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VB.2009.00588
Entscheid
der 1. Kammer
vom 4. November 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär Martin Knüsel.
In Sachen
A, vertreten durch RA J, Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Ausschaffungshaft, hat sich ergeben: I. A (geb. 1980) stammt aus B. Er reiste am 16. Oktober 2000 illegal in die Schweiz ein und stellte am 18. Oktober 2000 ein Asylgesuch. Mit Entscheid des Bundesamts für Flüchtlinge (heute Bundesamt für Migration) vom 11. Juli 2001 wurde das Asylgesuch abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz, unter Aufforderung zur Ausreise bis am 24. August 2001, angeordnet. Die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (heute Bundesverwaltungsgericht) vom 13. September 2004 abgewiesen (act. 9/6). In der Folge wurde die Ausreisefrist auf den 12. November 2004 angesetzt (act. 9/7). Ein Wiedererwägungsgesuch wurde mit Entscheid des Bundesamts für Flüchtlinge vom 26. November 2004 unter Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde abgewiesen. Auf die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde trat die Schweizerische Asylrekurskommission mit Urteil vom 2. Februar 2005 nicht ein. Der behördlichen Anweisung, die Schweiz selbständig zu verlassen, leistete er keine Folge. Seit dem 14. März 2008 galt A als verschwunden (act. 9/22). Am 7. September 2009 wurde er in Zürich verhaftet und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. September 2009 wegen Widerhandlung gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.- bedingt, Probezeit 2 Jahre, bestraft. Am 8. September 2009 wurde die Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG angeordnet und die Kantonspolizei Zürich mit der Durchführung des Haft- bzw. Ausschaffungsvollzugs beauftragt. Mit Verfügung vom 10. September 2009 bestätigte der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich die Anordnung der Ausschaffungshaft und bewilligte diese bis zum 6. Dezember 2009. II. Gegen diese Verfügung liess A am 9. Oktober 2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und zur Hauptsache beantragen, er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Präsidialverfügung vom 13. Oktober 2009 wurden die Akten beigezogen. Die Vorinstanz verzichtete am 14. Oktober 2009 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Mit Eingabe vom 2. November 2009 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Haftrichterverfügungen betreffend Anordnung und Bestätigung von Ausschaffungshaft. Auf das form- und fristgerechte Rechtsmittel ist einzutreten. Da die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin auf Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort verzichtet haben, erübrigt sich die Anordnung des vom Beschwerdeführer beantragten zweiten Schriftenwechsels. 2. Gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG kann ein Ausländer in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG) und die Papierbeschaffung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt wird (Art. 76 Abs. 4 AuG). Gemäss Art. 76 Abs. 3 AuG darf die Ausschaffungshaft höchstens drei Monate dauern. Mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann sie jedoch um höchstens 15 Monate verlängert werden, wenn der Wegweisung besondere Hindernisse entgegenstehen. 3. Gegen die Anordnung der Ausschaffungshaft lässt der Beschwerdeführer vorab geltend machen, diese könne einzig und allein dazu veranlasst werden, einen ausländerbehördlichen Wegweisungsvollzug zu sichern. Mit einer Bestrafung oder einem Strafuntersuchungsverfahren ähnlichen Prozedere dürfe diese spezifische Massnahme nie etwas zu tun haben. Der Beschwerdeführer sei aber – wie im Rubrum der angefochtenen Verfügung angegeben – im Polizeigefängnis Zürich inhaftiert. Dieses Gefängnis sei für potenziell kriminelle Straftäter ausgelegt. Insbesondere sollten solche Leute dort auch in einem gewissen Mass gefügig gemacht werden. In casu sei es unerhört, dass man den keiner Straftat bezichtigten Beschwerdeführer in eine solche peinigend wirkende Anstalt nicht bloss einweise, sondern explizit mit richterlicher Anordnung einbehalte. Damit seien die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers bereits derart schändlichst malträtiert, dass es nichts anderes als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung geben könne. 3.1 Gemäss Art. 80 Abs. 4 AuG berücksichtigt die richterliche Behörde bei der Überprüfung des Entscheids über Anordnung, Fortsetzung oder Aufhebung der Haft unter anderem die Umstände des Haftvollzugs. Nach Art. 81 Abs. 2 AuG ist die Haft in geeigneten Räumlichkeiten zu vollziehen und die Zusammenlegung mit Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug zu vermeiden. Dabei sind die Anforderungen des Verfassungs- und Völkerrechts, insbesondere die europäischen und internationalen Mindestgrundsätze für die Behandlung von Gefangenen, zu beachten. Im Wesentlichen ist eine menschenwürdige Unterbringung zu garantieren (BGr, 18. März 2008, 2C_169/2008, E. 4.3, www.bger.ch). 3.2 Bezüglich der Frage, ob eine Gefängnishaltung von Ausschaffungshäftlingen zulässig sei, darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Beschränkung der Freiheitsrechte von Gefangenen nicht über das hinausgehen, was zur Gewährleistung des Haftzwecks und zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Anstaltsbetriebs erforderlich ist. Bei der ausländerrechtlichen Haft geht es einzig um die Sicherung des Wegweisungsverfahrens und den Vollzug des entsprechenden Entscheids. Verhältnismässige Vorkehren zur Verringerung der Fluchtgefahr und zur Begrenzung von Sicherheitsrisiken sind jedoch zulässig. Wichtig ist sodann die Dauer der Haft: Je länger eine solche dauert, desto weniger einschneidend haben – dem Grundsatz nach – die Freiheitsbeschränkungen auszufallen; bei lediglich kurzer Haft können hingegen weitergehende Restriktionen zulässig sein (BGr, 18. März 2008, 2C_169/2008, E. 4.3, www.bger.ch). 3.3 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer am 7. September 2009 von der Kantonspolizei anlässlich einer Personenkontrolle im Hauptbahnhof Zürich verhaftet, der zuständigen Untersuchungsbehörde zugeführt und gleichentags wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das AuG verurteilt (act. 9/25 und 27). Darauf wurde der Beschwerdeführer aus dem Polizeiverhaft entlassen und dem Migrationsamt des Kantons Zürich zugeführt (act. 9/28), welche ihn mit Haft- bzw. Ausschaffungsanordnung vom 8. September 2009 in Ausschaffungshaft nahm (act. 9/29). Der Beschwerdeführer verblieb im Polizeigefängnis Zürich, bis er am 10. September 2009 dem Haftrichter am Bezirksgericht Zürich zwecks Bestätigung der Haftanordnung vorgeführt wurde (act. 9/30 ff.). Im Anschluss an die Haftrichterverhandlung wurde er ins Flughafengefängnis Zürich verlegt, wo er sich seit dem 10. September 2009 aufhält (act. 9/35). Der Beschwerdeführer befand sich somit lediglich vom 7. bis 10. September 2009 im Polizeigefängnis Zürich. Der übergangsweise Aufenthalt von Ausschaffungshäftlingen während einiger Tage im Polizeigefängnis Zürich bis zur Durchführung der Haftrichterverhandlung am Bezirksgericht Zürich entspricht der gängigen Praxis und ist ohne Weiteres zulässig. Ein Verstoss gegen die Anforderungen von Art. 81 Abs. 2 AuG ist aufgrund der nur kurzen Aufenthaltsdauer nicht ersichtlich, zumal sich der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das AuG bereits in Polizeiverhaft im Polizeigefängnis Zürich befand und es demnach keinen Sinn gemacht hätte, ihn am 8. September 2009 nach Kloten zu verlegen, da er ohnehin am 10. September 2009 dem Haftrichter vorzuführen war. 3.4 Was im Übrigen die Haftbedingungen im Flughafengefängnis Zürich-Kloten betrifft, wo sich der Beschwerdeführer derzeit aufhält, hat das Bundesgericht in den Entscheiden vom 18. März bzw. 24. Juni 2008 diese für die "erste Hälfte der maximal zulässigen Haftdauer" von 18 Monaten grundsätzlich als bundes- und konventionsrechtskonform beurteilt (BGr, 18. März 2008, 2C_169/2008, E. 4.3; 24. Juni 2008, 2C_413/2008, E. 2.2.1, beide unter www.bger.ch). Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit dem 7. September 2009 und somit noch keine neun Monate in Ausschaffungshaft. Sodann hat sich das Bundesgericht in den genannten Entscheiden auch mit der Frage der Trennung von Ausschaffungs- und Untersuchungshaft bzw. Strafvollzug befasst. Es wies darauf hin, dass das Ausschaffungsgefängnis Zürich-Kloten räumlich vom Untersuchungsgefängnis getrennt sei und nicht als strafprozessuale oder strafrechtliche Vollzugsanstalt diene (BGr, 18. März 2008, 2C_169/2008, E. 4.6.1). Damit ist auch die derzeitige Unterbringung des Beschwerdeführers im Flughafengefängnis Zürich-Kloten unter dem Aspekt von Art. 81 Abs. 2 AuG nicht zu beanstanden. 4. Im Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Untertauchensgefahr. Damit von einer Untertauchensgefahr gesprochen werden könne, verlange die Rechtsprechung, dass der Antragsgegner bereits einmal untergetaucht sei. Dass dies beim Beschwerdeführer zutreffe, werde in keinem Sachverhalt je erwähnt und auch von der Vorinstanz nie dargelegt. Damit sei die vorinstanzliche Verfügung bereits gestützt auf die geltende Rechtsprechung offensichtlich unzulässig. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer "seit dem 14. März 2008 als verschwunden gelte" sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass er sich seiner strafrechtlichen Versorgung im Polizeigefängnis entziehen wollte, was eine absolut zulässige Selbstbegünstigung sei. Zudem habe der Haftrichter nicht geprüft, ob eine behördliche Meldepflicht verbunden mit einer Passsperre eine ausreichende Massnahme zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs sei. 4.1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG; Untertauchensgefahr). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Ausschaffungshaft nicht einfach vorsorglicherweise angeordnet werden, nur weil erfahrungsgemäss eine bestimmte Anzahl der zur Ausreise verpflichteten Ausländer untertaucht; die zuständige Behörde muss vielmehr in jedem konkreten Fall aufgrund der verschiedenen Indizien eine Prognose stellen. Das Verhalten des Ausländers ist jeweils in seiner Gesamtheit zu würdigen (BGE 129 I 139 E. 4.2.1). Dem Haftrichter, der den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält, steht diesbezüglich ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 468). Für die Gefahr des Untertauchens spricht nach der Praxis, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er keinesfalls in sein Herkunftsland zurückkehren will (BGE 130 II 58 E. 3.1; Hugi Yar, S. 467). Gegen die Untertauchensgefahr spricht die Tatsache, dass sich der Ausländer im Wissen um den drohenden behördlichen Zugriff während längerer Zeit ununterbrochen an einem festen Ort aufhält und sich den Behörden dauernd zur Verfügung hält. In diesem Fall bedarf es gewichtiger zusätzlicher Indizien, um annehmen zu können, er werde sich ohne Haft dem Wegweisungsvollzug entziehen (Hugi Yar, S. 468, mit weiteren Hinweisen; Andreas Zünd, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, ZBJV 132/1996 S. 84 f.). 4.2 Die Vorinstanz hat die Untertauchensgefahr in der angefochtenen Verfügung bejaht, weil der Beschwerdeführer die Schweiz gemäss dem rechtskräftigen negativen Asylentscheid bis zum 12. November 2004 hätte verlassen müssen, er jedoch seit dem 14. März 2008 als verschwunden galt und dieser Aufforderung somit nicht nachgekommen sei. 4.3 Der Beschwerdeführer hält sich seit dem 12. November 2004 illegal in der Schweiz auf. Gemäss Art. 8 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) sind Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde sofort mitteilen. Dieser Mitwirkungspflicht ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Er galt seit dem 14. März 2008 als verschwunden und war somit für die zuständigen Behörden zwecks Vollzugs der Wegweisung nicht mehr erreichbar (act. 9/22). In dieser Zeit bis zu seiner Verhaftung am 7. September 2009 habe er sich die meiste Zeit in C aufgehalten. Dort habe er bei einem Freund namens D, mit dem er sehr weit entfernt verwandt sei, gewohnt (act. 9/24). Vor dem Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer nun geltend, er habe an der E-Strasse 01 in F bei seinem Cousin, G, eine feste Adresse. Diese Angaben sind widersprüchlich und lassen darauf schliessen, dass er in der Schweiz über keinen festen Wohnsitz verfügt. Zudem gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Verhaftung zu Protokoll, dass er keine direkten Verwandten in der Schweiz habe. Seine Schwester und ein Bruder lebten in H (act. 9/26). Da sich der Beschwerdeführer der Aufforderung, die Schweiz bis zum 12. November 2004 zu verlassen, widersetzt hat, für die Behörden seit dem 14. März 2008 bis zu seiner Verhaftung am 7. September 2009 nicht erreichbar war und zudem in der Schweiz weder über einen festen Wohnsitz noch über nähere Familienangehörige mit einem hiesigen Aufenthaltsrecht, die ihn bei sich aufnehmen könnten, verfügt, bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass er sich seiner Ausschaffung entziehen will. Aufgrund seines Verhaltens bietet er keine Gewähr dafür, dass er sich ohne Haft zu gegebener Zeit den Behörden für den Vollzug der Ausschaffung zur Verfügung halten würde, weshalb die Vorinstanz die Untertauchensgefahr zu Recht bejaht hat. Unter diesen Umständen wäre die blosse Anordnung einer behördlichen Meldepflicht verbunden mit einer Passsperre keine ausreichende Massnahme zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs. Die Anordnung der Ausschaffungshaft erweist sich somit auch als verhältnismässig. 4.4 Was den Einwand betrifft, der Beschwerdeführer habe sich seiner strafrechtlichen Versorgung im Polizeigefängnis entziehen wollen, was eine absolut zulässige Selbstbegünstigung sei, wird auf E. 3.4 verwiesen, wonach das Ausschaffungsgefängnis Zürich-Kloten räumlich vom Untersuchungsgefängnis getrennt ist und nicht als strafprozessuale oder strafrechtliche Vollzugsanstalt dient. Der Beschwerdeführer wurde denn auch nicht wegen einer Straftat, sondern zur Sicherstellung seiner Wegweisung inhaftiert, weshalb sich die Frage nach dem Vorliegen einer zulässigen Selbstbegünstigung von vornherein nicht stellt. 5. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, er gehöre als I einer Minderheit an, welche offenbar breitflächig aufflammend verfolgt werde. Eine entsprechende neue Eingabe an die zuständige Bundesbehörde werde er nachreichen. Hierzu ist festzuhalten, dass der Einwand des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in sein Heimatland werde er verfolgt, nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet; die Frage wurde im Asylverfahren rechtskräftig beurteilt (act. 9/7) und kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr überprüft werden (BGE 128 II 193 E. 2.2). Im Übrigen steht die Aussage des Beschwerdeführers, er werde in seinem Heimatland verfolgt, im Widerspruch zu seiner Aussage anlässlich der Haftrichterverhandlung, wonach er möglichst bald in seine Heimat zurückkehren wolle, wenn es für ihn keine Möglichkeit gebe, in der Schweiz zu bleiben. Auch wurde entgegen der Ankündigung in der Beschwerdeschrift keine Eingabe an die zuständige Bundesbehörde nachgereicht. 6. Schliesslich lässt der Beschwerdeführer rügen, der "dass…dass…dass"-Stil der angefochtenen Verfügung verletze das rechtliche Gehör als Solches; verleite dieser herrenmässige Ton doch zu liederlicher Fallbearbeitung, wie sich gerade an vorliegendem Fall einmal mehr beweise. Zudem sei überhaupt nicht einsehbar, was denn an einer genüglichen Papierbeschaffung aus B derart schwierig sein sollte, nachdem sich dort seit Jahren Heerscharen von europäischen und auch schweizerischen Beamten tummelten, welche genau solche Verfahren derart optimierten, dass mittlerweile ein gutschweizerischer Standard erreicht sein müsse. Das dem widersprechende immer wiederkehrende Gequengel von Behörden in solchen Fällen sei schlicht nicht mehr zu hören. Ein Vollzug sei hier nicht absehbar; allerdings nicht wegen Missständen bei kosovarischen Behörden oder beim Beschwerdeführer, sondern wegen offensichtlichen wie aufgezeigten Missständen bei den hiesigen Behörden. Dies verletze das Beschleunigungsgebot. 6.1 Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG ist die Haft zu beenden, wenn der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Andernfalls liesse sich die Ausschaffungshaft nicht mehr mit einem hängigen Ausweisungsverfahren rechtfertigen und würde sie gegen Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK verstossen. Die Haft ist im Sinne dieser Bestimmung unzulässig, wenn für die Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung triftige Gründe vorliegen oder praktisch feststeht, dass er sich innert der gesetzlich vorgesehenen Haftdauer nicht realisieren lässt (BGE 122 II 148 E. 3). Wie es sich mit der Durchführbarkeit im konkreten Fall verhält, ist regelmässig Gegenstand einer Prognose. Es geht um die Vorhersage darüber, ob sich das Ziel der Entfernung überhaupt – und zwar innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen zeitlichen Schranken – erreichen lässt. Zwar ist nicht über die Entfernungsmassnahme und deren Vollzug zu entscheiden, sondern lediglich über die Haft als Sicherungsmassnahme; im Rahmen der Haftprüfung muss aber die Frage über die wahrscheinliche Durchführbarkeit der Entfernung vorfrageweise mit entschieden werden (Andreas Zünd, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht: Verfahrensfragen, in: AJP 1995 S. 861.) Massgeblich ist, ob die Durchführbarkeit der Ausschaffung innert absehbarer Frist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verneint oder bejaht werden kann (BGE 127 II 168 E. 2. c). 6.2 Die Identität des Beschwerdeführers ist bis zum heutigen Zeitpunkt nicht zweifelsfrei geklärt, weshalb seine Wegweisung bisher nicht vollzogen werden konnte. Anhaltspunkte, weshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach B aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein soll, liegen nicht vor. Insbesondere ist nicht ersichtlich und wird vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch nicht substanziiert dargelegt, inwiefern bei den hiesigen Behörden Missstände herrschen sollen, die den Vollzug der Wegweisung als nicht absehbar erscheinen lassen würden. Das behördliche Verfahren im Zusammenhang mit der Beschaffung von Reisepapieren nimmt erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit in Anspruch. Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit dem 7. September 2009 in Ausschaffungshaft und steht somit noch am Anfang der maximal zulässigen Haftdauer. Ein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot kann den Behörden – jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt – aufgrund der erst kurzen Haftzeit nicht vorgeworfen werden. Da somit die Durchführbarkeit der Ausschaffung innert absehbarer Frist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejaht werden kann, erweist sich die Bewilligung der Ausschaffungshaft bis zum 6. Dezember 2009 als zulässig. Hieran vermag auch die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Haftrichterverhandlung, falls es für ihn keine Möglichkeit gebe, in der Schweiz zu bleiben, möchte er so schnell als möglich nach B ausgeschafft werden, nichts zu ändern. Da konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass sich der Beschwerdeführer seiner Ausschaffung entziehen will (siehe E. 4.3) und er somit aufgrund seines bisherigen Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sich ohne Haft zu gegebener Zeit den Behörden für den Vollzug der Ausschaffung zur Verfügung halten würde, ist es ohne Weiteres gerechtfertigt, den Beschwerdeführer trotz seiner Beteuerung, er werde freiwillig nach B zurückkehren, bis zum Eintreffen der Reisepapiere weiterhin in Ausschaffungshaft zu behalten; dies, zumal es wesentlich auch beim Beschwerdeführer liegt, durch seine anlässlich der Haftrichterverhandlung angekündigte Kooperationsbereitschaft bei der Identitätsabklärung und Dokumentenbeschaffung zur Abkürzung seines Haftaufenthalts beizutragen. 6.3 Schliesslich lässt der Beschwerdeführer den "dass…dass…dass"-Stil der angefochtenen Verfügung als Verletzung des rechtlichen Gehörs beanstanden. Das Recht auf Begründung wird als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) abgeleitet. Die Begründung einer Anordnung erscheint als angemessen, wenn sie so abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und allenfalls in voller Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel zu ergreifen vermag (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10 N. 39 mit Hinweis auf BGE 123 I 34). In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt sein, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 121 I 57). Der "dass…dass…dass"-Stil des angefochtenen Entscheids entspricht langjähriger bewährter Praxis der Vorinstanz und ist sachlich gerechtfertigt, da er dem Erfordernis des raschen Verfahrens in Haftsachen Rechnung trägt. Die Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz leiten liess, sind auch bei diesem Entscheidstil ohne Weiteres nachvollziehbar. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers konnte denn auch in voller Kenntnis der Entscheidgründe das vorliegende Rechtsmittel erheben. Von einer Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs kann somit keine Rede sein. 7. Somit ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Demnach hätte der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, und eine Parteientschädigung bleibt ihm ausgangsgemäss verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG). Da die Gerichtsgebühr jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit und des absehbaren Wegweisungsvollzugs offensichtlich uneinbringlich wäre, ist sie auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist dagegen wegen Aussichtslosigkeit der Eingabe abzuweisen. Demgemäss beschliesst die Kammer: 1. Das Gesuch um Gewährung von unentgeltlicher Prozessführung und unentgeltlichem Rechtsbeistand wird abgewiesen; und entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an…
Abkürzungsverzeichnis: AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20) BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101) VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (OS 175.2)
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