{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "03.12.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00640_03-12-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209238&W10_KEY=4467124&nTrefferzeile=64&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "aabef60badafacfe358a080974a23667"}, "Num": [" VB.2009.00640"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.03.1  VB.2009.00640"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.03.1  VB.2009.00640"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.03.1  VB.2009.00640"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Anordnung eines Betret-, Rayon- und Kontaktverbots. [Die Polizei ordnete gegen\u00fcber einem Ehemann ein 14-t\u00e4giges Betret-, Rayon- und Kontaktverbot in Bezug auf die Ehefrau und die 8-j\u00e4hige gemeinsame Tochter an. Der Haftrichter verl\u00e4ngerte die Gewaltschutzmassnahmen zun\u00e4chst um maximal 3 Monate, verk\u00fcrzte die Geltungsdauer sp\u00e4ter aber auf maximal 2 Monate. Vor Verwaltungsgericht beantragt der Ehemann die Aufhebung der Schutzmassnahmen, w\u00e4hrend die Ehefrau deren 3-monatige Geltungsdauer fordert.] Die psychische und physische Integrit\u00e4t der Ehefrau und der Tochter wurde durch T\u00e4tlichkeiten und Drohungen des Ehemannes verletzt, weshalb der Haftrichter zu Recht vom Vorliegen h\u00e4uslicher Gewalt im Sinne des Gewaltschutzgesetzes ausging (E. 3.4.2). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Haftrichter die Glaubhaftmachung des Gef\u00e4hrdungsfortbestands aufgrund des Alkoholkonsumverhaltens und der geringen Einsichtsf\u00e4higkeit des Ehemanns bejahte und die Schutzmassnahmen deshalb verl\u00e4ngerte (E. 3.4.3). Hingegen \u00fcberschritt der Haftrichter das ihm zustehende Ermessen, als er die Geltungsdauer der urspr\u00fcnglich f\u00fcr 3 Monate verl\u00e4ngerten Gewaltschutzmassnahmen um 1 Monat k\u00fcrzte mit der Begr\u00fcndung, dass der Eheschutzrichter auf dieses Datum hin eine Eheschutzverhandlung angesetzt habe. Die Vorladung zu einer solchen Verhandlung ist kein sachliches Kriterium f\u00fcr eine ver\u00e4nderte Beurteilung des Gef\u00e4hrdungspotenzials, das f\u00fcr die Geltungsdauer von Gewaltschutzmassnahmen alleine massgebend sein darf. Die Ansetzung eines Eheschutzverhandlungstermins ist mit Unw\u00e4gbarkeiten verbunden und bietet keine Gew\u00e4hr daf\u00fcr, dass am Verhandlungstag effektiv eine definitive zivilrechtliche Regelung des Getrenntlebens der Eheleute gefunden werden kann, die die gewaltschutzrechtlichen Massnahmen hinf\u00e4llig werden l\u00e4sst (E. 4.5). Im vorliegenden Fall sind die Gewaltschutzmassnahmen demnach bis zur rechtskr\u00e4ftigen Anordnung entsprechender zivilrechtlicher Massnahmen, maximal aber um 3 Monate, zuverl\u00e4ngern (E. 4.6). \rGutheissung der Beschwerde der Ehefrau; Abweisung der Beschwerde des Ehemannes (E. 5).\rAbweisung des Gesuchs des Ehemannes um unentgeltliche Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde (E. 6)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:31:15", "Checksum": "d61af6b00bd7b9f66799ebe7d21b7f5e"}