{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2010-04-15", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00613_2010-04-15.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209594&W10_KEY=13823273&nTrefferzeile=75&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "42cac818b5503284760d6eade3647714"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2009.00613"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15.04.2010  VB.2009.00613"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15.04.2010  VB.2009.00613"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15.04.2010  VB.2009.00613"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spitalzuteilung | Spitalzuteilung. Legitimation der beschwerdef\u00fchrenden K\u00f6rperschaften (E. 1.2). Rechtliche Grundlagen (E. 2.1). Bei den Spitalzuteilungen handelt es sich um Dauerverf\u00fcgungen, auf welche bei Fehlerhaftigkeit unter bestimmten Umst\u00e4nden zur\u00fcckgekommen werden darf (E. 3.1). Mit der Erhebung der Patientenstr\u00f6me von 2002-2006 besteht eine wesentlich verbesserte Datengrundlage. Die Divergenz zwischen Patientenstr\u00f6men und Finanzierungsstr\u00f6men widerspricht dem gesetzlichen Anliegen nach einer angemessenen Beteiligung der Gemeinden an der ihnen obliegenden Krankengrundversorgung und belegt damit die Fehlerhaftigkeit der bisherigen Spitalzuteilungen (E. 3.2). Die gegenl\u00e4ufigen kommunalen Interessen verm\u00f6gen nicht gegen eine zeitgem\u00e4sse Anpassung der Spitalzuteilungen an die gesetzlichen Vorgaben zu sprechen (E. 3.3). Darin, dass die Gesundheitsdirektion nur auf Gesuch hin eine \u00dcberpr\u00fcfung der Spitalregionen vornimmt, l\u00e4sst sich keine rechtsungleiche Behandlung erkennen (E. 3.4).  Der Umstand, dass es um den Einzugsbereich eines Krankenhauses geht, bedeutet keineswegs, dass die Herkunft der Patienten aus Sicht des Spitals und nicht die Patientenstr\u00f6me aus Sicht der Gemeinden massgebend sind (E. 4.3). Die Methode der Gesundheitsdirektion f\u00fchrt weder zu rechtsungleichen noch zu stossenden Ergebnissen f\u00fcr die einzelnen Gemeinden (E. 4.4). Eine zeitgem\u00e4sse Anwendung von \u00a7 27 VSK l\u00e4sst Mehrfachzuteilungen zu (E. 4.5). Die von \u00a7 27 VSK bezweckte Verursacherfinanzierung durch die Gemeinden wird durch eine Ber\u00fccksichtigung der Pflegetage besser erreicht als durch eine solche der Patientenzahl (E. 4.7). Mit der Festlegung einer Grenze von 20 % w\u00e4hlte die Gesundheitsdirektion einen Schwellenwert, der nicht zu mehr als drei Spitalzuteilungen f\u00fchren sollte. Darin l\u00e4sst sich weder Willk\u00fcr noch Ermessensmissbrauch erkennen (E. 4.10).  Die angefochtenen Spitalzuteilungen erweisen sich als rechtm\u00e4ssig (E. 5.1-5.5), insbesondere auch hinsichtlich des Verzichts auf die Enklavenregel (E. 5.2)und der Begrenzung auf maximal drei Zuteilungen (E. 5.3). \rDie Inkraftsetzung der neuen Spitalzuteilungen auf den 1. Januar 2008 erweist sich als rechtm\u00e4ssig (E. 6).\rEs ist nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat auf das Begehren der Stadt Z\u00fcrich auf Festlegung einer Verzugszinsregelung nicht eingetreten ist (E. 7)\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:00:29", "Checksum": "f1d49db09ab143ed46a9d154df0e40c7"}