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VB.2009.00610
Entscheid
der 4. Kammer
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtssekretär Beat König.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 14. Mai 2008 lehnte die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich das Gesuch von A um eine Einreisebewilligung für den Ehemann zwecks Familiennachzugs ab. II. A liess hiergegen am 10. Juni 2008 rekurrieren und dabei um Kostenfreiheit, Zusprechen einer Parteientschädigung und unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchen. Mit Beschluss vom 13. August 2008 wies der Regierungsrat das Rechtsmittel in der Hauptsache ab (Dispositiv-Ziff. I), verweigerte nach der Erwägung, der Rekurs sei aussichtslos, A das Armenrecht sowie eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. II) und auferlegte der Rekurrentin in Dispositiv-Ziff. III seine Kosten von Fr. 1'780.-. III. A. A liess am 29. August 2008 mit in der Sache unverändertem Ansinnen Beschwerde führen und für das neue wie für das Rekursverfahren um Kostenfreiheit sowie unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchen. Am 3. Dezember 2008 beschloss das Verwaltungsgericht, für sein Verfahren ebenfalls wegen Aussichtslosigkeit keine unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und entschied zugleich, die Beschwerde einschliesslich des Armenrechtsgesuchs für das vorinstanzliche Verfahren abzuweisen (Dispositiv-Ziff. 1), die Gerichtskosten auf Fr. 2'060.- festzusetzen (Dispositiv-Ziff. 2), diese A aufzuerlegen (Dispositiv-Ziff. 3) sowie Letzterer – so Dispositiv-Ziff. 4 – eine Parteientschädigung zu versagen (Geschäftsbezeichnung VB.2008.00377). B. A liess die Sache mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten weiterziehen und dabei für das bundesgerichtliche Verfahren unentgeltliche Prozessführung, unentgeltlichen Rechtsbeistand und eine Parteientschädigung sowie eine Anweisung an die kantonalen Rechtsmittelbehörden beantragen, für deren Verfahren ihr gleichfalls das Armenrecht zu gewähren und eine Parteientschädigung zuzusprechen. Mit Urteil vom 20. Oktober 2009 wurde "[d]ie Beschwerde teilweise gutgeheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts […] insoweit aufgehoben, als darin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für die Verfahren vor den kantonalen Rechtsmittelinstanzen abgewiesen wurde, und die Sache zu neuem Entscheid in diesem Punkt an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen"; im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, gewährte aber umfassendes Armenrecht (2C_36/2009, www.bger.ch). In der Begründung heisst es, die Beschwerde sei in der Hauptsache abzuweisen (E. 3.8). Hingegen habe das Verwaltungsgericht bei der Verweigerung unentgeltlicher Rechtspflege nicht zutreffend Aussichtslosigkeit angenommen; "[d]ie Bedürftigkeit der bis anhin sozialhilfeabhängigen Beschwerdeführerin kann gestützt auf die Akten als erstellt gelten. Zudem erwies sich für sie der Beizug eines Anwaltes für das fachkundige Geltendmachen ihrer Anträge als unabdingbar. Infolgedessen sind die Voraussetzungen für […] unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung in den kantonalen Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsgericht wie auch dem Regierungsrat erfüllt. Es wird Sache des Verwaltungsgerichts sein, für die kantonalen Beschwerdeverfahren eine neue Regelung in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu treffen" (E. 4). C. Beim Verwaltungsgericht wurden nach Eingang des Bundesgerichtsurteils am 27. Oktober 2009 das vorliegende Geschäft VB.2009.00610 angelegt und der eigene Entscheid vom 3. Dezember 2008 sowie die vom Bundesgericht zurückerhaltenen bisherigen Dokumente beigezogen. Auf telefonische Aufforderung hin reichte der Anwalt von A mit Begleitschreiben vom 2. November 2009 seine Honorarnoten für die Vertretung im Rekurs- und im Verfahren vor Verwaltungsgericht ein.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Das Verfahren VB.2008.00377 ist als Geschäft VB.2009.00610 teilweise wieder aufzunehmen, nämlich insofern, als das Bundesgerichtsurteil vom 20. Oktober 2009 den Verwaltungsgerichtsentscheid vom 3. Dezember 2008 aufgehoben hat. Das beschlägt nur erstens den Beschluss betreffend Verweigerung unentgeltlicher Rechtspflege, zweitens die Beschwerdeabweisung in Dispositiv-Ziff. 1, soweit Letztere das gleiche Vorgehen der Vorinstanz schützte, und drittens die Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin in Dispositiv-Ziff. 3. Nicht betroffen sind hingegen ausdrücklich die Hauptsache (in Dispositiv-Ziff. 1) und wenigstens sinngemäss das Quantitativ der Gerichtskosten (Dispositiv-Ziff. 2). Dass die Beschwerdeführerin im Nebenpunkt der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren nunmehr als vor Verwaltungsgericht obsiegend erscheint, bedeutet kein überwiegendes Obsiegen, welches ein Zurückkommen auf das Versagen einer Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. 4) erheischen würde (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 32). Auch das Zusprechen einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren kommt mangels überwiegenden Obsiegens nach wie vor nicht in Betracht. Heute muss wie im ersten Rechtsgang kraft § 38 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) jedenfalls deshalb in Dreierbesetzung entschieden werden, weil der Regierungsrat als Vorinstanz gewirkt hatte. Diese gerichtsinterne Zuständigkeit lässt sich der Einfachheit halber auch auf die Festsetzung der Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand ausdehnen, worüber kraft § 13 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 (GebV VGr, LS 175.252) eigentlich der Kammervorsitzende zu befinden hätte. 2. Im Sinn des Bundesgerichtsurteils vom 20. Oktober 2009 zwingend sind der Beschwerdeführerin sowohl im Rekurs- als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Kostenfreiheit und – zwanglos in der Person ihres Vertreters – unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Also gilt es, die Gerichtskosten auf die eigene Kasse zu nehmen und die Rekurskosten der Staatskasse zu belassen. Der vom Anwalt der Beschwerdeführerin für die Vertretung vor Verwaltungsgericht verbuchte Zeitaufwand von 9 Stunden und 55 Minuten erscheint als der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Verfahrens angemessen und ist dem Ansatz des Obergerichts entsprechend mit Fr. 200.- pro Stunde, also insgesamt mit Fr. 1'983.30 zu entschädigen (§ 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GebV VGr). Das trifft auch zu für die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 87.-. Zur sich ergebenden Zwischensumme von Fr. 2'070.30 müssen noch Fr. 157.35 Mehrwertsteuer von 7.6 % hinzugezählt werden, was ein Total von Fr. 2'227.65 zeitigt. Dieser auch vom unentgeltlichen Rechtsbeistand so errechnete Betrag ist jenem aus der Gerichtskasse zu bezahlen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 50). Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Rekursverfahren festzusetzen, ist – auch weil hierbei ein beträchtlicher Ermessensspielraum besteht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 47) – praxisgemäss der Vorinstanz zu überlassen (VGr, 4. März 2009, VB.2008.00564, E. 7.2 Abs. 3 mit Hinweis, www.vgrzh.ch). Wie sich zwecks Einheitlichkeit und Koordination mit dem diesbezüglichen Beschluss des Verwaltungsgerichts anmerken lässt, erscheint zum einen die Honorarnote des beschwerdeführerischen Vertreters für das vorinstanzliche Verfahren über Fr. 1'642.30 nicht als unangemessen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 49; VGr, 29. April 2004, VB.2004.00009, E. 2.5, www.vgrzh.ch). Zum andern pflegt das Verwaltungsgericht die Lektüre seines Entscheids und eine Meinungsbildung über dessen Weiterzug – wie vorliegend mit 50 Minuten nebst Fr. 1.- Barauslage – als zur Tätigkeit des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Beschwerdeverfahren gehörig zu betrachten, denn sonst könnte dieser den entsprechenden Aufwand bei einem Verzicht auf Anrufen des Bundesgerichts nicht ersetzt erhalten; konsequenterweise muss Entsprechendes nach Empfang des angefochtenen Entscheids – hier 90 Minuten nebst Fr. 3.- Barauslagen – zur Vertretung im Rekursverfahren zählen. 3. Da eine Anfechtung dieses Entscheids kaum denkbar ist, wird auf eine Rechtsmittelbelehrung verzichtet.
1. Das Verfahren VB.2008.00377 wird als Geschäft VB.2009.00610 teilweise wieder aufgenommen. 2. Der Beschwerdeführerin werden für das Beschwerdeverfahren Kostenfreiheit gewährt und deren Anwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. 3. Rechtsanwalt B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 2'227.65 (7,6 % Mehrwertsteuer inbegriffen) entschädigt;
und entscheidet:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde sowie teilweiser Änderung der Dispositiv-Ziff. II und III im Beschluss des Regierungsrats vom 13. August 2008 werden der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren Kostenfreiheit sowie in der Person von deren Vertreter unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt und die Rekurskosten von Fr. 1'780.- der Staatskasse belassen. Die Vorinstanz wird eingeladen, die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Rekursverfahren festzusetzen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'060.- werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Mitteilung an … |