{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2010-02-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00590_2010-02-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209439&W10_KEY=13823274&nTrefferzeile=35&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b3e2980d764be73183da0cb7e76109e1"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2009.00590"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.02.2010  VB.2009.00590"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.02.2010  VB.2009.00590"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.02.2010  VB.2009.00590"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stimmrechtsbeschwerde | Anfechtung von Vorbereitungshandlungen zu einer kommunalen Abstimmung; Frist zur Erhebung des Stimmrechtsrekurses:  Vorbereitungshandlungen sind grunds\u00e4tzlich sofort, das heisst nach deren Anordnung innert der Rekursfrist anzufechten. Davon abzuweichen ist nur, wenn die Rechtsmittelfrist nach dem Abstimmungstermin abl\u00e4uft oder wenn spezielle Gr\u00fcnde ein sofortiges Handeln als unzumutbar erscheinen lassen (E. 3.2). Vorliegend wurden die Abstimmungsweisung, die Abstimmungsfrage und der Titel der Vorlage nicht sofort angefochten (E. 4 f.). Stellungnahmen bilden nur dann direkt anfechtbare Vorbereitungshandlungen, wenn sie beh\u00f6rdlichen Charakter aufweisen (E. 6.1). Die vorliegend direkt anfechtbaren Vorbereitungshandlungen wurden nicht sofort angefochten, obschon sofortiges Handeln zumutbar war und die Rechtsmittelfrist vor der Abstimmung ablief (E. 6.2 f.). F\u00fcr die Einhaltung der Rekursfrist ist unerheblich, ob die Rekursinstanz noch vor der Abstimmung einen Entscheid in der Sache treffen kann (E. 6.4). Die vorliegend direkt anfechtbaren Vorbereitungshandlungen mussten nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden (E. 6.5.1). Auch verlangt der Vertrauensschutz nicht, dass mit Bezug auf diese Vorbereitungshandlungen von einer eingehaltenen Rekursfrist ausgegangen wird (E. 6.5.2). Die Vorinstanz hat den Stimmrechtsrekurs einzig insoweit zu Unrecht nicht an die Hand genommen, als es um die Anfechtung zweier Zeitungsartikel ging. Diese Zeitungsartikel bildeten private Meinungs\u00e4usserungen, weshalb eine unzul\u00e4ssige Beeeinflussung der Willensbildung der Stimmberechtigten diesbez\u00fcglich noch mit einem Stimmrechtsrekurs gegen das Abstimmungsresultat geltend gemacht werden konnte. Insoweit ist die Sache an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen (E. 6.6 und E. 7).  Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:59:39", "Checksum": "6770ea934a95d5cc3ccddd547af806ad"}