{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2010-03-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00639_2010-03-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209545&W10_KEY=13823273&nTrefferzeile=93&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "37042975d7a9d771016a6223403fc1e8"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2009.00639"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.03.2010  VB.2009.00639"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.03.2010  VB.2009.00639"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.03.2010  VB.2009.00639"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasseranschlussgeb\u00fchren | Wasseranschlussgeb\u00fchren: Gesetzliche Grundlage f\u00fcr Geb\u00fchrenforderung bei Umbauten. Das kantonale Recht schreibt den Gemeinden nicht vor, nach welchen Kriterien sie die Kosten f\u00fcr den Bau und die Ben\u00fctzung der \u00f6ffentlichen Wasserversorgungsanlagen auf die angeschlossenen Grundst\u00fccke umzulegen haben (E. 3.1). Bei Anschlussgeb\u00fchren bildet der Geb\u00e4udeversicherungswert h\u00e4ufig den massgebenden Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die Bemessung; es kommen jedoch auch andere Kriterien in Betracht (E. 3.2). Es ist grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig, dass sich die Gemeinden f\u00fcr die Bemessung von Anschlussgeb\u00fchren am Versicherungswert einer Liegenschaft orientieren, sei dies bei der erstmaligen Geb\u00fchrenerhebung oder bei einer Nachgeb\u00fchr (E. 3.3).  Die Reglemente der Legislative der Stadt sehen eine Nachgeb\u00fchr vor, wenn ein Geb\u00e4ude wesentlich erweitert wird (E. 4.1). Blosse Umbauten fallen nicht unter den Begriff der Erweiterung (E. 4.2).  In einem \u00fcbertragenen Sinn l\u00e4sst sich unter der Erweiterung eines Geb\u00e4udes auch eine Erweiterung bzw. eine Intensivierung der Nutzung verstehen (E. 5.2). F\u00fcr die Exekutive der Stadt bleibt kein Raum, um von der \u00fcbergeordneten Regelung der kommunalen Legislative abzuweichen und weitere Ankn\u00fcpfungen f\u00fcr die Geb\u00fchrenerhebung zu schaffen (E. 6.3). Vor dem rechtlichen Hintergrund, dass nachtr\u00e4gliche Geb\u00fchren f\u00fcr Wasser- und Kanalisationsanschl\u00fcsse vorliegend lediglich f\u00fcr Mehrwerte erhoben werden d\u00fcrfen, welche auf Erweiterungsbauten oder erheblichen Nutzungs\u00e4nderungen beruhen, erweist sich der Sachverhalt als unzureichend gekl\u00e4rt (E. 7.4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und R\u00fcckweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:52:36", "Checksum": "f745718d01382a688ea6ba344974a822"}