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Geschäftsnummer: VB.2009.00603  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.11.2009
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Haftentlassung Ausschaffungshaft


Ausschaffungshaft: "objektivierte" Untertauchensgefahr; Überprüfung der Wegweisung durch den Haftrichter.

Beim Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG, wonach die betroffene Person in Haft genommen werden kann, wenn das Bundesamt für Migration einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a-c oder Art. 33 AsylG getroffen hat, handelt es sich um eine so genannte "objektivierte" Untertauchensgefahr, welche angenommen wird, wenn im Asylverfahren aufgrund missbräuchlichen Verhaltens ein Nichteintretensentscheid ergangen ist. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, der Betreffende werde sich auch der Ausschaffung widersetzen. Dem Haftgrund kommt selbständige Bedeutung zu, so dass es auf das Verhalten des Betroffenen nach dem Nichteintretensentscheid grundsätzlich nicht mehr ankommt (E. 1.2).

Das Haftrichterverfahren dient grundsätzlich nicht der Überprüfung von Wegweisungsentscheiden. Als Regel muss daher gelten, dass der Haftrichter sich bloss zu vergewissern hat, ob ein Weg- oder Ausweisungsentscheid ergangen ist. Die Rechtmässigkeit eines derartigen Entscheids kann er hingegen nicht überprüfen. Dies gilt insbesondere für im Asylverfahren ergangene Wegweisungsentscheide, wo sowohl durch die Bedürfnisse des Asylverfahrens bedingte prozessuale Besonderheiten bestehen als auch spezifische materielle Kriterien (insbesondere hinsichtlich der Bewertung der Verfolgungssituation im Land, wohin der Ausländer weggewiesen werden soll) massgeblich sind. Entscheide der vom Gesetzgeber hiefür speziell eingesetzten Fachorgane sind für den Haftrichter bindend (E. 3.1).

Abweisung.
 
Stichworte:
AUSREISE IN DRITTSTAAT
AUSSCHAFFUNGSHAFT
HAFTENTLASSUNGSGESUCH
HAFTRICHTER
OBJEKTIVIERTE UNTERTAUCHENSGEFAHR
ÜBERPRÜFBARKEIT DER WEGWEISUNG
ZWANGSMASSNAHMEN AUG
Rechtsnormen:
Art. 32 Abs. II lit. a AsylG
Art. 69 Abs. I lit. c AuG
Art. 76 Abs. I lit. b AuG
Art. 80 Abs. VI lit. a AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2009.00603

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 18. November 2009

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär Martin Knüsel.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, alias B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Ausschaffungshaft,

hat sich ergeben:

I.  

A (geb. 1971) stammt aus C. Er reiste am 8. März 2008 illegal in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag ein Asylgesuch, wobei er sich als B (geb. 1983) ausgab. Mit Entscheid des Bundesamts für Migration vom 9. Mai 2008 wurde auf das Asylgesuch nicht eingetreten und die Wegweisung aus der Schweiz, unter Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise, angeordnet. Die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2008 abgewiesen. In der Folge wurde ihm eine Ausreisefrist bis 10. Dezember 2008 eingeräumt. Der behördlichen Anweisung, die Schweiz selbständig zu verlassen, leistete er keine Folge.

Im Rahmen eines Ehevorbereitungsverfahrens legte A seinen Pass aus C dem Zivilstandsamt vor. Die polizeilichen Ermittlungen, welche wegen Verdachts auf Scheinehe durchgeführt wurden, legten offen, dass A mit B identisch ist. Am 2. September 2009 wurde A anlässlich einer polizeilichen Kontrolle in D verhaftet und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. September 2009 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 30.- bedingt, Probezeit 2 Jahre, bestraft. Am gleichen Tag ordnete das Migrationsamt die Ausschaffungshaft an.

II.  

Mit Verfügung vom 5. September 2009 bestätigte der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich die Anordnung der Ausschaffungshaft und bewilligte diese bis zum 2. Dezember 2009. Am 7. September 2009 weigerte sich A, den Rückflug in sein Heimatland anzutreten. Gleichentags wurde das Bundesamt für Migration um Vollzugsunterstützung ersucht und die Organisation eines Sonderflugs nach C beantragt.

Mit Schreiben vom 5. Oktober 2009 stellte A ein Haftentlassungsgesuch. Der Haftrichter wies das Haftentlassungsgesuch mit Verfügung vom 7. Oktober 2009 ab. Gegen diesen Entscheid erhob A am 21. Oktober 2009 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine umgehende Freilassung.

Mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2009 wurden die Akten beigezogen. Das Migrationsamt schloss am 30. Oktober 2009 auf Abweisung der Beschwerde, derweil die Vorinstanz am 10. November 2009 auf Vernehmlassung verzichtete.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. c AuG schafft die zuständige kantonale Behörde Ausländerinnen und Ausländer aus, wenn diese sich in Haft nach den Artikeln 76 und 77 AuG befinden und ein rechtskräftiger Aus- oder Wegweisungsentscheid vorliegt. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde die betroffene Person bei Vorliegen eines Haftgrunds zur Sicherstellung des Vollzugs in Aus­schaffungshaft nehmen (Art. 76 Abs. 1 AuG). Die Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1–4 AuG darf höchstens 3 Monate dauern. Stehen dem Vollzug der Wegweisung besondere Hindernisse entgegen, so kann sie um höchstens 15 Monate verlängert werden (Art. 76 Abs. 3 AuG).

1.2 Das Bundesamt für Migration trat mit Entscheid vom 9. Mai 2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG aufgrund unentschuldbarer Verheimlichung von Reisedokumenten nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein. Mit Urteil vom 25. November 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen den vorerwähnten Entscheid erhobene Beschwerde ab.

Somit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG gegeben, wonach die betroffene Person in Haft genommen werden kann, wenn das Bundesamt für Migration einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a–c oder Art. 33 AsylG getroffen hat. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte "objektivierte" Untertauchensgefahr, welche angenommen wird, wenn im Asylverfahren aufgrund missbräuchlichen Verhaltens ein Nichteintretensentscheid ergangen ist (BBl 2003, S. 5753 f.). Daraus lässt sich nach der Rechtsprechung der Schluss ziehen, der Betreffende werde sich auch der Ausschaffung widersetzen (BGE 130 II 377 E. 3.2.2). Dem Haftgrund kommt selbständige Bedeutung zu, sodass es auf das Verhalten des Betroffenen nach dem Nichteintretensentscheid grundsätzlich nicht mehr ankommt (BGE 130 II 488 E. 3.2 ff.).

1.3 Im Weiteren kann ein weggewiesener Ausländer gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 28. November 2008 die behördliche Anweisung erteilt, die Schweiz bis zum 10. Dezember 2008 selbständig zu verlassen. Dieser Anordnung leistete er indessen keine Folge, weshalb auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG vorliegt.

2.  

Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG ist die Haft zu beenden, wenn der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Auch verfügt er über einen gültigen Reisepass. Er ist indessen nach wie vor nicht bereit, in sein Heimatland zurückzukehren. Nachdem er am 7. September 2009 den Rückflug in sein Heimatland verweigerte, wurde gleichentags das Bundesamt für Migration um Vollzugsunterstützung ersucht und ein Sonderflug in die Wege geleitet. Dessen Organisation nimmt erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit in Anspruch.

Anhaltspunkte für die Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung liegen somit nicht vor. Auch steht der Beschwerdeführer noch am Anfang der maximal zulässigen Haftdauer, da er sich erst seit dem 3. September 2009 in Ausschaffungshaft befindet. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist aufgrund der steten Bemühungen der schweizerischen Behörden nicht ersichtlich, beantragten diese doch unmittelbar nach der Verweigerung des Rückflugs die Organisation eines Sonderflugs nach C. Die Verzögerungen bei der Rückschaffung sind vielmehr auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen.

Es liegen daher keine Gründe vor, welche eine Entlassung aus der Ausschaffungshaft zu rechtfertigen vermöchten, zumal gestützt auf den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG von einer erheblichen Untertauchensgefahr auszugehen ist.

3.  

3.1 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, er werde in seinem Heimatland bedroht und müsse dort um sein Leben fürchten, ist festzuhalten, dass das Haftrichterverfahren nicht der Überprüfung von Wegweisungsentscheiden oder von anderen den Ausländer zur Ausreise verpflichtenden Entscheiden dient. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände bilden nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens; diese wurden im Asylverfahren rechtskräftig beurteilt und können daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr überprüft werden (BGE 128 II 193 E. 2.2.1).

Als Regel muss daher gelten, dass der Haftrichter sich bloss zu vergewissern hat, ob ein Weg- oder Ausweisungsentscheid ergangen ist. Die Rechtmässigkeit eines derartigen Entscheids kann er hingegen nicht überprüfen. Dies gilt insbesondere für im Asylverfahren ergangene Wegweisungsentscheide, wo sowohl durch die Bedürfnisse des Asylverfahrens bedingte prozessuale Besonderheiten bestehen als auch spezifische materielle Kriterien (insbesondere hinsichtlich der Bewertung der Verfolgungssituation im Land, wohin der Ausländer weggewiesen werden soll) massgeblich sind. Entscheide der vom Gesetzgeber hiefür speziell eingesetzten Fachorgane sind für den Haftrichter bindend (BGE 128 II 193 E. 2.2.2).

3.2 Was schliesslich das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, er sei zwar nach wie vor nicht bereit, in sein Heimatland zurückzukehren, würde die Schweiz nach seiner Freilassung jedoch freiwillig verlassen, ist festzuhalten, dass die Schweiz zwischenstaatlich nicht bewusst zu einer illegalen Ausreise in einen Drittstaat Hand bieten darf. Zudem muss angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung durch illegale Ausreise ins Ausland seiner Ausschaffung in sein Heimatland entziehen würde. Es ist somit auch keine andere mildere Massnahme ersichtlich, die den Beschwerdeführer dazu bewegen könnte, in sein Heimatland auszureisen.

4.  

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hätte der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 17 Abs. 2 VRG). Da die Gerichtsgebühr jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit und des absehbaren Wegweisungsvollzugs offensichtlich uneinbringlich wäre, ist sie auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…

 

Abkürzungsverzeichnis:

AuG       Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)

BGG      Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

BV         Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)

EMRK   Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)

VRG      Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (OS 175.2)