{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "17.11.2010", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00605_17-11-2010.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210218&W10_KEY=4467121&nTrefferzeile=30&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "531a3cc3bb013f343602da38a0a165c4"}, "Num": [" VB.2009.00605"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10..2.17.1  VB.2009.00605"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10..2.17.1  VB.2009.00605"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10..2.17.1  VB.2009.00605"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Umbau und Sanierung des Strandbads Wollishofen: L\u00e4rmemissionen von Ballspielplatz. Bei der einzelfallweisen Beurteilung des L\u00e4rms von Sportanlagen k\u00f6nnen fachlich gen\u00fcgend abgest\u00fctzte ausl\u00e4ndische bzw. private Richtlinien eine Entscheidungshilfe bieten, sofern die Kriterien, auf welchen diese beruhen, mit denjenigen des schweizerischen L\u00e4rmschutzrechts vereinbar sind. F\u00fcr die Beurteilung von Sportl\u00e4rm bietet sich insbesondere die deutsche Sportanlagenl\u00e4rmschutzverordnung an (E. 5.2). Diese ist jedoch auf eigentliche Sportpl\u00e4tze ausgerichtet, die dem organisierten Freizeitsport dienen. Vorliegend handelt es sich lediglich um eine kleinr\u00e4umige Anlage, auf welcher regelm\u00e4ssig unorganisierte, ohne Beteiligung von Zuschauern und ohne Schiedsrichter oder Sportaufsicht, k\u00f6rperlich-spielerische Aktivit\u00e4ten stattfinden. Ein organisierter Freizeitsport wird durch die Anlage hingegen nicht erm\u00f6glicht. Da die deutsche Sportanlagenl\u00e4rmschutzverordnung somit auch nicht mittelbar herangezogen werden kann, ist eine einzelfallweise W\u00fcrdigung der L\u00e4rmemissionen nach Massgabe des schweizerischen Bundesumweltschutzrechts vorzunehmen (E. 6). Wie die vom Gerichtssekret\u00e4r durchgef\u00fchrten Augenscheine ergeben haben, weist nur ein geringer Teil der Abspielschl\u00e4ge ein problematisches St\u00f6rpotential auf. Diese lassen sich jedoch durch die Anordnung baulicher bzw. betrieblicher Massnahmen zur Schallreduktion relativ einfach auf ein vertr\u00e4gliches Mass reduzieren (E. 8.2). Dem Ruhebed\u00fcrfnis der Nachbarn wird durch die Versch\u00e4rfung der Betriebszeiteneinschr\u00e4nkung, dem Einbau von schallreduzierenden Bel\u00e4gen sowie der Verwendung weicher B\u00e4lle hinreichend Rechnung getragen. Die Aufhebung der Bewilligung zur st\u00e4ndigen Errichtung eines Ballspielplatzes bzw. ein generelles Verbot von Ballspielen mit Abschlagskn\u00e4llen l\u00e4sst sich daher nicht rechtfertigen (E. 8.7). Teilweise Gutheissung und Erg\u00e4nzung der angefochtenen Verf\u00fcgung mit Nebenbestimmungen."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:32:57", "Checksum": "c55d3e0e36abde18566dafce9603a697"}