. 3 SHG). Die wirtschaftliche Hilfe bemisst sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung der 4. überarbeiteten Ausgabe, April 2005, mit den Ergänzungen 12/05, 12/07 und 12/08 (§ 17 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]).

2.2 Sind Leistungen Dritter sicherzustellen, erteilt die Fürsorgebehörde in der Regel Gutsprache (§ 16 Abs. 3 Satz 1 SHG). Mit der Gutsprache verpflichtet sich die zuständige Behörde, die Kosten notwendiger Leistungen zu übernehmen, soweit dafür keine Kostendeckung besteht (§ 19 Abs. 1 SHV). Subsidiäre Kostengutsprache wird erteilt, wenn zu erwarten ist, dass die Kosten anderweitig gedeckt werden können; der Gesuchsteller ist in diesem Fall weiterhin verpflichtet, sich um eine Kostendeckung zu bemühen (§ 19 Abs. 2 SHV).

3.  

3.1 Im Beschluss vom 20. Mai 2009 hatte die Beschwerdeführerin den Abzug eines Elternbeitrages von Fr. 4'800.- wie folgt begründet: Die Beschwerdegegnerin verfüge über monatliche Einnahmen von Fr. 4'679.80 und über einen Ausgabebedarf von Fr. 3'869.60.-; der Einnahmeüberschuss betrage somit Fr. 810.20. Demnach sei eine Beteiligung an den Kosten des Familiencoachings zumutbar, zumal in der Sozialhilfe der Grundsatz der Subsidiarität gelte. Anrechenbar sei rund die Hälfte des Einnahmeüberschusses, im Fall der Beschwerdegegnerin also ein Betrag von Fr. 400.- pro Monat bzw. Fr. 4'800.- pro Jahr.

3.2 Die Vorinstanz kam im Rekursentscheid vom 4. September 2009 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin vom gutgesprochenen Betrag für das Familiencoaching keine Elternbeiträge hätte abziehen dürfen. Komme nämlich das Gemeinwesen im Rahmen von Fürsorgezahlungen für den Unterhalt des Kindes auf und gehe der Unterhaltsanspruch des Kindes im entsprechenden Umfang auf das Gemeinwesen über, so müsse der Anspruch des Gemeinwesens gegenüber dem Unterhaltspflichtigen im Streitfall mit Unterhaltsklage beim Zivilrichter geltend gemacht werden, da es sich um einen privatrechtlichen Anspruch handle. Sozialhilferechtlich bestehe keine Rechtsgrundlage dafür, von den Eltern Beiträge für die von der Fürsorgebehörde übernommenen Unterhaltskosten zu verlangen. Im vorliegenden Fall hätte die Beschwerdeführerin die Höhe des Elternbeitrags demnach nicht von sich aus festlegen bzw. die Unterhaltsbeiträge per Beschluss einfordern dürfen. Vielmehr hätte sie, nachdem sie sich mit der Beschwerdegegnerin nicht über die Höhe des Elternbeitrags einigen konnte, den Betrag im Rahmen einer zivilrechtlichen Unterhaltsklage geltend machen müssen.

3.3 Vor Verwaltungsgericht macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe den Abzug eines Elternbeitrags zu Unrecht beanstandet. Im Rahmen der Kostengutsprache sei es nicht darum gegangen, über einen Unterhaltsbeitrag der Beschwerdegegnerin an deren Sohn bzw. an die Gemeinde A zu befinden, und es sei auch kein Anspruch gegenüber Dritten zur Diskussion gestanden, der auf zivilrechtlichem Weg einzufordern gewesen wäre. Vielmehr sei ein Sozialhilfeanspruch der Beschwerdegegnerin selber zu prüfen gewesen, da das Familiencoaching ihr – und nicht etwa ihrem Sohn – gewährt worden sei. Demnach gebe es keinen Grund, vom Subsidiaritätsprinzip abzuweichen bzw. die eigenen Mittel der Beschwerdegegnerin nicht anzurechnen. Nachdem die Anspruchsermittlung ergeben habe, dass die Beschwerdegegnerin über Einnahmen verfüge, die den Bedarf der Familie übersteige, rechtfertige sich eine teilweise Mitfinanzierung des Familiencoachings in der Höhe von Fr. 4'800.- pro Jahr.

4.  

Zu prüfen ist zunächst die Zulässigkeit des von der Beschwerdeführerin angeordneten Abzugs eines Elternbeitrags.

4.1 Eine in Hausgemeinschaft lebende Familie ist sozialhilferechtlich als Unterstützungseinheit zu betrachten. Für eine Unterstützungseinheit wird ein Fallkonto geführt und ein Unterstützungsbudget erstellt. Die wirtschaftliche Hilfe wird nicht für die einzelnen Mitglieder der Unterstützungseinheit, sondern dieser gesamthaft ausgerichtet (vgl. etwa VGr, 7. Februar 2008, VB.2007.00465, E. 4.3, www.vgrzh.ch; ferner Art. 32 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [Zuständigkeitsgesetz, ZUG]). Als Unterstützungseinheit gilt beispielsweise eine bedürftige Einzelperson, ein mit unmündigen Kindern zusammenwohnender hilfsbedürftiger Elternteil oder ein im gleichen Haushalt lebendes bedürftiges Ehepaar (vgl. Sozialhilfe-Behörden­handbuch, Januar 1999, Ziffer 2.5.1 § 14 SHG S. 2). Im Rahmen der sozialhilferechtlichen Bedarfsrechnung müssen die finanziellen Verhältnisse sämtlicher Personen, die zu einer bestimmten Unterstützungseinheit gehören, berücksichtigt werden. Ein Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe besteht nur in dem Umfang, in dem eine Unterstützungseinheit unter Einbezug aller zur Einheit zählenden Personen nicht aus eigenen Mitteln aufkommen kann (vgl. § 14 SHG sowie § 19 Abs. 1 und 2 SHV).

4.2 Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdegegnerin und ihr unmündiger Sohn, für den sie die elterliche Sorge trägt, den gleichen Unterstützungswohnsitz (§ 37 Abs. 1 und 2 SHG). Sie sind somit rechnerisch als Unterstützungseinheit zu behandeln. Ferner ist davon auszugehen, dass die monatlichen Einnahmen der Unterstützungseinheit, die die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn bildet, den Ausgabebedarf übersteigen. Unter diesen Umständen ist nach dem in E. 4.1 Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Sozialbehörden den Einnahmeüberschuss der Beschwerdegegnerin bei der Bemessung der Kostengutsprache berücksichtigten, indem sie einen als „Elternbeitrag“ betitelten Abzug vornahmen.

4.3 Gegenteilig wäre dann zu entscheiden, wenn entweder aufgrund einer Scheidung oder Fremdplatzierung kein einheitlicher Unterstützungswohnsitz gegeben ist (vgl. VGr, 3. Juni 2009, VB.2009.00192, E. 4.2, www.vgrzh.ch; VGr, 16. Januar 2001, VB.2000.00383, E. 2b) oder wenn das betroffene Kind bereits mündig ist (vgl. VGr, 17. Januar 2008, VB.2007.00379, www.vgrzh.ch). In solchen Fällen rechtfertigt es sich, dass das Gemeinwesen, welches anstelle der Eltern für den Unterhalt eines Kindes aufkommt und auf das der Unterhaltsanspruch des Kindes übergeht (Art. 276 f. in Verbindung mit Art. 289 ZGB), die Unterhaltskosten im Streitfall nicht mit Beschluss einfordern darf, sondern gestützt auf Art. 279 ZGB auf dem zivilrechtlichen Weg geltend machen muss (vgl. SKOS-Richtlinien F. 3.3, S. 3–4 und 3–5; Sozialhilfe-Behördenhand­buch, Januar 2007, Ziff. 2.3 § 2/2 SHG S. 3). Besteht hingegen – wie im vorliegenden Fall – eine Unterstützungseinheit zwischen einem Elternteil und dem unmündigen Kind, so stünde es im Widerspruch zum Subsidiaritätsprinzip und zum Sinn der Unterstützungseinheit, wenn die Sozialbehörden zunächst eine zu hohe Kostengutsprache zu erteilen hätten und anschliessend den zu viel ausbezahlten Betrag auf dem Zivilrechtsweg vom betroffenen Elternteil zurückfordern müssten.

4.4 Die Beschwerdeführerin macht im Übrigen zu Recht geltend, dass die Finanzierung des Familiencoachings im vorliegenden Fall nicht als Übernahme von Unterhaltskosten des Sohnes gelten kann. Die sozialpädagogisch-psychologische Familienbegleitung dient zwar der Gewährleistung einer guten Entwicklung des Sohnes sowie der Vermeidung von Bindungsstörungen und steht somit nicht nur im Interesse der Beschwerdegegnerin, sondern auch des Sohnes. Erforderlich ist diese Massnahme aber einzig aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdegegnerin, die folglich als „Verursacherin“ der damit verbundenen Kosten zu gelten hat. Die erteilte Kostengutsprache bedeutet in erster Linie eine Unterstützung der Beschwerdegegnerin und kann nicht als Zahlung von Unterhaltskosten des Sohnes im Sinne von Art. 276 ZGB qualifiziert werden. Auch aus diesem Grund kommt die Einforderung des Elternbeitrags auf dem Klageweg gemäss Art. 279 ZGB nicht infrage. Der vorliegende Fall unterscheidet sich in diesem Punkt vom Sachverhalt, der dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 3. Juni 2009 zugrunde lag (VB.2009.00192, www.vgrzh.ch): Strittig war in jenem Fall die Finanzierung des Aufenthalts eines drogenabhängigen unmündigen Sohnes in einer Entzugsklinik, sodass ohne Weiteres von Unterhaltskosten des Kindes auszugehen war.

4.5 Somit ging die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, dass der Elternbeitrag auf dem zivilrechtlichen Weg hätte zurückgefordert werden müssen. Sie hätte demnach nicht beanstanden dürfen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Einkommensverhältnisse der Beschwerdegegnerin eine Reduktion der Kostengutsprache angeordnet hatte.

5.  

Zu prüfen bleibt, ob die Höhe des von der Beschwerdeführerin festgesetzten Abzugsbetrags (Fr. 4'800.-) zu Beanstandungen Anlass gibt.

5.1 Die Beschwerdeführerin kam in der Verfügung vom 20. Mai 2009 zum Schluss, der Einnahmeüberschuss der Beschwerdegegnerin betrage Fr. 810.20. Diese Differenz resultiere aus der Gegenüberstellung der monatlichen Einnahmen von Fr. 4'679.80 (Nettolohn Fr. 1'300.-, IV-Rente der Beschwerdegegnerin Fr. 1520.-, Kinderrente Fr. 608.-, Unterhaltsbeitrag für den Sohn Fr. 750.-, Ergänzungsleistungen Fr. 501.-) und dem Ausgabebedarf von Fr. 3'869.60 (Grundbedarf Fr. 1'469.-, Miete netto Fr. 1'000.-, Wohnnebenkosten Fr. 165.25, Krippenkosten Fr. 391.70, Krankenkassenprämien total Fr. 367.40, Unfall- und Haftpflichtversicherung Fr. 28.55, Steuern Fr. 38.70, auswärtiges Essen Fr. 100.-, Reisekosten Fr. 146.-, Schule Fr. 13.-, Integrationszulage Fr. 150.-). Das Vermögen liege unterhalb der Vermögensfreigrenze von Fr. 6'000.-. Der abzugsfähige Elternbeitrag bestimme sich in analoger Anwendung von Ziff. 6 der Empfehlung der Sozialkonferenz des Kantons Zürich vom 4. Juli 2005 zur Bemessung der Elternbeiträge an die Kosten der Platzierung von Kindern und Jugendlichen ausserhalb der eigenen Familie. Demnach sei rund die Hälfte des Einnahmeüberschusses – Fr. 400.- pro Monat bzw. Fr. 4'800.- pro Jahr – von der subsidiären Kostengutsprache von Fr. 24'000.- abzuziehen.

5.2 Die Beschwerdegegnerin machte im Rekursschreiben vom 25. Juni 2009 geltend, die Beschwerdeführerin sei in Bezug auf die Einnahmen und Ausgaben von unrichtigen bzw. nicht mehr aktuellen Zahlen ausgegangen. Richtigerweise betrügen die Einnahmen aus Nettolohn Fr. 1'301.-, aus IV-Renten 2'062.-, aus Alimenten Fr. 750.- und aus Ergänzungsleistungen Fr. 485.-. Demgegenüber beliefen sich die monatlichen Ausgaben für die Miete auf Fr. 1'255.-, für die Krippe auf Fr. 450.45, für Versicherungen auf Fr. 404.-, für Reisekosten auf Fr. 184.-, für Steuern auf Fr. 130.-, für auswärtige Verpflegung auf Fr. 400.-, für Heizkosten auf Fr. 181.-, für Elektrizität auf Fr. 35.- und für die Schule auf Fr. 13.-. Im Zusammenhang mit den Krankenkassenprämien und der Kinderkrippe sei künftig von höheren Kosten auszugehen. Die Kosten für auswärtiges Essen seien zu tief angesetzt worden. Bei den Reisekosten seien die Sozialbehörden von einem Streckenabonnement ausgegangen, obwohl die Beschwerdeführerin ein Generalabonnement besitze. Ferner sei unklar, inwiefern ein Ausgabebedarf für Integrationszulagen bestehe und welche Kosten unter die Wohnnebenkosten fielen.

5.3 Im Rahmen der Rekursantwort vom 5. August 2009 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Erwägungen fest und erläuterte diverse Budgetposten der Bedarfsrechnung. In Bezug auf die Ergänzungsleistungen ging sie von einem Fr. 16.- tieferen Betrag aus und bezifferte den Einnahmeüberschuss der Beschwerdegegnerin neu auf Fr. 794.20.

5.4 Die Vorbringen der Beschwerdegegnerin erweisen sich als unbegründet, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt:

5.4.1 In Bezug auf die Kosten für auswärtiges Essen ist mit der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass der in der Budgetrechnung aufgeführte Betrag von Fr. 5.- pro Tag lediglich einen Zuschlag für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung darstellt; darüber hinaus sind aber auch im Grundbedarf Aufwendungen für das Essen enthalten. Die Gewährung von Fr. 5.- pro Tag entspricht den Richtlinien der Sozialbehörde A vom 8. April 2009. Der Betrag liegt zwar unterhalb der in den SKOS-Richtlinien enthaltenen Empfehlung von Fr. 8.- bis Fr. 10.- pro Tag (SKOS-Richtlinien C.1–4). Doch für junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Altersjahr ist eine sachlich differenzierte Anwendung der SKOS-Richtlinien zulässig (SKOS-Richtlinien H.11). Die Beschwerdeführerin rechtfertigt den tieferen Zuschlag für die auswärtige Verpflegung junger Erwachsener damit, dass diese in der Regel über weniger Mittel verfügten als Personen mit abgeschlossener Ausbildung bzw. Berufserfahrung. Diese Differenzierung erscheint sachlich begründet. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass im Budget der 25-jährigen Beschwerdegegnerin, die sich momentan im 3. Lehrjahr befindet, für auswärtiges Essen lediglich ein Zuschlag von Fr. 5.- pro Tag berücksichtigt wurde.

5.4.2 In Bezug auf die Fahrkosten der Beschwerdegegnerin ging die Beschwerdeführerin von Ausgaben von Fr. 82.- für ein Monatsabonnement sowie von Fr. 64.- für vier ZVV-Tageskarten für den Schulbesuch in Zürich aus und schloss daraus auf monatliche Fahrkosten von Fr. 146.-. Die Beschwerdeführerin hielt sodann fest, dass die Kosten des öffentlichen Nahverkehrs im Grundbedarf enthalten seien (SKOS-Richtlinien B.2.1). Die Beschwerdegegnerin macht nicht substanziiert geltend, inwiefern die von der Beschwerdeführerin berechneten Fahrkosten nicht den effektiv notwendigen Fahrten entsprechen sollten bzw. weshalb sie auf ein Generalabonnement angewiesen sei. Demnach sind die in der Bedarfsrechnung aufgeführten Fahrkosten nicht zu beanstanden.

5.4.3 Die Wohnnebenkosten wurden von der Beschwerdeführerin auf Fr. 165.25 pro Monat veranschlagt. Der Betrag setzt sich zusammen aus Fr. 25.- für Treppenhausreinigung/Hauswart, Fr. 100.- akonto für Heizkosten sowie 1/12 von Fr. 483.20 für Nachforderungen gemäss der Heizkostenabrechnung von Juli 2007 bis Juni 2008. Diese Angaben sind belegt und erscheinen plausibel, sodass sich die dagegen vorgebrachte, nicht näher spezifizierte Kritik der Beschwerdegegnerin als unbegründet erweist.

5.4.4 Auch in Bezug auf die übrigen Elemente der Bedarfsrechnung erscheinen die Angaben der Beschwerdeführerin, die sich auf zahlreiche Belege stützt, nachvollziehbar. Soweit die Beschwerdegegnerin die verwendeten Zahlen pauschal kritisiert und eine Erhöhung von Prämien- und Krippenkosten geltend macht, ohne entsprechende Belege beizubringen, kann ihr mangels Substanziierung nicht gefolgt werden.

5.4.5 Insgesamt erweist sich die Bedarfsrechnung der Beschwerdeführerin als korrekt, sodass von einem monatlichen Einnahmeüberschuss der Beschwerdegegnerin von Fr. 794.20 auszugehen ist.

5.5 Die Beschwerdeführerin erachtete die Mitfinanzierung des Familiencoachings durch die Beschwerdegegnerin im Umfang von monatlich Fr. 400.- als zumutbar. Die SKOS-Richtlinien halten im Zusammenhang mit der Berechnung von Elternbeiträgen fest, von der Differenz zwischen Bedarf und Einkommen könne für die Dauer der Unterstützung rund die Hälfte als Beitragsleistung von den Eltern gefordert werden (SKOS-Richtlinien H.3.1). Angesichts des Einnahmeüberschusses der Beschwerdegegnerin von rund Fr. 800.- (vgl. E. 5.4.5) erweist sich der von der Beschwerdeführerin festgesetzte Elternbeitrag in der Höhe von Fr. 400.- somit als zulässig. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist der von den Sozialbehörden in Abzug gebrachte Betrag von Fr. 4'800.- pro Jahr demnach nicht zu beanstanden.

6.  

Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Disp.-Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats Horgen vom 4. September 2009 ist aufzuheben, und Disp.-Ziff. II des Beschlusses der Sozialbehörde der Gemeinde A vom 20. Mai 2009 ist wiederherzustellen.

Nachdem sich der Bedarf der Beschwerdegegnerin mit dem vorliegenden Entscheid um Fr. 400.- pro Monat erhöht, verbleibt ihr nurmehr ein relativ geringer Betrag über dem Existenzminimum. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahrenskosten in Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. etwa BGE 124 I 1 E. 2.a). Ein Anlass für die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht nicht. 

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Entsprechend wird Disp.-Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats Horgen vom 4. September 2009 aufgehoben und Disp.-Ziff. II des Beschlusses der Sozialbehörde der Gemeinde A vom 20. Mai 2009 wieder hergestellt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an…