{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2010-12-15", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00628_2010-12-15.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210311&W10_KEY=13823270&nTrefferzeile=34&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "027868fd04bcec48059a14140b88d5de"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2009.00628"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15.12.2010  VB.2009.00628"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15.12.2010  VB.2009.00628"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15.12.2010  VB.2009.00628"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Neubau eines Zweifamilienhauses. Frage der ausreichenden Erschliessung: Ber\u00fccksichtigung eines im Beschwerdeverfahren eingereichten Dienstbarkeitsvertrags; Auslegung einer Dienstbarkeit. Die Bewilligungsbeh\u00f6rde ist in ihrem Bauentscheid davon ausgegangen, dass die Erschliessung der Baugrundst\u00fccke grunds\u00e4tzlich hinreichend gew\u00e4hrleistet sei. Erst die Baurekurskommission kam zum Schluss, dass die Servitutsfl\u00e4che nicht ausreiche und dementsprechend erweitert werden m\u00fcsse. Die Notwendigkeit der Erweiterung der Servitutsfl\u00e4chen hat sich somit erst durch den angefochtenen Entscheid ergeben, da erst die Vorinstanz auf eine Ausdehnung der Servitutsfl\u00e4che bestand. Da die Baubewilligungsbeh\u00f6rde die Erschliessung grunds\u00e4tzlich als ausreichend beurteilte, hatten die Beschwerdef\u00fchrenden im Rekursverfahren noch keine Veranlassung, sich um die Einr\u00e4umung einer erweiterten Dienstbarkeitsvereinbarung zu bem\u00fchen. Diese Notwendigkeit entstand erst durch den Rekursentscheid. Der erst w\u00e4hrend laufendem Beschwerdeverfahren eingereichte Dienstbarkeitsvertrag mit Grundbuchanmeldung f\u00e4llt somit nicht unter das Novenverbot von \u00a7 52 Abs. 2 VRG und ist zu ber\u00fccksichtigten (E. 4.3.1). Angesichts der offenen Umschreibung der einger\u00e4umten Grunddienstbarkeit war bereits bei dessen Begr\u00fcndung vern\u00fcnftigerweise mit einer gewissen k\u00fcnftigen Mehrbelastung zu rechnen, zumal das Fuss- und Fahrwegrecht zweifellos im Hinblick auf die s\u00fcdseitige Erschliessung der berechtigten Grundst\u00fccke einger\u00e4umt wurde. Dass dabei das Befahren mit Autos nicht inbegriffen sein sollte, sondern lediglich das Befahren mit von Pferden gezogenen Fuhrwerken und dergleichen, erscheint wenig plausibel. Vielmehr sind zeitgem\u00e4sse \u00c4nderungen in der Aus\u00fcbung einer Dienstbarkeit von den Belasteten hinzunehmen, solange sie sich im Rahmen des urspr\u00fcnglichen Zwecks bewegen. Das \u00fcbliche Fortbewegungs- und Transportmittel ist heute das Auto. Die Dienstbarkeit wird somit lediglich zeitgem\u00e4ss ausge\u00fcbt. An deren urspr\u00fcnglichen Zweck \u00e4ndertsich dadurch nichts (E. 5.3.1.2).\r\rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:04:55", "Checksum": "84fc164b12d7027219b1c83e7b2f075d"}