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VB.2009.00634
Entscheid
der 1. Kammer
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Robert Wolf, Gerichtssekretärin Tanja Kamber.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Rechtsverweigerung, hat sich ergeben: I. Mit Eingabe vom 6. Juli 2009 gelangte A an die Baurekurskommission I und beantragte, es sei die Stadt Zürich unter Kosten- und Entschädigungsfolgen anzuweisen, die Fassade des Industriedenkmals B an der C-Strasse 01 in Zürich im Sinne von § 204 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zu schonen und zu erhalten. Eventualiter sei die Stadt Zürich anzuweisen, die durch Farbanstriche erfolgten Fassadenveränderungen baurechtlich auszuschreiben und den Nachbarn sowie den beschwerdeberechtigten Verbänden den ordentlichen Rechtsmittelweg gegen diese "Verschandelung" zu eröffnen. Gleichzeitig rügte er, die Baubehörde habe auf sein Schreiben vom 12. Mai 2009, in welchem er dieselben Anträge vorgebracht hatte, nie geantwortet. Die Baurekurskommission nahm die Eingabe als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen und wies diese mit Entscheid vom 2. Oktober 2009 ab. II. Dagegen erhob A am 5. November 2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte zur Hauptsache, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Fassade des Industriedenkmals B im Sinne von § 204 PBG zu schonen und zu erhalten, insbesondere die Südfassade von Schmierereien freizuhalten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Nachdem sich die Beschwerde, wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, als offensichtlich unbegründet erweist, ist sie dem Gericht gemäss § 56 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ohne Weiterungen vorzulegen. 1.2 Da der massgebliche Sachverhalt hinreichend aus den Akten hervorgeht, lassen sich die Fragen, welche die vorliegende Angelegenheit aufwirft, ohne den beantragten Augenschein beantworten. Deshalb durfte die Vorinstanz wie auch das Verwaltungsgericht auf dessen Durchführung verzichten (RB 1995 Nr. 12). 2. Die Beschwerdegegnerin stellte im Rekursverfahren die Anfechtungsbefugnis des Beschwerdeführers in Frage. Diese ist von der Vorinstanz mit der Begründung bejaht worden, von der Liegenschaft des Beschwerdeführers aus bestehe zumindest teilweise Sichtverbindung zur Südostfassade des fraglichen Objekts. Aufgrund der von ihm in seiner Eingabe erhobenen Einwände mache der Rekurrent zumindest ansatzweise auch eine Beeinträchtigung in eigenen schutzwürdigen Interessen geltend, weshalb ihm die Legitimation nicht von vornherein abgesprochen werden könne. 2.1 Nach der neueren Rechtsprechung gilt auch im kantonalen Verfahren das Verweigern einer Verfügung als eine anfechtbare Anordnung; dementsprechend ist die Weigerung, eine förmliche Verfügung zu erlassen, als erstinstanzliches Anfechtungsobjekt aufzufassen. Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ist demnach eine besondere Form des Rekurses, die an die zuständige Rekursinstanz zu richten ist. Sie kann grundsätzlich jederzeit erhoben werden (VGr, 3. September 2008, VB. 2008.00229, E. 1.2 und 3.1, www.vgrzh.ch, mit weiteren Hinweisen). Mit Ausnahme des Anfechtungsobjekts und der Frist sind die Eintretensvoraussetzungen für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gleich wie bei einem allgemeinen Rekurs zu beurteilen. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist demnach nur dann möglich, wenn ein Rekurs auch in der Hauptsache zulässig ist (Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich etc. 2009, Art. 46a N. 5, mit weiteren Hinweisen). Die Legitimation zur Rechtsverweigerungsbeschwerde richtet sich somit nach den Bestimmungen des § 338a PBG bzw. § 21 VRG. 2.2 Zum Rekurs und zur Beschwerde ist gemäss § 338a PBG bzw. § 21 lit. a VRG berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn ist gegeben, wenn für ihn einerseits eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, er andererseits durch das Bauvorhaben mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen) Interessen betroffen ist und er Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit zu beseitigen vermag (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 21 und 34 ff.). Die Legitimationsvoraussetzungen sind nicht schon dann erfüllt, wenn irgendwelche negativen Folgen des Bauvorhabens möglich und erkennbar sind. Ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse hat der Einsprecher nur dann, wenn die Auswirkungen auf seine Liegenschaft nach Art und Intensität so beschaffen sind, dass sie auch bei objektivierter Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden müssen; eine besondere (subjektive) Empfindlichkeit des Betroffenen verdient keinen Rechtsschutz (RB 1985 Nr. 8 und 9 = BEZ 1985 Nr. 47; BGr, 2. November 1983, ZBl 85/1984, S. 378 ff.). Sodann hat der Nachbar neben der behaupteten Normverletzung sowohl die nachbarliche Beziehung wie auch die qualifizierte Beeinträchtigung eigener Interessen, die seine Legitimation begründen sollen, unter Hinweis auf den Sachverhalt schon im Rekurs an die erste Rechtsmittelinstanz darzutun. Er kann dies vor Verwaltungsgericht nicht mehr nachholen (vgl. RB 1965 Nr. 4 = ZBl 66, 506 = ZR 64 Nr. 187). An diese Darlegung dürfen indessen dann keine hohen Anforderungen gestellt werden, wenn aufgrund der bestehenden Sach- und Rechtslage ohne Weiteres ersichtlich ist, dass das Bauvorhaben in seiner konkreten Ausgestaltung die Interessen des Nachbarn unmittelbar berührt (RB 1980 Nr. 8; RB 1982 Nr. 19 = BEZ 1982 Nr. 40). 2.3 Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin in seinem Schreiben vom 12. Mai 2009 darum ersucht, die zum Schutz und Erhalt des Industriedenkmals B erforderlichen Massnahmen zu treffen und die Fassadenveränderungen, sollten sie nicht wieder rückgängig gemacht werden, ordnungsgemäss auszuschreiben. Die Legitimation des Beschwerdeführers zur Rechtsverweigerungsbeschwerde hängt gemäss den oben dargelegten Grundsätzen davon ab, ob er auch gegen einen Entscheid der Baubehörde, die anbegehrten Massnahmen würden nicht ergriffen, zur Beschwerde legitimiert wäre. Dies trifft nur dann zu, wenn er in Bezug auf die ausgeführten Bauarbeiten die Voraussetzungen gemäss § 338a PBG bzw. § 21 VRG (E. 2.2) erfüllt. Die Liegenschaft C-Strasse 02 des Beschwerdeführers liegt rund 170 m vom Industriedenkmal B entfernt. Nach den Feststellungen der Vorinstanz besteht teilweise Sichtverbindung zur Südostfassade des fraglichen Objekts. Wie sich aus der bei den Akten liegenden Luftaufnahme (act. 6/7.2) ergibt, wird die Sicht von der Liegenschaft des Beschwerdeführers auf das Industriedenkmals B durch zwei dazwischen liegende Villen mit Bootshäusern und den Baumbestand auf diesen Grundstücken eingeschränkt. Der Beschwerdeführer hat sein Anfechtungsinteresse im Rekursverfahren nicht begründet. Im Rahmen seiner materiellen Ausführungen wies er sinngemäss auf die teilweise Sichtverbindung zur Südfassade des Industriedenkmals B hin. Aufgrund der dargestellten örtlichen Verhältnisse liegt eine besondere Betroffenheit des Beschwerdeführers durch die von ihm geltend gemachten Fassadenveränderungen, deren Beseitigung er mit den beantragten Massnahmen verlangt oder für die ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen sei, nicht auf der Hand. Insbesondere vermag allein das Vorhandensein einer teilweisen Sichtverbindung zur strittigen Liegenschaft die erforderliche nahe Raumbeziehung nicht zu begründen. Unter diesen Umständen dürfen höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines besonderen Berührtseins verlangt werden. Insbesondere von einem Beschwerdeführer, der beruflich als Rechtsanwalt tätig ist, darf erwartet werden, dass er bei einer Nachbarbeschwerde in Bausachen zur zentralen Frage der Legitimation, wo diese nicht offensichtlich gegeben ist, eingehend darlegt, worin seine besondere Betroffenheit liegt. Jedenfalls ist es nicht Aufgabe der Rechtsmittelbehörde nach Merkmalen zu forschen, welche die besondere Betroffenheit darzulegen vermögen. In der Rekursschrift wird nicht ausgeführt, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Auswirkungen der gerügten Fassadenveränderungen und damit durch die unterbliebenen Massnahmen zu deren Beseitigung in besonderer Weise berührt sein soll. Die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Begründung, das Haus des Beschwerdeführers und die umliegenden Gebäude seien formell geschützte Objekte, die durch die Vernachlässigung des Industriedenkmals B in ihrer Wirkung und ihrem Wert beeinträchtigt würden, ist nach den oben dargelegten Grundsätzen verspätet. Darüber hinaus ist fraglich, ob für eine solche Legitimationsbegründung nicht verlangt werden müsste, dass die geschützten Objekte gesamthaft ein schützenswertes Ensemble bilden (vgl. RB 2006 Nr. 8 = BEZ 2006 Nr. 45). 2.4 Demnach hätte die Vorinstanz auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde mangels rechtsgenüglicher Darlegung der Rekurslegitimation nicht eintreten dürfen. Die Beschwerde erweist sich somit in der Sache im Ergebnis als unbegründet und ist insofern abzuweisen. 2.5 Im Übrigen kann festgehalten werden, dass der Beschwerdegegnerin offensichtlich keine Rechtsverweigerung vorgeworfen werden konnte. Wie sich aus den Akten ergibt, hat der Beschwerdeführer seine Anzeige an die Beschwerdegegnerin am 12. Mai 2009 mit uneingeschriebener Post zugestellt. Nachdem er keine Antwort erhielt, wandte er sich am 6. Juli 2009 an die Vorinstanz. Dem rechtskundigen Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass bei einer uneingeschriebenen Sendung Irrtümer bei der Zustellung nicht ausgeschlossen werden können (RB 1998 Nr. 2). Indem er die Rechtsverweigerungsbeschwerde erhob, ohne sich bei der Beschwerdegegnerin vorgängig zu erkundigen, ob seine Anzeige überhaupt eingegangen ist, hat er sich treuwidrig verhalten und kann von einer Rechtsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin nicht die Rede sein. Ob der Beschwerdeführer darüber hinaus vorgängig ein ausdrückliches Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung hätte einreichen müssen (vgl. Uhlmann/Wälle-Bär, Art. 46a N. 11, mit weiteren Hinweisen), kann hier offen bleiben. 3. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verpflichtung zu einer Parteientschädigung. Zur Begründung macht er geltend, die Rekursantwort der Beschwerdegegnerin sei über weite Teile falsch, weshalb ihr kein besonderer Aufwand entstanden sei, der eine Parteientschädigung rechtfertigen würde. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer seine Legitimation zur Rechtsverweigerungsbeschwerde offensichtlich nicht rechtsgenüglich dargelegt hatte und diese im Übrigen auch offensichtlich unbegründet war, hätte die Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin auch gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG zugesprochen werden können. Die Beschwerde erweist sich somit auch in dieser Hinsicht als unbegründet. 4. Im Rekursverfahren beantragte der Beschwerdeführer im Eventualantrag die Behandlung seiner Eingabe als Aufsichtsbeschwerde. In der Beschwerdeschrift macht er geltend, die Vorinstanz habe es zu Unrecht unterlassen, seine Eingabe als Aufsichtsbeschwerde zu behandeln oder an die zuständige Instanz weiterzuleiten. Da die Weiterleitungs- und Überweisungspflicht nach § 5 Abs. 2 VRG namentlich im Zusammenhang mit Fristwahrung und Rechtshängigkeit von Bedeutung ist und diese Fragen sich bei der Aufsichtsbeschwerde nicht stellen, durfte die Vorinstanz auf eine Weiterleitung an die Baudirektion verzichten (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 32 und 37). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |