{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2009-12-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00632_2009-12-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209248&W10_KEY=13823274&nTrefferzeile=100&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "090d8a8d195c676201f854c352e57e79"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2009.00632"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.12.2009  VB.2009.00632"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.12.2009  VB.2009.00632"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.12.2009  VB.2009.00632"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verl\u00e4ngerung eines Betret- und Rayonverbots bez\u00fcglich des gemeinsamen Arbeitsorts Eingrenzung des Streitgegenstandes (E. 1.2). Rechtm\u00e4ssiger Beizug des haftrichterlichen Protokolls f\u00fcr die Entscheidf\u00e4llung (E. 2.1). Rechtsgrundlagen f\u00fcr die Anordnung und Verl\u00e4ngerung von Gewaltschutzmassnahmen (E. 3). Beurteilungsspielraum des Haftgerichts und Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 5.1). Die glaubhaft wirkenden Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 werden teilweise vom Beschwerdef\u00fchrer oder Dritten best\u00e4tigt (E. 5.2.1-3). Ihre Eingest\u00e4ndnisse, den Beschwerdef\u00fchrer abgewehrt und dabei geschlagen zu haben, erh\u00f6hen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (E. 5.2.4). Von der infrage stehenden Auseinandersetzung sind sodann Verletzungen der Beschwerdegegnerin 2 dokumentiert (E. 5.2.5). Die vom Beschwerdef\u00fchrer erst anl\u00e4sslich des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Verletzungen sind nicht glaubhaft (E. 5.2.6). Die Beschwerdegegnerin 2 f\u00fchlt sich nach wie vor von ihm bedroht (E. 5.3). In der Vergangenheit kam es bereits zu verbalen und gewaltt\u00e4tigen Auseinandersetzungen, die insbesondere zur Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen f\u00fchrten (E. 5.4). Es ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin 2 mittels Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen versucht, den Beschwerdef\u00fchrer finanziell zu ruinieren oder zu erpressen (E. 5.5). Das Haftgericht ging demnach zu Recht davon aus, dass die Beschwerdegegnerin 2 die fortbestehende Gef\u00e4hrdung durch den Beschwerdef\u00fchrer am gemeinsamen Arbeitsort glaubhaft dargelegt habe (E. 5.6). Die zu \u00fcberpr\u00fcfenden Gewaltschutzmassnahmen m\u00fcssen als Eingriff in die verfassungsrechtlich gesch\u00fctzte pers\u00f6nliche Freiheit und insbesondere in die Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdef\u00fchrers verh\u00e4ltnism\u00e4ssig sein (E. 6). Es ist keine mildere Massnahme zur Deeskalation der Situation ersichtlich (E. 6.1). Im Vergleich zur Beschwerdegegnerin 2 ist der Beschwerdef\u00fchrer zurzeit nicht dringend auf die gemeinsame Gesch\u00e4ftslokalit\u00e4tangewiesen (E. 6.2.1). Er kann ab 1. Januar 2010 eine neue R\u00e4umlichkeit mieten (E. 6.2.2). Das befristete Betret- und Rayonverbot bez\u00fcglich des gemeinsamen Arbeitsorts erweist sich als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 6.4).\r\rAbweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:53:00", "Checksum": "729a6dd05f137e58754ea0017b9961f7"}