{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "24.02.2010", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00591_24-02-2010.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209462&W10_KEY=4467123&nTrefferzeile=87&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "01d34693f79b309be9ee62481be14703"}, "Num": [" VB.2009.00591"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10..2.24.0  VB.2009.00591"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10..2.24.0  VB.2009.00591"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10..2.24.0  VB.2009.00591"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\u00dcbernahme von Transportkosten f\u00fcr ausw\u00e4rtige Schulung | \u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr privaten Transport zur Schule (Stadt Z\u00fcrich) Sch\u00fclern, die den Schulweg aus besonderen Gr\u00fcnden nicht zu Fuss zur\u00fccklegen k\u00f6nnen, werden die Transportkosten ersetzt oder unentgeltliche Abonnements der Verkehrsbetriebe abgegeben (E.3.2).  Einem acht Jahre alten Knaben ist es nicht zuzumuten, t\u00e4glich gut zweieinhalb Stunden alleine mit Bus und Bahn unterwegs zu sein und dabei noch zwei Mal umzusteigen (E.3.4). Gem\u00e4ss st\u00e4dtischem Transportreglement ist die Unzumutbarkeit des Schulwegs unbeachtlich, wenn sie Folge einer Zuteilung zu einem entfernter gelegenen Schulhaus ist, welche das Kind bzw. dessen Sorgeberechtigte selber zu vertreten haben (E.4.3). Bei Grundrechten, die wie Art. 19 BV Anspr\u00fcche auf staatliche Leistungen begr\u00fcnden, stellt der Staat keine Schranken auf, sondern nennt die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch gegeben ist. Die Zul\u00e4ssigkeit dieser Voraussetzungen ist in sinngem\u00e4sser (Teil-)Anwendung von Art. 36 BV zu pr\u00fcfen. Dabei ist zu beachten, dass bei der Frage der Verg\u00fctung der Transportkosten nicht der eigentliche Kernbereich der Unentgeltlichkeit des Unterrichts betroffen ist. Das Transportreglement stellt insofern nicht a priori eine Verletzung von Art. 19 BV dar. Dies gilt umso mehr, als das Transportreglement den Grundsatz von Treu und Glauben zum Ausdruck bringt (E.4.4). Vorliegend hat die Beschwerdef\u00fchrerin  die Zuteilung in die ausserhalb der Stadt Z\u00fcrich gelegene private Sonderschule nicht selber zu vertreten. Es sind ihr deshalb die Kosten f\u00fcr den privaten Transport ihres Sohnes zu erstatten (E.5)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:09:29", "Checksum": "c2287935a979e18b7aa08768b26d5c29"}