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VB.2009.00626
Entscheid
der 1. Kammer
vom 27. Januar 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär Martin Knüsel.
In Sachen
1. A, 2. B, 3. C, 4. D, 5. E, 6. F, 7. G,
8. H,
9. I, 10. J, 11. K, 12. L, 13. M, 14. N,
alle vertreten durch RA O, Beschwerdeführende,
gegen
1. P AG, vertreten durch RA Q,
2. Bausektion der Stadt Zürich, Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung, hat sich ergeben: I. Mit Beschluss Nr. 1148/08 vom 2. September 2008 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich der P AG die baurechtliche Bewilligung zur Erstellung einer Mobilfunk-Basisstation auf dem Gebäude R-Strasse 01 in Zürich (Grundstück Kat.-Nr. 02). II. Den hiergegen von 33 Beschwerdeführenden erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission I mit Entscheid vom 25. September 2009 ab. III. Mit Beschwerde vom 29. Oktober 2009 liessen A und 13 weitere Beschwerdeführende dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Rekursentscheids und die Rückweisung der Sache zur Ergänzung und Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz beantragen. Eventualiter seien der angefochtene Rekursentscheid und die Baubewilligung vollumfänglich aufzuheben; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerinnen. Die Vorinstanz schloss am 9. November 2009 auf Abweisung der Beschwerde. Am 1. Dezember 2009 beantragte die P AG die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Die Bausektion der Stadt Zürich schloss am 7. Dezember 2009 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der Beschwerde gegen einen Entscheid der Baurekurskommission IV zuständig. Als Eigentümer und Mieter von Liegenschaften im rechtsmittelberechtigten Umkreis der strittigen Mobilfunkanlage sind die Beschwerdeführenden mehr als irgendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in ihren eigenen Interessen betroffen und damit gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) rechtsmittellegitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. Soweit die Beschwerdeführenden in formeller Hinsicht rügen, die Vorinstanz habe zu Unrecht keinen zweiten Schriftenwechsel durchgeführt, ist festzuhalten, dass diese nach der Zustellung der Rekursvernehmlassungen keinen zweiten Schriftenwechsel mehr beantragt haben. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, fehlte es somit an einem rechtzeitigen Antrag auf Durchführung eines solchen (BGE 132 I 41 E. 3.3.4). 2. Die auf dem Dach des Mehrfamilienhauses R-Strasse 01 bewilligte Basisstation soll mit einer Gesamtleistung von maximal 2'050 WERP betrieben werden. Beim vorgesehenen Antennentyp handelt es sich um eine stabförmige Rundantenne, welche gleichzeitig sowohl auf der GSM-Frequenz als auch auf der UMTS-Frequenz betrieben werden kann. Zur Basisstation gehören eine Richtfunkantenne sowie das für den Anlagebetrieb notwendige technische Equipment. Das Baugrundstück Kat.-Nr. 02 liegt in der Wohnzone W2. 3. Die Beschwerdeführenden beantragen die Durchführung eines Augenscheins. Wird ein Augenschein beantragt, so steht der Entscheid, ob ein solcher angeordnet werden soll, im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt werden können. Ob eine Besichtigung der Örtlichkeiten vorgenommen werden muss, hängt einerseits vom konkreten Projekt und anderseits von den dagegen erhobenen Rügen ab. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sind die tatsächlichen Verhältnisse aus der bei den Akten liegenden Fotodokumentation und den Baugesuchsunterlagen hinreichend ersichtlich. Die gemäss § 357 Abs. 1 PBG gebotene Interessenabwägung zur Beurteilung einer allfälligen Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen lässt sich somit aufgrund der Akten vornehmen, weshalb auch das Verwaltungsgericht auf die Durchführung eines Augenscheins verzichten kann. 4. In materieller Hinsicht machen die Beschwerdeführenden geltend, die Vorinstanz habe zutreffend festgehalten, dass das Standortgebäude baurechtswidrig sei. Mit Bezug auf die Anwendung von § 357 Abs. 1 PBG liege die genau gleiche Situation vor, wie sie dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. März 2007 (VB.2007.00005) zugrunde gelegen habe. Auch in jenem Verfahren sei die Errichtung einer Mobilfunkantennenanlage auf dem Dach eines Attikageschosses neben dem Liftaufbau zu beurteilen gewesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sei die Antenne nur bewilligungsfähig, falls sie nicht zu weitergehenden und zusätzlichen Regelverstössen führen würde und deshalb keiner Ausnahmebewilligung bedürfe. Eine Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen könne höchstens dann ausgeschlossen werden, wenn die geplante Anlage als "kleinere technisch bedingte Aufbaute" zu qualifizieren wäre, was jedoch allein schon aufgrund ihrer Dimension nicht zutreffe. Abgesehen davon stelle sich vorliegend auch die Frage, welche Teile der strittigen Anlage überhaupt als "technisch bedingte Dachaufbaute" zu qualifizieren seien. Als solche kämen allenfalls die rund 6 m hohe Rohrantenne sowie die Richtstrahlantenne in Betracht, wobei auch diese nicht zwingend auf dem Standortgebäude montiert werden müssten. Das Equipment für die Anlage müsse ebenfalls nicht zwingend auf dem Dach neben der Antenne angebracht werden. Es dürfte wohl kaum der ratio legis entsprechen, dass vom Privileg von § 292 Abs. 1 PBG auch nicht standortgebundene Anlagen profitieren könnten. Der Technikschrank könne somit nicht als "kleinere technisch bedingte Dachaufbaute" qualifiziert werden, da er ebenso gut im Keller oder im Dachgeschoss eingebaut werden könne. Das Verwaltungsgericht habe im zitierten Entscheid vom 28. März 2007 unmissverständlich festgehalten, dass die Technikschränke anders als die eigentlichen Antennen keineswegs zwingend auf dem Dach angeordnet werden müssten. 5. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, liegt die Oberkante der betonierten Brüstung, welche die Dachterrasse grösstenteils umschliesst, auf einer Höhe von 8,75 m über dem massgebenden gewachsenen Boden und damit um 0,25 m über der zulässigen Gebäudehöhe (vorinstanzlicher Entscheid E. 15.2). Folglich ist das Standortgebäude als baurechtswidrig zu qualifizieren. 5.1 Gemäss § 357 Abs. 1 PBG dürfen bestehende Bauten und Anlagen, die Bauvorschriften widersprechen, umgebaut, erweitert und, sofern sie sich für eine zonengemässe Nutzung nicht eignen, anderen Nutzungen zugeführt werden, falls keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Für neue oder weitergehende Abweichungen von Vorschriften bleiben die erforderlichen Ausnahmebewilligungen vorbehalten. Dabei ist eine weitergehende Abweichung von Vorschriften im Sinne von § 357 Abs. 1 Satz 2 PBG nur anzunehmen, wenn zusätzlich gegen eine bereits verletzte planungs- oder baurechtliche Bestimmung verstossen wird (RB 2002 Nr. 81 = BEZ 2002 Nr. 20; RB 2002 Nr. 83 = BEZ 2002 Nr. 22). Es wäre somit erforderlich, dass durch die neu zu errichtende Antennenanlage die bereits überschrittene Höhe des Gebäudeprofils noch einmal erhöht würde. 5.2 Vorliegend sind durch die geplante Anlage keine weitergehenden Abweichungen von Bauvorschriften ersichtlich. Die Gerätekästen liegen innerhalb des gemäss Art. 7a BZO erlaubten Dachprofils. Sie lehnen an den bereits bestehenden Liftaufbau an, weshalb durch sie keine zusätzliche Erhöhung bewirkt wird. Soweit das Dachprofil vom Antennenmast durchstossen wird, gelten nach der Praxis des Verwaltungsgerichts durchschnittlich dimensionierte Mobilfunkanlagen als technisch bedingte Dachaufbauten im Sinne von § 292 PBG und unterstehen somit nicht den Bestimmungen über die Höhe des Gebäudeprofils (VGr, 24. August 2000, BEZ 2000 Nr. 52, E. 5). Die ca. 5,8 m hohe Antenne, die den Liftaufbau auf dem Flachdach um rund 3 m überragt, besteht lediglich aus einem schmalen Rohrkörper und ist gemessen am Standortgebäude als noch durchschnittlich dimensioniert zu betrachten, weshalb sie nicht an die Bestimmungen über die Begrenzung des Schrägdachprofils gebunden ist. Kleinere technisch bedingte Aufbauten sind auf das Drittel der betreffenden Fassadenlänge im Sinne von § 292 PBG nicht anrechenbar (vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 13-43). Eine Ausnahmebewilligung im Sinne von § 357 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 220 PBG ist somit nicht erforderlich. 5.3 Weil die Gerätekästen innerhalb des erlaubten Dachprofils liegen, lässt sich aus der Baurechtswidrigkeit des Standortgebäudes auch keine Verpflichtung zur Unterbringung des technischen Equipments im Dachgeschoss oder im Keller ableiten. Soweit sich die Beschwerdeführenden diesbezüglich auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. März 2007 (VB.2007.00005, E. 4.3, www.vgrzh.ch) beziehen, ist festzuhalten, dass in jenem Fall ebenfalls keine weitergehenden oder zusätzlichen Regelverstösse vorlagen. Die Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Untersuchung erfolgte lediglich deshalb, weil aufgrund der Pläne nicht ersichtlich war, wie gross das Volumen der geplanten fünf Technikkästen war, weshalb nicht beurteilt werden konnte, inwiefern durch die geplanten Aufbauten nachbarliche Interessen beeinträchtigt wurden. Vorliegend ist das Volumen der Technikkästen aus den Bauplänen klar ersichtlich, weshalb die gemäss § 357 Abs. 1 PBG gebotene Interessenabwägung ohne Weiteres vorgenommen werden kann. 5.4 Da die Beschwerdeführenden aus der Baurechtswidrigkeit des Standortgebäudes nichts zu ihren Gunsten ableiten können, erübrigt sich die beantragte Edition der Baugesuchsakten der Liegenschaft R-Strasse 01. 6. Somit hängt die Bewilligungsfähigkeit nach § 357 Abs. 1 Satz 1 PBG davon ab, ob der Erweiterung des bestehenden baurechtswidrigen Gebäudes durch die neue Antennenanlage keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen. 6.1 Diesbezüglich machen die Beschwerdeführenden geltend, die Antenne und der Geräteschrank mit dem technischen Equipment seien von der denkmalgeschützten Wohnsiedlung S, in welcher einige der Beschwerdeführenden wohnten, besonders gut einsehbar. Gerade deshalb würden die inventarisierten Gebäude in ihrem Erscheinungsbild und in ihrem Schutzwert in relevantem Ausmass beeinträchtigt. Bezüglich der Beurteilung entgegenstehender öffentlicher Interessen gemäss § 357 Abs. 1 PBG in Verbindung mit den Einordnungsvorschriften gegenüber Schutzobjekten im Sinne von § 238 Abs. 1 und 2 PBG sei der Vorinstanz offensichtlich entgangen, dass den Gemeinden hier – anders als bei der Anwendung der Ästhetikgeneralklausel von § 238 Abs. 1 PBG – ein weit kleinerer Ermessensspielraum zustehe, weswegen sich die Baurekurskommissionen bei der Entscheidprüfung nicht völlige Zurückhaltung auferlegen dürften, andernfalls § 238 Abs. 2 PBG mit Bezug auf die Schonung von Schutzobjekten auf die Anwendung der ohnehin geltenden ästhetischen Generalklausel reduziert werde, womit letztlich § 238 Abs. 2 PBG auf Mobilfunkantennenanlagen keine Anwendung mehr finde. Die Baubewilligungsbehörde habe demgegenüber gar nicht behauptet, die Schutzobjekte würden in ihrem Erscheinungsbild und in ihrem Schutzwert durch die strittige Anlage keineswegs beeinträchtigt, sondern bloss, dass dies nicht in relevantem Ausmass der Fall sei. Dabei würde die Vorinstanz verkennen, dass § 238 Abs. 2 PBG nicht nur ein Verunstaltungsverbot enthalte, sondern darüber hinaus eine besondere Rücksichtnahme auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes verlange, was bei der Entscheidprüfung nach strengeren Kriterien wie bei der Prüfung der Ästhetikklausel zu erfolgen habe. 6.2 Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen. 6.3 Den kommunalen Baubehörden steht bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs "befriedigende Gesamtwirkung" ein besonderer bzw. qualifizierter Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch), was auch mit einer relativ erheblichen Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (RB 1981 Nr. 20; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Gemäss § 20 Abs. 1 VRG ist die Baurekurskommission grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt, weshalb sie neben der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids überprüfen kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung eines kommunalen Einordnungsentscheids geht, darf die Rechtsmittelinstanz wegen des qualifizierten Ermessensspielraums der Gemeinde ihre eigene Ermessensausübung nicht an die Stelle derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen, wenn deren Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist (vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430, E. 3.2, mit Bemerkungen von Arnold Marti; RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Die kommunale Behörde kann sich allerdings nur dann auf ihren geschützten Beurteilungsspielraum berufen, wenn sie spätestens in der Rekursvernehmlassung die geforderte nachvollziehbare Begründung vorbringt (RB 1991 Nr. 2; VGr, 1. November 2006, VB.2006.0026, E. 3.1, www.vgrzh.ch). Die Einschränkung der Überprüfungsbefugnis gilt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden auch dann, wenn die erhöhten Anforderungen von § 238 Abs. 2 PBG zu beurteilen sind. 6.4 Dem Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den Vorinstanzen nur Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Es überprüft deshalb lediglich, ob eine Rekursinstanz die ästhetische Würdigung durch die kommunale Baubehörde zu Recht für vertretbar halten durfte. Dagegen ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen; damit würde es seine eigene Kognition überschreiten (BGr, 21. Juni 2005, 1P.678/2004, E. 4, ZBl 107/2006, S. 434 ff.). 6.5 In ihrer Rekursvernehmlassung vom 19. November 2008 erwog die Bausektion der Stadt Zürich, es treffe zu, dass die Häuser R-Strasse 03, 04 und 05 im Inventar der kommunalen Denkmalschutzobjekte enthalten seien. Die inventarisierten Gebäude würden jedoch in ihrem Erscheinungsbild und in ihrem Schutzwert nicht in relevantem Ausmass beeinträchtigt. Die durchschnittlich dimensionierte Antennenanlage werde vergleichsweise gut ins Gebäudeganze integriert. Die Gerätekästen würden direkt neben den bestehenden Technikaufbau gestellt, und der auf der anderen Seite daran montierte schlanke, ca. 5,50 m [recte: 5,80 m] hohe Antennenmast sei optimal platziert. Unter dem Gesichtspunkt der Einordnung gemäss § 238 PBG erweise sich das Bauvorhaben unter Berücksichtigung der Gerichtspraxis, die an Infrastrukturanlagen der vorliegenden Art keine allzu hohen Anforderungen stelle, klarerweise als gesetzeskonform. Die Vorinstanz bestätigte in ihren Erwägungen im Wesentlichen die Feststellungen der Baubehörde. 6.6 Vorab ist festzuhalten, dass das Standortgebäude keine besondere architektonische Qualität aufweist und dementsprechend auch nicht inventarisiert ist. Die Basisstation besteht aus einem 5,80 m hohen Stahlmast (inkl. Sockel, aber ohne Blitzableiter), der den Liftaufbau auf dem Flachdach um rund 3 m überragt und an welchen die vorgesehenen Rundantennen auf verschiedenen Höhen montiert werden sollen. Die Richtfunkantenne mit einem Durchmesser von 0,70 m ist an der Westseite der Liftaufbaute vorgesehen. Unmittelbar anschliessend an die Nordseite der Liftaufbaute soll das für den Anlagebetrieb zusätzlich notwendige technische Equipment in einem Geräteschrank untergebracht werden, der Dimensionen von 3,00 m x 1,20 m x 1,30 m aufweist. 6.7 Wie die Vorinstanzen zutreffend erwogen haben, fallen die Gerätekästen aufgrund ihrer Positionierung und kleinen Dimensionen visuell kaum in Erscheinung. Die Antenne selbst besteht lediglich aus einem schmalen Rohrkörper. Aufgrund ihrer schlanken Erscheinungsform ist die Anlage bei einer Masthöhe von 5,80 m – wobei dieser den Liftaufbau auf dem Flachdach lediglich um rund 3 m überragt – als noch durchschnittlich dimensioniert zu betrachten und ist dementsprechend nur wenig störend wahrnehmbar (vgl. vorne E. 5.2). 6.8 Bei der Beurteilung der Einordnung von Mobilfunkantennen ist sodann zu beachten, dass diese wegen ihrer technischen Form und Funktion gestalterisch nur schwer als befriedigende bzw. gute Einordnung erfasst werden können. Wie andere Infrastrukturanlagen (z.B. Lampenkandelaber, Leitungsmasten etc.) werden sie vom durchschnittlichen Betrachter als technisch notwendige Einrichtung hingenommen. Immerhin ist die Basisstation gemäss der angefochtenen Bewilligung – soweit möglich – dem bestehenden Gebäude hinsichtlich Materialien, Oberflächenbeschaffenheit und Farbe anzupassen. 6.9 Östlich der Standortliegenschaft – im Minimum rund 25 m entfernt – befindet sich die aus fünf Gebäuden bestehende Wohnkolonie S (R-Strasse 03, 04, 05, 06 und 07), welche im Inventar der Schutzobjekte aufgeführt ist, weshalb diesbezüglich § 238 Abs. 2 PBG massgeblich ist. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführenden bezweckt diese Bestimmung nicht, dass neue Bauten und Bauteile von einem inventarisierten Objekt aus nicht wahrgenommen werden dürften. Vielmehr geht es darum, dass die Wahrnehmung der Inventarobjekte von Drittstandorten aus betrachtet durch neu zu erstellende Bauten nicht in übermässiger Weise beeinträchtigt werden dürfen. Die Würdigung der Baubehörde, dass die Basisstation aufgrund ihrer Dimension und ihres zurückversetzten Standorts die inventarisierten Gebäude weder in ihrem Erscheinungsbild noch in ihrem Schutzwert in relevantem Ausmass beeinträchtigen, ist ohne Weiteres vertretbar. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden hat die Baubehörde die Einordnungssituation bezüglich der Wohnkolonie S unter Rücksichtnahme auf die benachbarten Schutzobjekte im Sinne von § 238 Abs. 2 PBG gewürdigt. Sie hat diesbezüglich erwogen, dass die Gerätekästen direkt neben den bestehenden Technikaufbau gestellt werden und der auf der anderen Seite daran montierte schlanke Antennenmast optimal platziert sei, sowie berücksichtigt, dass nach der Gerichtspraxis an Infrastrukturanlagen der vorliegenden Art keine allzu hohen Anforderungen an die Einordnung gestellt werden. Wenn sie dabei zum Schluss kommt, das Bauvorhaben erweise sich unter dem Gesichtspunkt der Einordnung als gesetzeskonform und beeinträchtige die Denkmalschutzobjekte nicht, handelt es sich hierbei um eine nachvollziehbare Begründung, die vor den Rechtsmittelbehörden standhält. 6.10 Die Bausektion hat somit die Einordnungssituation unter dem Titel von § 238 Abs. 2 PBG geprüft und das ihr zustehende Ermessen ausgeübt, weshalb sich die Vorinstanz zu Recht darauf beschränken durfte, die Einschätzung der kommunalen Behörde als vertretbar zu würdigen. Da sich die Einordnungsbegründung der Baubehörde ohne Weiteres als vertretbar erweist, besteht keine Veranlassung zur beantragten Einholung eines Berichts der Denkmalpflegekommission der Stadt Zürich. 7. Im Rahmen der gemäss § 357 Abs. 1 Satz 1 PBG gebotenen Interessenabwägung machen die Beschwerdeführenden im Weiteren geltend, es sei zu berücksichtigen, dass die vom strittigen Bauvorhaben betroffenen Schutzobjekte von einigen Beschwerdeführenden bewohnt würden. Es seien somit nicht nur öffentliche, sondern auch nachbarliche Interessen im Sinne von § 357 Abs. 1 PBG tangiert, zumal durch den fast 6 m hohen Antennenmast ihre Aussicht auf den Zürichsee und das gegenüberliegende Seeufer und den Zimmerberg beeinträchtigt werde, was in die Interessenabwägung einzubeziehen sei. Auch gehe es nicht an, die allenfalls vorhandenen Schwierigkeiten der privaten Beschwerdegegnerin bei der Suche nach geeigneten Standorten für ihre Mobilfunkbasisstationen a priori höher zu gewichten, als entgegenstehende öffentliche und private Interessen der Nachbarschaft. 7.1 Was den Einwand betrifft, der Antennenmast würde die Aussicht von einzelnen Beschwerdeführenden beeinträchtigen, ist festzuhalten, dass es sich bei der gewählten Antennenform um eine Röhrenantenne handelt. Sie verfügt nur über einen separaten Antennenkörper, der aber relativ tief montiert werden soll. Ansonsten besteht sie lediglich aus dem schmalen Rohrkörper, in welchem die übrigen Antennen integriert sind, was sich ästhetisch im Vergleich zu den üblichen Antennen weit weniger auswirkt. Die Aussicht wird durch den schmalen Antennenmast somit nicht in einem rechtlich relevanten Ausmass beeinträchtigt. Auch werden die Belichtungs- und Besonnungsverhältnisse für die Nachbarn kaum verschlechtert. Gleiches gilt für die zu errichtenden Technikkästen. Diese sind klein dimensioniert und werden an den bestehenden Liftaufbau angelehnt, weshalb auch von ihnen nur eine marginale Beschränkung der Aussicht ausgeht. Jedenfalls lässt sich auch daraus noch nicht auf eine überwiegende Beeinträchtigung von nachbarlichen Interessen im Sinne von § 357 PBG schliessen. 7.2 Schliesslich ist festzuhalten, dass die private Beschwerdegegnerin konzessionsrechtlich verpflichtet ist, die Bevölkerung mit qualitativ hochstehenden GSM- und UMTS-Mobilfunkdienstleistungen zu versorgen. Es ist somit nicht rechtsverletzend, wenn die Vorinstanz im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt, dass sich die Suche nach geeigneten Standorten für Basisstationen in der Regel nicht einfach gestaltet. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass weder überwiegende öffentliche noch nachbarliche Interessen der Errichtung der geplanten Mobilfunkanlage entgegenstehen, weshalb die Bewilligungsfähigkeit der Antenne auch unter diesem Gesichtspunkt zu bejahen ist. 8. Abschliessend bestreiten die Beschwerdeführenden die Zonenkonformität der strittigen Mobilfunkantennenanlage in einer reinen Wohnzone, zumal die Antenne nicht den Bedürfnissen der Beschwerdeführenden und Anwohnern, sondern vor allem der Versorgung entlegener Gebiete diene, was sich aus der Leistung und der Ausrichtung der Antenne ergebe. 8.1 Mobilfunkanlagen sind als Infrastrukturanlagen im Baugebiet zwar nicht generell und unabhängig von ihrem Verwendungszweck zulässig. Auch bei ihnen ist im ordentlichen Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob sie dem Zweck der betreffenden Nutzungszone entsprechen (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG]; BGE 133 II 321 E. 4.3.1; VGr, 13. März 2008, VB.2007.00468, E. 3, www.vgrzh.ch). So hat das Bundesgericht in BGE 133 II 321 E. 4.3.1 erwogen, innerhalb der Bauzonen könnten Mobilfunkanlagen nur als zonenkonform betrachtet werden, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stünden, an dem sie errichtet werden sollen. 8.2 In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung stellt eine gewöhnliche Mobilfunk-Basisstation nach konstanter Praxis des Verwaltungsgerichts keinen Betrieb im baurechtlichen Sinn dar und ist als blosse technische Infrastrukturbaute auch in einer Wohnzone zonenkonform (RB 1998 Nr. 96 = BEZ 1998 Nr. 21 = URP 1999, 179 ff.; VGr, 24. August 2000, BEZ 2000 Nr. 52, E. 5). Diese Rechtsprechung beruht unter anderem auf der Überlegung, dass es sich bei Mobilfunkanlagen um gesellschaftlich akzeptierte Begleiterscheinungen der heutigen Zivilisation handelt. Sie ist jedoch nur so weit tragfähig, als die Anlagen bzw. Anlageteile einem tatsächlichen Bedürfnis zur lokalen Versorgung mit Mobilfunkdiensten entsprechen (VGr, 25. April 2007, VB.2006.00201, E. 10.4, www.vgrzh.ch). 8.3 Vorliegend kann die projektierte Mobilfunkanlage aufgrund ihrer Dimensionen und ihrer durchschnittlichen Leistungsfähigkeit noch als gewöhnliche Anlage qualifiziert werden (vgl. vorne E. 5.2 und 6.7). Sie geht nicht über das hinaus, was zur üblichen Ausstattung einer reinen Wohnzone mit Infrastrukturanlagen gehört. Anders verhält es sich, wenn über eine einzige grosse Anlage in einer immissionsmässig empfindlichen Zone weite Teile eines Gemeindegebiets erschlossen werden (vgl. VGr, 27. März 2009, VB.2008.00442, E. 3, www.vgrzh.ch). Dies kann hier jedoch bereits aufgrund der nur durchschnittlichen Grösse und Leistungsfähigkeit der Mobilfunkantenne ausgeschlossen werden, weshalb sich die geplante Anlage als zonenkonform erweist. 9. Damit ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Diesem Ausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG), die überdies zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'200.- an die private Beschwerdegegnerin zu verpflichten sind (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 bis 14 zu je 1/14 und unter solidarischer Haftung auferlegt. 4. Die Beschwerdeführenden 1 bis 14 werden anteilsmässig und unter solidarischer Haftung verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |