|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2009.00587
Entscheid
der 1. Kammer
vom 10. Februar 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin Corina Schuppli.
In Sachen
alle vertreten durch RA A, Beschwerdeführende,
gegen
1. B AG, 2. Bausektion der Stadt Zürich, Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung, hat sich ergeben: I. Die Bausektion der Stadt Zürich bewilligte der B AG am 3. Juni 2008 die Erstellung einer Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Gebäude C-Strasse 03 in Zürich (Grundstück Kat.-Nr. 01). II. Dagegen gelangten mehrere Nachbarn an die Baurekurskommission I des Kantons Zürich. Die drei zum Teil gemeinsam erhobenen Rekurse wurden von der Baurekurskommission mit Entscheid vom 4. September 2009 vereinigt. Der Rekurs im Verfahren Nr. 02 wurde mit demselben Entscheid teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffer I.7 des Bauentscheids betreffend Lärm aufgehoben. Im Übrigen wurden die Rekurse abgewiesen. III. Gegen den Entscheid der Baurekurskommission erhoben insgesamt 22 Parteien, die sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt hatten, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragen, der Entscheid sei aufzuheben, eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Durchführung eines Augenscheins sowie die Zustellung der Stellungnahmen der Beschwerdegegnerinnen beantragt, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerinnen. Die Vorinstanz schloss am 22. Oktober 2009 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Ebenso beantragte die Bausektion der Stadt Zürich, die Beschwerde sei abzuweisen. Die B AG liess sich indessen nicht vernehmen. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Sowohl die Eingabe der Vorinstanz wie auch jene der Bewilligungsbehörde wurden den Beschwerdeführenden am 26. November 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt. Der diesbezügliche Antrag ist somit gegenstandslos. 2. Die Beschwerdeführenden machen zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet und sich nicht mit der gebotenen Sorgfalt mit den örtlichen Verhältnissen auseinandergesetzt. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird daher ebenfalls die Durchführung eines Augenscheins beantragt. 2.1 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) räumt den Verfahrensbeteiligten das Recht ein, Beweismassnahmen zu beantragen, und verpflichtet die Behörden, rechtzeitig und formgerecht angebotene Beweismittel zu behaupteten rechtserheblichen Tatsachen auch abzunehmen. Auf ein beantragtes Beweismittel kann nur dann verzichtet werden, wenn es eine nicht erhebliche Tatsache betrifft oder offensichtlich untauglich ist, wenn die Behörden den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde oder nach den Akten hinreichend würdigen oder wenn sie in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen können, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGr, 5. April 2002, 1P.736/2001, E. 4.1, www.bger.ch; BGE 124 I 208 E. 4a S. 211 und 124 I 241 E. 2 S. 242, mit Hinweisen). Wird ein Augenschein beantragt, steht der Entscheid, ob ein solcher angeordnet werden soll, im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt werden können. Die Durchführung eines Augenscheins ist somit nur geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen auf dem Lokal Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsgerichtsgesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 42). 2.2 Die Vorinstanz hat den Verzicht auf die Durchführung des Augenscheins im Entscheid vom 4. September 2009 damit begründet, dass die Verhältnisse aus den Akten hervorgehen. Es könne auf die bei den Akten liegenden rekurrentischen Fotos sowie auf die ausführlichen Baugesuchsunterlagen abgestellt werden. Im Übrigen wies sie darauf hin, dass zahlreiche sachverhaltliche Informationen, wie etwa das Verzeichnis des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM) über die Standorte der Mobilfunk-Basisstationen in der Schweiz, das Antennenverzeichnis der Stadt Zürich sowie das Verzeichnis der inventarisierten und unter Denkmalschutz stehenden Objekte der Stadt Zürich über das Internet allgemein zugänglich seien und deshalb bei der Sachverhaltsermittlung und Rechtsfindung verwendet werden dürfen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden kann aufgrund dieser Ausführungen somit nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe ihren Entscheid diesbezüglich nicht sachgerecht begründet und somit die verfassungsrechtlich gebotene Begründungspflicht verletzt. Zu Recht hat die Vorinstanz festgehalten, dass sich der rechtlich relevante Sachverhalt anhand der Akten rechtsgenügend feststellen lässt. Die Akten beinhalten neben den Planunterlagen auch Fotos aus verschiedenen Perspektiven mit dem Baugespann für die geplante Antenne, aus denen genügend ersichtlich ist, wie sich das Vorhaben baulich auf die Umgebung auswirken wird. Inwiefern ein Augenschein gerade aus den Wohnungen bzw. aus den Schlafzimmern der Beschwerdeführenden hätte stattfinden müssen, ist nicht ersichtlich, zumal die Einordnungsnorm gemäss § 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) für den Schutz von Aussicht keine Handhabe bietet. Das Einordnungsgebot hat nicht zum Zweck, die bisherige, von den Nachbargebäuden aus bestehende Aussicht weiterhin frei zu halten (Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 10-9). Weiter ist auch zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz auf Fotos abstellte, die von den Beschwerdeführenden eingereicht worden sind. Es ist somit davon auszugehen, dass diese nicht Fotos einreichten, worauf das Bauvorhaben im Licht von § 238 PBG besonders vorteilhaft erscheint. Ebenfalls zu berücksichtigen ist vorliegend, dass wesentliche Teile der Antennenanlage im Gerätekasten beinahe unmittelbar an der Wand der bereits bestehenden Technikaufbaute in der Mitte des Dachs angebracht werden und lediglich der eher schlanke, röhrenförmige Antennenmast deutlich sichtbar sein wird. Vom Letzteren geht kaum eine gestalterische Wirkung aus. Vielmehr wird er wie andere Infrastruktureinrichtungen (Lampenkandelaber, Leitungsmasten etc.) von einem durchschnittlichen Betrachter als technisch notwendige Einrichtung hingenommen (vgl. nachfolgend E. 11.4). Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb die Einordnungssituation der geplanten Mobilfunkantenne als kritisch zu betrachten ist und die Durchführung eines Augenscheins rechtfertigen würde. Damit erweist sich die Rüge der Beschwerdeführenden insoweit als unbegründet. Aus denselben Gründen kann auch auf die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Augenscheins verzichtet werden. 3. Die private Beschwerdegegnerin plant die Erstellung einer GSM-Basisstation mit einem rund 7 m hohen Mast auf dem Dach des Mehrfamilienhauses C-Strasse 03. Die drei Antennen des Typs Kathrein 742215 weisen eine programmierte Gesamtleistung von insgesamt 3’780 WERP auf. Das Baugrundstück befindet sich in der Wohnzone W3 mit einem Wohnanteil von 90 %. 4. Die Beschwerdeführenden lassen zunächst geltend machen, dass der Anlagegrenzwert von 6.0 V/m gemäss Anhang 1 Ziff. 64 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) im internationalen Vergleich zu hoch sei. In der Schweiz werde die Gesamtbelastung nicht gemessen. Zudem seien physische Schädigungen durch Strahleneinwirkung auch im Grenzwertbereich durchaus wahrscheinlich. Es sei zu erwarten, dass das Nationale Forschungsprogramm NFP 57 neue Belege dafür liefern werde, dass die Schweizer Grenzwerte zu hoch seien und dass auch bei nur geringen Strahlungseinflüssen mit Gesundheitsschädigungen zu rechnen sei. Die Gerichte seien verpflichtet, die NISV auf ihre Konformität mit übergeordnetem Recht zu prüfen und sie bei Verstoss gegen Gesetzes- oder Verfassungsrecht nicht anzuwenden. Auch wenn das Bundesgericht zwischenzeitlich die Gesetzes- und Verfassungskonformität der NISV mehrfach bejaht habe, seien stets die neusten wissenschaftlichen Studien betreffend Gesundheitsgefährdung und -schädigung durch nichtionisierende Strahlung massgebend. 4.1 Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) verlangt, dass Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Diese Bestimmung wurde vom Bundesrat für den Bereich der nicht-ionisierenden Strahlung durch den Erlass der Anlagegrenzwerte der NISV konkretisiert. Die NISV wurde vom Bundesgericht bereits wiederholt akzessorisch auf ihre Verfassungs- und Gesetzmässigkeit geprüft. Das Gericht kam stets zum Schluss, die Verordnung halte sich in allen Teilen an den vom USG vorgezeichneten Rahmen des Immissionsschutzes und sei verfassungs- bzw. gesetzeskonform (grundlegend BGE 126 II 399 E. 4; vgl. aus jüngster Zeit BGr, 6. Juli 2009, 1C_45/2009, E. 3.2; 7. April 2009, 1C_282/2008, E. 4; 16. Dezember 2008, 1C_92/2008 E. 3.3-3.6; 30. April 2008, 1C_316/2007, E. 5.1; 29. April 2008, 1C_462/2007, E. 5.1; 20. Februar 2008, 1C_170/2007, E. 2; alle unter www.bger.ch). Dies hat unter anderem zur Konsequenz, dass die vorsorgliche Emissionsbegrenzung mit der Festlegung der Anlagegrenzwerte (Art. 4 NISV in Verbindung mit Anhang 1 NISV) in der NISV abschliessend geregelt wird und die rechtsanwendenden Behörden nicht im Einzelfall, gestützt auf das Vorsorgeprinzip des Umweltschutzgesetzes oder aus anderen Gründen, eine noch weiter gehende Begrenzung verlangen können (BGE 126 II 399 E. 3c). 4.2 Die von den Beschwerdeführenden angeführten Grenzwerte und zukünftigen Grenzwerte in anderen europäischen Ländern vermögen diese Rechtsprechung nicht infrage zu stellen. So ist insbesondere auch der Hinweis der Beschwerdeführenden auf die liechtensteinische Gesetzgebung mittlerweile überholt, da dort entschieden wurde, die Anlagegrenzwerte auch in Zukunft auf einem Niveau zu belassen, wie es in der Schweiz ebenfalls geltendes Recht ist. Wie das Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten hat, haben auch neuere Forschungen keine wissenschaftlich genügenden Studien hervorgebracht, welche einen hinreichenden Zusammenhang zwischen der Exposition durch Mobilfunkbasisstationen und schädlichen oder lästigen Einwirkungen herstellen (BGr, 6. Juli 2009, 1C_45/2009, E. 3.2, www.bger.ch; mit Hinweis auf: BAFU, Hochfrequente Strahlung und Gesundheit; Bewertung von wissenschaftlichen Studien im Niedrigdosisbereich, 2. A., Bern 2007, S. 10 ff., 72 f., 98 ff., 105 f. und 131, www.bafu.admin.ch). Auch wenn die wissenschaftliche Datenlage für die Beurteilung der Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung hochfrequente Strahlung im Niedrigdosisbereich noch immer lückenhaft sein mag, rechtfertigen es die bestehenden Wissenslücken gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht, die Grenzwerte der NISV als rechtswidrig zu beurteilen und den weiteren Bau von Mobilfunkantennen einstweilen zu verbieten (BGr, 6. Juni 2009, 1C_45/2009, E. 3.2; 20. Februar 2008, 1C_170/2007, E. 2, beide unter www.bger.ch). Somit vermag auch der blosse Hinweis der Beschwerdeführenden, dass es zahlreiche Studien gebe, welche belegen würden, dass empfindliche Menschen erst unterhalb von 0.006 V/m beschwerdefrei seien, die Gesetzmässigkeit der Anlagegrenzwerte nicht zu widerlegen, insbesondere nicht, wenn – wie vorliegend – keine der Studien namentlich genannt werden kann und die Ausführungen dazu sehr allgemein gehalten werden. Das von den Beschwerdeführenden ausserdem ins Feld geführte Nationale Forschungsprogramm NFP 57, das gemäss Auffassung der Beschwerdeführenden in Kürze Belege dafür liefern werde, dass die Schweizer Grenzwerte zu hoch sein sollen, kann nicht dazu führen, dass gestützt auf diese Erwartung der Beschwerdegegnerin 1 die Baubewilligung verweigert wird. So hat denn auch das Bundesgericht mehrfach festgehalten, dass es in erster Linie Sache der zuständigen Fachbehörden und nicht der Gerichte ist, diese und andere Forschungen sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der NISV zu beantragen (BGr, 6. Juli 2009, 1C_45/2009, E. 3.2; 30. April 2008, 1C_316/2007, E. 5.1, beide unter www.bger.ch). Dass die zuständigen Behörden oder der Bundesrat diesbezüglich untätig geblieben sind und sie trotz wissenschaftlich nachgewiesenen Resultaten keine Anpassung der Grenzwerte vorgenommen haben, kann mit den allgemein gehaltenen Ausführungen der Beschwerdeführenden nicht dargetan werden. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass trotz der kürzlich in Kraft getretenen Änderungen der NISV darauf verzichtet wurde, die Grenzwerte zu senken. 4.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die geltenden Grenzwerte in der NISV als gesetzes- und verfassungskonform anzusehen sind und die Rüge der Beschwerdeführenden insofern unbegründet ist. 5. Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, dass die Strahlung der bereits bestehenden Antennenanlagen im Quartier in die Anlagegrenzwertberechnung der streitbetroffenen Mobilfunkanlage mit einzubeziehen sei. Entscheidend sei die Gesamtbelastung. In der alten Fassung verlange Ziff. 62 Anhang 1 NISV bloss einen „engen räumlichen Zusammenhang“. Eine Berechnungsformel, wie in der revidierten Fassung, gebe es nicht. Es gebe daher keine Definition des „engen räumlichen Zusammenhangs“ in einem Gesetz oder einer Verordnung. Die heute in der NISV verankerte Berechnungsformel sei zwar vom Bundesgericht gebilligt worden, sie müsse indes nicht angewendet werden. Das Gleiche gelte für die alte Praxis der Beschwerdegegnerin 2. Diese und auch die Vorinstanz hätten daher die sachgerechteste Lösung zur Anwendung bringen sollen. Die Berechnungsformel sei nicht sachgerecht. Die Bevölkerung sei heutzutage derart vielen Strahlungen ausgesetzt, dass es Sinn mache, auch Antennen aus weiterer Entfernung in die Berechnung mit einzubeziehen, damit die Gesamtbelastung eruiert werden könne. Denn nur diese sei entscheidend dafür, ob ein Mensch gesundheitliche Schäden davon trage oder nicht. Die Vorinstanz hätte auch berücksichtigen müssen, dass sich an der D-Strasse 04 ein Kinderhort befände. Folglich seien mindestens diejenigen beiden Basisstationen, welche in 160 m bzw. 220 m Entfernung gelegen seien, bei der Berechnung der Anlagegrenzwerte der geplanten Anlage zu beachten. Der vorinstanzliche Entscheid und die Baubewilligung seien deshalb aufzuheben und die Anlagegrenzwerte seien neu zu berechnen. 5.1 Gemäss der Fassung der NISV, die vor dem 1. September 2009 in Kraft war, galten alle Sendeantennen, die auf demselben Mast angebracht sind oder die in einem engen räumlichen Zusammenhang, namentlich auf dem Dach des gleichen Gebäudes, stehen, als eine Anlage (Anhang 1 Ziffer 62 NISV, Stand 1. Februar 2000). Am 1. September 2009 ist eine Änderung der NISV in Kraft getreten. Mit der revidierten Fassung von Anhang 1 Ziffer 61 und 62 wird erstmals rechtsverbindlich festgelegt, unter welchen Bedingungen benachbarte Mobilfunkantennen als eine Anlage im Sinne der NISV gelten. Gemäss Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 2 NISV gelten Antennengruppen, die aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden, als eine Anlage. Aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden zwei Antennengruppen, wenn sich von jeder der beiden Antennengruppen mindestens eine Sendeantenne im Perimeter der anderen Antennengruppe befindet (Abs. 3). Neue umweltrechtliche Normen sind grundsätzlich sofort auf alle noch nicht letztinstanzlich abgeschlossenen Verfahren anwendbar (BGE 125 II 591 E. 5e/aa, 123 II 325 E. 4c/cc, 120 Ib 233 E. 3a; BGr, 6. November 2007, 1C_40/2007, E. 7.3, www.bger.ch). Baugesuche für Mobilfunksendeanlagen, über die am 1. September 2009 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, sind deshalb unter Berücksichtigung der neuen Anlagedefinition zu beurteilen. Es liegt jedoch im Ermessen der Vollzugsbehörde oder der Rechtsmittelinstanz, im Einzelfall eine Überarbeitung des Standortdatenblattes zu veranlassen. Allerdings ist dabei Zurückhaltung geboten. Eine Überarbeitung des Standortdatenblattes ist nur bei den Projekten nötig, die nach neuem Recht mit Sicherheit oder wahrscheinlich nicht mehr bewilligungsfähig sind oder bei denen sich gegenüber der bisherigen Beurteilung der Einspracheperimeter vergrössert, weil weitere bereits bestehende Mobilfunkantennen einbezogen werden müssen (vgl. Rundschreiben BAFU vom 22. Juli 2009). 5.2 Vorliegend lag im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Fassung der NISV am 1. September 2009 für die streitige Mobilfunkantennenanlage noch keine rechtskräftige Baubewilligung vor. Somit ist grundsätzlich die neue Fassung von Anhang 1 Ziffer 62 anzuwenden. Da sich die beiden nächstgelegenen Antennen in einer Distanz von 160 m bzw. 220 m befinden und offensichtlich nicht im errechneten Perimeter (1.76 x √2520W = 88.35 m) der geplanten Anlage gemäss Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 4 NISV befinden, kann nicht von einem engen räumlichen Zusammenhang ausgegangen werden. Selbst ohne Anwendung der Berechnungsformel gemäss Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 4 NISV könnte bei Distanzen wie den vorliegenden nicht mehr von einem engen räumlichen Zusammenhang die Rede sein. Das Bundesgericht erwog in seiner Rechtsprechung zu Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 1 NISV (Stand 1. Februar 2000), dass Antennen, die auf einem gemeinsamen Dach errichtet sind oder sich in einem vergleichbaren, engen räumlichen Zusammenhang befinden, als eine Anlage gelten, ohne Rücksicht auf ihre Strahlungsintensität und –richtung, und war der Ansicht, dass die genannte Norm somit von einer Abstandsregel ausgehe. Sodann kam es zum Schluss, dass zwei Antennen mit einem Abstand von knapp 40 m als eine Anlage im Rechtssinn zu qualifizieren seien, da Dächer mit einer Länge oder Diagonale von 40 m in städtischen Gebieten keine Seltenheit seien und bei der Montage zweier Antennen auf einem solchen Dach auch von einer Anlage ausgegangen werden müsste (BGr, 8. April 2002, 1A.10/2001 E. 3, URP 2002 S. 427, ZBl 103/2002 S. 429). Bei den vorliegenden Distanzen von 160 m bzw. 220 m kann jedoch auch diese Auslegung der Norm nicht mehr greifen. So kann bei solchen Distanzen nicht mehr gesagt werden, dass diese durchaus übliche Dachmasse darstellen und daher von einem engen räumlichen Zusammenhang auszugehen wäre. Die von den Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang angeführte Argumentation, wonach die Stadtbevölkerung vielen Strahlungen ausgesetzt sei und es nicht sein könne, dass eine Gesundheitsgefährdung nur gerade bis 100 m bestehe und dann automatisch nicht mehr, kann dem nichts entgegenbringen. So liegt es in der Natur von jeglichen Grenzwerten, dass es aus Praktikabilitätsgründen irgendwo eine Grenze geben muss und es folglich immer Werte geben wird, die knapp unter bzw. knapp über dieser Grenze liegen, wobei dies allerdings vorliegend ohnehin nicht der Fall ist, denn die umliegenden Antennen liegen deutlich ausserhalb der Anlageperimeter. Sowohl die Berechnungsformel nach geltendem Recht wie auch die Praxis der Baubehörde sollen Handhabe bieten zu bestimmen, wann mehrere Antennen als eine Anlage zu gelten haben. Selbst wenn es zutreffen mag, dass die Stadtbevölkerung vielen Strahlen ausgesetzt ist, geht es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang nicht darum, eine Gesamtbelastung zu eruieren. Gegen eine derartige Zwecksetzung spricht Art. 3 Ziff. 6 NISV: Hätte der Verordnungsgeber tatsächlich alle den Anlagegrenzwert übersteigenden Einwirkungen an Orten mit empfindlicher Nutzung verhindern wollen, hätte er die Geltung der Anlagegrenzwerte für alle Sendeanlagen anordnen müssen. Stattdessen hat er die Geltung des Anlagegrenzwertes nur für die von einer Anlage allein erzeugte Strahlung angeordnet und damit in Kauf genommen, dass es an einzelnen Orten, wo sich die Strahlung mehrerer Anlagen überlagert, zu einer den Anlagegrenzwert übersteigenden Strahlung kommen kann (BGr, 8. April 2002, 1A.10/2001, E. 3.4.3, www.bger.ch). Insofern kann der Hinweis auf die Gesamtbelastung nicht ausschlaggebend sein bei der Bestimmung, ob es sich bei mehreren Antennen um eine Anlage handelt bzw. wie weit diese dazu voneinander entfernt sein müssen. Es besteht somit zwischen der strittigen Mobilfunkantenne und den Antennen an der E-Strasse 05, F-Strasse 06 und G-Strasse 07 kein enger räumlicher Zusammenhang, weshalb diese folglich auch nicht als eine Anlage zu betrachten sind. 6. Hinsichtlich des Standortdatenblatts machen die Beschwerdeführenden Mängel und Lücken geltend. So handle es sich bei den Dachzinnen und Terrassen der Liegenschaften C-Strasse 08 und D-Strasse 09 um Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN). Des Weiteren sei OMEN 4b nicht der immissionsintensivste Ort mit empfindlicher Nutzung im Gebäude D-Strasse 10. Wäre ein Punkt auf der Antennenstrahlrichtung 3T im obersten Stockwerk der Liegenschaft D-Strasse 10 als Messpunkt gewählt worden, wäre der Anlagegrenzwert von 6 V/m mit Sicherheit überschritten worden. 6.1 Gemäss Art. 3 Abs. 3 NISV gelten als OMEN Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (lit. a) sowie Kinderspielplätze (lit. b) und Flächen von unüberbauten Grundstücken (lit. c). Gemäss diesem klaren Wortlaut kommen somit Dachzinnen oder Terrassen, die keine Räume in Gebäuden darstellen, als OMEN nicht infrage. Wie das Bundesgericht im Entscheid BGE 128 II 378 festgestellt hat, ist diese Auslegung von Art. 3 Abs. 3 NISV mit dem Umweltschutzgesetz vereinbar. So zog es insbesondere in Erwägung, dass es im Ermessen des Verordnungsgebers gestanden habe, aus Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität die Einhaltung der Anlagegrenzwerte auf die eigentlichen Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume zu begrenzen (BGE 128 II 378 E. 6.2.2). Selbst wenn sich eine Beschwerdeführerin im vergangenen Jahr 800 Stunden auf der Dachterrasse aufgehalten haben mag, ist ein solcher Ort nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (128 II 378 E. 6; BGr, 19. Mai 2003, 1A.201/2002, E. 2.1 ff.; 12. August 2003, 1A.148/2002, E. 5; 10. Oktober 2006, 1P.54/2006, E. 4.3.4, alle unter www.bger.ch) nicht als Ort mit empfindlicher Nutzung im Sinne der NISV zu qualifizieren. Ein Grund, von dieser ständigen Rechtsprechung abzuweichen, ist nicht ersichtlich. Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn ein Balkon vollständig verglast ist und deshalb witterungsunabhängig benutzt werden kann (BGr, 17. November 2003, 1P.116/2002, E. 3.3.4, www.bger.ch). Dies wird jedoch vorliegend nicht geltend gemacht. Damit erweist sich das Standortdatenblatt der Beschwerdegegnerin diesbezüglich als korrekt. 6.2 Gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. c NISV hat das Standortdatenblatt unter anderem Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den drei OMEN, an denen die Strahlung am stärksten ist, zu enthalten. Den Ausführungen der Beschwerdeführenden zufolge sei der OMEN 4b nicht der immissionsintensivste Ort mit empfindlicher Nutzung im Gebäude D-Strasse 10. Wäre ein Punkt auf der Antennenstrahlrichtung 3T im obersten Stockwerk der Liegenschaft D-Strasse 10 als Messpunkt gewählt worden, wäre der Anlagegrenzwert mit Sicherheit überschritten worden. Zudem hätte der OMEN 4b in die Hauptstrahlrichtung der Antenne 3T gelegt werden müssen. Die Werte seien daher nochmals nachzurechnen und es sei zu prüfen, ob es in der Wohnliegenschaft D-Strasse 10 keinen immissionsintensiveren Punkt gebe. Zu prüfen seien dabei sämtliche Varianten einer Verschiebung des OMEN 4b in die Hauptstrahlrichtung der Antenne 3T. Nur dadurch könne der immissionsintensivste Punkt in der Liegenschaft D-Strasse 10 ermittelt werden. Die Berechnungen der Vorinstanz, wonach eine Verschiebung des OMEN 4b zu einer Reduktion der Feldstärke von 4.31 V/m auf 3.10 V/m führe, sei nicht nachvollziehbar und auch nicht begründet, weshalb diese den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV nicht genügen würden. 6.3 Die Vorinstanz führte dazu aus, die Liegenschaft D-Strasse 10 befände sich zwischen den Hauptstrahlrichtungen der Antennen T2 und T3. Die horizontalen Hauptstrahlabweichungen vom OMEN 4b zu den erwähnten Antennen würden 50° bzw. 20° betragen, die horizontalen Richtungsabschwächungen 6 dB und 0.9 dB. Werde nun, wie von den damaligen Rekurrierenden verlangt, der OMEN 4b in Richtung Norden in die Hauptstrahlrichtung der Antenne T3 verschoben, ergäbe sich zu dieser Antenne zwar eine horizontale Abweichung von 0° (= 0 dB). Hingegen vergrössere sich damit aber die Abweichung zur Hauptstrahlrichtung der Antenne T2 von 50° auf 70°, was wegen der Exponentialität zu einer Richtungsabschwächung von 10 dB im Vergleich zu dieser Antenne führe. Zudem sei die Distanz zur Antennenanlage etwas grösser. Dies alles führe bei der geforderten Verschiebung des OMEN 4b nicht zu einer höheren Feldstärke, sondern zu einer Reduktion derselben. Damit erweise sich der Rekurs in diesem Punkt als nicht stichhaltig. Die Vorinstanz hat dargelegt, welche Werte sich aufgrund der Verschiebung verändern würden. Diese Ausführungen und Berechnungen der Vorinstanz sind nachvollziehbar und zutreffend, weshalb auf sie verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dass sich mit einzelnen veränderten Werten im Standortdatenblatt auch die nachfolgenden, darauf basierenden Werte veränderten, liegt in der Natur der Sache. Es wäre folglich auch unnötig, die ganzen Berechnungen gemäss der vorgegebenen Formel im Standortdatenblatt in Worten auszuführen. Darin eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben gemäss Art. 28 Abs. 2 BV zu sehen, trifft nicht zu. Es wird von den Beschwerdeführenden nicht näher ausgeführt, weshalb sie der Ansicht sind, dass die Berechnungen der Beschwerdegegner nicht zutreffen und weshalb es sich beim OMEN 4b nicht um den immissionsintensivsten Punkt im diesem Gebäude handeln soll. Die Verschiebung des OMEN 4b auf die Hauptstrahlrichtung der Antenne 3T und die entsprechend abgeänderten Berechnungen zeigten entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden auf, dass daraus keine grössere Belastung am neuen OMEN 4b resultiert. Es kann jedoch nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, aufgrund von pauschalen Zweifeln seitens der Beschwerdeführenden und ohne konkrete Hinweise oder Rügen auf Fehler, sämtliche Varianten einer Verschiebung des OMEN 4b in die Hauptstrahlrichtung neu zu berechnen. 6.4 Im Übrigen wird von den Beschwerdeführenden gerügt, dass im Haus C-Strasse 07 keine Messungen vorgenommen worden seien, obwohl diese Liegenschaft in der Hauptstrahlrichtung der Antenne 1T läge. Die streitbetroffene Antenne ist zurzeit noch nicht erstellt und hat auch den Sendebetrieb noch nicht aufgenommen. Es liegt somit in der Natur der Sache, dass sowohl im Haus C-Strasse 07 wie auch in anderen Liegenschaften noch keine Messungen vorgenommen werden können. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden kann somit darin kein zentrales Argument gesehen werden. Der Entscheid der Vorinstanz verstösst insofern auch nicht gegen Art. 29 Abs. 2 BV. 7. Aufgrund des hohen Wohn- und Kinderanteils sind die Beschwerdeführenden der Ansicht, dass neben den verfügten Abnahmemessungen an den OMEN 4, 4c und 7 auch an den anderen OMEN Abnahmemessungen durchzuführen seien. Es sei zu beachten, dass bei fast allen OMEN der Anlagegrenzwert um mehr als 50 % ausgeschöpft werde. 7.1 Art. 12 NISV bestimmt, dass zur Einhaltung des Anlagegrenzwerts Kontrollen durchzuführen sind, wobei das Bundesamt für Umwelt (BAFU) die geeigneten Mess- und Berechnungsmethoden empfiehlt. Gemäss Praxis sowie der Vollzugsempfehlung zur NISV (Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV, BUWAL, Bern 2002, S. 20) sind solche Abnahmemessungen dann vorzunehmen, wenn der errechnete Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80 % erreicht wird. Die Vollzugsbehörde ist darüber hinaus berechtigt und bei begründetem Verdacht verpflichtet, Abnahme- und Kontrollmessungen auch unterhalb dieser Schwelle anzuordnen (Benjamin Wittwer, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2008, S. 61 f., mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 7.2 Vorliegend wird der errechnete Anlagegrenzwert gemäss dem eingereichten Standortdatenblatt an den OMEN 4, 4c und 7 zu mindestens 80 % ausgeschöpft. Entsprechend hat die Bewilligungsbehörde zu Recht für diese OMEN sowie unter den Oberlichtern des Standortgebäudes Abnahmemessungen verfügt. Dass eine Kontroll- und Abnahmemessung bereits bei einer Ausschöpfung von 50 % des Anlagegrenzwertes durchzuführen wäre, ist auch bei einem hohen Wohnanteil nicht angezeigt. So hat auch das Bundesgericht bereits mehrfach entschieden, dass kein Anlass bestehe, von den Empfehlungen des BAFU abzuweichen (BGr, 10. September 2002, 1A.194/2001, E. 3, URP 2002 S. 780; BGr, 12. August 2003, 1A.148/2002, E. 4.3.2, www.bger.ch). Sollte bei den Abnahmemessungen an den OMEN 4, 4c und 7 festgestellt werden, dass zwischen der Berechnung und der effektiven Messung eine erhebliche Differenz besteht und so allenfalls Zweifel an der Zuverlässigkeit der Berechnungsmethode aufkommen, wäre der Anlagegrenzwert ohnehin überschritten und das Vorhaben müsste überarbeitet und folglich ein neues Gesuchsverfahren eingeleitet werden. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Bewilligungsbehörde keine weiteren Abnahmemessungen verfügt hat (vgl. BGr, 12. August 2003, 1A.148/2002, E. 4.3.3, www.bger.ch). Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, besteht für die von den Beschwerdeführenden erneut geforderte dreimalige Abnahme- bzw. Kontrollmessung innert Jahresfrist keine gesetzliche Grundlage. Das von den Beschwerdeführenden angeführte „übergeordnete Recht“ ist nicht ersichtlich und von diesen auch nicht substanziiert. Lediglich die Annahme der Beschwerdeführenden, dass solche Messungen zweckdienlich seien, rechtfertigt es nicht, weitere Messungen auf Kosten der Beschwerdegegnerin 1 anzuordnen. 8. Zum Qualitätssicherungssystem lassen die Beschwerdeführenden ausführen, dass das Bundesgericht mehrfach entschieden habe, dass das vom BAFU empfohlene Qualitätssicherungssystem eine zulässige Alternative zur Kontrolle durch bauliche Vorkehrungen darstelle. Trotzdem rügen die Beschwerdeführenden, dass es sich beim Rundschreiben des BAFU um eine blosse Empfehlung an die Vollzugsbehörden handle und nicht um Gesetzesrecht. Die Beschwerdegegnerin 2 sowie die Vorinstanz seien daher nicht verpflichtet gewesen, dem empfohlenen Qualitätssicherungssystem zur Anwendung zu verhelfen. Sie seien vielmehr dazu verpflichtet gewesen, das am besten geeignete Prüfungs- und Kontrollverfahren zu wählen. Es sei letztlich Sache der Behörden, über die Anwendung geltender Rechtsnormen und damit auch über die Wahl eines entsprechenden Prüf- und Kontrollverfahrens zu entscheiden. Die blosse Übernahme einer Vollzugsempfehlung sei daher nicht sachgerecht und stelle eine eigentliche Ermessensunterschreitung dar, indem das entsprechende Ermessen nicht ausgeübt werde. Das vorliegend infrage stehende Qualitätssicherungssystem sei bislang nur vom Bundesgericht als geeignetes Mittel zur Kontrolle der variablen Parameter bezeichnet worden, obwohl aber dem Bundesgericht gerade keine volle Sachverhaltskontrolle zustehe. In der Rechtsprechung seien indes immer wieder Zweifel deutlich geworden. Im Entscheid des Verwaltungsgerichts (VGr, 20. Juni 2007, VB.2006.00448) sei festgehalten worden, dass es nicht genüge, wenn der Betreiber eines Mobilfunknetzes von der Zuverlässigkeit seines Sicherungssystems überzeugt sei. Das genannte Qualitätssicherungssystem sei deshalb nicht sachgerecht, da es überwiegend auf Selbstkontrolle der Netzbetreiber beruhe und dadurch sehr anfällig gegen Missbräuche sei. Deshalb seien der Beschwerdegegnerin 1 die verlangten Abnahmemessungen zusätzlich oder anstelle des Qualitätssicherungssystems aufzuerlegen. Die Behauptung der Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin 1 sei von der Schweizerischen Vereinigung für Qualitäts- und Management-Systeme SQS auditiert und mit einem Zertifikat ausgestattet worden, sei offensichtlich unzutreffend. Es existiere sowohl auf den neuen wie auch auf den alten Namen der Beschwerdegegnerin 1 keinen Eintrag auf der SQS-Homepage in der Rubrik „Zertifizierte Unternehmen“. Es sei daher festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin 1 über keinen hinreichenden Qualitätsmanagementnachweis verfüge. Es sei daher damit zu rechnen, dass es zu Grenzwertüberschreitungen kommen werde. 8.1 Die Qualitätssicherungssysteme dienen der Kontrolle, dass die bewilligten Parameter (ERP, Senderichtung) der Mobilfunkantennen im Betrieb eingehalten und die Grenzwerte der NISV nicht überschritten werden. Diese Kontrolle ist in Art. 12 NISV vorgesehen. Die Verordnung schreibt jedoch nicht vor, auf welche Weise sie zu erfolgen hat. Es trifft zu, dass diese Qualitätssicherungssysteme grundsätzlich im Zuge des Rundschreibens des BAFU vom 16. Januar 2006 eingeführt wurden und es sich bei dieser Empfehlung nicht um Gesetzesrecht handelt. Im Urteil vom 7. April 2009 (1C_282/2008) hat das Bundesgericht jedoch ausführlich Stellung genommen zu den bestehenden Qualitätssicherungssystemen (vgl. dazu auch BGr, 6. September 2007, 1A.6/2007, E. 5; 25. Juni 2007, 1A.4/2007, E. 3.1; beide mit weiteren Hinweisen und unter www.bger.ch). Es wies auf die 2007 durchgeführte Überprüfung der Qualitätssicherungssysteme der vier Mobilfunkbetreiber – darunter auch die Beschwerdegegnerin, allerdings noch mit der alten Firmenbezeichnung – hin. Es räumte zwar ein, die Systeme wiesen noch Mängel auf. Insgesamt kam es jedoch zum Schluss, dass diese aus umweltschutzrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden seien (BGr, 7. April 2009, 1C_282/2008, E. 3, www.bger.ch). Diese Rechtsprechung wurde vom Bundesgericht im Entscheid 1C_45/2009 bestätigt (BGr, 6. Juli 2009, 1C_45/2009, E. 2.3, www.bger.ch). 8.2 Vorliegend hat die Baubehörde in ihrem Entscheid vom 3. Juni 2008 ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin 1 in Umsetzung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein auditiertes Qualitätssicherungssystem eingeführt habe und äusserte sich zu den Kontrollfunktionen dieses Systems. Entsprechend verfügte sie, wie dies gemäss Gerichtspraxis erforderlich ist (BGr, 25. Juni 2007, 1A.4/2007, E. 3.3; 10. Oktober 2006, 1A.54/2006, E. 5 mit Hinweisen; 6. September 2006, 1A.57/2006, E. 5.1; 31. Mai 2006, 1A.116/2005, E. 5.3, und 1A.120/2005, E. 5.3, alle unter www.bger.ch; VGr, 21. November 2007, VB.2007.00320, E. 3), die geplante Mobilfunkanlage sei in das Qualitätssicherungssystem der Beschwerdegegnerin zu integrieren (Auflage 1c des Bauentscheids vom 3. Juni 2008). In Anbetracht dieser Ausführungen sowie der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGr, 6. Juli 2009, 1C_ 45/2009, E. 2.3; 7. April 2009, 1C_282/2008, beide www.bger.ch) kann daher entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden nicht gesagt werden, die Baubehörde habe die Vollzugsempfehlung unreflektiert übernommen, nicht sachgerecht entschieden und ihr Ermessen nicht ausgeübt. Zu den von den Beschwerdeführenden angedeuteten Zweifel in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bleibt zu sagen, dass das zitierte Urteil am 20. Juni 2007 erging, als noch nicht alle Qualitätssicherungssysteme der Mobilfunkbetreiber auditiert waren und auch vor der Evaluation der Qualitätssicherungssysteme unter der Leitung der Arbeitsgruppe NIS des Cercl'Air. Es ist zutreffend, dass es nicht genügt, wenn die Mobilfunkbetreiberin von der Zuverlässigkeit des Qualitätssicherungssystems überzeugt ist, jedoch handelt es sich vorliegend nicht bloss um ein System, von dessen Zuverlässigkeit die Beschwerdegegnerin überzeugt ist, vielmehr handelt es sich um ein auditiertes System, das in der genannten Evaluation nicht beanstandet wurde und als taugliches und umfassendes Überwachungsinstrument erachtet wurde. Im Übrigen ist auch die Behauptung der Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegnerin 1 sei nicht auditiert worden, nicht richtig. Selbst wenn es zutreffen mag, dass auf der von den Beschwerdeführenden angegebenen Internetseite der Name der Beschwerdegegnerin 1 nicht zu finden ist, entkräftet ein Blick auf die Internetseite des BAFU diese Behauptung, denn dort sind die Mobilfunkanbieter aufgelistet, die ein Qualitätssicherungssystem eingeführt haben und dieses von einer externen Firma auditieren liessen (http://www.bafu.admin.ch/ elektrosmog/01100/01108/03361/03364/index.html?lang=de). Darüber hinaus wurde auch in der genannten Evaluation der Qualitätssicherungssysteme bestätigt, dass alle Qualitätssicherungssysteme von einer externen Zertifizierungsstelle auditiert wurden. Die Schlussfolgerung der Beschwerdeführenden, es sei daher damit zu rechnen, dass es zu Grenzwertüberschreitungen kommen wird, ist somit unzutreffend und ihre diesbezüglichen Rügen erweisen sich als unbegründet. 9. Unter der Überschrift der fehlenden Zonenkonformität wird von den Beschwerdeführenden geltend gemacht, dass die streitbetroffene Antenne mit einem Mast von rund 7 m, einem Technikcontainer und einer Sendeleistung von insgesamt 3’780 WERP nicht mehr eine gewöhnliche Mobilfunk-Basisstation darstelle und diese somit in der vorliegenden Zone nicht mehr zonenkonform sei. Das Verwaltungsgericht habe Antennen mit einer Masthöhe von 4.1 m bzw. 4.5 m als gerade noch durchschnittlich dimensioniert qualifiziert. Bei 7 m Höhe könne davon nicht mehr die Rede sein, zumal ein klobiger Container dazukomme. Da das betroffene Quartier einen hohen Wohnanteil von 90 % aufweise, sei es besonders empfindlich. Zudem sei die Sendeleistung ebenfalls überdurchschnittlich. Infolgedessen sei die Zonenkonformität zu verneinen. Eventualiter sei die Mobilfunkanlage nur soweit tragfähig, als sie einem tatsächlichen Bedürfnis zur lokalen Versorgung mit Mobilfunkdiensten entspreche, was vorliegend nicht der Fall sei. 9.1 Mobilfunkanlagen sind als Infrastrukturanlagen im Baugebiet nicht generell und unabhängig von ihrem Verwendungszweck zulässig. Auch bei ihnen ist im ordentlichen Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob sie dem Zweck der betreffenden Nutzungszone entsprechen (Art. 22 Abs. 2 lit. a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG]; BGE 133 II 321 E. 4.3.1; VGr, 13. März 2008, VB.2007.00468, E. 3, www.vgrzh.ch). So hat denn das Bundesgericht in BGE 133 II 321 E. 4.3.1 erwogen, innerhalb der Bauzonen könnten Mobilfunkanlagen nur als zonenkonform betrachtet werden, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stünden, an dem sie errichten werden sollen, und im Wesentlichen Bauland abdeckten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts stellt eine gewöhnliche Mobilfunk-Basisstation keinen Betrieb im baurechtlichen Sinn dar und ist als blosse technische Infrastrukturbaute auch in einer Wohnzone zonenkonform (RB 1998 Nr. 96 = BEZ 1998 Nr. 21 = URP 1999, 179 ff.; VGr, 24. August 2000, BEZ 2000 Nr. 52 E. 5). Diese Rechtsprechung beruht unter anderem auf der Überlegung, dass es sich bei Mobilfunkanlagen um gesellschaftlich akzeptierte Begleiterscheinungen der heutigen Zivilisation handelt. Sie gilt jedoch nur so weit, als die Anlagen bzw. Anlageteile einem tatsächlichen Bedürfnis zur lokalen Versorgung mit Mobilfunkdiensten entsprechen (VGr, 27. März 2009, VB.2008.00442, E. 3.3 und 3.6; 25. April 2007, VB.2006.00201, E. 10.4, alle unter www.vgrzh.ch; vgl. auch BGE 133 II 321 E. 4.3.2). Die projektierte Anlage ist jedenfalls auch mit einer Höhe von 7 m und den schlanken röhrenförmigen Antennen noch als gewöhnliche Anlage zu bezeichnen. Sie geht nicht über das hinaus, was zur üblichen Ausstattung einer städtischen Wohnzone mit Infrastrukturanlagen gehört. Mit der vorgesehenen Sendeleistung ist auch nicht davon auszugehen, dass die Anlage eine mehr als lokale Bedeutung hat und ihr allenfalls daher die Zonenkonformität abgesprochen werden könnte. Dass für die Erteilung einer Baubewilligung ein Bedürfnis für die fragliche Baute nachgewiesen werden müsste, trifft nicht zu. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht im ordentlichen Bewilligungsverfahren – im Gegensatz zum Ausnahmebewilligungsverfahren gemäss Art. 24 RPG – kein Raum für eine umfassende Interessenabwägung und für eine Bedürfnisprüfung (BGr, 18. März 2004, 1A.140/2003, E. 3.1 = ZBl 2006 S. 197; BGr, 15. März 2005, 1A.18/2004, E. 4; 31. Mai 2006, 1A.120/2005, E. 7, alle unter www.bger.ch; VGr, 3. Juni 2009, VB.2009.00059, E. 5.5, www.vgrzh.ch; Wittwer, S. 96 f.). Die geplante Mobilfunkbasisstation ist nach dem Gesagten als zonenkonform zu bezeichnen. 10. Die Beschwerdeführenden rügen zudem unter dem Titel der Überschreitung der zonengemässen Gebäudehöhe, es gehe aus dem Entscheid der Vorinstanz nicht hervor, woraus diese ableite, dass die Basisstation keinen Gebäudecharakter habe und das Bauvorhaben zudem § 292 PBG genügen würde, da es nicht breiter als ein Drittel der Fassadenlänge sei. Da die Vorinstanz keine Berechnungen vorgenommen hätte, aus welcher sich die Zonenkonformität ergeben würde, habe die Vorinstanz gegen die Begründungspflicht verstossen. 10.1 Die Vorinstanz erwog zur gerügten Überschreitung der Gebäudehöhe, dass Mobilfunkbasisstationen Infrastrukturanlagen seien, die im Allgemeinen keinen Gebäudecharakter im Sinne von § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Bauverordnung (ABV) aufwiesen und nicht den Vorschriften über die Gebäudehöhe unterliegen würden. Würden sie jedoch die tatsächliche oder bei Flachdachgebäuden die hypothetische Schrägdachfläche, die mit einem Winkel von 45° an der Schnittlinie mit der Fassade anzusetzen sei, durchstossen, würden sie als Dachaufbauten gelten und hätten folglich der Vorschrift von § 292 PBG zu genügen. Danach dürften Dachaufbauten, ausgenommen Kamine, Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie und kleinere technisch bedingte Aufbauten, insgesamt nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge sein. Die strittige Basisstation, insbesondere der Antennenmast, liege innerhalb der hypothetischen Schrägdachfläche von 45° und habe daher nicht Gebäudecharakter. Im Übrigen würde das Bauvorhaben auch den Kriterien von § 292 PBG genügen, sei es doch bei Weitem nicht breiter als ein Drittel der Fassadenlänge. 10.2 Dass die Vorinstanz, wie von den Beschwerdeführenden auch in diesem Zusammenhang gerügt, die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist nach den vorstehenden Ausführungen (E. 10.1) nicht ersichtlich. Nach § 292 PBG dürfen Dachaufbauten, wo nichts anderes bestimmt ist, insgesamt nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge sein, sofern sie bei Flachdächern die für ein entsprechendes Schrägdach zulässigen Ebenen durchstossen. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind Kamine, Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie und kleinere technisch bedingte Aufbauten. „Gewöhnliche Mobilfunkanlagen“ gelten als kleinere technisch bedingte Aufbauten im Sinne von § 292 PBG und nicht als selbständiges Gebäude (RB 2000 Nr. 104 = BEZ 2000 Nr. 52 = URP 2001, S. 163). Die vorliegend zu beurteilende Mobilfunkanlage weist die üblichen Dimensionen auf (vgl. oben E. 9.2). Gemäss den Bauplänen lehnt der dazugehörige Technikkasten an den bereits bestehenden Dachaufbau an, weshalb durch ihn auch keine zusätzliche Erhöhung bewirkt wird. Nur der Mast ragt in die Höhe. Die zu beurteilende Mobilfunkanlage kann daher als kleinere technisch bedingte Aufbaute qualifiziert werden. Da diese nicht an die Vorschriften betreffend Gebäude- und Firsthöhe gebunden sind, ergibt sich somit keine rechtlich massgebende Erhöhung. Zudem sind kleinere technisch bedingte Aufbauten auf den Drittel der betreffenden Fassadenlänge im Sinne von § 292 PBG nicht anrechenbar (vgl. Fritzsche/Bösch, S. 1343). Die Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich insofern als unbegründet. 11. Weiter machen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Einordnungsgebots gemäss § 238 PBG geltend. Die Vorinstanz halte in Missachtung der tatsächlichen Gegebenheiten fest, dass in der näheren und daher beurteilungsrelevanten Umgebung des Baugrundstücks weder eine Kernzone noch Objekte des Natur- und Heimatschutzes zu finden seien. Diese falsche und für den Entscheid erhebliche Feststellung des Sachverhalts könne gemäss § 51 VRG gerügt werden. Das Standortgebäude sei zwar nicht inventarisiert, jedoch zahlreiche Gebäude in der unmittelbaren Umgebung. So seien die Häuser an der C-Strasse 11, 06, 12, 13 und 04, an der D-Strasse 14, 15, 16 und 17 sowie an der H-Strasse 18 und 19 inventarisierte Gebäude unter Denkmalschutz. Durch die geplante Antenne werde aufgrund der Hanglage die Sicht von der oberen Hälfte der C-Strasse aus auf die unterhalb liegenden Häuser, darunter die denkmalgeschützten, nicht nur erheblich beeinträchtigt, sondern geradezu versperrt. Die Mobilfunkanlage müsse sich gemäss § 238 Abs. 2 PBG durchwegs positiv in das Quartierbild einordnen lassen. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht gegeben. Die Wahrnehmung der inventarisierten Objekte werde dabei erheblich gestört, denn ein Betrachter nehme die inventarisierten Objekte und das Standortgebäude als zusammenhängend wahr, da diese Gebäude alle zum gleichen, in sich geschlossenen Quartier gehören würden. Folglich sei daher festzuhalten, dass bereits aufgrund von § 238 Abs. 2 PBG eine Einordnung unter keinen Umständen hätte als gegeben erachtet werden dürfen und die Auffassung der Vorinstanz nicht vertretbar sei. Eine positive Einordnung ins Quartierbild sei auch nach § 238 Abs. 1 PBG nicht gegeben. Zu beachten sei insbesondere die Tatsache der Hanglage. Dies habe zur Folge, dass die Bewohner der oberhalb der C-Strasse 03 liegenden Gebäude teilweise genau auf Höhe der Antenne schlafen und wohnen würden. Die Feststellung der Vorinstanz, es handle sich um einen vergleichsweise kleinvolumigen Container, sei unzutreffend. Zudem bestehe vorliegend ein Unterschied zu anderen bislang vom Verwaltungsgericht beurteilten Fällen, in denen überhaupt kein Container vorgesehen gewesen sei und das technische Equipment jeweils in den Dachgeschossen untergebracht werden sollte. Der Container sei ein unschöner Klotz von überdurchschnittlichen Dimensionen, welcher auch aus allen Perspektiven als solcher wahrnehmbar sei. Er sei auf einem 14 m hohen Standortgebäude platziert und mache dieses nicht ins Ortsbild passende Gebäude zusammen mit der Antenne zum unschönen Mittelpunkt des Quartiers. Besonders störend wirke der Container beim Blick durch die Wohn- und Schlafzimmerfester in den oberen Etagen der Nachbarshäuser. Durch die Antenne werde das Standortgebäude somit um mehr als die Hälfte seiner Höhe überragt. Die Anlagedimensionen würden folglich nicht zu einer Einordnung nach § 238 Abs. 1 PBG führen. Dass die Mobilfunkanlage nicht mehr als einordnungsfähig betrachtet werden könne, ergäbe sich auch den Verwaltungsgerichtsentscheiden VB.2009.00059 und VB.2006.00072, wo Antennen mit einer Höhe von 4.1 m bzw. 4.5 m als noch durchschnittlich und somit einordnungsfähig bezeichnet worden seien. Eine überdurchschnittlich dimensionierte Antennenanlage wie die vorliegende lasse sich nicht mehr in die Umgebung einordnen. Ein weiteres Beispiel für eine verweigerte Baubewilligung aufgrund einer überdimensionalen Anlage sei der Entscheid VB.2007.00006, wo es die Baurekurskommission und das Verwaltungsgericht als vertretbar erachtet hätten, einen 6 m hohen Antennenmast zusammen mit der technischen Ausrüstung auf einem Mehrfamilienhaus zu verweigern, weil es sich um einen störenden Fremdkörper gehandelt habe. Dass die streitige Antennenanlage dachmittig positioniert werden solle, ändere nichts daran, dass sie als störender Fremdkörper wahrgenommen werde. Für die oberhalb des Gebäudes wohnenden Personen mache es keinen Unterschied, ob die Anlage in der Mitte des Dachs oder am Rande stehe; ihnen steche beim Blick durch das Fenster als erstes die überdimensionale Anlage ins Auge. Auch von der Strasse aus sei die geplante Antennenanlage deutlich erkennbar und als Fremdkörper wahrnehmbar. Die Feststellung der Vorinstanz, das bauliche Umfeld sei heterogen und wenig empfindlich, sei unzutreffend: Das Quartier sei idyllisch und ausserordentlich ruhig. Es werde durch den Fremdkörper Mobilfunkanlage nachhaltig gestört. Auch wenn unterschiedliche Dächer vorhanden seien, verfüge doch die Mehrzahl der Häuser über ein Giebeldach, was in der Stadt Zürich eher selten sei. Die weitere Feststellung der Vorinstanz, dem Standortgebäude kämen keine besonderen architektonischen Qualitäten zu, sei fragwürdig. Entscheidend sei vor allem der Gesamteindruck, d.h. die Einordnung des Gebäudes an der C-Strasse 03 mit der Mobilfunkanlage auf dem Dach in das ganze Quartier; auf das Standortgebäude als solches komme es nicht an. Das Standortgebäude passe nicht ins Ortsbild der idyllischen Stadtsiedlung, und mit der Anlage auf dem Dach würde es noch negativer in Erscheinung treten. 11.1 Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Nach § 238 Abs. 2 PBG ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes speziell Rücksicht zu nehmen. Der Beurteilung, ob ein Bauvorhaben die Gestaltungsanforderungen erfüllt, ist eine objektive Betrachtungsweise zugrunde zu legen (VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23 E. 4b/aa; BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.5.2, www.bger.ch). Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 2. März 2000, BEZ 2000 Nr. 17 E. 5 und 6b; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Bd. I, 3. A., Zürich 1999, Rz. 654). 11.2 Der Gemeinde steht bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs „befriedigende Gesamtwirkung“ ein besonderer bzw. qualifizierter Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch), was auch mit einer relativ erheblichen Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (RB 1981 Nr. 20; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Gemäss § 20 Abs. 1 VRG ist die Baurekurskommission grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt, weshalb sie neben der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids überprüfen kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung eines kommunalen Einordnungsentscheids geht, darf die Rechtsmittelinstanz wegen des qualifizierten Ermessensspielraums der Gemeinde ihre eigene Ermessensausübung nicht an die Stelle derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen, wenn deren Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist (vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430, E. 3.2, mit Bemerkungen von Arnold Marti; RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Die kommunale Behörde kann sich allerdings nur dann auf ihren geschützten Beurteilungsspielraum berufen, wenn sie spätestens in der Rekursvernehmlassung die geforderte nachvollziehbare Begründung vorbringt (RB 1991 Nr. 2; VGr, 1. November 2006, VB.2006.0026, E. 3.1, www.vgrzh.ch). Dem Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den Vorinstanzen nur Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Es überprüft deshalb lediglich, ob eine Rekursinstanz die ästhetische Würdigung durch die kommunale Baubehörde zu Recht für vertretbar halten durfte. Dagegen ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen; damit würde es seine eigene Kognition überschreiten (BGr, 21. Juni 2005, 1P.678/2004, E. 4, ZBl 107/2006, S. 434 ff.). 11.3 Vorliegend hat die Bausektion der Stadt Zürich in der Rekursvernehmlassung erwogen, dass die Anlage auf den bestehenden Dachaufbau eines flach gedeckten Mehrfamilienhauses aufgesetzt werden solle. Wegen ihrer nahezu mittigen Lage füge sie sich harmonisch ein und bewahre allseitig einen grösseren Abstand zu den Dachkanten, sodass sie vom Strassenraum aus betrachtet deutlich zurückversetzt und damit weniger dominant in Erscheinung trete, als dies auf einem Giebeldach der Fall wäre. Im Verhältnis zum fünfgeschossigen Standortgebäude werde die Anlage als untergeordnetes technisches Element wahrgenommen. Die Bebauungsstruktur entlang der massgeblichen Strassenzüge C-Strasse und D-Strasse sei – mit Ausnahme der Längszeile D-Strasse 13 bis 20 kleinteilig und heterogen: Es handle sich um ein Wohnquartier, das durch eine mehrheitlich offene Bebauung mit durchgrünten Aussenräumen und Gärten charakterisiert sei; besondere städtebauliche Qualitäten seien nicht auszumachen. In der näheren Umgebung befänden sich keine denkmalpflegerisch schutzwürdigen bzw. inventarisierten oder formell unter Schutz gestellten Objekte. Es seien verschiedene Baustile aus dem vergangenen Jahrhundert vertreten: Flach-, Sattel- und Zinnendächer ergäben eine vielfältige und insgesamt keineswegs empfindliche Dachlandlandschaft. Eine befriedigende Einordnung des Standortgebäudes zusammen mit der projektierten Antennenanlage ins Quartierbild sei daher zweifellos gegeben. Im Kontext betrachtet gehe aus den Erwägungen lit. a und b des Bauentscheids vom 23. Januar 2003 hervor, dass in erster Linie die Einordnung der damals projektierten Mobilfunkantenne in den Dachbereich des Wohnhauses C-Strasse 18 mangelhaft beurteilt worden sei. „In einem städtebaulich homogenen Umfeld eines Wohnhausquartiers“ beziehe sich vor allem auf den Umstand, dass die Liegenschaft Nr. 18 Teil einer integral erhaltenen, aus je zwei Doppelhäusern bestehenden Gebäudegruppe sei, homogen sei nur dieses unmittelbare Umfeld des damaligen Standortes. Im dritten Satz von Erwägung lit. b komme zum Ausdruck, dass die damals projektierte Antennenanlage insbesondere im Verhältnis zum Dachbereich des zwei Vollgeschosse aufweisenden Standortgebäudes bzw. der vier gleichartigen Wohnhäuser überproportioniert gewesen sei und damit deren architektonische Qualitäten zu sehr schmälerte. Vorliegend seien hingegen sowohl das Standortgebäude als auch dessen unmittelbares bauliches Umfeld anders: Es handle sich um ein fünfgeschossiges Wohnhaus moderner Bauart mit einem Flachdach sowie einem Dachaufbau, auf dem die projektierten technischen Aufbauten mit funktionalem Charakter nicht als störend empfunden würden. Die Vorinstanz bestätigte in ihren Erwägungen im Wesentlichen die Feststellungen der Baubehörde. Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass sich in der beurteilungsrelevanten Umgebung keine Objekte des Natur- und Heimatschutzes befinden, weshalb die Anlage ausschliesslich an § 238 Abs. 1 PBG gemessen wurde. Es trifft zwar zu, dass sich an den von den Beschwerdeführenden genannten Orten Objekte befinden, die im kommunalen Inventar verzeichnet sind, es trifft jedoch entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht zu, dass diese Gebäude unter Denkmalschutz stehen. Zudem steht das nächstgelegene dieser Häuser in einer Entfernung von mehr als 60 m zum Standortgebäude, womit es noch vertretbar erscheint, dass im vorliegenden Fall die Einordnung nicht im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG geprüft wurde. Die Vorinstanzen gehen davon aus, dass das Standortgebäude selber keine besonderen architektonischen Qualitäten aufweist. Von der beschwerdeführenden Seite wird das zwar als fragwürdig bezeichnet, jedoch nicht konkret dargetan, inwiefern das Gebäude über besondere architektonische Qualitäten verfügen soll. Das technische Equipment der Antennenanlage wird gemäss den Bauplänen im Bereich der bereits bestehenden Dachaufbaute erstellt. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, bewirken die Anlagedimensionen insbesondere im Vergleich zum grosskubigen Standortgebäude, der dachmittigen Positionierung sowie der Höhe des Standortgebäudes eine im Sinn von § 238 PBG genügende Einordnung zum Standortgebäude selbst sowie ins beurteilungsrelevante bauliche Umfeld. Dass der Technikcontainer mit Massen von rund 0,9 m x 1,35 m x 1,45 m im Verhältnis zum ganzen Gebäude ein "Klotz von überdurchschnittlichen Dimensionen" darstelle, ist nicht zutreffend. Aus den Bauplänen wie auch den eingereichten Fotos ergibt sich, dass dieser Container auch im Vergleich zur bereits bestehenden Dachaufbaute und selbst von oben gesehen nicht dominant in Erscheinung tritt. Es ist davon auszugehen, dass er von der Strasse aus betrachtet noch weniger zu sehen sein wird. Die zitierten verwaltungsgerichtlichen Entscheide, in denen das technische Equipment jeweils in das Dachgeschoss integriert werden sollte, stehen der genügenden Einordnung des Technikcontainers im vorliegenden Fall nicht entgegen. Die Antenne selbst besteht lediglich aus einem schmalen Rohrkörper und kann, wie oben ausgeführt (E. 9.2), noch als durchschnittlich dimensioniert betrachtet werden, weshalb die Auffassung der Baubehörde, wonach die Anlage im Verhältnis zum fünfgeschossigen Standortgebäude als untergeordnetes technisches Element wahrgenommen werde, als durchaus vertretbar erscheint. Der von den Beschwerdeführenden zitierte Entscheid, wonach das Verwaltungsgericht entschieden habe, es sei vertretbar, einen 6 m hohen Antennenmasten als einen störenden Fremdkörper zu betrachten und die Baubewilligung daher zu verweigern, lässt nicht darauf schliessen, dass sich grundsätzlich alle Antennenanlagen mit einer solchen Höhe nicht genügend einordnen. Zum einen ist die Frage der genügenden Einordnung ein Ermessensentscheid, der von der zuständigen Baubehörde im Einzelfall zu beurteilen ist und vom Verwaltungsgericht lediglich überprüft werden kann, ob diese Beurteilung vertretbar ist. Zum anderen wies jene Anlage nicht lediglich schlanke, röhrenförmige Antennen auf, sondern sollte mit vier grossen Richtfunkantennen mit einer Ausladung von 2 m versehen werden. Insofern sind die beiden Anlagen ohnehin nicht vergleichbar. Die Mobilfunkanlage soll zudem zentral in der Dachmitte des Standortgebäudes angeordnet werden, weshalb für den Betrachter in unmittelbarer Nähe des Standortgebäudes die Antenne durch das Gebäude ganz oder teilweise verdeckt wird. Je weiter sich der Betrachter vom Gebäude entfernt, desto mehr sieht er zwar von der Antennenanlage, desto kleiner tritt diese aber auch optisch in Erscheinung. Dasselbe gilt auch für den Technikcontainer. Bei der Beurteilung der Einordnung von Mobilfunkantennen ist sodann zu beachten, dass diese wegen ihrer technischen Form und Funktion gestalterisch nur schwer als befriedigende bzw. gute Einordnung erfasst werden können. Wie andere Infrastrukturanlagen (z.B. Lampenkandelaber, Leitungsmasten etc.) werden sie vom durchschnittlichen Betrachter als technisch notwendige Einrichtung hingenommen. Daraus ergibt sich, dass die Antenne aufgrund ihrer durchschnittlichen Grösse nur wenig störend wahrgenommen wird. Daran vermag auch der Einwand der Beschwerdeführenden, aufgrund der steilen Hanglage komme die Antenne auf Augenhöhe der Bewohner oberhalb der C-Strasse 03 zu liegen, weshalb sie als störender Fremdkörper auffalle, nichts zu ändern. Zwar ist zutreffend, dass die Antenne für einen Teil der bergwärts der C-Strasse 03 wohnenden Bevölkerung besser sichtbar sein wird. Indessen handelt es sich bei der gewählten Antennenform um eine Röhrenantenne neuester Bauart. Diese verfügt nicht über die sonst üblichen separaten Antennenkörper. Sie besteht lediglich aus dem schmalen Rohrkörper, in welchem die Antennen integriert sind, was sich ästhetisch im Vergleich zu den üblichen Antennen weit weniger auswirkt. Unter diesen Umständen erweist sich die Einschätzung der Baubehörde, eine befriedigende Einordnung sei zweifellos gegeben, als vertretbar, zumal Infrastrukturanlagen der strittigen Art innerhalb des Siedlungsgebiets unter dem Aspekt der Ästhetik regelmässig zugelassen werden. Von einer nachhaltigen Störung des Charakters der Wohngegend und des Quartierbilds kann jedenfalls auch bezüglich der sich hangwärts befindlichen Gebäude nicht gesprochen werden. 11.5 Die von den Beschwerdeführenden schliesslich ins Feld geführte Bauverweigerung vom 23. Januar 2003 betreffend einer Mobilfunkantennenanlage auf der C-Strasse 18 kann der Einordnung der heute streitigen Anlage nicht entgegenstehen. Vorliegend handelt es sich um eine schlanke röhrenförmige Antenne, die auf einem Flachdach erstellt werden soll, demgegenüber wies die nachgesuchte Anlage auf dem Gebäude an der C-Strasse 18 verschiedene ausladende Antennen auf und war auf einem Giebeldach vorgesehen. Darüber hinaus sind auch die Standortgebäude sehr unterschiedlich. Währenddem es sich im vorliegenden Fall um ein fünfgeschossiges Wohngebäude moderner Bauart und ohne besondere architektonischen Qualitäten handelt, sollte die Anlage im Jahre 2003 auf einem lediglich dreigeschossigen Gebäude errichtet werden, das gewisse architektonische Qualitäten aufweist. Die beiden Standorte sind insofern nicht vergleichbar. Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass sie rund hundert Meter voneinander entfernt liegen und es somit auch nachvollziehbar ist, wenn das entsprechende Umfeld unter Umständen unterschiedlich beurteilt wurde, sind doch zwischen den beiden Entscheiden auch immerhin rund sechs Jahre vergangen. Die Tatsache, dass die Bewilligungsbehörde das Umfeld der C-Strasse 18 vor rund sechs Jahren als "homogen" bezeichnet haben mag, vermag den vorliegend streitigen positiven Einordnungsentscheid der Behörde jedenfalls nicht als unvertretbar erscheinen lassen. Überdies sind die Beschwerdeführenden an anderer Stelle (Beschwerdeschrift Rz. 74 und 89) selber der Ansicht, das streitige Standortgebäude passe nicht ins Ortsbild. Damit kann wohl das Umfeld der vorliegend im Streit stehenden Antenne auch nicht mehr als homogen bezeichnet werden. 12. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG); eine Parteientschädigung steht ihnen von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG); die Beschwerdegegnerinnen haben keine solche beantragt. Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zu 1/22 auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |