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Geschäftsnummer: VB.2009.00641  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.12.2009
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Versetzung in den offenen Strafvollzug


Versetzung in den offenen Strafvollzug.

Bei Verurteilten ohne gültige Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung ist regelmässig von einer Fluchtgefahr auszugehen. Daneben ergibt sich aus einem Schreiben des Beschwerdeführers an das Migrationsamt, dass er daran interessiert sei, möglichst bald den Strafvollzug zu verlassen und in sein Heimatland zurückzukehren (E. 4.1). Dass anderen ausländischen Staatsangehörigen der offene Strafvollzug gewährt worden ist, führt nicht zu einer Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (E. 4.2).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
FLUCHTGEFAHR
OFFENER VOLLZUG
STRAFRECHT, ALLGEMEINER TEIL
STRAFVOLLZUG
VERSETZUNG
Rechtsnormen:
§ 60 JVV
Art. 76 Abs. I StGB
Art. 76 Abs. II StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2009.00641

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 16. Dezember 2009

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Markus Heer.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Versetzung in den offenen Strafvollzug,

hat sich ergeben:

I.  

A, Staatsangehöriger von B, wurde mit rechtskräftigem Urteil des Obergerichts vom 10. April 2008 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 sowie der mehrfachen Geldwäscherei im Sinn von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB) schuldig gesprochen. Er wurde mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten, wovon 786 Tage bereits erstanden, bestraft. Aufgrund der angerechneten Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafantritts werden zwei Drittel der Strafe am 13. August 2010 erstanden sein; das effektive Strafende fällt auf den 13. November 2012.

Mit rechtskräftiger Verfügung vom 17. April 2009 entschied das Amt für Migration des Kantons C, dass A die Schweiz am Tag der Haftentlassung zu verlassen habe.

Am 3. Juni 2009 ersuchte A um Versetzung in die offene Strafanstalt C. Das Amt für Justizvollzug wies das Gesuch am 29. Juni 2009 ab.

II.  

Dagegen erhob A am 1. August 2009 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (hernach: Justizdirektion) und beantragte im Wesentlichen erneut seine Versetzung in die offene Strafanstalt C. Die Justizdirektion wies den Rekurs am 8. Oktober 2009 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 7. November 2009 beantragte A dem Verwaltungsgericht die umgehende Versetzung in die offene Strafanstalt C oder in eine andere offene Strafanstalt; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Daneben beantragte er die Durchführung einer parteiöffentlichen Verhandlung.

Die Justizdirektion beantragte am 18. November 2009 die Abweisung der Beschwerde. Den nämlichen Antrag stellte am 19. November 2009 das Amt für Justizvollzug.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 lit. g und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde ans Verwaltungsgericht gegen Anordnungen betreffend den Vollzug von Strafen und Massnahmen zulässig, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht. Seit Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) ist unter dem Begriff der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht zu verstehen (vgl. § 5 der Verordnung des Regierungsrats über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgerichtsgesetz vom 29. November 2006, VO BGG). Weil kantonal letztinstanzliche Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden können (Art. 78 Abs. 2 lit. b, Art. 80 Abs. 1 BGG), ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben.

1.2 Zur Behandlung von Beschwerden im Bereich des Strafvollzugs ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter berufen, sofern sie nicht wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38 Abs. 2 lit. b und 3 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist er durch den Einzelrichter zu behandeln.

1.3 Soweit der Beschwerdeführer eine "parteiöffentliche Verhandlung" beantragt, ist er darauf hinzuweisen, dass das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht grundsätzlich schriftlich ist und nur ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung angeordnet wird (§ 59 Abs. 1 VRG). Vorliegend besteht für eine mündliche Verhandlung allein schon deshalb kein Anlass, weil der Beschwerdeführer in seiner umfangreichen Beschwerdeschrift seinen Standpunkt ausführlich dargelegt hat.

1.4 Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist vorliegend gemäss § 50 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen beschränkt. Als Rechtsverletzung gelten nach Abs. 2 dieser Bestimmung insbesondere: die unrichtige Anwendung und die Nichtanwendung eines im Gesetz ausgesprochenen oder sich daraus ergebenden Rechtssatzes (lit. a); die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache (lit. b); Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung (lit. c) sowie die Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift (lit. d).

2.  

Gemäss Art. 76 Abs. 1 StGB werden Freiheitsstrafen in einer geschlossenen oder offenen Strafanstalt vollzogen. Der Gefangene wird in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht (Abs. 2). Gemäss § 60 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) wird eine verurteilte Person vom geschlossenen in den offenen Strafvollzug versetzt, wenn keine besonderen Umstände nach Art. 76 Abs. 2 StGB mehr vorliegen und die Versetzung unter Berücksichtigung des verbleibenden Strafrests für die Wiedereingliederung sinnvoll ist.

3.  

3.1 Die Vorinstanzen verweigerten dem Beschwerdeführer die Versetzung in den offenen Strafvollzug, weil sie von einer Fluchtgefahr ausgingen. Entscheidwesentlich sei dabei, dass der Beschwerdeführer am Tag seiner Haftentlassung die Schweiz zu verlassen habe. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer ein Interesse daran habe, den Strafvollzug in der Schweiz ordnungsgemäss abzuschliessen. Unter diesen Umständen müsse nicht geprüft werden, ob der Beschwerdeführer eine enge Beziehung zur Schweiz habe. Immerhin sei anzumerken, dass er seinen Lebenspunkt nie über längere Zeit in der Schweiz gehabt habe und von einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz nicht gesprochen werden könne.

3.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanzen zu Unrecht eine Fluchtgefahr bejaht hätten. Er habe ein wesentliches Interesse am ordnungsgemässen Abschluss des Strafvollzugs. Im Strafvollzug habe er eine positive Persönlichkeitsentwicklung gemacht, sich mit der Tat auseinandergesetzt und sein Unrecht eingesehen. Er habe nie Fluchtgedanken gehegt. Der Beweis, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit fliehen werde, sei nicht erbracht worden. Schliesslich werde gegen seinen Anspruch auf Rechtsgleichheit verstossen, wenn anderen Gefangenen ausländischer Herkunft der offene Strafvollzug gewährt werde, ihm aber nicht.

4.  

4.1 Die Vorinstanzen gehen nicht von einer Wiederholungsgefahr aus. Zu prüfen ist jedoch, ob eine Fluchtgefahr zu bejahen ist. Eine Fluchtgefahr im Sinn von Art. 76 Abs. 2 StGB darf nicht bereits angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Hingegen genügt es, wenn aufgrund der konkreten Umstände eine Flucht als wahrscheinlich erscheint. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht erforderlich, dass geradezu bewiesen wird, dass der Gefangene fliehen wird, da künftiges Verhalten ohnehin nicht bewiesen werden kann, sondern anhand der bekannten Umstände abgeschätzt werden muss.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er sich im Strafvollzug mit seinen Taten auseinandergesetzt und sich seine Persönlichkeit positiv entwickelt habe. Dies mag aufgrund seines nicht zu beanstandenden Verhaltens im Strafvollzug durchaus zutreffen. Alleine deswegen lässt sich eine Fluchtgefahr aber nicht verneinen. Die Vorinstanzen erachteten es vielmehr zu Recht als entscheidwesentlich, dass das Amt für Migration mit rechtskräftiger Verfügung vom 17. April 2009 die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht verlängert hat, weshalb dieser am Tag seiner Haftentlassung die Schweiz wird verlassen müssen. Bei Verurteilten ohne gültige Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung ist regelmässig von einer Fluchtgefahr auszugehen (Benjamin Brägger, Basler Kommentar 2007, Art. 76 StGB N. 4; Reto Andrea Surber, Das Recht der Strafvollstreckung, Zürich 1998, S. 301). Überdies ist vorliegend das Schreiben des Beschwerdeführers an das Amt für Migration des Kantons C vom 18. Juni 2009 zu berücksichtigen. Darin erkundigt er sich danach, ob eine Rückschaffung in sein Heimatland bereits nach der Verbüssung der Hälfte der Strafe möglich sei. Wenn dies möglich sei, bitte er darum, der Ausschaffung zu diesem Termin zuzustimmen. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer daran interessiert ist, möglichst bald den Strafvollzug zu verlassen und nach B zurückzukehren, was ebenfalls für eine Fluchtgefahr spricht. Schliesslich ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nie über längere Zeit in der Schweiz hatte und von einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz nicht gesprochen werden kann.

Zusammenfassend ergibt sich, dass es unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht rechtsverletzend ist, wenn die Vorinstanzen eine Fluchtgefahr im Sinn von Art. 76 Abs. 2 StGB nach wie vor bejahen.

4.2 Die Rüge des Beschwerdeführers, durch den angefochtenen Entscheid werde das Rechtsgleichheitsgebot verletzt, weil anderen ausländischen Staatsangehörigen der offene Strafvollzug gewährt worden sei, greift ins Leere. Die Versetzung in den offenen Strafvollzug ist stets anhand des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Insbesondere ist dabei zu prüfen, ob eine Fluchtgefahr wahrscheinlich ist. Eine Verletzung der Rechtsgleichheit wäre nur dann zu bejahen, wenn geradezu eine gesetzwidrige Praxis des Beschwerdegegners bestünde, trotz Bestehens einer Fluchtgefahr den offenen Strafvollzug zu bewilligen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 518). Für eine derartige Praxis bestehen jedoch weder Anhaltspunkte noch wird eine solche durch den Beschwerdeführer substanziiert dargetan.

5.  

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…