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VB.2009.00640 VB.2009.00646
Entscheid
der 3. Kammer
vom 3. Dezember 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.
In Sachen
II. C, vertreten durch RA D, Beschwerdeführende,
gegen
II.1 A, vertreten durch RA B,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz, hat sich ergeben: I. Aus der vor zwölf Jahren geschlossenen Ehe zwischen A und C ging 2001 die Tochter E hervor. In den letzten Monaten mehrten sich die Streitigkeiten zwischen den Eheleuten, insbesondere in Bezug auf Fragen der Erziehung der gemeinsamen Tochter. Am 2. Oktober 2009 zeigte A ihren Ehemann bei der Kantonspolizei Zürich wegen Tätlichkeiten und Drohungen an und ersuchte um Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen. Noch in der Nacht vom 2. auf den 3. Oktober 2009 wurden die Eheleute von der Polizei separat einvernommen. Am 3. Oktober 2009 verfügte die Polizei gegenüber C für die Geltung von 14 Tagen und unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe im Widerhandlungsfall folgende Gewaltschutzmassnahmen: 1. Wegweisung aus der ehelichen Wohnung; 2. Rayonverbote in der Umgebung der ehelichen Wohnung , des Schulhauses der gemeinsamen Tochter, der zwei Arbeitsorte As sowie der Orte, wo sich die Tochter zur Therapie, zum Sport und zum Englischunterricht aufhält; 3. Kontaktverbot gegenüber A und der Tochter. II. A. Am 6. Oktober 2009 ersuchte A den Haftrichter des Bezirks G um Verlängerung der polizeilich bis am 17. Oktober 2009 angeordneten Schutzmassnahmen bis zum Abschluss des Eheschutzverfahrens, längstens aber für drei Monate. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 hiess der Haftrichter das Gesuch As gut und ordnete die vorläufige Verlängerung der Schutzmassnahmen bis am 17. Januar 2010 an. In Bezug auf das Kontaktverbot zur gemeinsamen Tochter beschränkte er die Verlängerung bis zur Regelung eines (allenfalls begleiteten) Besuchsrechts durch die Vormundschaftsbehörden. Treffen aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Vorladungen nahm er vom Kontaktverbot aus. B. Am 16. Oktober 2009 lud der Eheschutzrichter des Bezirksgerichts G die Eheleute zur Hauptverhandlung betreffend Eheschutzmassnahmen am 17. Dezember 2009 vor. C. Am 26. Oktober 2009 erhob C beim Haftrichter Einsprache gegen dessen Verfügung vom 13. Oktober 2009. Mit Verfügung vom 3. November 2009 bestätigte der Haftrichter nach getrennter Anhörung beider Eheleute die am 13. Oktober 2009 erlassene vorläufige Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen weitgehend, ordnete aber an, dass die Massnahmen nur bis am 17. Dezember 2009 (und nicht bis am 17. Januar 2010) gälten. In Bezug auf die Tochter hielt der Haftrichter fest, das Kontaktverbot währe so lange, bis die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde F die notwendigen Massnahmen bezüglich eines Besuchsrechts getroffen haben werde, längstens aber bis zum 17. Dezember 2009. Vom Kontaktverbot ausgenommen seien Treffen im Rahmen von gerichtlichen Verhandlungen (Eheschutzverhandlungen) oder von anderen Behörden (z.B. Vormundschaftsbehörde, Jugendsekretariat), zu denen die Parteien vorgeladen würden. III. A. Am 11. November 2009 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des Haftrichters vom 3. November 2009 und stellte das Begehren, die angeordneten Schutzmassnahmen seien vollumfänglich bis zum 17. Januar 2010 zu verlängern (Verfahren VB.2009.00640). B. Ebenfalls am 11. November 2009 erhob auch C beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des Haftrichters vom 3. November 2009. Er beantragte, 1. die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, 2. die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen (eventualiter: die Schutzmassnahmen seien nicht zu verlängern, zumindest nicht gegenüber der Tochter), 3. ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, 4. A sei zu verpflichten, ihm einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- für das Vorverfahren und von Fr. 1'000.- für das Beschwerdeverfahren zu gewähren, 5. eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verfahren bei der Vorinstanz und im Beschwerdeverfahren zu gewähren; zur weiteren Begründung sei ferner eine Nachfrist von fünf Tagen zu gewähren (Verfahren VB.2009.00646). C. Mit Verfügung vom 13. November 2009 vereinigte der Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts die Beschwerdeverfahren VB.2009.00640 und VB.2009.00646 und wies das Gesuch Cs um Ansetzung einer Nachfrist zur weiteren Beschwerdebegründung ab. D. Die Kantonspolizei Zürich verzichtete mit Schreiben vom 16. November 2009 auf eine Vernehmlassung. Am 23. November 2009 reichten sowohl A als auch C Beschwerdeantwort ein und beantragten jeweils die Abweisung der Beschwerde ihres Ehepartners. E. Zur Terminologie: Im Folgenden wird A, die gleichzeitig Beschwerdeführerin I. (VB.2009.00640) und Beschwerdegegnerin II.1 (VB.2009.00646) ist, der Einfachheit halber als „Ehefrau“ bezeichnet, während C, der im Verfahren VB.2009.00646 Beschwerdeführer II. und im Verfahren VB.2009.00640 Beschwerdegegner I. ist, „Ehemann“ genannt wird. Beschwerdegegnerin II.2 ist die Kantonspolizei Zürich. Aktenzitate beziehen sich auf die Verfahrensnummer VB.2009.00640. Die Kammer zieht in Erwägung: 1.
2. 2.1 Massnahmen, die sich auf das Zürcher Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG) abstützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird: a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder b) durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG). Unter „Gewalt“ fallen gemäss den regierungsrätlichen Weisungen z.B. strafbare Handlungen wie Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind, gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu haben. Nicht erfasst werden hingegen heftige verbale Streitigkeiten zwischen Partnern, die nicht zu einer derartigen Verletzung eines Partners führen (Weisungen des Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005 S. 762 ff., 772). 2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann a) die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, b) ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und c) ihr verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Vor Anhörung der betroffenen Parteien entscheidet das Gericht vorläufig, danach endgültig über Gesuche um Verlängerung polizeilich angeordneter Schutzmassnahmen (vgl. § 10 Abs. 2 GSG). Gegen einen vorläufigen Entscheid kann innert fünf Tagen Einsprache erhoben werden (§ 11 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). Die Schutzmassnahmen fallen dahin, wenn entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtskräftig angeordnet und vollzogen sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 GSG). 3. Als Erstes ist zu prüfen, ob der Haftrichter zu Recht vom Tatbestand der häuslichen Gewalt sowie von der Glaubhaftigkeit einer fortbestehenden Gefährdung ausging. 3.1 Der Haftrichter hatte erwogen, es sei zu mehreren Vorfällen häuslicher Gewalt gekommen, die die Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen rechtfertigten. Anfang Juli 2009 habe der Ehemann gegenüber der 8-jährigen Tochter einen heftigen Kopfschlag ausgeübt, wodurch die Schwelle zur einfachen Körperverletzung überschritten worden sei. Am 2. Oktober 2009 habe der Ehemann der Ehefrau vor den Augen der Tochter unerwartet und auf gefährliche Weise von hinten auf den Kopf geschlagen. Ferner habe der Ehemann der Ehefrau gedroht, er werde ihr den Kopf kaputt machen und die Nase brechen; solche Drohungen müssten vor dem Hintergrund körperlicher Angriffe sehr ernst genommen werden und wögen ebenfalls schwer. Aufgrund der bisherigen Vorkommnisse erscheine ferner glaubhaft, dass die vom Ehemann ausgehende Gefährdung fortbestehe und im Fall seiner Rückkehr in die eheliche Wohnung weitere Drohungen oder Tätlichkeiten gegenüber der Ehefrau und der Tochter zu erwarten seien. Der Ehemann scheine seinen Alkoholkonsum als unabdingbare Konsequenz der familiären Situation zu betrachten; im Fall von Differenzen zwischen den Eheleuten würde der Ehemann mit grosser Wahrscheinlichkeit übermässig Alkohol konsumieren, was eine erneute Eskalation der familiären Konflikte zur Folge haben könnte. 3.2 Der Ehemann macht geltend, der Haftrichter sei zu Unrecht vom Vorliegen häuslicher Gewalt im Sinne des Gewaltschutzgesetzes ausgegangen. Es sei lediglich zweimal zu Tätlichkeiten gekommen: Anfang Juli 2009 habe er am Kopf seiner 8-jährigen Tochter eine Beule verursacht. Beim Zusammenstoss mit der Tochter habe er ihr allerdings bloss klar machen wollen, dass dies schmerzhaft sei, wobei der Stoss wesentlich heftiger als beabsichtigt ausgefallen sei. Nach diesem Vorfall habe die Ehefrau keine Bedenken gehabt, ihm – der keiner Erwerbsarbeit nachgehe – weiterhin die hauptsächliche Betreuung der Tochter zu überlassen. In Bezug auf die Tochter liege lediglich eine einmalige, mehrere Monate zurückliegende und bloss eine Beule verursachende Gewaltanwendung vor, die kein gewaltschutzgesetzliches Kontaktverbot rechtfertige. Ein solches Verbot könne auch nicht mit dem Kindeswohl begründet werden, zumal Zeichnungen der Tochter belegten, dass sie ihn vermisse. Gegenüber der Ehefrau habe er ebenfalls nur in einem einzigen Fall Gewalt ausgeübt: Am 2. Oktober 2009 habe er sie zweimal leicht geschlagen, wobei es auch hier – abgesehen von einer Beule – zu keinen sichtbaren Verletzungen gekommen sei. Die Ehefrau habe sich ferner nicht ernsthaft bedroht gefühlt, als er ihr gegenüber die Worte „je te casse la tête“ und „je te casse le nez“ gesagt habe, denn erst die Tätlichkeit vom 2. Oktober 2009 habe sie dazu bewogen, die Polizei zu kontaktieren. Der Haftrichter habe sich ferner zu sehr auf das am 3. Oktober 2009 erstellte Polizeiprotokoll gestützt, obwohl die polizeiliche Einvernahme nicht unter optimalen Bedingungen durchgeführt worden sei: Der Deutsch-Französisch-Dolmetscher sei kein dazu ausgebildeter Polizeibeamter gewesen und habe nicht besonders gut französisch gesprochen. Der Haftrichter hätte im Übrigen auch nicht vom glaubhaft gemachten Fortbestand einer Gefährdung ausgehen dürfen: Es gebe keinen Anlass zur Befürchtung weiterer Gewaltanwendungen. Er habe aus den Vorfällen seine Lehren gezogen und werde sich künftig zurückhalten. Entgegen der Ansicht des Haftrichters habe er sodann auch kein zu therapierendes Alkoholproblem. Er trinke zwar seit Jahren täglich in geringen Mengen Alkohol, doch dies habe nie zu unkontrollierbaren Situationen geführt. Die Ehefrau befürchte im Grunde keine erneuten Gewalttätigkeiten, sondern leide lediglich psychisch darunter, dass sie alleine für das Familieneinkommen aufzukommen habe und die Betreuung der Tochter grösstenteils ihm überlassen müsse. Ihr Verlängerungsbegehren ziele einzig darauf ab, sich über die Weihnachtsfeiertage von der Konfliktsituation zu erholen. 3.3 Die Ehefrau macht geltend, der Ehemann habe am 5. Juli 2009 mit seinem Kopf auf die Stirn der Tochter geschlagen und ihr dadurch eine Beule versetzt, die noch fünf Tage später sichtbar gewesen sei. Am 2. Oktober 2009 habe er dann auch ihr (der Ehefrau) zwei Schläge versetzt, und zwar einmal an der Vorderseite und einmal an der Hinterseite des Kopfes. Bereits früher sei der Ehemann ihr gegenüber gewalttätig geworden, indem er sie geohrfeigt und erheblich bedroht habe. Sie habe deshalb innerhalb der ehelichen Wohnung ein eigenes Zimmer bezogen. Ferner habe der Ehemann jeweils bereits am Morgen mit dem Konsum von Alkohol begonnen und sei im Tagesverlauf zunehmend unkontrollierter geworden, weshalb sie sich um die Unversehrtheit ihrer Tochter mehr und mehr gesorgt habe. Einmal habe der Ehemann die Tochter wegen einer Lappalie während eines ganzen Nachmittags aus dem Haus ausgeschlossen. Die Tochter habe mehrmals miterleben müssen, wie sie (die Ehefrau) vom Ehemann grob und laut beschimpft und bedroht worden sei, was zu erheblichen Ängsten und zu einer negativen Einstellung gegenüber dem Vater geführt habe. Nach der Tätlichkeit vom Juli 2009 sei sie (die Ehefrau) nicht etwa tatenlos geblieben; vielmehr habe sie die Tochter am 4. September 2009 für einen Hortplatz an drei Wochentagen angemeldet, um künftig zu verhindern, dass die Tochter mit dem Vater alleine im Haus sei. Die Tätlichkeit vom 2. Oktober 2009 habe das Fass schliesslich zum Überlaufen gebracht. Die jahrelangen gröbsten Beschimpfungen und Bedrohungen hätten sie und ihre Tochter in ihrer psychischen Integrität verletzt. Für sie sei undenkbar, dass der Ehemann in die eheliche Wohnung zurückkehre, denn sie fühle sich zu Hause in Anwesenheit des Ehemanns nicht mehr sicher. Gemäss ärztlichem Attest vom 20. November 2009 würde die Heimkehr des Ehemanns sie in erhebliche psychische Not bringen und wäre aus ärztlicher Sicht äusserst ungünstig. Falls der Ehemann wieder heimkäme, befürchte sie konstante Streitereien, starke verbale Drohungen sowie Aggressivität im alkoholisierten Zustand. 3.4 Dass der Haftrichter vom Tatbestand der häuslichen Gewalt ausging und die Glaubhaftmachung des Fortbestands der Gefährdung bejahte, ist nicht zu beanstanden: 3.4.1 Vorab als nicht stichhaltig erweist sich die Rüge des Ehemanns in Bezug auf den Dolmetscher der polizeilichen Einvernahme vom 3. Oktober 2009: Zum einen wurde diese Rüge vor dem Haftrichter noch nicht vorgebracht und erweist sich somit als verspätet (§ 52 Abs. 2 VRG). Zum anderen ist aus dem Polizeiprotokoll ersichtlich, dass der Ehemann am Schluss der polizeilichen Einvernahme mit der Leistung des Dolmetschers durchaus zufrieden war; auf die Frage, ob der Übersetzungsdienst ausreichend gewesen sei, antwortete er: „Die Verständigung hat wunderbar geklappt – herzlichen Dank!“. 3.4.2 Aufgrund der prinzipiell nicht bestrittenen Vorfälle von Juli und Oktober 2009 ging der Haftrichter zu Recht vom Vorliegen des Tatbestandes der häuslichen Gewalt im Sinne von § 2 Abs. 1 lit. a GSG aus. Der Ehemann räumt selber ein, dass er seiner Tochter Anfang Juli 2009 mit einem heftigen Kopfstoss eine Beule am Kopf verursachte, dass er der Ehefrau am 2. Oktober 2009 zwei Schläge an den Kopf verabreichte und dass er ihr gegenüber die Worte „je te casse la tête / le nez“ äusserte. In Bezug auf den Vorfall vom 2. Oktober 2009 reichte die Ehefrau ferner ein ärztliches Attest vom 3. Oktober 2009 mit folgendem Befund ein: „Diskrete Schwellung des linken Augenlides sowie unterhalb des linken Auges“. Wenn der Haftrichter das Verhalten des Ehemanns als Ausübung bzw. Androhung von Gewalt qualifizierte, das die Ehefrau und die Tochter in ihrer körperlichen und psychischen Integrität verletzte, so ist dieser Schluss im Rahmen der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (§ 50 Abs. 2 VRG) nicht zu bemängeln. 3.4.3 Ebenfalls zu Recht ging der Haftrichter davon aus, dass die Rückkehr des Ehemanns in die eheliche Wohnung mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erneuten Vorfällen häuslicher Gewalt führen würde. Dieser Schluss rechtfertigt sich aufgrund der vorgefallenen Tätlichkeiten und Drohungen, des Alkoholkonsumverhaltens des Ehemannes sowie seiner geringen Einsichtsfähigkeit. In Bezug auf den Alkoholkonsum des Ehemannes ist festzuhalten, dass er am 3. Oktober 2009 mit einem Blutalkoholpegel von 1.4 Gewichtspromillen zur polizeilichen Einvernahme erschien und angab, er trinke täglich Alkohol, wobei die Menge im Wesentlichen von der Stimmung abhänge. Manchmal trinke er nur ein oder zwei Biere, manchmal deutlich mehr. Anlässlich der haftrichterlichen Anhörung vom 3. November 2009 sagte der Ehemann, wenn es zu Hause ruhig sei, trinke er wenig Alkohol, doch wenn sich die Konflikte häuften, werde die Menge grösser. Er konsumiere mehr, wenn sich die Ehefrau und die Tochter gegen ihn wendeten und er sich deswegen isoliert fühle. Der Psychiater habe ihm erklärt, sein Alkoholgenuss sei das Resultat familiärer Schwankungen und der Konsum nehme zu, wenn er das Gefühl habe, beiseite gestellt zu werden. Aus diesen Ausführungen schloss der Haftrichter zu Recht, dass eine Rückkehr des Ehemanns in die eheliche Wohnung das Risiko einer weiteren Konflikteskalation in sich berge. Angesichts der weiterhin spannungsgeladenen Situation erscheint zumindest zurzeit glaubhaft, dass mit einem vermehrten Alkoholgenuss des Ehemanns zu rechnen wäre, wenn er wieder zur Ehefrau zöge. Dass dies wiederum zu einer erhöhten Wahrscheinlichkeit weiterer Vorfälle häuslicher Gewalt führen würde, ist ebenfalls plausibel, nachdem der Ehemann in den letzten Monaten mehrmals Gewalt ausübte bzw. androhte. Der Ehemann behauptet zwar, ein Arzt der Drogenberatung der Stadt G attestiere ihm, kein zu therapierendes Alkoholproblem zu haben. Einen entsprechenden Arztbericht reichte der Ehemann allerdings – trotz Ankündigung in der Beschwerdeschrift (Ziff. 7) – nicht ein. Für die Glaubhaftigkeit des Gefährdungsfortbestandes spricht ferner die offenbar geringe Bereitschaft des Ehemanns zur Änderung seines Verhaltens. In der Beschwerdeschrift versichert er zwar, dass er aus den Vorfällen seine Lehren gezogen habe und sich künftig zurückhalten werde. Gegenüber dem Haftrichter gab er allerdings zu Protokoll, das Trinken von Alkohol sei „vielleicht nicht die richtige Lösung, aber es wird dadurch leichter“. Demnach erscheint höchst zweifelhaft, ob der Ehemann gewillt und in der Lage ist, sein Trinkverhalten künftig zu ändern. Von geringer Einsichtsfähigkeit in Bezug auf die begangenen Tätlichkeiten zeugt sodann die Aussage des Ehemanns, seine Ehefrau wisse, was es bedeute, Schläge einzustecken, da sie eine Selbstverteidigungssportart ausübe und früher Fussball gespielt habe. Auch was den heftigen Schlag gegen den Kopf der 8-jährigen Tochter angeht, zeigte sich der Ehemann nur bedingt einsichtig und relativierte diesen Vorfall anlässlich der polizeilichen Einvernahme damit, dass er der Tochter, die ihm zuvor in die Nierengegend geschlagen habe, habe zeigen wollen, wie schmerzhaft so etwas sei; er sei ohnehin die einzige Person, die der Tochter Grenzen setze. Insgesamt erweist sich der Schluss des Haftrichters, der Fortbestand der Gefährdung sei glaubhaft gemacht worden, unter den gegebenen Umständen nicht als rechtsfehlerhaft. 3.5 Zusammenfassend durfte der Haftrichter im Rahmen seines Ermessens von einem glaubhaft gemachten Fortbestand der Gefahr ausgehen, dass der Ehemann die Ehefrau und die Tochter im Fall der Nichtverlängerung der angeordneten Schutzmassnahmen in ihrer psychischen und physischen Integrität verletzen könnte. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter die angeordneten Gewaltschutzmassnahmen gestützt auf § 10 Abs. 1 GSG verlängerte. 4. 4.1 Im Rahmen der vorläufig angeordneten Verlängerung der Schutzmassnahmen war der Haftrichter am 13. Oktober 2009 zum Schluss gekommen, aufgrund der Intensität der Vorfälle seien die Schutzmassnahmen um das gesetzliche Maximum von drei Monaten – bis am 17. Januar 2010 – zu verlängern. Damit werde der Ehefrau auch ermöglicht, während der Abwesenheit des Ehemanns ihre Lebenssituation neu aufzugleisen und das Eheschutzverfahren an die Hand zu nehmen. In Bezug auf die Tochter sei nicht auszuschliessen, dass es erneut zu Gewaltvorfällen wie jenem im Juli 2009 komme, zumal der Ehemann Gewalt als Erziehungsmethode nicht völlig ausschliesse. Demnach rechtfertige sich die Verlängerung der die Tochter betreffenden Schutzmassnahmen bis zu jenem Zeitpunkt, da seitens der Vormundschaftsbehörde eine Regelung für ein (allenfalls begleitetes) Besuchsrecht getroffen werde. 4.2 Im Rahmen der definitiven Verlängerungsverfügung vom 3. November 2009 gelangte der Haftrichter zu einer leicht veränderten Beurteilung. Er erwog, sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau hielten es für nötig und sinnvoll, dass die Tochter mit beiden Elternteilen Kontakt habe, und der Ehemann vermisse seine Tochter. Aus diesen Gründen und auch im Interesse des Kindeswohls erscheine es angezeigt, so bald wie möglich die nötigen Massnahmen für ein Besuchsrecht des Ehemanns zur Tochter an die Hand zu nehmen und nicht den diesbezüglichen Entscheid des Eheschutzrichters abzuwarten. Im Sinne der Verhältnismässigkeit rechtfertige es sich, die angeordneten Schutzmassnahmen nicht um das gesetzliche Maximum von drei Monaten zu verlängern, sondern nur bis zur umfassenden Regelung des Getrenntlebens der Parteien anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 17. Dezember 2009. In Bezug auf die Tochter gelte das Kontaktverbot nur so lange, bis die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde F die notwendigen Massnahmen bezüglich eines Besuchsrechts getroffen habe, längstens aber bis zum 17. Dezember 2009. Die Vormundschaftsbehörde werde durch den Haftrichter ersucht, ein (begleitetes) Besuchsrecht des Ehemanns zur Tochter einzuleiten. 4.3 Die Ehefrau macht geltend, der Haftrichter hätte die Gewaltschutzmassnahmen im Rahmen der Verfügung vom 3. November 2009 nicht um zwei Monate (bis am 17. Dezember 2009), sondern um drei Monate (bis am 17. Januar 2010) verlängern müssen. Zu Unrecht sei der Haftrichter davon ausgegangen, dass die Parteien anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 17. Dezember 2009 eine endgültige Regelung finden würden. Sollte an diesem Tag keine endgültige Regelung des Getrenntlebens gefunden werden, so wäre der Ehemann ab dem 18. Dezember 2009 wieder berechtigt, die eheliche Wohnung zu betreten. Der Ehemann habe es somit in der Hand, am 17. Dezember 2009 eine Einigung zu vereiteln, während die Ehefrau faktisch dazu gezwungen wäre, mit jeder einvernehmlichen Lösung einverstanden zu sein, um den Schutz aufrechtzuerhalten. Dies sei unzumutbar, zumal sie aufgrund des Vorgefallenen auch heute noch am Rand einer Erschöpfung stehe. Der Tochter, die Angst vor ihrem Vater habe und Erholung vom elterlichen Streit brauche, dürfe eine Kürzung der Geltungsdauer der Massnahmen ebenfalls nicht zugemutet werden. Zu bedenken sei ferner, dass die Verhandlung vom 17. Dezember 2009 auch kurzfristig – etwa aufgrund eines Krankheitsfalls – verschoben werden könnte; die Ehefrau stünde dann schutzlos da. Angesichts der hohen Konflikteskalationsgefahr und im Hinblick auf die am 17. Dezember 2009 unmittelbar bevorstehenden Weihnachtsfeiertage sei die Geltungsdauer der Schutzmassnahmen auf das gesetzliche Höchstmass von drei Monaten zu verlängern, damit den Parteien ausreichend Zeit verbleibe, ohne Druck nach einer Regelung ihres Getrenntlebens zu suchen. 4.4 Der Ehemann macht geltend, die haftrichterliche Verlängerung der polizeilich verfügten Gewaltschutzmassnahmen um zwei Monate bzw. bis zur allfälligen Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts bedeute einen unzulässigen Eingriff in die persönliche Freiheit und sei unverhältnismässig. Die angeordneten Massnahmen hätten nicht bis zum 17. Dezember 2009 verlängert werden dürfen, und eine Verlängerung über dieses Datum hinaus komme erst recht nicht infrage. Ferner bestehe keine Gefahr, dass die Ehefrau schutzlos dastehe, wenn an der Verhandlung vom 17. Dezember 2009 keine Lösung gefunden werde: Sie habe im Rahmen des Eheschutzverfahrens jederzeit die Möglichkeit, einen Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen – beispielsweise auf alleinige Zuweisung der ehelichen Wohnung – zu stellen. 4.5 4.5.1 Überzeugend erscheint der Schluss des Haftrichters in der Verfügung vom 13. Oktober 2009, die Intensität der Vorfälle rechtfertige eine Verlängerung der Schutzmassnahmen um das gesetzliche Maximum von drei Monaten. Zum einen fiel der Ehemann durch mehrmalige Tätlichkeiten und Drohungen gegenüber der Ehefrau bzw. der 8-jährigen Tochter auf (vgl. E. 3.4.2). Zum anderen geben die geringe Einsichtsfähigkeit des Ehemanns sowie sein offenbar eng mit der familiären Konfliktsituation zusammenhängender Alkoholkonsum (vgl. E. 3.4.3) zur Befürchtung Anlass, dass von einer länger anhaltenden Gefährdungssituation auszugehen ist. Jedenfalls vermochten die seit dem 3. Oktober 2009 geltenden Gewaltschutzmassnahmen das Konfliktpotenzial bisher nicht wesentlich zu vermindern, und ebenfalls nicht zur Konfliktdeeskalation beigetragen haben dürfte der Umstand, dass der nicht erwerbstätige Ehemann aufgrund der Schutzmassnahmen aus seinem gewohnten Alltag herausgerissen und mittlerweile fürsorgeabhängig geworden ist. Unter diesen Umständen erscheint der Schluss des Haftrichters vom 13. Oktober 2009 folgerichtig, dass von einem länger andauernden Fortbestand einer Gefährdung auszugehen ist, und dass die Verfügung einer maximal 3-monatigen Verlängerung der Schutzmassnahmen zur Entspannung der häuslichen Gewaltsituation erforderlich sei. 4.5.2 Die Anordnung eines maximal drei Monate dauernden Kontaktverbots rechtfertigt sich grundsätzlich auch in Bezug auf die Tochter, wenn man sich die bisherigen Gewaltvorfälle, das Alkoholkonsumverhalten und die geringe Einsichtsfähigkeit des Ehemanns vor Augen hält. Zwar muss gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beachtet werden, dass ein dreimonatiges gänzliches Kontaktverbot zwischen einem Elternteil und einem minderjährigen Kind einen schweren staatlichen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt und – abgesehen von konkreten Gefährdungshinweisen – nicht im Interesse des Kindes an der Aufrechterhaltung seiner Beziehung zum Elternteil steht, mit dem es nicht zusammenlebt. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (BGr, 19. Oktober 2007, 1C_219/2007, E. 2.3 und 2.5, www.bger.ch). In der Verfügung vom 13. Oktober 2009 trug der Haftrichter dem gewichtigen Interesse an der Aufrechterhaltung der Vater-Tochter-Beziehung jedoch dadurch Rechnung, dass er das Kontaktverbot nicht pauschal um drei Monate verlängerte, sondern nur bis zu jenem Zeitpunkt, da im Rahmen zivilrechtlicher Anordnungen (etwa eines begleiteten Besuchsrechts) eine Regelung für ein Besuchsrecht zum Vater getroffen sein würde. Die Verfügung des Haftrichters vom 13. Oktober 2009 steht somit auch in Bezug auf das Kontaktverbot zur Tochter im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. 4.5.3 Nicht nachvollziehbar erscheint hingegen, weshalb der Haftrichter in der definitiven Verlängerungsverfügung vom 3. November 2009 von seiner Beurteilung in der provisorischen Verlängerungsverfügung vom 13. Oktober 2009 abwich und die Verkürzung der maximalen Geltungsdauer der Schutzmassnahmen um einen Monat anordnete. Der Haftrichter begründete diese Reduktion nicht etwa mit einer zwischenzeitlich veränderten Gefährdungssituation. Vielmehr war für seine Neubeurteilung offenbar der Umstand ausschlaggebend, dass der Eheschutzrichter die Eheleute mittlerweile zur Hauptverhandlung betreffend Eheschutzmassnahmen am 17. Dezember 2009 vorgeladen hatte. Der Haftrichter scheint somit davon auszugehen, dass einer am 17. Dezember 2009 allenfalls weiterbestehenden Gefährdungssituation mit zivilrechtlichen Massnahmen – im Rahmen der eheschutzrechtlichen Regelung des Getrenntlebens – zu begegnen sei. Diese Argumentation überzeugt nicht: Die Dauer von Gewaltschutzmassnahmen darf einzig aufgrund des Fortbestehens der häuslichen Gewaltsituation beurteilt werden (vgl. § 10 Abs. 2 GSG). Die Vorladung zu einer Eheschutzverhandlung hingegen ist kein sachliches Kriterium für eine veränderte Beurteilung des Gefährdungspotenzials bzw. für eine Änderung der Geltungsdauer von Schutzmassnahmen. Die Ansetzung eines Verhandlungstermins in einem parallel laufenden Eheschutzverfahren stellt – wie die Ehefrau zu Recht geltend macht – keine Gewähr dafür dar, dass am Verhandlungstag effektiv eine definitive zivilrechtliche Regelung des Getrenntlebens gefunden sein wird, die die gewaltschutzrechtlichen Anordnungen hinfällig werden lässt. Zwar gehen eheschutzrechtliche Anordnungen Gewaltschutzmassnahmen vor und können im gewaltschutzrechtlichen Verfahren nicht mehr infrage gestellt oder abgeändert werden (BGr, 27. Mai 2008, 1C_142/2008, E. 2; vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 GSG). Doch dies ändert nichts am Umstand, dass der Zeitpunkt, in dem eine zivilrechtliche Lösung rechtskräftig angeordnet sein wird, nicht im Voraus exakt bestimmt werden kann. So ist denn auch die im vorliegenden Fall auf den 17. Dezember 2009 angesetzte Eheschutzverhandlung mit Unwägbarkeiten verbunden und es steht keineswegs fest, dass an diesem Tag eine definitive Regelung des Getrenntlebens der Eheleute gefunden werden kann. Dass der Haftrichter die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde F am 4. November 2009 telefonisch darum ersuchte, bereits vor dem Eheschutzverfahren ein Besuchsrecht des Vaters aufzugleisen, und dass die Ehefrau von der Vormundschaftsbehörde am 16. November 2009 zu einer Anhörung in Sachen Besuchsrecht am 27. November 2009 eingeladen wurde, bietet ebenfalls keine Gewähr dafür, dass am 17. Dezember 2009 eine definitive Lösung des Getrenntlebens vereinbart sein wird. Demnach hätte der Haftrichter nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Parteien spätestens am 17. Dezember 2009 eine zivilrechtliche Lösung finden werden, die die Aufrechterhaltung der Gewaltschutzmassnahmen hinfällig machen würde. Eine rasche Regelung insbesondere des Besuchsrechts des Vaters zur Tochter steht zwar im Interesse aller Beteiligten. Doch dies darf nicht dazu führen, dass eine gewaltschutzrechtliche Massnahme trotz glaubhaft gemachtem Gefährdungsfortbestand auf das Datum einer Eheschutzverhandlung terminiert wird und die Parteien so dazu gedrängt werden, an diesem Tag eine zivilrechtliche Regelung zu finden. 4.6 Indem der Haftrichter die maximale Dauer der angeordneten Schutzmassnahmen aufgrund der Vorladung zur Eheschutzverhandlung um einen Monat verkürzte, stützte er sich in Bezug auf die Geltungsdauer auf ein sachfremdes Kriterium und überschritt das ihm zustehende Ermessen in rechtsfehlerhafter Weise. Demnach ist Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung des Haftrichters vom 3. November 2009 aufzuheben. Stattdessen sind die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 3. Oktober 2009 angeordneten und mit haftrichterlicher Verfügung vom 13. Oktober 2009 vorläufig verlängerten Schutzmassnahmen bis zur rechtskräftigen Anordnung entsprechender zivilrechtlicher Massnahmen zu verlängern, maximal jedoch bis zum 17. Januar 2010. Anzumerken ist, dass für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen während des Eheschutzverfahrens grundsätzlich der Eheschutzrichter und nur ausnahmsweise die Vormundschaftsbehörde zuständig ist (vgl. Art. 315a Abs. 1 und 3 des Zivilgesetzbuches [ZGB]). 5.
6. Der Ehemann beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (für das Beschwerdeverfahren) sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung (für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren). Der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung setzt sowohl im Rekurs- als auch im Beschwerdeverfahren unter anderem voraus, dass die Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG; vgl. BGE 131 I 350 E. 3.1; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N 39). Im vorliegenden Fall konnte den Begehren des Ehemanns indessen zum vornherein kein Erfolg beschieden sein, denn aufgrund des gegebenen Gefährdungspotenzials sowie des Deeskalationsbedürfnisses kam eine sofortige ersatzlose Aufhebung der angeordneten Schutzmassnahmen offensichtlich nicht infrage. Somit ist das Gesuch des Ehemanns um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung abzuweisen. Demgemäss beschliesst die Kammer: Das Gesuch des Beschwerdeführers II um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen; und entscheidet: 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin I wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Haftrichters vom 3. November 2009 wird aufgehoben und durch folgende Formulierung ersetzt: „Die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 3. Oktober 2009 (Geschäfts-Nr. 39143856) angeordneten und mit haftrichterlicher Verfügung vom 13. Oktober 2009 vorläufig verlängerten Schutzmassnahmen (Wegweisung, Betretverbot und Kontaktverbot) werden bis zur rechtskräftigen Anordnung entsprechender zivilrechtlicher Massnahmen verlängert, maximal jedoch bis zum 17. Januar 2010. Vom Kontaktverbot ausgenommen sind Treffen im Rahmen von gerichtlichen Verhandlungen oder von anderen Behörden, zu denen die Parteien vorgeladen werden.“ 2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers II wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer II auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an… |