{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "10.02.2010", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00587_10-02-2010.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209445&W10_KEY=4467123&nTrefferzeile=93&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4b04f7b38982a9a26ae5b612133cb938"}, "Num": [" VB.2009.00587"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10..2.10.0  VB.2009.00587"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10..2.10.0  VB.2009.00587"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10..2.10.0  VB.2009.00587"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Baubewilligung f\u00fcr Mobilfunkantennenanlage. Der rechtlich relevante Sachverhalt l\u00e4sst sich anhand der vorhandenen Akten rechtsgen\u00fcgend feststellen. Auf die Durchf\u00fchrung eines Augenscheins konnte somit im Rekursverfahren verzichtet werden, ohne dass damit das rechtliche Geh\u00f6r verletzt wurde. Auch im vorliegenden Verfahren kann auf einen solchen verzichtet werden (E. 2). Die geltenden Grenzwerte der NISV sind als verfassungs- und gesetzeskonform anzusehen (E. 4). Die beiden n\u00e4chstgelegenen Antennen befinden sich nicht im errechneten Perimeter gem\u00e4ss Anhang 1 Ziffer 62 NISV und weisen somit den engen r\u00e4umlichen Zusammenhang nicht auf, um als eine Anlage zu gelten. Der Hinweis der Beschwerdef\u00fchrenden auf die Gesamtstrahlenbelastung spielt dabei keine Rolle (E. 5). Die Dachterrasse der Beschwerdef\u00fchrenden ist nicht als OMEN im Sinne der NISV zu qualifizieren (E. 6.1). Da sich mit der Verschiebung des OMEN 4b in die Hauptstrahlrichtung T3 die Abweichung von der Hauptstrahlrichtung T2 vergr\u00f6ssert, resultiert daraus entgegen der Auffassung der Beschwerdef\u00fchrenden keine gr\u00f6ssere Belastung am neuen OMEN 4b (E. 6.2). Dass eine Kontroll- und Abnahmemessung bereits bei einer Aussch\u00f6pfung von 50% des Anlagegrenzwerts durchzuf\u00fchren w\u00e4re, ist auch bei einem hohen Wohnanteil nicht angezeigt (E. 7). Das Qualit\u00e4tssicherungssystem der Beschwerdegegnerin ist auditiert und grunds\u00e4tzlich nicht zu beanstanden. Es trifft nicht zu, dass der von der Bewilligungsbeh\u00f6rde verf\u00fcgte Einbezug der geplanten Antennenanlage in das bestehende Qualit\u00e4tssicherungssystem der Beschwerdegegnerin nicht sachgerecht war oder eine Ermessensunterschreitung darstellt (E. 8.2). Die geplante Anlage ist als gew\u00f6hnliche Mobilfunkanlage und als zonenkonform zu bezeichnen. Es besteht im ordentlichen Bewilligungsverfahren kein Raum f\u00fcr eine umfassende Interessenabw\u00e4gung und eine Bed\u00fcrfnispr\u00fcfung (E. 9.2). Einordnung (E. 11). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:09:20", "Checksum": "e2b2c340b7b4113ebd7205e973e4734f"}