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VB.2009.00629
Entscheid
der 1. Kammer
vom 2. Dezember 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Robert Wolf, Gerichtssekretärin Nicole Tschirky.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
Beschwerdegegnerin,
betreffend Ausschaffungshaft, hat sich ergeben: I. A landete am 24. Februar 2009 von Dubai kommend in Zürich-Kloten und reichte gleichentags ein Asylgesuch ein. Dieses wies das Bundesamt für Migration mit Entscheid vom 13. März 2009 ab und verfügte die Wegweisung. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. März 2009 ab. Am 30. März 2009 erklärte sich A bereit, mithilfe einer Rückreiseorganisation in den Tschad zurückzukehren, und reiste am 1. April 2009 freiwillig nach Frankfurt, von wo aus ein Weiterflug nach N’Djaména geplant war. In Frankfurt kam er jedoch ohne Reisepapiere an, weshalb ein Weiterflug in den Tschad nicht mehr möglich war. Am 6. April 2009 scheiterte eine begleitete Repatriierung nach Dubai daran, dass A nicht mehr im Besitz des tschadischen Reisepasses und des Visums für die Vereinigten Arabischen Emirate war. Nach seiner Rückkehr aus Dubai am 8. April 2009 ordnete die Kantonspolizei Zürich, Flughafenpolizei, Fachdienst Grenzkontrolle, gleichentags die Ausschaffungshaft an. Die Haftrichterin am Bezirksgericht Zürich bestätigte mit Verfügung vom 9. April 2009 die Anordnung der Ausschaffungshaft und bewilligte diese bis 7. Juli 2009. Mit Verfügung vom 25. Juni 2009 bewilligte der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis 7. Oktober 2009 und mit Verfügung vom 30. September 2009 bis 7. Januar 2010. II. Gegen die Verfügung vom 30. September 2009 erhob A am 29. Oktober 2009 (eingegangen am 2. November 2009) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, er sei aus der Haft zu entlassen. Mit Präsidialverfügung vom 5. November 2009 wurden die Akten beigezogen. Die Vorinstanz verzichtete am 5. November 2009 auf Vernehmlassung, und die Kantonspolizei Zürich reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG) und die Papierbeschaffung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt wird (Art. 76 Abs. 4 AuG). Gemäss Art. 76 Abs. 3 AuG darf die Ausschaffungshaft höchstens drei Monate dauern. Mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann sie jedoch um höchstens 15 Monate verlängert werden, wenn der Wegweisung besondere Hindernisse entgegenstehen. 1.2 Gegen den Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor, dessen Vollzug zurzeit mangels Reisepapieren nicht möglich ist. Der in den haftrichterlichen Verfügungen vom 9. April 2009 und vom 25. Juni 2009 aufgeführte Haftgrund beansprucht nach wie vor Gültigkeit. Am 1. April 2009 reiste der Beschwerdeführer zwar freiwillig nach Frankfurt. Ein Weiterflug in den Tschad war jedoch nicht möglich, da der Beschwerdeführer in Frankfurt ohne Reisepapiere ankam. Seit Anordnung der Ausschaffungshaft erklärte der Beschwerdeführer zudem wiederholt, auf keinen Fall bereit zu sein, in seine Heimat zurückzukehren, was auf Festsetzungsabsichten schliessen und den Vollzug der Wegweisung als erheblich gefährdet erscheinen lässt. Damit besteht beim Beschwerdeführer Untertauchensgefahr im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG (vgl. BGE 130 II 56 E. 3.1; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 466 f.). 1.3 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 8. April 2009 in Ausschaffungshaft. Seine Identität steht bis zum heutigen Zeitpunkt nicht fest. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob der Beschwerdeführer tatsächlich – wie von ihm geltend gemacht – aus dem Sudan stammt. Die im Antrag der Kantonspolizei Zürich vom 28. September 2009 in Übereinstimmung mit den Akten detailliert aufgeführten Bemühungen, unter anderem eine Vorführung bei der tschadischen Botschaft in Genf, führten bisher nicht zur Feststellung der Identität des Beschwerdeführers und zur Beschaffung von Reisepapieren. Aufgrund der vorhandenen Hinweise bezüglich seines ehemaligen Aufenthalts in Dubai gelangte das Bundesamt für Migration mit Schreiben vom 10. September 2009 an das dortige schweizerische Generalkonsulat mit der Anfrage, bei den Behörden von Dubai abzuklären, aufgrund welcher heimatlichen Dokumente der Beschwerdeführer in Dubai eingereist sei. Die Migrationsbehörden erhoffen sich damit, den Nachweis zu erbringen, dass der Beschwerdeführer in der Tat Bürger von Tschad ist. Die Antwort ist noch ausstehend. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2009 wendete sich das Bundesamt für Migration zudem an die tschadische Botschaft in Genf und ersuchte um Ausstellung eines "Laissez-passer" für den Beschwerdeführer, unter Hinweis darauf, dass die Untersuchung in N’Djaména zwar noch hängig sei, jedoch gemäss der Auskunft des Premier Secrétaire bald abgeschlossen sein werde. Auch die Antwort auf dieses Ersuchen ist noch ausstehend. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 ersuchte die Kantonspolizei Zürich das Bundesamt für Migration, die Echtheit der sudanesischen Identitätskarte, welche dem Beschwerdeführer bei seiner Verhaftung am 24. Februar 2009 abgenommen worden war, bei der sudanesischen Botschaft überprüfen zu lassen. Der Daumenabdruck des Beschwerdeführers stimme mit demjenigen auf dieser Identitätskarte überein. Aufgrund der noch ausstehenden Identitätsabklärung des Beschwerdeführers sind besondere Hindernisse, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, klar zu bejahen. Zudem liegen keine Hinweise vor, dass eine Rückschaffung des Beschwerdeführers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein sollte. 1.4 Eine Verletzung des Beschleunigungsverbots ist aufgrund der steten Bemühungen der schweizerischen Behörden nicht ersichtlich. Erfahrungsgemäss nehmen die Identitätsabklärung und die anschliessende Beschaffung von gültigen Reisepapieren eine gewisse Zeit in Anspruch. Zudem hat der Beschwerdeführer durch sein unkooperatives Verhalten das Verfahren massgeblich verzögert, indem er am 1. April 2009 seinen tschadischen Pass auf der Reise von Zürich nach Frankfurt – wie er selbst ausführt – einer Somalierin übergeben und damit die unmittelbar bevorstehende Rückreise in den Tschad verunmöglicht hat. Nach diesem Vorfall erklärte er sich nicht bereit, bei der (Wieder-)Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken. Die bisherigen Verzögerungen bei der Rückschaffung sind somit vor allem dem unkooperativen Verhalten des Beschwerdeführers sowie äusseren Umständen zuzuschreiben. 1.5 Angesichts der bisherigen Bemühungen der Behörden und der Komplexität des Falls erweist sich die Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate als verhältnismässig. Die Vorinstanz hat jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass die zuständigen Behörden nunmehr aufgrund der Dauer der Ausschaffungshaft auf eine Beschleunigung des Verfahrens hinzuwirken haben. 1.6 Der Einwand des Beschwerdeführers, er werde als aktives Mitglied der Befreiungsbewegung C bei seiner Rückkehr in sein Heimatland verfolgt werden, bildet nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens; die Frage wurde im Asylverfahren rechtskräftig beurteilt und kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr überprüft werden (BGE 128 II 193 E. 2.2). Es besteht jedoch die Möglichkeit, das Bundesamt für Migration um Wiedererwägung zu ersuchen. 2. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Da die Gerichtsgebühr jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit und des absehbaren Wegweisungsvollzugs offensichtlich uneinbringlich wäre, ist sie auf die Gerichtskasse zu nehmen. Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an…
Abkürzungsverzeichnis: AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20) BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101) VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (OS 175.2) |