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VB.2009.00642
Zirkularbeschluss
der 3. Kammer
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
A, vertreten durch lic.iur. RA B, Beschwerdeführer,
gegen
1. C,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz, hat sich ergeben: I. A und C sind seit April 2007 verheiratet. Am Abend des 4. Oktober 2009 kam es zu einem Streit zwischen den Ehegatten. In der Folge erhob C am 7. Oktober 2009 Strafanzeige gegen A wegen Körperverletzung. Am 29. Oktober 2009 verfügte die Kantonspolizei Zürich gegen A folgende Gewaltschutzmassnahmen für die Dauer von je 14 Tagen: Wegweisung aus der ehelichen Wohnung, Kontaktverbot zu C sowie ein Betretverbot (Rayonverbot), welches die nähere Umgebung der ehelichen Wohnung erfasste. II. A ersuchte am 3. November 2009 den Haftrichter des Bezirksgerichts D um gerichtliche Beurteilung bzw. Aufhebung der Schutzmassnahmen. Am 4. November 2009 ersuchte C den Haftrichter um Verlängerung der Schutzmassnahmen für drei Monate. Am 10. November 2009 vereinigte der Haftrichter die beiden Verfahren, bestätigte die Schutzmassnahmen und verlängerte sie bis am 12. Februar 2010. III. Dagegen erhob A am 11. November 2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C. Daneben beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinn von § 59 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Der Haftrichter des Bezirksgerichts D und die Kantonspolizei Zürich verzichteten am 16. November 2009 bzw. am 18. November 2009 auf Vernehmlassung, während sich C innert Frist nicht vernehmen liess. Am 23. November 2009 reichte A einen Auszug aus dem Journal der Kantonspolizei Zürich vom 4./5. Oktober 2009 ein, wozu sich C innert der bis am 7. Dezember 2009 laufenden Frist nicht vernehmen liess. Die Kantonspolizei verzichtete am 27. November 2009 auf Vernehmlassung. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 1 der Verordnung zum Gewaltschutzgesetz vom 3. Dezember 2008 ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen haftrichterliche Entscheide, die in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind, grundsätzlich zuständig. 2. Massnahmen, die sich auf das kantonale Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 1996 (GSG) stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt gemäss § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Person notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann gemäss § 3 Abs. 2 GSG die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen (lit. a), ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten (lit. b), sowie ihr verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (lit. c). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann das Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht entscheidet innert vier Arbeitstagen über Gesuche nach den §§ 5 und 6 GSG (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung des Gesuchstellers anordnen. Es sorgt dafür, dass sich die Parteien vor Gericht nicht begegnen, wenn die gefährdete Person darum ersucht und dem Anspruch der gefährdenden Person auf rechtliches Gehör in anderer Weise Rechnung getragen werden kann (§ 9 Abs. 3 GSG). Beweise können abgenommen werden, soweit sie das Verfahren nicht verzögern (§ 9 Abs. 4 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 GSG). Es entscheidet endgültig. Bei Gesuchen um Verlängerung, Änderung oder Aufhebung von Schutzmassnahmen entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist (§ 10 Abs. 2 GSG). 3. 3.1 Der Haftrichter verzichtete auf eine Anhörung der Parteien, da eine solche sich aufgrund der Stellungnahmen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 2 als nicht mehr notwendig erweise. Gemäss dem klaren Wortlaut von § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 GSG steht es dem Haftrichter aber nicht frei, auf eine Anhörung der Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners zu verzichten. Die Gesuchsgegner sind vielmehr grundsätzlich anzuhören. Einzig wenn eine Anhörung nicht möglich ist, kann gemäss § 10 Abs. 2 GSG bei glaubhaftem Fortbestand der Gefährdung eine haftrichterliche Schutzmassnahme vorläufig verfügt werden (vgl. Weisung des Regierungsrats, ABl 2005 S. 765 ff., 780 f.). Gegen diese kann innert fünf Tagen Einsprache erhoben werden (§ 11 Abs. 1 GSG), wobei der endgültige Entscheid erst nach der Anhörung der Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners zu treffen ist (Weisung, S. 782). Zu prüfen ist, ob auf die gesetzlich zwingend vorgesehene mündliche Anhörung verzichtet werden kann, wenn der Gesuchsgegnerin bzw. dem Gesuchsgegner die Möglichkeit zur Einreichung einer schriftlichen Eingabe eingeräumt wird. Dies ist aus folgenden Gründen zu verneinen: Gewaltschutzmassnahmen stützen sich auf Sachverhalte, die regelmässig nicht restlos bewiesen sind und durch die Parteien oftmals sehr unterschiedlich dargestellt werden. Das Gewaltschutzverfahren zeichnet sich dabei durch kurze Fristen aus, hat der Haftrichter doch innert vier Arbeitstagen zu entscheiden (§ 9 Abs. 1 GSG). Demzufolge können Beweise nur abgenommen werden, soweit sie das Verfahren nicht verzögern (§ 9 Abs. 4 GSG). Für den Weiterbestand bzw. die Verlängerung der Schutzmassnahmen genügt schliesslich, dass der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 GSG). Ob dies der Fall ist, kann in der Regel aber aufgrund eines persönlichen Kontakts mit der Gesuchsgegnerin bzw. dem Gesuchsgegner weitaus besser als lediglich anhand der Akten beurteilt werden. Die mündliche Anhörung dient damit der Sachverhaltsermittlung. Daneben stellt sie aber auch ein Verteidigungsrecht der Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners dar. Wird auf eine mündliche Anhörung verzichtet und die Gesuchsgegnerin bzw. der Gesuchsgegner entgegen der Vorschrift von § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 GSG auf die Möglichkeit einer schriftlichen Eingabe verwiesen, liegt darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihr bzw. ihm eine gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, sich persönlich gegenüber der über die Massnahme entscheidenden Person zu äussern, vorenthalten und dadurch eine – unter Umständen – erfolgversprechende Verteidigungsmöglichkeit verwehrt wird. Auch wenn es gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, liegt es zudem auf der Hand, nicht nur die Gesuchsgegner, sondern auch die Gesuchstellerin bzw. den Gesuchsteller anzuhören. Ist nämlich zu beurteilen, ob eine Gefährdung glaubhaft gemacht worden ist, kommt der Glaubwürdigkeit der dies geltend machenden Person eine wesentliche Bedeutung zu. Für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Person ist aber regelmässig eine mündliche Anhörung angezeigt. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass dem Protokoll über die haftrichterliche Anhörung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, welches anhand der Akten zu entscheiden hat, regelmässig eine wesentliche Bedeutung für die Entscheidfindung zukommt. 3.2 Nach dem Gesagten hätte der Haftrichter sowohl den Beschwerdeführer, welcher Gesuchsgegner hinsichtlich des Gesuchs der Beschwerdegegnerin 1 um Verlängerung der Schutzmassnahmen war, als auch die Beschwerdegegnerin 1 als Gesuchsgegnerin hinsichtlich der Aufhebung der Schutzmassnahmen anhören müssen. Da er dies unterliess, kann seine Verfügung nur provisorisch im Sinn von § 10 Abs. 2 GSG gelten. Gegen provisorische Entscheide sieht das Gesetz aber die Einsprache an den Haftrichter im Sinn von § 11 Abs. 1 GSG vor, weshalb sich die Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Entscheids, in welcher die Beschwerde ans Verwaltungsgericht angegeben wurde, als unzutreffend erweist. 3.3 Demgemäss ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Akten sind dem Haftrichter des Bezirksgerichts D zur Behandlung als Einsprache zu überweisen. Dieser hat vor seinem Entscheid sowohl den Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin 1 anzuhören (vgl. E. 3.1 und 3.2). 4. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens sind aufgrund der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 70 in Verbindung mit 13 Abs. 2 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 27). Mangels überwiegenden Obsiegens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss beschliesst die
Kammer 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen dem Haftrichter des Bezirksgerichts D zur Behandlung als Einsprache überwiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |