{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2009-12-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00581_2009-12-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209289&W10_KEY=13823274&nTrefferzeile=90&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4e63ac92c10ea748d2127e388a6b3bd4"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2009.00581"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.12.2009  VB.2009.00581"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.12.2009  VB.2009.00581"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.12.2009  VB.2009.00581"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nicht-Best\u00e4tigung von Studienleistungen | Best\u00e4tigung von Studienleistungen/R\u00fcckwirkende Aufhebung des Suspensiveffekts Wird ein Rechtsmittel abgewiesen, stellt sich die Frage, ob die aufschiebende Wirkung lediglich die Vollziehbarkeit oder auch die Wirksamkeit der urspr\u00fcnglichen Anordnung gehemmt hat. Massgebend sind die Besonderheiten des Einzelfalls. Zu pr\u00fcfen ist, welche Tragweite dem Suspensiveffekt vern\u00fcnftigerweise zuzumessen ist bzw. welchen Zwecken er legitimerweise dienen soll (E.3.2). Der Grundsatz, dass Vorteile zu Gunsten des Beschwerdef\u00fchrers zu vermeiden sind, bedeutet regelm\u00e4ssig den r\u00fcckwirkenden Wegfall der aufschiebenden Wirkung. Denselben Schluss legt die dienende Funktion des Verfahrensrechts nahe (E.3.3). Bei einem Rekurs gegen den Studienausschluss soll mit dem Suspensiveffekt verhindert werden, dass sich das Studium durch einen f\u00e4lschlicherweise ausgesprochenen Ausschluss in die L\u00e4nge zieht. Es wird dem Studierenden daher erm\u00f6glicht, w\u00e4hrend des Verfahrens Leistungsnachweise zu erbringen.  Eine r\u00fcckwirkende Aufhebung des Suspensiveffekts w\u00fcrde sich namentlich aufdr\u00e4ngen, sobald es sich f\u00fcr einen Beschwerdef\u00fchrer lohnt, selbst chancenlose Rechtsmittel zu ergreifen, sodass das Prozessrecht ohne Not die Verwirklichung des materiellen Rechts durchkreuzt (E.4.2). Die Umst\u00e4nde des vorliegenden Falls - tats\u00e4chlicher Besuch der fraglichen Veranstaltungen, kein ungerechtfertiger Vorteil f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin, aufgeschobener Beginn der Karenzfrist f\u00fcr den Wechsel an eine andere Hochschule - sprechen  daf\u00fcr, dass der Rekurs gegen den Studienausschluss nicht bloss dessen Vollstreckung, sondern auch dessen Wirksamkeit gehemmt hat (E.4.5). Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:53:17", "Checksum": "06b2c32c880e5158b3cac49916a2c92b"}