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Geschäftsnummer: VB.2009.00600  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.11.2009
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Fortsetzung Durchsetzungshaft


Durchsetzungshaft

Das Instrument der Durchsetzungshaft hat den Charakter einer Beugehaft. Sie soll die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung bewegen, in denen der Vollzug der rechtskräftigen Weg- oder Ausweisung ohne ihre Kooperation nicht möglich ist, die Ausschaffungshaft also scheitern und infolge Undurchführbarkeit ein Ende nehmen müsste (E. 1.2).

Da der Heimatstaat des Beschwerdeführers eine zwangsweise Rückführung nicht zulässt und er sich trotz Vorliegens eines rechtskräftigen Wegweisungsentscheids weigert, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren, wird der Vollzug der Wegweisung einzig durch sein unkooperatives Verhalten verhindert. Der Haftgrund von Art. 78 Abs. 1 AuG ist somit gegeben (E. 3.2).

Abweisung.
 
Stichworte:
AUSREISE IN DRITTSTAAT
DURCHSETZUNGSHAFT
HAFTRICHTER
WEGWEISUNG
ZWANGSMASSNAHMEN AUG
Rechtsnormen:
Art. 64 Abs. I AuG
Art. 78 Abs. I AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2009.00600

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 18. November 2009

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär Martin Knüsel.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Durchsetzungshaft,

hat sich ergeben:

I.  

A (geb. 1986) stammt aus B. Er reiste am 24. März 2002 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Dies mit der Begründung, er habe in seinem Heimatdorf eine Mitschülerin geschwängert, weshalb er nach islamischem Recht mit einer drakonischen Strafe zu rechnen habe. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2002 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge sein Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz an. Die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission mit Urteil vom 20. Januar 2003 ab. In der Folge wurde ihm eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz angesetzt. Infolge fehlender Reisedokumente konnte die Wegweisung trotz rechtskräftiger Wegweisungsverfügung nicht vollzogen werden.

Mit rechtskräftiger Verfügung vom 7. Juli 2005 des Bezirksgerichts Zürich wurde festgestellt, dass A Vater des 2004 von C, geb.  1990, geborenen Schweizer Kindes D ist. In der Folge reichte A am 9. Februar 2006 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein. Mit Verfügung vom 20. Juni 2007 trat die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich nicht auf das Gesuch ein und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.

Mit Verfügung gleichen Datums belegte ihn das Bundesamt für Migration mit einer vom 20. Juni 2007 bis 19. Juni 2010 gültigen Einreisesperre, welche ihm am 24. Juni 2007 eröffnet wurde. Am 27. Juni 2007 wurde er nach B ausgeschafft.

II.  

Am 31. März 2009 reiste A illegal, d.h. mit ihm nicht zustehenden Reisepapieren sowie in Missachtung der gegen ihn bestehenden Einreisesperre, aus E kommend erneut in die Schweiz ein. Am 2. April 2009 wurde er verhaftet und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 3. April 2009 wegen Widerhandlung gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen mit 45 Tagessätzen zu Fr. 30.-, Probezeit 3 Jahre, bestraft. Das Migrationsamt verfügte am 3. April 2009 seine sofortige Wegweisung im Sinne von Art. 64 AuG. Gleichzeitig wurde die Ausschaffungshaft angeordnet und mit Haftrichterverfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 6. April 2009 bestätigt. Mit Verfügung vom 26. Juni 2009 wurde die Ausschaffungshaft bis 2. Oktober 2009 verlängert. Auf die dagegen am 15. Juli 2009 erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. August 2009 nicht ein.

III.  

Am 3. August 2009 teilte das Bundesamt für Migration mit, dass die Botschaft der Republik B in F für A ein Reisepapier ausgestellt habe. Am 27. August 2009 hätte er freiwillig in sein Heimatland ausreisen sollen. A weigerte sich jedoch, den Rückflug anzutreten. Daraufhin wurde am 11. September 2009 die Durchsetzungshaft angeordnet. Mit Haftrichterverfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 18. September 2009 wurde die Anordnung der Durchsetzungshaft bestätigt und die Haft bis zum 15. Oktober 2009 bewilligt.

Mit Verfügung vom 8. Oktober 2009 verlängerte der Haftrichter die Durchsetzungshaft bis zum 15. Dezember 2009. Dagegen erhob A mit Eingabe vom 19. Oktober 2009 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss seine sofortige Freilassung, um die Schweiz innerhalb von 24 Stunden verlassen zu können.

Mit Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2009 wurden die Akten beigezogen. Die Vorinstanz verzichtete am 23. Oktober 2009 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 30. Oktober 2009, die Beschwerde sei abzuweisen.

Mit undatiertem, beim Verwaltungsgericht am 3. November 2009 eingegangenem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer erneut seine sofortige Freilassung, um die Schweiz innerhalb von 24 Stunden verlassen zu können.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AuG).

1.2 Das Instrument der Durchsetzungshaft hat den Charakter einer Beugehaft. Sie soll die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung bewegen, in denen der Vollzug der rechtskräftigen Weg- oder Ausweisung ohne ihre Kooperation nicht möglich ist, die Ausschaffungshaft also scheitern und infolge Undurchführbarkeit ein Ende nehmen müsste (BGE 133 II 97 E. 2.2).

Anders als die Ausschaffungshaft setzt die Durchsetzungshaft einen rechtskräftigen und nicht nur einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus. Da die Aus­schaffungshaft vorgeht, obliegt es der Behörde, zunächst mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln und unter Beachtung des Beschleunigungsgebots auf die Ausschaffung hinzuarbeiten. Dies gilt insbesondere für die Klärung der Identität und die Beschaffung der Reisepapiere. Erst wenn in einer letzten Phase die Ausschaffung an der Verweigerung einer notwendigen Mitwirkungshandlung scheitert, kann an die Stelle der Ausschaffungshaft die Durchsetzungshaft treten. Dies ist nach der Rechtsprechung etwa der Fall, wenn der Heimatstaat eine zwangsweise Rückführung nicht zulässt, eine Rückkehr, bei der der Betroffene kooperiert, aber möglich wäre (BGE 133 II 97 E. 3.3).

1.3 Die Durchsetzungshaft darf grundsätzlich für einen Monat angeordnet werden. Ist die betroffene Person weiterhin nicht bereit, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen, kann die Haft von der zuständigen kantonalen richterlichen Behörde um zwei Monate verlängert werden. Die maximale Haftdauer beträgt 18 Monate (Art. 78 Abs. 2 AuG). Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dürfen jedoch zusammen die maximale Haftdauer von 24 Monaten nicht überschreiten (Art. 79 AuG).

2.  

2.1 Vorliegend hielt sich der Beschwerdeführer bereits vom 24. März 2002 bis 27. Juni 2007 als Asylbewerber in der Schweiz auf und wurde mit Verfügung vom 20. Juni 2007 mit einer bis 19. Juni 2010 gültigen Einreisesperre belegt. Die Einreisesperreverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2007 rechtsgültig eröffnet. Am 27. Juni 2007 wurde dieser in sein Heimatland nach B ausgeschafft.

2.2 Am 31. März 2009 reiste der Beschwerdeführer illegal, das heisst mit ihm nicht zustehenden Reisepapieren und in Missachtung der gegen ihn bestehenden Einreisesperre, mit dem Zug, aus E kommend, erneut in die Schweiz ein. Da sich der Beschwerdeführer somit, ohne über eine Aufenthaltsberechtigung zu verfügen, in der Schweiz aufhält, verfügte die Beschwerdegegnerin am 3. April 2009 seine formlose Wegweisung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 AuG und forderte ihn auf, den Schengen-Raum unverzüglich zu verlassen. Gegen die Wegweisungsverfügung wurde kein Rechtsmittel ergriffen, weshalb diese in Rechtskraft erwuchs.

2.3 Gleichzeitig mit der Wegweisung wurde gegen den Beschwerdeführer die Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AuG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG angeordnet. Gemäss diesem Haftgrund kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn sie trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann.

Da der Beschwerdeführer über keine gültigen Rückreisepapiere verfügte, mussten diese zunächst beschafft werden. Am 3. August 2009 teilte das Bundesamt für Migration mit, dass die Botschaft der Republik B in F für den Beschwerdeführer eine Flugbuchung in sein Heimatland für den 27. August 2009 vorgenommen habe. Der Beschwerdeführer war indessen nicht bereit, freiwillig in sein Heimatland auszureisen, und verweigerte den Rückflug. Darauf wurde er mit Haftrichterverfügung vom 18. September 2009 für einen Monat in Durchsetzungshaft genommen, welche am 8. Oktober 2009 um zwei Monate verlängert wurde.

3.  

3.1 Gemäss Auskunft des Bundesamts für Migration vom 11. September 2009 ist die Republik B nur bereit, Ersatzreisepapiere auszustellen, wenn die betreffende Person freiwillig nach B zurückgeführt werden möchte. Der Beschwerdeführer kann somit nur dann in sein Heimatland zurückgebracht werden, wenn er bereit wäre zu kooperieren. Anlässlich seiner Befragung durch die Kantonspolizei Zürich vom 2. Oktober 2009 betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er nach wie vor nicht bereit sei, freiwillig in sein Heimatland auszureisen. Auch in der Beschwerdeschrift vom 19. Oktober 2009 hält er an seiner Weigerung, in sein Heimatland zurückzukehren, fest.

3.2 Daraus ergibt sich, dass eine Ausschaffung des Beschwerdeführers in sein Heimatland aufgrund seines unkooperativen Verhaltens zurzeit nicht möglich ist und der Vollzug der Ausweisung daher einzig durch sein persönliches Verhalten verhindert wird. Da sein Heimatstaat eine zwangsweise Rückführung nicht zulässt und der Beschwerdeführer sich trotz Vorliegens eines rechtskräftigen Wegweisungsentscheids weigert, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren, ist der Haftgrund von Art. 78 Abs. 1 AuG gegeben und die Verlängerung der Durchsetzungshaft somit rechtmässig.

3.3 Dem steht der Einwand des Beschwerdeführers, er sei zwar nach wie vor nicht bereit in sein Heimatland zurückzukehren, würde die Schweiz nach seiner Freilassung aber innert 24 Stunden verlassen, nicht entgegen. Hierzu ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer für eine Ausreise zurück nach G bzw. die selbständige Ausreise aus der Schweiz die nötigen Papiere fehlen. Sodann darf die Schweiz zwischenstaatlich nicht bewusst zu einer illegalen Einreise in einen Drittstaat Hand bieten. Zudem muss angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung durch illegale Ausreise ins Ausland seiner Ausschaffung in sein Heimatland entziehen würde. Es ist somit auch keine andere mildere Massnahme ersichtlich, die den Beschwerdeführer dazu bewegen könnte, freiwillig in sein Heimatland auszureisen.

3.4 Da die gesetzlich zulässige maximale Haftdauer noch nicht erreicht und auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots seitens der Behörden nicht ersichtlich ist, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

4.  

Bei diesem Ausgang hätte der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 17 Abs. 2 VRG). Da die Gerichtsgebühr jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit und des absehbaren Wegweisungsvollzugs offensichtlich uneinbringlich wäre, ist sie auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.         Mitteilung an

 

Abkürzungsverzeichnis:

AuG       Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)

BGG      Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

BV         Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)

EMRK   Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)

VRG      Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (OS 175.2)