|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2009.00648  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.12.2009
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Ausschaffungshaft


Ausschaffungshaft: "objektivierte" Untertauchensgefahr; Überprüfung der Wegweisung durch den Haftrichter.

Das Bundesamt für Migration trat auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 33 Abs. 1 AsylG nicht ein, weshalb der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG vorliegt. Ist im Asylverfahren aufgrund missbräuchlichen Verhaltens ein Nichteintretensentscheid ergangen, wird angenommen, der Betreffende werde sich auch der Ausschaffung widersetzen (sog. "objektivierte" Untertauchensgefahr). Dem Haftgrund kommt selbständige Bedeutung zu, sodass es auf das Verhalten des Betroffenen nach dem Nichteintretensentscheid grundsätzlich nicht mehr ankommt (E. 1.3).

Der Einwand des Beschwerdeführers, er könne nach seinem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr in sein Heimatland bzw. seine Herkunftsregion zurückkehren, weil sich dort verschiedene Rebellengruppen aufhielten, bildet nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens; die Frage wurde im Asylverfahren rechtskräftig beurteilt und kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr überprüft werden (E. 2).

Abweisung.

 
Stichworte:
AUSSCHAFFUNG
AUSSCHAFFUNGSHAFT
HAFTENTLASSUNG
OBJEKTIVIERTE UNTERTAUCHENSGEFAHR
ÜBERPRÜFBARKEIT DER WEGWEISUNG
WEGWEISUNGSVOLLZUG
ZWANGSMASSNAHMEN AUG
Rechtsnormen:
Art. 33 Abs. I AsylG
Art. 76 Abs. I AuG
Art. 76 Abs. I lit. b AuG
Art. 76 Abs. I lit. b Ziff. 2 AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2009.00648

 

 

 

Zirkulationsentscheid

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 2. Dezember 2009

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin Nicole Tschirky.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Ausschaffungshaft,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1965, Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, reiste im März 1994 von Italien her kommend illegal in die Schweiz ein und stellte ein erstes Asylgesuch, welches abgewiesen wurde. Er reiste daraufhin aus der Schweiz aus, kehrte jedoch wieder zurück, heiratete am 19. Juni 1988 eine Schweizerin und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Am 11. Juni 2003 wurde ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Kurz nach deren Erhalt liess sich A scheiden. Seine Niederlassungsbewilligung wurde mit Verfügung vom 3. Februar 2006 durch die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, wegen Täuschung der Behörden widerrufen. Die gegen diesen Entscheid erhobenen Rechtsmittel wiesen der Regierungsrat des Kantons Zürich am 22. August 2007, das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 23. Januar 2008 und das Bundesgericht am 18. Juni 2008 ab, womit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtskräftig wurde. Mit Verfügung vom 7. August 2008 dehnte das Bundesamt für Migration die kantonale Wegweisungsverfügung vom 3. Februar 2006 auf die ganze Schweiz aus und wies A an, die Schweiz bis zum 31. August 2008 zu verlassen.

B. Dieser Aufforderung, die Schweiz zu verlassen, kam A nicht nach, sondern hielt sich weiterhin illegal in der Schweiz auf. Am 13. Mai 2009 wurde er anlässlich einer Wohnungsräumung von der Polizei aufgegriffen und verhaftet. Am 14. Mai 2009 ordnete das Migrationsamt die Ausschaffungshaft im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AuG an, und das Bundesamt für Migration verfügte gestützt auf Art. 67 Abs. 1 AuG ein per sofort wirksames Einreiseverbot. Gleichentags stellte A ein zweites Asylgesuch. Das Migrationsamt ordnete daraufhin am 15. Mai 2009 die Vorbereitungshaft an. Der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich bestätigte mit Verfügung vom 16. Mai 2009 die Anordnung der Vorbereitungshaft und bewilligte diese bis 12. November 2009. Mit Entscheid vom 3. November 2009 trat das Bundesamt für Migration auf das am 14. Mai 2009 gestellte Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gegen diesen Entscheid erhob A Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Am 5. November 2009 ordnete das Migrationsamt die Ausschaffungshaft an. Der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich bestätigte mit Verfügung vom 6. November 2009 die Anordnung der Ausschaffungshaft und bewilligte diese bis am 4. Februar 2010.

II.  

Gegen die Verfügung vom 6. November 2009 erhob A am 14. November 2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, er sei aus der Haft zu entlassen.

Mit Präsidialverfügung vom 17. November 2009 wurden die Akten beigezogen. Die Vorinstanz verzichtete am 19. November 2009 auf Vernehmlassung und das Migrationsamt schloss am 23. November 2009 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Urteil vom 20. November 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Entscheid des Bundesamts für Migration vom 3. November 2009 erhobene Beschwerde ab.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, entscheidet das Gericht gemäss § 38 Abs. 1 VRG auf dem Zirkulationsweg und mit summarischer Begründung.

1.2 Gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG) und die Papierbeschaffung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt wird (Art. 76 Abs. 4 AuG). Gemäss Art. 76 Abs. 3 AuG darf die Ausschaffungshaft höchstens drei Monate dauern.

1.3 Das Bundesamt für Migration trat mit Entscheid vom 3. November 2009 gestützt auf Art. 33 Abs. 1 AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 23. November 2009 abgewiesen. Somit liegt der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG vor, wonach die betroffene Person in Haft genommen werden kann, wenn das Bundesamt für Migration einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a–c oder Art. 33 AsylG getroffen hat. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte "objektivierte" Untertauchensgefahr, welche angenommen wird, wenn im Asylverfahren aufgrund missbräuchlichen Verhaltens ein Nichteintretensentscheid ergangen ist (BBl 2003, S. 5753 f.). Daraus lässt sich nach der Rechtsprechung der Schluss ziehen, der Betreffende werde sich auch der Ausschaffung widersetzen (BGE 130 II 377 E. 3.2.2). Dem Haftgrund kommt selbständige Bedeutung zu, sodass es auf das Verhalten des Betroffenen nach dem Nichteintretensentscheid grundsätzlich nicht mehr ankommt (BGE 130 II 488 E. 3.2 ff.).

Es liegen zudem keine Anhaltspunkte vor, dass sich die schweizerischen Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck um die Ausschaffung bemühen oder diese nicht absehbar ist. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest, und das während des Asylverfahrens sistierte Papierbeschaffungsverfahren wurde bereits am 3. November 2009 wieder aufgenommen. Anhaltspunkte für die Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung liegen nicht vor.

Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, die Haft erweise sich wegen der bevorstehenden Heirat als unverhältnismässig, ist festzuhalten, dass die diesbezüglich vom Bundesgericht verlangten Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. BGr, 4. Februar 2005, 2A.38/2005, E. 2.3, www.bger.ch). Die Ausschaffungshaft erweist sich somit als rechtmässig.

2.  

Der Einwand des Beschwerdeführers, er könne nach seinem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr in sein Heimatland bzw. seine Herkunftsregion zurückkehren, weil sich dort verschiedene Rebellengruppen aufhielten, bildet nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens; die Frage wurde im Asylverfahren rechtskräftig beurteilt und kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr überprüft werden (BGE 128 II 193 E. 2.2). Dies gilt auch bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in der Schweiz integriert, nicht kriminell und wolle sich eine Arbeit suchen, damit er sich um seine Kinder kümmern könne, die auf ihren Vater angewiesen seien.

3.  

Somit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Da die Gerichtsgebühr jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit und des absehbaren Wegweisungsvollzugs offensichtlich uneinbringlich wäre, ist sie auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…

 

 

 

 

AuG       Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)

AsylG     Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)

BGG      Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

BV         Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)

EMRK   Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)

VRG      Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (OS 175.2)